32003R0003

Verordnung (EG) Nr. 3/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2003 S. 0030 - 0033


Verordnung (EG) Nr. 3/2003 des Rates

vom 19. Dezember 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat ist dabei, das am 9. April 2001 in Luxemburg unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden "Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen" genannt) zu schließen.

(2) Am 9. April 2001 hat der Rat bereits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits(1) (im Folgenden "Interimsabkommen" genannt) geschlossen, mit dem die Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, die den Handel und Handelsfragen betreffen, vorzeitig in Kraft gesetzt werden. Das Interimsabkommen ist am 1. Juni 2001 in Kraft getreten.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 153/2002(2) legt bestimmte Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Abkommen fest. Es müssen jedoch noch Verfahren für die Anwendung einiger weiterer Bestimmungen dieser Abkommen festgelegt werden.

(4) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) erlassen werden.

(5) Hinsichtlich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen ist es zweckmäßig, besondere Bestimmungen zu den allgemeinen Vorschriften zu erlassen, die in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(4) festgelegt sind.

(6) Diese Verordnung sollte nach Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weitergelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 153/2002 werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 7a

Allgemeine Schutzklausel und Knappheitsklausel

(1) Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission, Maßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen, so übermittelt er der Kommission die für die Begründung seines Ersuchens erforderlichen Angaben.

(2) Die Kommission wird von dem durch Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates(5) eingesetzten Beratenden Ausschuss (im Folgenden 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Stellt die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später der Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erfuellt sind, so

- unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, sofern sie von sich aus tätig wird, unverzüglich, bzw., sofern sie auf Ersuchen eines Mitgliedstaats reagiert, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens;

- hört sie den Ausschuss zu den vorgeschlagenen Maßnahmen;

- unterrichtet sie gleichzeitig die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und notifiziert ihr die Aufnahme von Konsultationen im Kooperationsrat und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 3 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens;

- übermittelt sie gleichzeitig dem Kooperationsrat und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss alle für diese Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erforderlichen Angaben.

(6) Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach Anhörung des Ausschusses geeignete Maßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens beschließen.

Dieser Beschluss wird unverzüglich dem Rat notifiziert; er wird auch dem Kooperationsrat und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert.

Der Beschluss ist sofort anwendbar.

(7) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Notifizierung des Beschlusses gemäß Absatz 6 der Kommission mit diesem Beschluss befassen.

Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.

(8) Beschließt die Kommission, keine Maßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen, so teilt sie dies dem Rat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens des Mitgliedstaats mit.

Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Notifizierung des Beschlusses der Kommission mit diesem Beschluss befassen.

Lässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit seine Absicht erkennen, einen anderen Beschluss zu fassen, so teilt die Kommission dies der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit und notifiziert ihr die Aufnahme von Konsultationen im Kooperationsrat und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 und Artikel 25 Absatz 3 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 Absätze 3 und 4 und Artikel 38 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens.

(9) Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Konsultationen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Kooperationsrat und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.

(10) Die Konsultationen im Kooperationsrat und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gelten 30 Tage nach der in den Absätzen 5 und 8 genannten Notifizierung als abgeschlossen.

Artikel 7b

Besondere und kritische Umstände

(1) Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 Buchstabe b) und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b) und des Artikels 38 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen.

Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss.

(2) Die Kommission teilt ihren Beschluss dem Rat mit.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Notifizierung des Beschlusses der Kommission mit diesem Beschluss befassen.

Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.

Artikel 7c

Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

Ungeachtet der Verfahren der Artikel 7a und 7b können die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse auf der Grundlage des Artikels 17 oder 24 des Interimsabkommens und später des Artikels 30 oder 37 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens oder auf der Grundlage der Bestimmungen der diese Erzeugnisse betreffenden Anhänge sowie des Protokolls Nr. 3 nach den Verfahren getroffen werden, die in den einschlägigen Vorschriften zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte oder der Märkte für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur oder in besonderen, nach Artikel 308 des Vertrags erlassenen und für die Erzeugnisse der Verarbeitung von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 17 des Interimsabkommens und später nach Artikel 30 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens oder nach Artikel 24 Absätze 3, 4 und 5 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 Absätze 3, 4 und 5 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erfuellt sind.

Artikel 7d

Dumping

Im Fall einer Praxis, die die Anwendung der in Artikel 23 Absatz 1 des Interimsabkommens und später in Artikel 36 Absatz 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, wird über die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(6) und nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 des Interimsabkommens und später des Artikels 36 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens entschieden.

Artikel 7e

Wettbewerb

(1) Im Fall einer Praxis, die die Anwendung der in Artikel 33 des Interimsabkommens und später in Artikel 69 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, entscheidet die Kommission nach Prüfung des Falls von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, ob diese Praxis mit dem Abkommen vereinbar ist. Gegebenenfalls schlägt sie dem Rat vor, Schutzmaßnahmen zu treffen; der Rat handelt gemäß den Verfahren des Artikels 133 des Vertrags, mit Ausnahme der Beihilfefälle, für die die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(7) gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden. Maßnahmen werden nur unter den Voraussetzungen des Artikels 33 Absatz 5 des Interimsabkommens und später des Artikels 69 Absatz 5 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens getroffen.

(2) Im Fall einer Praxis, die dazu führen könnte, dass auf der Grundlage des Artikels 33 des Interimsabkommens und später des Artikels 69 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens Maßnahmen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die Gemeinschaft angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falls, ob die Praxis mit dem im Interimsabkommen und später im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen festgelegten Grundsatz vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst sie geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87 des Vertrags ergeben.

Artikel 7f

Betrug oder Verweigerung der Amtshilfe

(1) Für die Zwecke der Auslegung des Artikels 29 des Interimsabkommens und später des Artikels 42 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens liegt eine Verweigerung der für die Überprüfung von Ursprungsnachweisen erforderlichen Amtshilfe unter anderem vor,

- wenn die Amtshilfe nicht gewährt wird, wenn z. B. die Bezeichnungen und Anschriften der für die Ausstellung und die Prüfung von Ursprungsnachweisen zuständigen Zoll- oder Regierungsbehörden nicht angegeben, die Musterabdrücke der bei der Ausstellung der Ursprungsnachweise verwendeten Stempel nicht übermittelt oder diese Informationen nicht aktualisiert werden;

- wenn Maßnahmen zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zu den Abkommen und zur Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln wiederholt nicht oder nur unzulänglich durchgeführt werden;

- wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise auf Ersuchen der Kommission und die fristgerechte Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wird;

- wenn die Erteilung der Genehmigung für verwaltungs- und ermittlungsbezogene Kooperationsmissionen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in den Abkommen vorgesehenen Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, oder zur Durchführung oder Veranlassung geeigneter Untersuchungen zur Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wird;

- wenn die Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wiederholt nicht eingehalten werden, soweit es für die Anwendung der Handelsbestimmungen des Interimsabkommens und später des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens von Bedeutung ist.

(2) Stellt die Kommission aufgrund von Informationen eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 29 des Interimsabkommens und später des Artikels 42 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erfuellt sind, so

- unterrichtet sie den Rat;

- nimmt sie unverzüglich Konsultationen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf, um nach diesen Bestimmungen eine geeignete Lösung zu finden.

Ferner kann sie

- die Mitgliedstaaten auffordern, die für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen;

- im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung veröffentlichen, in der sie darlegt, dass begründete Zweifel an der Anwendung der Bestimmungen bestehen, die für die Anwendung des Artikels 29 des Interimsabkommens und später des Artikels 42 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens von Bedeutung sind.

(3) Bis bei den in Absatz 2 genannten Konsultationen eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung erreicht worden ist, kann die Kommission gemäß Artikel 29 des Interimsabkommens und später gemäß Artikel 42 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sowie nach dem Verfahren des Absatzes 5 andere geeignete Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

(4) Die Kommission wird von dem durch Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex(8) unterstützt.

(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7g

Notifizierung

Die Notifizierung an den Kooperationsrat und später an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gemäß dem Interimsabkommen und später dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird von der Kommission im Namen der Gemeinschaft vorgenommen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. Espersen

(1) ABl. L 124 vom 4.5.2001, S. 2.

(2) ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16.

(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(5) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 (ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1).

(6) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(7) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1973/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4).

(8) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).