31994R1470

Verordnung (EG) Nr. 1470/94 der Kommission vom 27. Juni 1994 zur Eröffnung eines Kontingents für die Einfuhren von Textilwaren der Kategorie 160 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 159 vom 28/06/1994 S. 0014 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0066
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0066


VERORDNUNG (EG) Nr. 1470/94 DER KOMMISSION vom 27. Juni 1994 zur Eröffnung eines Kontingents für die Einfuhren von Textilwaren der Kategorie 160 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 517/94 Artikel 3 Absatz 3 können alle in Anhang V genannten Textilwaren mit Ursprung in den darin genannten Ländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern nach dem entsprechenden Verfahren des Artikels 25 eine jährliche Hoechstmenge festgelegt wird.

Der Kommission liegt der Antrag eines Mitgliedstaats auf Eröffnung eines Kontingents für die Einfuhr von Waren der Kategorie 160 mit Ursprung in der Volksrepublik China zur Deckung einer gewissen Nachfrage vor. Aufgrund der Beratungen im Ausschuß nach

Artikel 25

wurde im Hinblick auf die Situation der Gemeinschaftsindustrie für angebracht erachtet, die jährliche Hoechstmenge, der die Einfuhr der Waren der Kategorie 160 mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung unterworfen ist, auf 30 Tonnen festzusetzen. Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sind entsprechend zu ändern; aus Gründen der Rechtssicherheit ist darauf hinzuweisen, daß das Kontingent nach dem Verfahren des Artikels 17 der genannten Verordnung des Rates verwaltet wird.

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des nach der Verordnung (EG) Nr. 517/94 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Einfuhr von Textilwaren der Kategorie 160 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eine jährliche Hoechstmenge von 30 Tonnen festgesetzt, die nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 verwaltet wird.

Artikel 2

Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden in Übereinstimmung mit dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 1994

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1.

ANHANG

"ANHANG IV

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen nach Artikel 3 Absatz 1

(Für Warenbezeichnungen der in diesem Anhang aufgeführten Kategorien siehe Anhang I A dieser Verordnung)

CHINA

"" ID="1">ex 13 (1) > ID="2">1000 Stück> ID="3">150"> ID="1">ex 18 (1) > ID="2">Tonnen> ID="3">98"> ID="1">ex 20 (1) > ID="2">Tonnen> ID="3">10"> ID="1">ex 24 (1) > ID="2">1000 Stück> ID="3">120"> ID="1">ex 39 (1) > ID="2">Tonnen> ID="3">10"> ID="1">ex 78 (1) > ID="2">Tonnen> ID="3">3"> ID="1">115> ID="2">Tonnen> ID="3">450"> ID="1">117> ID="2">Tonnen> ID="3">450"> ID="1">118> ID="2">Tonnen> ID="3">950"> ID="1">120> ID="2">Tonnen> ID="3">63"> ID="1">ex 136 (1) (2)> ID="2">Tonnen> ID="3">285"> ID="1">156> ID="2">Tonnen> ID="3">760"> ID="1">157> ID="2">Tonnen> ID="3">5 400"> ID="1">159> ID="2">Tonnen> ID="3">3 020"> ID="1">160> ID="2">Tonnen> ID="3">30"> ID="1">161> ID="2">Tonnen> ID="3">10 777""

>

ANHANG V

nach Artikel 3 Absatz 3

(Für Warenbezeichnungen der in diesem Anhang aufgeführten Kategorien siehe Anhang I A dieser Verordnung)

CHINA

Kategorien: 121, 122, 123, 124, 125A, 125B, 126, 127A, 127B, 133, 137, 140, 141, 145, 146A, 146B, 146C, 151B."

(1) Die mit "ex" gekennzeichneten Kategorien beinhalten Waren, die weder aus Wolle oder feinen Tierhaaren noch aus Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestehen.

(2) Diese Kategorie beinhaltet nur Gewebe und andere Seidenwaren, andere als roh, abgekocht oder gebleicht, der KN-Codes 5007 20 19, 5007 20 31, 5007 20 39, 5007 20 41, 5007 20 59, 5007 20 61, 5007 20 69, 5007 20 71, 5007 90 30, 5007 90 50, 5007 90 90.