31.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1616/2006 DES RATES

vom 23. Oktober 2006

über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juni 2006 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (im Folgenden „SAA“ genannt) unterzeichnet. Das SAA durchläuft derzeit das Ratifizierungsverfahren.

(2)

Am 12. Juni 2006 hat der Rat ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (1) (im Folgenden „Interimsabkommen“ genannt) geschlossen, das das vorzeitige Inkrafttreten der den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA regelt. Das Interimsabkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3)

Für die Anwendung einiger Bestimmungen sowohl des SAA als auch des Interimsabkommens müssen Verfahren festgelegt werden. Da die den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen dieser Abkommen zum großen Teil identisch sind, sollte diese Verordnung nach dem Inkrafttreten des SAA auch für dessen Anwendung gelten.

(4)

In dem SAA und in dem Interimsabkommen ist vorgesehen, dass Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Daher müssen Bestimmungen zur Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt werden.

(5)

Sind handelspolitische Schutzmaßnahmen erforderlich, so sollten sie nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung (2), der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (3), der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (4) oder, je nach Lage des Falles, der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (5) erlassen werden.

(6)

Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Angaben über einen etwaigen Betrug oder eine etwaige Verweigerung der Amtshilfe, so finden die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Anwendung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (6).

(7)

Für die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollte die Kommission von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt werden.

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt bestimmte Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften für einige Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (im Folgenden „SAA“ genannt) und des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (im Folgenden „Interimsabkommen“ genannt) fest.

Artikel 2

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften für Artikel 15 Absatz 1 des Interimsabkommens und später für Artikel 28 Absatz 1 des SAA über Zollkontingente für Fische und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren erlassen.

Artikel 3

Zollsenkungen

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2)   Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

a)

Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder

b)

spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Artikel 4

Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder geänderter Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und der Republik Albanien ergeben, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Kommission eine Maßnahme nach Artikel 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 des SAA treffen, so wird diese unbeschadet des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung unter den Voraussetzungen und nach den in der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 genannten Verfahren getroffen, sofern in Artikel 25 des Interimsabkommens und später Artikel 38 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 6

Knappheitsklausel

Muss die Kommission eine Maßnahme nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 39 des SAA treffen, so wird diese unbeschadet des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 genannten Verfahren getroffen.

Artikel 7

Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 26 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 39 des SAA treffen.

Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaates ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss.

Die Kommission teilt ihren Beschluss dem Rat mit.

Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Notifikation des Beschlusses der Kommission den Rat mit diesem Beschluss befassen.

Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.

Artikel 8

Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

(1)   Muss die Gemeinschaft nach Artikel 25 des Interimsabkommens und später Artikel 38 des SAA Schutzmaßnahmen in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse treffen, so entscheidet die Kommission unbeschadet der in den Artikeln 5 und 6 genannten Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus über die erforderlichen Maßnahmen, nachdem sie gegebenenfalls das Befassungsverfahren nach Artikel 25 des Interimsabkommens und später Artikel 38 des SAA angewandt hat.

Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so befindet sie darüber

a)

innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang eines Ersuchens, wenn das Befassungsverfahren nach Artikel 25 des Interimsabkommens und später Artikel 38 des SAA keine Anwendung findet, oder

b)

innerhalb von drei Tagen nach Ablauf des in Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a des Interimsabkommens und später Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Zeitraums von dreißig Tagen, wenn das Befassungsverfahren nach Artikel 25 des Interimsabkommens und später Artikel 38 des SAA Anwendung findet.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten darüber, welche Maßnahmen sie beschlossen hat.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Tag, an dem er über die Maßnahmen unterrichtet wurde, mit den von der Kommission nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem er mit den Maßnahmen befasst wurde, mit qualifizierter Mehrheit abändern oder aufheben.

Artikel 9

Dumping und Subventionen

Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 24 Absatz 2 des Interimsabkommens und später in Artikel 37 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, wird über die Einführung von Antidumpingmaßnahmen und/oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 beschlossen.

Artikel 10

Wettbewerb

(1)   Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 37 des Interimsabkommens und später in Artikel 71 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, beschließt die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates nach Prüfung des Falles, ob diese Praktik mit den Abkommen vereinbar ist.

Die Maßnahmen nach Artikel 37 Absatz 9 des Interimsabkommens und später Artikel 71 Absatz 9 des SAA werden in Beihilfefällen nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 genannten Verfahren und in den übrigen Fällen nach den in Artikel 133 des Vertrags genannten Verfahren getroffen.

(2)   Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass auf der Grundlage des Artikels 37 des Interimsabkommens und später des Artikels 71 des SAA Maßnahmen Albaniens auf die Gemeinschaft angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im Interimsabkommen und später im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst sie geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87 des Vertrags ergeben.

Artikel 11

Betrug oder Verweigerung der Amtshilfe

Stellt die Kommission anhand von Angaben eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 30 des Interimsabkommens und später des Artikels 43 des SAA erfüllt sind, so

a)

unterrichtet sie unverzüglich den Rat und

b)

notifiziert sie dem Gemischten Ausschuss und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.

Die Kommission veröffentlicht alle Bekanntmachungen nach Artikel 30 Absatz 5 des Interimsabkommens und später Artikel 43 Absatz 5 des SAA im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Kommission kann nach dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 30 Absatz 4 des Interimsabkommens und später nach Artikel 43 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.

Artikel 12

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Notifizierung

Die nach dem Interimsabkommen und später nach dem SAA vorgeschriebene Notifizierung an den Interimsausschuss und später an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird von der Kommission im Namen der Gemeinschaft vorgenommen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 2.

(2)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3918/91 (ABl. L 372 vom 31.12.1991, S. 31).

(4)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(5)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(6)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(7)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).