30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/83


VERORDNUNG (EG) Nr. 917/2004 DER KOMMISSION

vom 29. April 2004

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Verordnung (EG) Nr. 797/2004, die die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates (2) ersetzt hat, wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Imkereiprodukte erlassen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 2300/97 der Kommission vom 20. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig (3) aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(2)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 können die Mitgliedstaaten nationale Imkereiprogramme erstellen. Es sollte festgelegt werden, welche wesentlichen Angaben diese Programme enthalten müssen und innerhalb welcher Frist sie der Kommission vorzulegen sind.

(3)

Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der nationalen Programme sollte unter Berücksichtigung der Verteilung des gemeinschaftlichen Bienenbestands begrenzt werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung dieser Verordnung kontrollieren. Die Kontrollmaßnahmen sollten der Kommission mitgeteilt werden.

(5)

Bei der Durchführung der Maßnahmen der Imkereiprogramme sollte gewährleistet sein, dass sie mit anderen gemeinschaftspolitischen Maßnahmen im Einklang stehen. Insbesondere müssen jede Überkompensation durch eine Kumulierung der Beihilfen und jeder Unvereinbarkeit bei der Festlegung der Maßnahmen vermieden werden.

(6)

Damit sich das Jahresprogramm leichter anwenden lässt, sollte vorgesehen werden, dass die der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft je Maßnahme gesetzte Obergrenze innerhalb bestimmter Prozentsätze abweichen darf, ohne jedoch den Gesamtbetrag des Programms zu überschreiten. Sollte von dieser Erleichterung Gebrauch gemacht werden, darf sich die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf höchstens 50 % der vom Mitgliedstaat tatsächlich getragenen Ausgaben belaufen.

(7)

Damit sich das Jahresprogramm leichter anwenden lässt, sollten die Maßnahmen eines Programms im Rahmen der Programmdurchführung angepasst werden können, solange die angepassten Maßnahmen den in der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 vorgesehenen Maßnahmen entsprechen.

(8)

Die Bestimmungen zur Festsetzung des auf die Finanzierung der Imkereiprogramme anzuwendenden Umrechnungskurses sollten festgelegt werden.

(9)

Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 genannten Studie über die Struktur des Bienenzuchtsektors sollten Regeln über ihren Inhalt festgelegt werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nationalen Programme gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 (nachstehend: „die Imkereiprogramme“) enthalten insbesondere:

a)

eine Beschreibung der Lage des Sektors, die erlaubt, regelmäßig eine Aktualisierung der Strukturdaten der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 genannten Studie vorzunehmen;

b)

die Ziele des Imkereiprogramms;

c)

eine genaue Beschreibung der Maßnahmen, gegebenenfalls mit Angabe der Stückkosten;

d)

die geschätzten Kosten und den Finanzierungsplan, differenziert nach Haushaltsjahren, auf nationaler und regionaler Ebene;

e)

die Angabe der anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

f)

das Verzeichnis der repräsentativen Organisationen und der Genossenschaften in der Bienenwirtschaft, die mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bei der Aufstellung der Imkereiprogramme zusammenarbeiten;

g)

die Durchführungsbestimmungen für die Begleitung und Bewertung der Imkereiprogramme.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihr Imkereiprogramm bis zum 15. April des ersten Jahres des Zeitraums von drei Jahren vor, der durch das Programm abgedeckt ist.

Die Mitgliedstaaten legen jedoch für das Jahr 2004 ihr Imkereiprogramm bis zum 15. Mai 2004 vor.

(2)   Die Haushaltsjahre der Imkereiprogramme sind vom 16. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum 15. Oktober des folgenden Jahres festgelegt.

(3)   Die Maßnahmen der Imkereiprogramme, die für das jeweilige Jahr des Zeitraums von drei Jahren vorgesehen sind, müssen bis zum 31. August des folgenden Jahres vollständig durchgeführt sein. Zahlungen sind während des Haushaltsjahres vorzunehmen.

Artikel 3

Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Imkereiprogramme ist für jeden Mitgliedstaat auf den Betrag begrenzt, der dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats am gemeinschaftlichen Bienenbestand gemäß Anhang I entspricht.

Teilen einer oder mehrere Mitgliedstaaten die Programme nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit oder verwenden den in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Betrag nicht vollständig, können die Anteile der übrigen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem Anteil erhöht werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit den Imkereiprogrammen Unterlagen bezüglich der dazugehörigen Kontrollen.

Mit diesen Kontrollen wird überprüft, ob die Bedingungen für die Zuschußgewährung gemäß den vorgelegten Programmen eingehalten werden. Es sind sowohl Verwaltungskontrollen als auch Kontrollen vor Ort durchzuführen.

Die Zahlstellen müssen ausreichende Nachweise dieser Kontrollen aufbewahren.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit den Imkereiprogrammen vor dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitpunkt das Verzeichnis der Maßnahmen für den Bienenzuchtsektor, die Bestandteil nationaler operationeller Programme im Rahmen der Ziele 1 und 2 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rats (4) sind.

(2)   Für ein und dieselbe Maßnahme können nicht gleichzeitig Zahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 und einer anderen gemeinschaftlichen Beihilferegelung insbesondere gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (5) geleistet werden.

Artikel 6

Die einer Maßnahme gesetzte Ober- und Untergrenze kann um höchsten 20 % erhöht bzw. gesenkt werden, ohne den für das Jahresprogramm vorgesehenen Gesamtbetrag zu überschreiten und ohne das sich die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Imkereiprogramm auf mehr als 50 % der vom Mitgliedstaat getragenen Ausgaben beläuft.

Artikel 7

Die Maßnahmen der Imkereiprogramme können während des Haushaltsjahres angepasst werden, solange sie mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 vereinbar sind und entsprechend der Artikel 5 der gleichen Verordnung genehmigt sind.

Artikel 8

Der auf den in Artikel 3 genannten Betrag anzuwendende Umrechnungskurs ist der Kurs, der am 1. Mai des Jahres gilt, in dem das Imkereiprogramm mitgeteilt wird.

Artikel 9

Die Studie gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 beinhaltet die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestandteile.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 2300/97 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 1.

(3)  ABl. L 319 vom 21.11.1997, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1387/2003 (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 22).

(4)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.


ANHANG I

Mitgliedstaat

Bienenbestand

Zahl der Bienenstöcke

BE

100 000

DK

155 000

DE

893 000

EL

1 380 000

ES

2 397 840

FR

1 150 000

IE

20 000

IT

1 100 000

LU

10 213

NL

80 000

AT

336 139

PT

590 000

FI

47 000

SE

145 000

UK

274 000

Gesamt

8 678 192


ANHANG II

STUDIE ÜBER DIE STRUKTUR DER IMKEREI GEMÄß ARTIKEL 9

1.   Bestandsaufnahme

Erwerbsmäßig genutzte Bienenstöcke:

Bienenstöcke insgesamt:

Professionelle Imker (a):

Imker insgesamt:

2.   Vermarktungsstruktur

Erzeugung (b): Direktverkauf an den Verbraucher

Direktverkauf an den Einzelhandel

Verkauf an Abfüllbetriebe/an den Großhandel

Verkauf an die Industrie

Einfuhr: Verkauf an den Großhandel/an Abfüllbetriebe/an die Industrie

Ausfuhr:

3.   Preise

4.   Erzeugungs-, Abfüllkosten

Festkosten:

Variable Kosten:

Sofern möglich, detaillierte Aufschlüsselung insbesondere folgender Kosten:

Bekämpfung der Varroase

Winterfütterung

Verpackung (Behältnisse)

Wanderimkerei

5.   Honigqualität

Besondere Merkmale: Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 (1) des Rates

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.): Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (2) des Rates

Geschützte geographische Angabe (g.g.A.): Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

Anmerkungen:

(a)

Professioneller Imker: Imker mit mehr als 150 Bienenstöcken.

(b)

Gegebenenfalls bitte Art des Honigs sowie Betriebsgröße angeben.


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9.

(2)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.


ANHANG III

Übereinstimmungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2300/97

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Unterabsatz 1 und 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 bis

Artikel 6

 

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 9

 

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III