31975L0035

Richtlinie 75/35/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die von dem Recht, nach Beendigung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, Gebrauch machen

Amtsblatt Nr. L 014 vom 20/01/1975 S. 0014 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0175
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0195
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0175
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0045
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0045


RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1974 zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die von dem Recht, nach Beendigung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, Gebrauch machen (75/35/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 56 Absatz 2 und Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 64/221/EWG (3) wurden die Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertig sind, koordiniert, und mit der Richtlinie 75/34/EWG (4) wurden die Voraussetzungen festgelegt, nach denen die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats das Recht haben, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben.

Die Richtlinie 64/221/EWG muß daher auch auf diejenigen Personen Anwendung finden, für die die Richtlinie 75/34/EWG gilt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 64/221/EWG gilt auch für Angehörige der Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige, die auf Grund der Richtlinie 75/34/EWG von dem Recht Gebrauch machen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DURAFOUR (1)ABl. Nr. C 14 vom 27.3.1973, S. 21. (2)ABl. Nr. C 142 vom 31.12.1972, S. 10. (3)ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 850/64. (4)Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.