28.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/375


RICHTLINIE 2014/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Annahme von Maßnahmen in Bezug auf Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.

(2)

Nach dem AEUV hat die Union eine gemeinsame Einwanderungspolitik zu entwickeln, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme und eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, gewährleisten soll. Zu diesem Zweck haben das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und auf die Festlegung ihrer Rechte zu erlassen.

(3)

Der Europäische Rat hat in dem auf seiner Tagung vom 4. November 2004 verabschiedeten Haager Programm anerkannt, dass die legale Zuwanderung eine wichtige Rolle bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung spielt, und er hat die Kommission aufgefordert, einen strategischen Plan zur legalen Zuwanderung vorzulegen, der auch Zulassungsverfahren umfasst, die es ermöglichen, umgehend auf eine sich ändernde Nachfrage nach Arbeitsmigranten auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren.

(4)

Auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 hat sich der Europäische Rat auf eine Reihe von Schritten für das Jahr 2007 geeinigt. Diese Schritte umfassen die Entwicklung einer wirksam gesteuerten Politik der legalen Zuwanderung, die die nationalen Zuständigkeiten uneingeschränkt wahrt und die Mitgliedstaaten bei der Deckung des bestehenden und künftigen Bedarfs an Arbeitskräften unterstützt. Darüber hinaus sollten Mittel zur Erleichterung der zeitlich befristeten Migration sondiert werden.

(5)

Der Europäische Pakt zu Einwanderung und Asyl, der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 16. Oktober 2008 angenommen wurde, bringt die Verpflichtung der Union und ihrer Mitgliedstaaten zum Ausdruck, angesichts der Herausforderungen und Chancen der Migration eine gerechte, wirksame und kohärente Politik zu verfolgen. Der Pakt bildet die Grundlage für eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die im Zeichen der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit mit den Drittstaaten steht und auf einer optimalen Steuerung der Migrationsströme beruht, was nicht nur im Interesse der Aufnahmeländer, sondern auch der Herkunftsländer und der Migranten selbst ist.

(6)

Im Stockholmer Programm, das der Europäische Rat am 11. Dezember 2009 angenommen hat, wird festgestellt, dass eine Zuwanderung von Arbeitskräften zu größerer Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlicher Dynamik beitragen kann und dass flexible zuwanderungspolitische Maßnahmen vor dem Hintergrund der großen demografischen Herausforderungen, die sich der Union in der Zukunft stellen und die mit einer steigenden Nachfrage nach Arbeitskräften einhergehen werden, langfristig einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaftsentwicklung und Wirtschaftsleistung der Union darstellen werden. In dem Programm wird auch betont, wie wichtig es ist, eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, und einen möglichst optimalen Zusammenhang zwischen Migration und Entwicklung herzustellen. Die Kommission und der Rat werden darin aufgefordert, die Umsetzung des Strategischen Plans zur legalen Zuwanderung, der in der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2005 dargelegt ist, fortzusetzen.

(7)

Diese Richtlinie sollte zur wirksamen Steuerung saisonal bedingter Migrationsströme und zur Gewährleistung menschenwürdiger Arbeits- und Lebensbedingungen für Saisonarbeitnehmer beitragen, indem sie faire und transparente Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften und die Rechte der Saisonarbeitnehmer festlegt und gleichzeitig Anreize und Garantien schafft, um zu verhindern, dass die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten oder aus einem befristeten Aufenthalt ein Daueraufenthalt wird. Ferner werden auch die Vorschriften der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), dazu beitragen, zu verhindern, dass aus einem solchen befristeten Aufenthalt ein unrechtmäßiger Aufenthalt wird.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und nach Maßgabe insbesondere der Richtlinie 2000/43/EG des Rates (5) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates (6) durchführen.

(9)

Diese Richtlinie sollte den Grundsatz der Präferenz für Unionsbürger in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten Ausdruck findet, nicht berühren.

(10)

Durch diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung einreisen dürfen, nicht berührt werden.

(11)

Diese Richtlinie sollte die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Artikels 56 AEUV unberührt lassen. Insbesondere sollte diese Richtlinie die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen unberührt lassen, die gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für Arbeitnehmer gelten, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wurden.

(12)

Diese Richtlinie sollte direkte Arbeitsverhältnisse zwischen Saisonarbeitnehmern und Arbeitgebern erfassen. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Saisonarbeitnehmer über Arbeitsvermittler oder Leiharbeitsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind und einen direkten Vertrag mit dem Saisonarbeitnehmer haben, vorgesehen ist, so sollten diese Arbeitsvermittler oder Leiharbeitsunternehmen nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(13)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls in Absprache mit den Sozialpartnern — die Beschäftigungssektoren auflisten, die saisonabhängige Tätigkeiten umfassen. Saisonabhängige Tätigkeiten gibt es in der Regel in Sektoren wie Landwirtschaft und Gartenbau, insbesondere während der Pflanz- oder Erntezeit, oder im Tourismus, insbesondere während der Urlaubszeit.

(14)

Wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist und dem in Artikel 10 AEUV niedergelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung entspricht, dürfen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der fakultativen Bestimmungen dieser Richtlinie die Staatsangehörigen bestimmter Drittstaaten besser stellen als die Staatsangehörigen anderer Drittstaaten.

(15)

Die Beantragung der Zulassung als Saisonarbeitnehmer sollte nur möglich sein, solange der Drittstaatsangehörige seinen Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten hat.

(16)

Es sollte möglich sein, die Zulassung für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke in hinreichend begründeten Fällen abzulehnen. Insbesondere sollte es möglich sein, die Zulassung zu verweigern, falls ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung zu der Auffassung gelangt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.

(17)

Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) nicht berühren.

(18)

Diese Richtlinie sollte sich nicht nachteilig auf die Drittstaatsangehörigen gewährten Rechte auswirken, die sich bereits zum Zwecke der Arbeit rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.

(19)

Für Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, gelten die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (Visakodex), die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (Schengener Grenzkodex) und die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (11), uneingeschränkt. Dementsprechend werden für Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen die Bedingungen für die Einreise von Saisonarbeitnehmern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, durch die genannten Instrumente geregelt, während die vorliegende Richtlinie nur die Kriterien und Anforderungen für den Zugang zu einer Beschäftigung regeln sollte. Im Falle der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwenden, kommt — außer im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands — nur der Schengener Grenzkodex zur Anwendung. Die in der vorliegenden Richtlinie genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gehören zu dem Teil dieses Besitzstands, an dem Irland und das Vereinigte Königreich nicht teilnehmen; daher gelten diese Bestimmungen nicht für diese beiden Mitgliedstaaten.

(20)

In dieser Richtlinie sollten die Kriterien und Anforderungen für die Zulassung sowie die Gründe für Ablehnung und Widerruf oder Nichtverlängerung/Nichterneuerung in Bezug auf Aufenthalte festgelegt werden, die 90 Tage nicht überschreiten, soweit eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer betroffen ist. Werden Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zum Zwecke der Saisonarbeit ausgestellt, so gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Gründe für Verweigerung, Verlängerung, Annullierung oder Aufhebung dieser Visa entsprechend. Insbesondere sollte jede Entscheidung über Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die Gründe hierfür gemäß Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 6 des Visakodex dem Antragsteller unter Verwendung des in Anhang VI des Visakodex wiedergegebenen einheitlichen Formblatts mitgeteilt werden.

(21)

Für Saisonarbeitnehmer, die für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen zugelassen werden, sollte die vorliegende Richtlinie sowohl die Bedingungen für die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch die Kriterien und Anforderungen für den Zugang zu einer Beschäftigung in den Mitgliedstaaten festlegen.

(22)

Mit dieser Richtlinie sollte eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien beruht, beispielsweise einem gültigen Arbeitsvertrag oder einem verbindlichen Beschäftigungsangebot, in dem die wesentlichen Punkte des Vertrags oder des Beschäftigungsverhältnisses genannt sind.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, über eine Prüfung nachzuweisen, dass eine Stelle nicht mit den auf dem heimischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitskräften besetzt werden kann.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Zulassung insbesondere dann abzulehnen, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige der aus einer früheren Entscheidung über die Zulassung als Saisonarbeitnehmer erwachsenen Verpflichtung, bei Ablauf der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verlassen, nicht nachgekommen ist.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten vom Arbeitgeber verlangen können, dass er mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet und alle einschlägigen Angaben beibringt, die erforderlich sind, damit einem möglichen Missbrauch und einer möglichen Zweckentfremdung des in dieser Richtlinie niedergelegten Verfahrens vorgebeugt wird.

(26)

Ein einheitliches Verfahren, das zur Erteilung einer kombinierten Erlaubnis, die sowohl den Aufenthalt als auch die Beschäftigung umfasst, führt, sollte dazu beitragen, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Regeln zu vereinfachen. Hiervon wird das Recht der Mitgliedstaaten nicht berührt, entsprechend den Besonderheiten ihrer Verwaltungsorganisation und -praxis die zuständigen Behörden zu bestimmen und festzulegen, wie diese am einheitlichen Verfahren beteiligt sein sollen.

(27)

Die Benennung der gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden sollte unbeschadet der Rolle und Zuständigkeiten anderer Behörden und gegebenenfalls der Sozialpartner, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, in Bezug auf die Prüfung eines Antrags und die Entscheidung darüber erfolgen.

(28)

Diese Richtlinie sollte im Hinblick auf die für die Zulassung (Einreise, Aufenthalt und Beschäftigungsaufnahme) von Saisonarbeitnehmern auszustellenden Genehmigungen ein gewisses Maß an Flexibilität für die Mitgliedstaaten vorsehen. Die Ausstellung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a sollte unbeschadet der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten erfolgen, eine vorherige Arbeitsgenehmigung in dem betreffenden Mitgliedstaat auszustellen. Um jedoch sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen für die Beschäftigung geprüft worden sind und eingehalten werden, sollte aus den Genehmigungen eindeutig hervorgehen, dass sie zum Zwecke der Saisonarbeit ausgestellt wurden. Werden ausschließlich Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt, so sollten die Mitgliedstaaten hierzu das Feld „Anmerkungen“ auf der Visummarke verwenden.

(29)

Für alle Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen sollten die Mitgliedstaaten sich entscheiden, entweder ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zusammen mit einer Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ein Visum benötigt. Unterliegt der Drittstaatsangehörige nicht der Visumpflicht und hat der Mitgliedstaat Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung nicht angewandt, so sollten die Mitgliedstaaten dem Drittstaatsangehörigen eine Arbeitserlaubnis als Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit erteilen. Für alle Aufenthalte von mehr als 90 Tagen sollten die Mitgliedstaaten sich entscheiden, eine der folgenden Genehmigungen zu erteilen: ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt, eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer oder eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer zusammen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, wenn ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt gemäß dem nationalen Recht für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten durch diese Richtlinie nicht daran gehindert sein, eine Arbeitserlaubnis direkt an den Arbeitgeber zu erteilen.

(30)

Ist ein Visum allein für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erforderlich und erfüllt der Drittstaatsangehörige die Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer, so sollte der betreffende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen jede denkbare Erleichterung zur Erlangung des benötigten Visums gewähren und eine wirksame Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zu diesem Zweck sicherstellen.

(31)

Die Höchstdauer des Aufenthalts sollte durch die Mitgliedstaaten festgelegt und auf einen Zeitraum von fünf bis neun Monaten beschränkt werden; durch diese Beschränkung und die Definition der Saisonarbeit sollte sichergestellt werden, dass die Beschäftigung rein saisonalen Charakter hat. Es sollte vorgesehen werden, dass innerhalb dieser maximalen Aufenthaltsdauer eine Vertragsverlängerung oder ein Wechsel des Arbeitgebers möglich ist, sofern die Kriterien für die Zulassung weiterhin erfüllt sind. Damit sollte einerseits das Missbrauchsrisiko verringert werden, dem Saisonarbeitnehmer möglicherweise ausgesetzt sind, wenn sie an einen einzigen Arbeitgeber gebunden sind, und andererseits für eine flexible Lösung für den tatsächlichen Arbeitskräftebedarf der Arbeitgeber gesorgt werden. Die Möglichkeit, dass ein Saisonarbeitnehmer gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen von einem anderen Arbeitgeber beschäftigt werden kann, sollte nicht bedeuten, dass ein Saisonarbeitnehmer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Arbeit suchen darf, wenn er arbeitslos ist.

(32)

Bei der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthalts oder die Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit sollten die Mitgliedstaaten die Situation am Arbeitsmarkt berücksichtigen können.

(33)

In den Fällen, in denen ein Saisonarbeitnehmer für einen Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen zugelassen worden ist und der Mitgliedstaat entschieden hat, den Aufenthalt über 90 Tage hinaus zu verlängern, sollte das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt entweder durch ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder durch eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer ersetzt werden.

(34)

Unter Berücksichtigung bestimmter Aspekte der zirkulären Migration sowie der über eine einzige Saison hinausgehenden Beschäftigungsperspektiven von Saisonarbeitnehmern aus Drittstaaten und des Interesses der Arbeitgeber in der Union, auf einen stabileren Personalbestand und bereits eingearbeitete Arbeitskräfte zurückgreifen zu können, sollten vereinfachte Zulassungsverfahren für vertrauenswürdige Drittstaatsangehörige vorgesehen werden, die mindestens einmal innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre als Saisonarbeitnehmer in einem Mitgliedstaat zugelassen worden sind und die stets sämtliche Kriterien und Bedingungen gemäß dieser Richtlinie für die Einreise und den Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat erfüllt haben. Der saisonale Charakter der Beschäftigung sollte durch ein solches Verfahren nicht beeinträchtigt oder umgangen werden.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten alles daransetzen sicherzustellen, dass den Antragstellern Informationen über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt, einschließlich der Rechte und Pflichten und der Verfahrensgarantien gemäß dieser Richtlinie, sowie alle schriftlichen Nachweise, die für einen Antrag auf Aufenthalt und Arbeit als Saisonarbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden.

(36)

Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Arbeitgeber vorsehen, die gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten verstoßen. Diese Sanktionen könnten die in Artikel 7 der Richtlinie 2009/52/EG vorgesehenen Maßnahmen sein und sollten gegebenenfalls die Haftung des Arbeitgebers für die Zahlung von Entschädigungen an Saisonarbeitnehmer umfassen. Es sollten die notwendigen Verfahren eingeführt werden, damit Saisonarbeitnehmer die Entschädigungen, auf die sie Anspruch haben, auch dann erhalten können, wenn sie sich nicht mehr im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befinden.

(37)

Für das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf Zulassung als Saisonarbeitnehmer sollte eine Reihe von Regeln festgelegt werden. Unter Berücksichtigung der normalen Arbeitsbelastung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten sollte dieses Verfahren wirksam und leicht zu handhaben sowie transparent und fair sein, um den Betroffenen angemessene Rechtssicherheit zu bieten.

(38)

Bei Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt richten sich die Verfahrensgarantien nach den einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands.

(39)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten nach Antragstellung so rasch wie möglich über Anträge auf eine Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit befinden. In Bezug auf Anträge auf Verlängerung oder Erneuerung, die während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung gestellt werden, sollten die Mitgliedstaaten alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Saisonarbeitnehmer nicht durch laufende Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird, sein Beschäftigungsverhältnis mit demselben Arbeitgeber zu unterbrechen, oder daran gehindert wird, den Arbeitgeber zu wechseln. Die Antragsteller sollten ihre Anträge auf Verlängerung oder Erneuerung so früh wie möglich einreichen. In jedem Fall sollte der Saisonarbeitnehmer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bleiben und, soweit angemessen, weiter arbeiten dürfen, bis die zuständigen Behörden eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung getroffen haben.

(40)

Angesichts des Wesens der Saisonarbeit sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, keine Gebühr für die Bearbeitung der Anträge zu erheben. Beschließt ein Mitgliedstaat dennoch, eine Gebühr zu erheben, so sollte diese weder unverhältnismäßig noch übermäßig hoch sein.

(41)

Alle Saisonarbeitnehmer sollten über eine Unterkunft verfügen, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleistet. Die zuständige Behörde sollte über jeden Wechsel der Unterkunft unterrichtet werden. Wird die Unterkunft durch oder über den Arbeitgeber vermittelt, so sollte die Miete im Vergleich zu der Nettovergütung des Saisonarbeitnehmers und im Vergleich zu der Qualität der Unterkunft nicht übermäßig hoch sein, die Miete sollte nicht automatisch vom Lohn des Saisonarbeitnehmers abgezogen werden; der Arbeitgeber sollte dem Saisonarbeitnehmer einen Mietvertrag oder ein gleichwertiges Schriftstück zur Verfügung stellen, in dem die Mietbedingungen für die Unterkunft festgehalten sind, und der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass die Unterkunft den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entspricht.

(42)

Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit sind, die gemäß dieser Richtlinie von einem den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sollten gemäß dem Schengener Grenzkodex und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (12) (Schengener Durchführungsübereinkommen) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen einreisen und sich dort frei bewegen können.

(43)

Wegen der besonders schutzbedürftigen Lage der Saisonarbeitnehmer, die Angehörige eines Drittstaats sind, und des befristeten Charakters ihrer Verwendung muss für einen wirksamen Schutz ihrer Rechte — auch im Bereich der sozialen Sicherheit — gesorgt werden, muss die Einhaltung der Vorschriften regelmäßig überprüft werden und muss die Achtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind, unter Befolgung des Konzepts des gleichen Lohns für die gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsplatz uneingeschränkt garantiert werden, indem Tarifverträge und andere Vereinbarungen über die Arbeitsbedingungen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auf allen Ebenen geschlossen wurden oder gesetzlich vorgesehen sind, zu denselben Bedingungen, wie sie für Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats gelten, zur Anwendung gelangen.

(44)

Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Rechte und Grundsätze, die in der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 und, soweit von Belang, im Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer vom 24. November 1977 enthalten sind, Anwendung finden.

(45)

Zusätzlich zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für Arbeitnehmer gelten, die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind, sollten für Saisonarbeitnehmer, die Drittstaatsangehörige sind, auch Schiedssprüche sowie Tarifverträge und Verträge, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Aufnahmemitgliedstaats auf allen Ebenen geschlossen wurden, zu denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats gelten.

(46)

In Bezug auf die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit sollten Saisonarbeitnehmer, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt, gleich behandelt werden. Die vorliegende Richtlinie bewirkt keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit und umfasst nicht die Sozialhilfe. Sie ist auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit auf Personen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, beschränkt. Diese Richtlinie sollte Drittstaatsangehörigen mit grenzüberschreitenden Belangen in mehreren Mitgliedstaaten nicht mehr Sozialleistungsansprüche gewähren als die, die in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union bereits vorgesehen sind.

Aufgrund des befristeten Charakters des Aufenthalts von Saisonarbeitnehmern, und unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), sollten die Mitgliedstaaten Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Saisonarbeitnehmern und eigenen Staatsangehörigen ausnehmen können und die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung sowie in Bezug auf Steuervergünstigungen beschränken können.

Die vorliegende Richtlinie sieht keine Familienzusammenführung vor. Ferner werden aufgrund dieser Richtlinie im Hinblick auf Umstände, die außerhalb des Geltungsbereichs der Vorschriften der Union liegen, keine Rechte gewährt, beispielsweise in Situationen, in denen Familienangehörige ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben. Hiervon unberührt bleiben sollten jedoch die Rechte von Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung von einem Saisonarbeitnehmer ableiten, wenn sie in einem Drittstaat wohnhaft sind. Das sollte unbeschadet einer diskriminierungsfreien Anwendung nationalen Rechts, mit dem De-minimis-Regeln für Beiträge zur Altersversorgung festgelegt werden, durch die Mitgliedstaaten gelten. Es sollten Verfahren vorhanden sein, mit denen ein wirksamer Sozialversicherungsschutz während des Aufenthalts und gegebenenfalls die Mitnahme erworbener Ansprüche der Saisonarbeitnehmer sichergestellt werden.

(47)

Das Unionsrecht schränkt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit nicht ein. Mangels Harmonisierung auf Unionsebene legt jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, selbst fest. Jedoch sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht einhalten.

(48)

Beschränkungen des Rechts auf Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß dieser Richtlinie sollten die in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 übertragenen Rechte unberührt lassen.

(49)

Für eine ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie, insbesondere der Bestimmungen hinsichtlich der Rechte, Arbeitsbedingungen und Unterkunft, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Verfahren für die Kontrolle der Arbeitgeber bestehen und dass in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gegebenenfalls wirksame und angemessene Inspektionen durchgeführt werden. Die Auswahl der zu kontrollierenden Arbeitgeber sollte überwiegend auf der Grundlage einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Risikobewertung erfolgen, bei der Faktoren wie der Sektor, in dem ein Unternehmen tätig ist, und etwaige in der Vergangenheit begangene Verstöße berücksichtigt werden.

(50)

Zur Erleichterung der Durchsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten wirksame Verfahren einführen, durch die Saisonarbeitnehmer unmittelbar oder über einschlägige Dritte, wie Gewerkschaften oder andere Vereinigungen, Rechtsmittel einlegen und Beschwerde einreichen können. Dies wird für Situationen als notwendig erachtet, in denen Saisonarbeitnehmern das Bestehen von Durchsetzungsmechanismen nicht bekannt ist oder in denen sie zögern, diese in ihrem eigenen Namen zu nutzen, weil sie mögliche Konsequenzen befürchten. Saisonarbeitnehmer sollten Zugang zu angemessenem Rechtsschutz haben, damit sie nicht Repressalien ausgesetzt werden, wenn sie eine Beschwerde eingereicht haben.

(51)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines besonderen Zulassungsverfahrens, die Festlegung von Bedingungen für Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Saisonarbeit und die Festlegung ihrer Rechte als Saisonarbeitnehmer, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden, wobei die Einwanderungs- und die Beschäftigungspolitik auf europäischer und nationaler Ebene zu berücksichtigen ist. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(52)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17, 27, 28, 31 und Artikel 33 Absatz 2 in Einklang mit Artikel 6 EUV anerkannt wurden.

(53)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (15) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(54)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(55)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Richtlinie legt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer und die Rechte von Saisonarbeitnehmern fest.

(2)   Für Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen gilt diese Richtlinie unbeschadet des Schengen-Besitzstands, insbesondere des Visakodex, des Schengener Grenzkodex und der Verordnung (EG) Nr. 539/2001.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die ihren Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten haben und zum Zwecke der Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer gemäß dieser Richtlinie eine Zulassung für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragen oder diese Zulassung erhalten haben.

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, mit Ausnahme der in Artikel 15 genannten Fälle.

(2)   Bei der Umsetzung dieser Richtlinie listen die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner — die Beschäftigungssektoren auf, die saisonabhängige Tätigkeiten umfassen. Die Mitgliedstaaten können diese Liste — gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner — ändern. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Änderungen mit.

(3)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die

a)

im Rahmen einer Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 56 AEUV für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, einschließlich der von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Dienstleistungserbringung gemäß der Richtlinie 96/71/EG entsandten Drittstaatsangehörigen;

b)

Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG (16) des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgeübt haben;

c)

zusammen mit ihren Familienangehörigen — ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit — aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist;

b)

„Saisonarbeitnehmer“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich — unter Beibehaltung seines Hauptwohnsitzes in einem Drittstaat — rechtmäßig und vorübergehend im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, um im Rahmen eines oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge, den bzw. die dieser Drittstaatsangehörige direkt mit dem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber geschlossen hat, eine saisonabhängige Tätigkeit auszuüben;

c)

„saisonabhängige Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die aufgrund eines immer wiederkehrenden saisonbedingten Ereignisses oder einer immer wiederkehrenden Abfolge saisonbedingter Ereignisse an eine Jahreszeit gebunden ist, während der der Bedarf an Arbeitskräften den für gewöhnlich durchgeführte Tätigkeiten erforderlichen Bedarf in erheblichem Maße übersteigt;

d)

„Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer“ eine in dem in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (17) festgelegten Format erteilte Genehmigung, die einen Vermerk hinsichtlich Saisonarbeit trägt und die ihren Inhaber berechtigt, sich nach Maßgabe dieser Richtlinie für mehr als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und dort eine Beschäftigung auszuüben;

e)

„Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt“ eine Genehmigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a des Visakodex, die von einem Mitgliedstaat erteilt wird, oder eine gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendenden Mitgliedstaats erteilte Genehmigung;

f)

„Visum für den längerfristigen Aufenthalt“ eine Genehmigung im Sinne des Artikels 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die von einem Mitgliedstaat erteilt wird, oder eine gemäß dem nationalen Recht eines den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendenden Mitgliedstaats erteilte Genehmigung;

g)

„einheitliches Antragsverfahren“ ein Verfahren, das auf der Grundlage eines einzigen Antrags auf Genehmigung des Aufenthalts und der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einer Entscheidung über den Antrag auf eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer führt;

h)

„Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit“ eine der in Artikel 12 genannten Genehmigungen, die ihren Inhaber berechtigt, sich nach Maßgabe dieser Richtlinie in dem Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, aufzuhalten und dort eine Beschäftigung auszuüben;

i)

„Arbeitserlaubnis“ eine Genehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zum Zwecke der Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erteilt wird.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

(1)   Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen im Rahmen von

a)

Unionsrecht, einschließlich bilateraler und multilateraler Übereinkünfte, die zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits geschlossen wurden;

b)

bilateralen oder multilateralen Übereinkünften, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten geschlossen wurden.

(2)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Bestimmungen für Drittstaatsangehörige, auf die die Artikel 18, 19, 20, 23 und 25 Anwendung finden, anzunehmen oder beizubehalten.

KAPITEL II

ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN

Artikel 5

Kriterien und Anforderungen für die Zulassung für eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer für einen Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen

(1)   Anträgen auf Zulassung in einen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Richtlinie für einen Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

a)

ein gültiger Arbeitsvertrag oder, falls dies durch nationales Recht oder nationale Verwaltungsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehen ist, ein verbindliches Angebot, in dem betreffenden Mitgliedstaat bei einem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber als Saisonarbeitnehmer zu arbeiten; in dem Vertrag bzw. Angebot muss Folgendes festgelegt sein:

i)

der Ort und die Art der Arbeit,

ii)

die Dauer der Beschäftigung,

iii)

die Vergütung,

iv)

die Arbeitszeit pro Woche oder Monat,

v)

die Dauer des bezahlten Urlaubs,

vi)

gegebenenfalls andere einschlägige Arbeitsbedingungen und

vii)

— falls möglich — der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung;

b)

der Nachweis einer Krankenversicherung für alle Risiken, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind, oder, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist, ein Nachweis, dass eine derartige Krankenversicherung beantragt wurde, für die Zeiten, in denen kein solcher Versicherungsschutz und kein damit verbundener Leistungsanspruch in Verbindung mit oder aufgrund der in diesem Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung besteht;

c)

der Nachweis, dass dem Saisonarbeitnehmer eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stehen wird oder dass eine angemessene Unterkunft bereitgestellt wird, gemäß Artikel 20.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen den geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten entsprechen.

(3)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 vorgelegten Unterlagen verlangen die Mitgliedstaaten, dass der Saisonarbeitnehmer keine Leistungen ihres Sozialhilfesystems in Anspruch nimmt.

(4)   Sieht der Arbeitsvertrag oder das verbindliche Beschäftigungsangebot vor, dass der Drittstaatsangehörige einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausübt, so kann der Mitgliedstaat verlangen, dass der Antragsteller Unterlagen vorlegt, die bescheinigen, dass der Drittstaatsangehörige die nach dem nationalen Recht geltenden Voraussetzungen für die Ausübung dieses reglementierten Berufs erfüllt.

(5)   Bei der Prüfung eines Antrags auf eine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 überprüfen die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, dass bei dem Drittstaatsangehörigen

a)

nicht die Gefahr der illegalen Einwanderung besteht;

b)

dieser beabsichtigt, ihr Hoheitsgebiet spätestens bei Ablauf der Genehmigung zu verlassen.

Artikel 6

Kriterien und Anforderungen für die Zulassung als Saisonarbeitnehmer für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen

(1)   Anträgen auf Zulassung in einen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Richtlinie für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

a)

ein gültiger Arbeitsvertrag oder, falls dies durch nationales Recht oder nationale Verwaltungsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehen ist, ein verbindliches Angebot, in dem betreffenden Mitgliedstaat bei einem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber als Saisonarbeitnehmer zu arbeiten; in dem Vertrag bzw. Angebot muss Folgendes festgelegt sein:

i)

der Ort und die Art der Arbeit,

ii)

die Dauer der Beschäftigung,

iii)

die Vergütung,

iv)

die Arbeitszeit pro Woche oder Monat,

v)

die Dauer des bezahlten Urlaubs,

vi)

gegebenenfalls andere einschlägige Arbeitsbedingungen und

vii)

— falls möglich — der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung;

b)

der Nachweis einer Krankenversicherung für alle Risiken, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind, oder, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist, ein Nachweis, dass eine derartige Krankenversicherung beantragt wurde, für die Zeiten, in denen kein solcher Versicherungsschutz und kein damit verbundener Leistungsanspruch in Verbindung mit oder aufgrund der in diesem Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung besteht;

c)

der Nachweis, dass dem Saisonarbeitnehmer eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stehen wird oder dass eine angemessene Unterkunft bereitgestellt wird, gemäß Artikel 20.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen den geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten entsprechen.

(3)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 vorgelegten Unterlagen verlangen die Mitgliedstaaten, dass der Saisonarbeitnehmer während seines Aufenthalts über ausreichende Mittel für seinen eigenen Unterhalt verfügt, ohne die Leistungen ihrer Sozialhilfesysteme in Anspruch nehmen zu müssen.

(4)   Drittstaatsangehörigen, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit angesehen werden, ist die Zulassung zu verweigern.

(5)   Bei der Prüfung eines Antrags auf eine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 überprüfen die Mitgliedstaaten, dass bei dem Drittstaatsangehörigen nicht die Gefahr der illegalen Einwanderung besteht, und dass dieser beabsichtigt, ihr Hoheitsgebiet spätestens bei Ablauf der Genehmigung zu verlassen.

(6)   Sieht der Arbeitsvertrag oder das verbindliche Beschäftigungsangebot vor, dass der Drittstaatsangehörige einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG ausübt, so kann der Mitgliedstaat verlangen, dass der Antragsteller Unterlagen vorlegt, die bescheinigen, dass der Drittstaatsangehörige die nach dem nationalen Recht geltenden Voraussetzungen für die Ausübung dieses reglementierten Berufs erfüllt.

(7)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Drittstaatsangehörige im Besitz eines nach nationalem Recht gültigen Reisedokuments sind. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments mindestens der Gültigkeitsdauer der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entspricht.

Ferner können die Mitgliedstaaten Folgendes verlangen:

a)

dass die Gültigkeitsdauer die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts um höchstens drei Monate übersteigt;

b)

dass das Reisedokument in den vergangenen zehn Jahren ausgestellt wurde; und

c)

dass das Reisedokument mindestens zwei leere Seiten aufweist.

Artikel 7

Anzahl der Zulassungen

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Saisonarbeit einreisen dürfen. Auf dieser Grundlage kann ein Antrag auf eine Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entweder als unzulässig angesehen oder abgelehnt werden.

Artikel 8

Ablehnungsgründe

(1)   Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit ab, wenn

a)

die Artikel 5 oder 6 nicht eingehalten werden; oder

b)

die für die Zwecke der Artikel 5 oder 6 vorgelegten Dokumente in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten lehnen, wenn dies angemessen ist, einen Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit ab, wenn

a)

gegen den Arbeitgeber aufgrund nationalen Rechts wegen Schwarzarbeit und/oder illegaler Beschäftigung Sanktionen verhängt wurden;

b)

das Unternehmen des Arbeitgebers sich gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird; oder

c)

gegen den Arbeitgeber gemäß Artikel 17 Sanktionen verhängt worden sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können überprüfen, ob die fragliche Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte; ist dies der Fall, so können sie den Antrag ablehnen. Dieser Absatz berührt nicht den Grundsatz der Präferenz für Unionsbürger, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten formuliert ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit ablehnen, wenn

a)

der Arbeitgeber seinen rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechte oder die Arbeits- oder Beschäftigungsbedingungen, wie sie im geltenden Recht und/oder Tarifverträgen vorgesehen sind, nicht nachgekommen ist;

b)

der Arbeitgeber in den 12 Monaten unmittelbar vor der Einreichung des Antrags eine Vollzeitstelle abgeschafft hat, um die freie Stelle zu schaffen, die der Arbeitgeber durch die Inanspruchnahme dieser Richtlinie besetzen will; oder

c)

der Drittstaatsangehörige den aus einer früheren Entscheidung über die Zulassung als Saisonarbeitnehmer erwachsenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 1 müssen bei jeder Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, die konkreten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Interessen des Saisonarbeitnehmers, berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet werden.

(6)   Die Gründe für die Ablehnung der Ausstellung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in den einschlägigen Bestimmungen des Visakodex geregelt.

Artikel 9

Entzug der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten entziehen die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit, wenn

a)

die für die Zwecke der Artikel 5 oder 6 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden, oder

b)

der Aufenthalt des Inhabers anderen Zwecken dient als denen, für die ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten entziehen, wenn dies angemessen ist, die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit, wenn

a)

gegen den Arbeitgeber aufgrund nationalen Rechts wegen Schwarzarbeit und/oder illegaler Beschäftigung Sanktionen verhängt wurden;

b)

das Unternehmen des Arbeitgebers sich gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird; oder

c)

gegen den Arbeitgeber gemäß Artikel 17 Sanktionen verhängt worden sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entziehen, wenn

a)

Artikel 5 oder 6 nicht oder nicht mehr eingehalten werden;

b)

der Arbeitgeber seinen rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechte oder die Arbeits- oder Beschäftigungsbedingungen, wie sie in den geltenden Rechtsvorschriften und/oder Tarifverträgen vorgesehen sind, nicht nachgekommen ist;

c)

der Arbeitgeber seinen aus dem Arbeitsvertrag erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist; oder

d)

der Arbeitgeber in den 12 Monaten unmittelbar vor der Einreichung des Antrags eine Vollzeitstelle abgeschafft hat, um die freie Stelle zu schaffen, die der Arbeitgeber durch die Inanspruchnahme dieser Richtlinie besetzen will.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entziehen, wenn der Drittstaatsangehörige internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) oder Schutz gemäß dem nationalen Recht, den internationalen Verpflichtungen oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats beantragt.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 1 müssen bei jeder Entscheidung, einen Antrag zu entziehen, die konkreten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Interessen des Saisonarbeitnehmers, berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet werden.

(6)   Die Gründe für die Annullierung oder Aufhebung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in den einschlägigen Bestimmungen des Visakodex geregelt.

Artikel 10

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Arbeitgeber alle einschlägigen Informationen bereitstellt, die für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit erforderlich sind.

KAPITEL III

VERFAHREN UND GENEHMIGUNGEN ZUM ZWECKE DER SAISONARBEIT

Artikel 11

Zugang zu Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern die Informationen zu allen für die Antragstellung benötigten schriftlichen Nachweisen und die Informationen zu Einreise und Aufenthalt, einschließlich der Rechte und Pflichten und der Verfahrensgarantien des Saisonarbeitnehmers, in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung.

(2)   Wenn Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen eine Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit ausstellen, so werden diese ebenfalls schriftlich über ihre Rechte und Pflichten gemäß dieser Richtlinie, einschließlich der jeweiligen Beschwerdeverfahren, unterrichtet.

Artikel 12

Genehmigungen zum Zwecke der Saisonarbeit

(1)   Für einen Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen erteilen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die Artikel 5 erfüllen und nicht unter die in Artikel 8 genannten Gründe fallen, unbeschadet der Vorschriften über die Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt gemäß dem Visakodex und der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (20), eine der folgenden Genehmigungen zum Zwecke der Saisonarbeit:

a)

ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt mit der Angabe, dass die Erteilung zum Zwecke der Saisonarbeit erfolgt,

b)

ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis mit der Angabe, dass die Erteilung zum Zwecke der Saisonarbeit erfolgt, oder

c)

eine Arbeitserlaubnis mit der Angabe, dass die Erteilung zum Zwecke der Saisonarbeit erfolgt, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 von der Visumpflicht befreit ist und der betreffende Mitgliedstaat auf ihn nicht Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung anwendet.

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten entweder die unter den Buchstaben a und c oder die unter den Buchstaben b und c genannten Genehmigungen vor.

(2)   Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen erteilen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die Artikel 6 erfüllen und nicht unter die in Artikel 8 genannten Gründe fallen, eine der folgenden Genehmigungen zum Zwecke der Saisonarbeit:

a)

ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit der Angabe, dass die Erteilung zum Zwecke der Saisonarbeit erfolgt,

b)

eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer, oder

c)

eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer und ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt, wenn ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt nach dem nationalen Recht für die Einreise in das Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten lediglich eine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Genehmigungen vor.

(3)   Unbeschadet des Schengen-Besitzstands legen die Mitgliedstaaten fest, ob ein Antrag durch den Drittstaatsangehörigen und/oder durch den Arbeitgeber zu stellen ist.

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen und/oder seinem Arbeitgeber zu stellen ist, lässt etwaige Regelungen unberührt, die vorsehen, dass beide in das Verfahren einbezogen werden müssen.

(4)   Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannte Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in dem in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 festgelegten Format ausgestellt. Die Mitgliedstaaten bringen auf der Erlaubnis den Hinweis an, dass diese zum Zwecke der Saisonarbeit ausgestellt wurde.

(5)   Bei Visa für den längerfristigen Aufenthalt bringen die Mitgliedstaaten gemäß Nummer 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 auf dem Visumaufkleber im Feld „Anmerkungen“ den Hinweis an, dass das Visum zum Zwecke der Saisonarbeit ausgestellt wurde.

(6)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Saisonarbeitnehmers in Papierform festhalten oder diese Angaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und gemäß Nummer 16 Buchstabe a des Anhangs jener Verordnung elektronisch speichern.

(7)   Ist ein Visum zum alleinigen Zweck der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erforderlich und erfüllt der Drittstaatsangehörige die Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen jede mögliche Erleichterung zur Erlangung des benötigten Visums.

(8)   Die Ausstellung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erfolgt unbeschadet der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine vorherige Arbeitserlaubnis in dem betreffenden Mitgliedstaat auszustellen.

Artikel 13

Antrag auf eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Entgegennahme von Anträgen auf eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer und die Entscheidung darüber sowie für die Ausstellung dieser Erlaubnis zuständig sind.

(2)   Ein Antrag auf Ausstellung einer Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer ist im Wege eines einheitlichen Antragsverfahrens einzureichen.

Artikel 14

Aufenthaltsdauer

(1)   Die Mitgliedstaaten legen eine maximale Aufenthaltsdauer für Saisonarbeitnehmer fest, die mindestens fünf und höchstens neun Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums beträgt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht einen Aufenthaltstitel nach nationalem Recht oder Unionsrecht für andere Zwecke als Saisonarbeit erteilt hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten können einen Höchstzeitraum innerhalb eines Zwölfmonatszeitraum festlegen, in dem ein Arbeitgeber Saisonarbeitnehmer einstellen darf. Dieser Zeitraum darf nicht geringer sein als die maximale Aufenthaltsdauer, die gemäß Absatz 1 festgelegt wird.

Artikel 15

Verlängerung des Aufenthalts oder Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit

(1)   Sofern die Artikel 5 oder 6 eingehalten werden und keiner der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 8 Absatz 2 und gegebenenfalls Artikel 8 Absatz 4 genannten Gründe vorliegen, gewähren die Mitgliedstaaten einem Saisonarbeitnehmer innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 genannten maximalen Aufenthaltsdauer eine einmalige Verlängerung seines Aufenthalts, wenn der Saisonarbeitnehmer seinen Vertrag mit demselben Arbeitgeber verlängert.

(2)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihrem nationalen Recht beschließen, Saisonarbeitnehmern eine mehrmalige Verlängerung ihres Vertrags mit demselben Arbeitgeber und ihres Aufenthalts zu gewähren, sofern die in Artikel 14 Absatz 1 genannte maximale Aufenthaltsdauer nicht überschritten wird.

(3)   Sofern Artikel 5 oder 6 eingehalten werden und keiner der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 8 Absatz 2 und gegebenenfalls Artikel 8 Absatz 4 genannten Gründe vorliegen, gewähren die Mitgliedstaaten einem Saisonarbeitnehmer innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Höchstaufenthaltsdauer eine einmalige Verlängerung seines Aufenthalts zum Zwecke der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.

(4)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihrem nationalen Recht beschließen, Saisonarbeitnehmern eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber und eine mehrmalige Verlängerung ihres Aufenthalts zu gestatten, sofern die in Artikel 14 Absatz 1 genannte maximale Aufenthaltsdauer nicht überschritten wird.

(5)   Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 akzeptieren die Mitgliedstaaten die Einreichung eines Antrags, wenn der nach dieser Richtlinie zugelassene Saisonarbeitnehmer sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält.

(6)   Die Mitgliedstaaten können die Verlängerung des Aufenthalts bzw. die Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit verweigern, wenn die fragliche freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte. Dieser Absatz berührt nicht den Grundsatz der Präferenz für Unionsbürger, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten formuliert ist.

(7)   Die Mitgliedstaaten verweigern die Verlängerung des Aufenthalts bzw. die Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit, wenn die maximale Aufenthaltsdauer im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 erreicht ist.

(8)   Die Mitgliedstaaten können die Verlängerung des Aufenthalts bzw. die Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit verweigern, wenn der Drittstaatsangehörige internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU beantragt oder wenn der Drittstaatsangehörige Schutz gemäß dem nationalen Recht, den internationalen Verpflichtungen oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats beantragt.

(9)   Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben b, c und d gelten nicht für Saisonarbeitnehmer, die die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gemäß Absatz 3 dieses Artikels beantragen, wenn diese Bestimmungen auf den vorigen Arbeitgeber Anwendung finden.

(10)   Die Gründe für die Verlängerung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in den einschlägigen Bestimmungen des Visakodex geregelt.

(11)   Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 müssen bei jeder Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung die konkreten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Interessen des Saisonarbeitnehmers, berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet werden.

Artikel 16

Erleichterung der Wiedereinreise

(1)   Die Mitgliedstaaten erleichtern die Wiedereinreise von Drittstaatsangehörigen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat mindestens einmal in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitnehmer zugelassen waren und die die im Rahmen dieser Richtlinie geltenden Bedingungen für Saisonarbeitnehmer bei jedem ihrer Aufenthalte uneingeschränkt erfüllt haben.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Erleichterung kann eine oder mehrere Maßnahmen umfassen, beispielsweise:

a)

die Gewährung einer Befreiung vom Erfordernis der Vorlage einer oder mehrerer der in den Artikeln 5 oder 6 genannten Unterlagen;

b)

die Erteilung mehrerer Erlaubnisse für Saisonarbeitnehmer im Rahmen eines einzigen Verwaltungsakts;

c)

ein beschleunigtes Verfahren für eine Entscheidung über den Antrag auf eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer oder auf ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt;

d)

Vorrang bei der Prüfung von Anträgen auf Zulassung als Saisonarbeitnehmer, einschließlich Berücksichtigung früherer Zulassungen, bei der Entscheidung über Anträge in Bezug auf die Ausschöpfung der Anzahl der Zulassungen.

Artikel 17

Sanktionen gegen Arbeitgeber

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen Sanktionen gegen Arbeitgeber vor, die ihren aus dieser Richtlinie erwachsenen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, einschließlich des Ausschlusses von Arbeitgebern, die in schwerwiegender Weise gegen ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie verstoßen haben, von der Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Arbeitgeber im Falle des Entzugs der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben b, c und d für die Zahlung einer Entschädigung an den Saisonarbeitnehmer im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts haftet. Die Haftung erfasst alle ausstehenden Verpflichtungen, die der Arbeitgeber zu erfüllen hätte, wenn die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit nicht entzogen worden wäre.

(3)   Ist der Arbeitgeber, der gegen diese Richtlinie verstoßen hat, ein Unterauftragnehmer, und sind der Hauptauftragnehmer bzw. alle etwaigen Zwischenauftragnehmer ihrer im nationalen Recht festgelegten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, so können der Hauptauftragnehmer und alle Zwischenauftragnehmer:

a)

den Sanktionen gemäß Absatz 1 unterworfen werden;

b)

neben oder anstelle des Arbeitgebers für die Zahlung aller Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer gemäß Absatz 2 geschuldet werden, haftbar gemacht werden;

c)

neben oder anstelle des Arbeitgebers für die Zahlung aller ausstehenden Zahlungen, die dem Arbeitnehmer gemäß dem nationalen Recht geschuldet werden, haftbar gemacht werden.

Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht strengere Haftungsvorschriften vorsehen.

Artikel 18

Verfahrensgarantien

(1)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats entscheiden über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit. Die zuständigen Behörden unterrichten den Antragsteller gemäß den im nationalen Recht festgelegten Mitteilungsverfahren so rasch wie möglich, jedoch spätestens 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich über die Entscheidung.

(2)   Handelt es sich um einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthalts oder auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Artikel 15, so treffen die Mitgliedstaaten alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Saisonarbeitnehmer nicht durch laufende Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird, sein Beschäftigungsverhältnis mit demselben Arbeitgeber zu unterbrechen, oder daran gehindert wird, den Arbeitgeber zu wechseln.

Läuft die Gültigkeit der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit während des Verfahrens zur Verlängerung oder Erneuerung ab, so erlauben die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht dem Saisonarbeitnehmer, in ihrem Hoheitsgebiet zu bleiben, bis die zuständigen Behörden über den Antrag entschieden haben, sofern der Antrag während der Gültigkeitsdauer der betreffenden Genehmigung gestellt wurde und der in Artikel 14 Absatz 1 genannte Zeitraum nicht abgelaufen ist.

Ist Unterabsatz 2 anwendbar, so können die Mitgliedstaaten unter anderem beschließen,

a)

eine nationale vorläufige Aufenthaltserlaubnis oder eine gleichwertige Genehmigung zu erteilen, bis eine Entscheidung getroffen wird,

b)

dem Saisonarbeitnehmer zu erlauben, eine Beschäftigung auszuüben bis diese Entscheidung getroffen wird.

Während der Dauer der Prüfung des Antrags auf Verlängerung oder Erneuerung gelten die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie.

(3)   Sind die mit dem Antrag übermittelten Informationen oder Unterlagen unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen für deren Übermittlung eine angemessene Frist fest. Die in Absatz 1 genannte Frist wird ausgesetzt, bis die zuständigen Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben.

(4)   Die Gründe für eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit für unzulässig erklärt oder ein Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit abgelehnt wird oder eine Verlängerung des Aufenthalts bzw. eine Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit verweigert wird, werden dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Gründe für eine Entscheidung, mit der die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entzogen wird, werden sowohl dem Saisonarbeitnehmer als auch — falls dies im nationalen Recht vorgesehen ist — dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt.

(5)   Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit für unzulässig erklärt oder der Antrag abgelehnt, eine Verlängerung des Aufenthalts bzw. eine Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit verweigert oder eine Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit entzogen wird, kann in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem nationalen Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden. In der schriftlichen Mitteilung werden das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, bei denen ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt.

(6)   Die Verfahrensgarantien in Bezug auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sind im Visakodex geregelt.

Artikel 19

Gebühren und Kosten

(1)   Die Mitgliedstaaten können für die Bearbeitung der Anträge gemäß dieser Richtlinie Gebühren erheben. Diese Gebühren dürfen nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch sein. Die Gebühren für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in den einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands geregelt. Werden diese Gebühren von den Drittstaatsangehörigen entrichtet, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass sie Anspruch auf eine Erstattung durch den Arbeitgeber gemäß nationalem Recht haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten können von den Arbeitgebern von Saisonarbeitnehmern verlangen, dass diese

a)

für die Reisekosten der Saisonarbeitnehmer von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem Arbeitsort in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Rückreisekosten aufkommen;

b)

für die Kosten der Krankenversicherung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b aufkommen.

Werden die Kosten nach diesem Absatz von den Arbeitgebern übernommen, so dürfen sie nicht vom Saisonarbeitnehmer zurückgefordert werden.

Artikel 20

Unterkunft

(1)   Die Mitgliedstaaten fordern den Nachweis, dass für den Saisonarbeitnehmer eine Unterkunft zur Verfügung steht, die während der Dauer des Aufenthalts einen angemessenen Lebensstandard entsprechend dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten gewährleistet. Die zuständige Behörde wird über jeden Wechsel der Unterkunft des Saisonarbeitnehmers unterrichtet.

(2)   Wird die Unterkunft durch oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, so

a)

kann vom Saisonarbeitnehmer verlangt werden, dass er eine Miete zahlt, die im Vergleich zu seiner Nettovergütung und im Vergleich zur Qualität der Unterkunft nicht übermäßig hoch sein darf. Die Miete darf nicht automatisch vom Lohn des Saisonarbeitnehmers abgezogen werden;

b)

stellt der Arbeitgeber dem Saisonarbeitnehmer einen Mietvertrag oder ein gleichwertiges Schriftstück bereit, in dem die Mietbedingungen für die Unterkunft eindeutig festgehalten sind;

c)

stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Unterkunft den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entspricht.

Artikel 21

Vermittlung durch die öffentliche Arbeitsverwaltung

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass die Vermittlung von Saisonarbeitnehmern nur durch die öffentliche Arbeitsverwaltung erfolgen darf.

KAPITEL IV

RECHTE

Artikel 22

Rechte auf der Grundlage der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit

Während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung gemäß Artikel 12 hat der Inhaber zumindest die folgenden Rechte:

a)

das Recht auf Einreise in das und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat;

b)

freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, gemäß dem nationalen Recht;

c)

das Recht auf Ausübung der mit der Genehmigung genehmigten konkreten Arbeitstätigkeit im Einklang mit dem nationalen Recht.

Artikel 23

Recht auf Gleichbehandlung

(1)   Saisonarbeitnehmer haben Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats zumindest in Bezug auf

a)

die Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Mindestbeschäftigungsalters und der Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage sowie die Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

b)

das Recht auf Streik und Arbeitskampfmaßnahmen, im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten des Aufnahmemitgliedstaats und die Vereinigungsfreiheit sowie die Zugehörigkeit zu und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie die Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Rechte und Leistungen, unter anderem des Rechts auf Aushandlung und Abschluss von Tarifverträgen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit;

c)

vom Arbeitgeber zu leistende Nachzahlungen in Bezug auf etwaige ausstehende Vergütungen des Drittstaatsangehörigen;

d)

Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004;

e)

den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, ausgenommen Wohnraum, unbeschadet der Vertragsfreiheit gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht;

f)

Beratungsleistungen zur Saisonarbeit durch Arbeitsvermittlungsstellen;

g)

allgemeine und berufliche Bildung;

h)

Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;

i)

Steuervergünstigungen, soweit der Saisonarbeitnehmer als in dem betreffenden Mitgliedstaat steuerlich ansässig gilt.

Saisonarbeitnehmer, die in einen Drittstaat umziehen, oder ihre in Drittstaaten ansässigen Hinterbliebenen, die Ansprüche vom Saisonarbeitnehmer herleiten, erhalten gesetzliche Renten, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis des Saisonarbeitnehmers begründet sind und für die gemäß den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften Ansprüche erworben wurden, zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in einen Drittstaat.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung wie folgt einschränken:

i)

hinsichtlich Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d durch den Ausschluss von Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit, unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010;

ii)

hinsichtlich Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g durch die Beschränkung ihrer Geltung auf die allgemeine und berufliche Bildung, die im direkten Zusammenhang mit der spezifischen Tätigkeit der Beschäftigung steht, und durch den Ausschluss von Studien- und Unterhaltszuschüssen und -darlehen oder anderen Zuschüssen und Darlehen;

iii)

hinsichtlich Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i bezüglich Steuervergünstigungen durch die Beschränkung ihrer Anwendung auf Fälle, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Saisonarbeitnehmers, für die er Leistungen beansprucht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegt.

(3)   Das Recht auf Gleichbehandlung nach Absatz 1 lässt das Recht des Mitgliedstaats unberührt, die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit gemäß den Artikeln 9 und 15 zu entziehen oder die Verlängerung des Aufenthalts bzw. die Erneuerung der Genehmigung zu verweigern.

Artikel 24

Kontrolle, Bewertung und Inspektionen

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Vermeidung möglichen Missbrauchs und zur Ahndung von Verstößen gegen diese Richtlinie vor. Dazu gehören Kontrolle, Bewertung und gegebenenfalls Inspektionen im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Verwaltungsgepflogenheiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die Arbeitsaufsicht zuständigen Dienststellen oder die zuständigen Behörden und — sofern dies nach dem nationalen Recht für die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind, vorgesehen ist — Arbeitnehmerorganisationen Zugang zum Arbeitsplatz und — mit Zustimmung des Arbeitnehmers — zur Unterkunft haben.

Artikel 25

Erleichterung der Einreichung von Beschwerden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Verfahren bestehen, in deren Rahmen Saisonarbeitnehmer unmittelbar oder über Dritte, die gemäß den in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten, oder über eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn dies nach nationalem Recht vorgesehen ist, Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber einreichen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dritte, die gemäß den in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entweder im Namen des Saisonarbeitnehmers oder zu dessen Unterstützung mit dessen Einwilligung Verwaltungs- oder zivilrechtliche Verfahren — ausgenommen Verfahren und Entscheidungen betreffend Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt —, die zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehen sind, anstrengen können.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Saisonarbeitnehmer denselben Zugang wie andere Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Position zu Maßnahmen zum Schutz vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber haben, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Richtlinie erfolgen.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Statistiken

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission statistische Angaben zur Anzahl der erstmalig erteilten Genehmigungen zum Zwecke der Saisonarbeit und, soweit möglich, zur Anzahl der Drittstaatsangehörigen, deren Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit verlängert, erneuert oder entzogen wurde. Diese Statistiken werden nach Staatsangehörigkeit und, soweit möglich, nach Gültigkeitsdauer der Genehmigung und Wirtschaftszweig untergliedert.

(2)   Die Statistiken gemäß Absatz 1 beziehen sich auf Bezugszeiträume eines Kalenderjahrs und werden der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bezugsjahrs übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2017.

(3)   Die Statistiken gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) übermittelt.

Artikel 27

Berichterstattung

Alle drei Jahre und zum ersten Mal spätestens am 30. September 2019 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten vor und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

Artikel 28

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 30. September 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 30

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 97.

(2)  ABl. C 166 vom 7.6.2011, S. 59.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Februar 2014.

(4)  Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).

(5)  Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).

(6)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

(7)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(8)  Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

(12)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1).

(15)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(16)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).

(18)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(19)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).