6.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 1052/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2013

zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einrichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (im Folgenden „EUROSUR“) ist erforderlich, um den Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 (2) errichtet wurde (im Folgenden „Agentur“), zu verstärken. EUROSUR wird diesen Behörden und der Agentur die Infrastruktur und die Instrumente zur Verfügung stellen, die sie benötigen, um ihr Lagebewusstsein und ihre Reaktionsfähigkeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden „Außengrenzen“) zum Zwecke der Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität zu verbessern und einen Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung des Lebens von Migranten zu leisten.

(2)

Die Praxis, in kleinen, seeuntüchtigen Booten zu reisen, hat dazu geführt, dass die Zahl der an den südlichen Seeaußengrenzen ertrunkenen Migranten dramatisch angestiegen ist. EUROSUR sollte die operativen und technischen Fähigkeiten der Agentur und der Mitgliedstaaten zur Aufspürung solcher kleinen Boote und zur Erhöhung der Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten beträchtlich verbessern und damit einen Beitrag zur Rettung des Lebens von Migranten leisten.

(3)

In dieser Verordnung wird anerkannt, dass die Migrationsrouten auch von Personen, die internationalen Schutz benötigen, genutzt werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten nationale Koordinierungszentren einrichten, um bei der Grenzüberwachung den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Agentur zu verbessern. Für ein ordnungsgemäßes Funktionieren von EUROSUR ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle nationalen Behörden, die nach nationalem Recht für die Überwachung der Außengrenzen zuständig sind, über nationale Koordinierungszentren zusammenarbeiten.

(5)

Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihren nationalen Koordinierungszentren auch die Verantwortung für die Koordinierung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit bezüglich der Überwachung der Luftgrenzen und für Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu übertragen.

(6)

Die Agentur sollte die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, wie der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und dem Satellitenzentrum der Europäischen Union, verbessern, um die bestehenden Informationen, Fähigkeiten und Systeme, die auf europäischer Ebene bereits zur Verfügung stehen, wie das Europäische Erdbeobachtungsprogramm, optimal zu nutzen.

(7)

Diese Verordnung ist Teil des europäischen Modells zur integrierten Grenzverwaltung an den Außengrenzen und der Strategie der inneren Sicherheit der Union. EUROSUR wird auch zum Aufbau eines gemeinsamen Informationsraums (Common Information Sharing Environment - CISE) für die Überwachung des maritimen Bereichs der Union beitragen und bietet einen breiter angelegten Rahmen für das maritime Lagebewusstsein, indem es einen bereichsübergreifenden Informationsaustausch zwischen Behörden in der Union ermöglicht.

(8)

Um sicherzustellen, dass die in EUROSUR enthaltenen Informationen insbesondere hinsichtlich der Lage in Drittländern so vollständig und aktuell wie möglich sind, sollte die Agentur mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst zusammenarbeiten. Hierfür sollten die Delegationen und Büros der Union alle Informationen zur Verfügung stellen, die für EUROSUR von Belang sein können.

(9)

Die Agentur sollte die erforderliche Unterstützung für die Entwicklung und den Betrieb von EUROSUR und gegebenenfalls für die Entwicklung von CISE, auch für die Interoperabilität der Systeme, bereitstellen, insbesondere durch Einrichtung, Betreuung und Koordinierung des EUROSUR-Rahmens.

(10)

Die Agentur sollte mit entsprechenden finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet werden, damit sie die ihr im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Aufgaben angemessen erfüllen kann.

(11)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit den Artikeln 2 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (AEUV) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, anerkannt wurden, insbesondere mit der Achtung der Würde des Menschen, dem Recht auf Leben, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, dem Verbot des Menschenhandels, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Zugang zu Dokumenten, dem Recht auf Asyl und dem Schutz vor Abschiebung und Ausweisung, den Grundsätzen der Nichtzurückweisung und der Nichtdiskriminierung sowie den Rechten des Kindes. Diese Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten und der Agentur im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden.

(12)

Der Grundrechtsbeauftragte und das durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 eingesetzte Konsultationsforum sollten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 Zugang zu allen Informationen haben, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur im Rahmen von EUROSUR auf die Achtung der Grundrechte beziehen.

(13)

Der Austausch personenbezogener Daten im europäischen Lagebild und im gemeinsamen Informationsbild des Grenzvorbereichs sollte eine Ausnahme darstellen. Er sollte auf der Grundlage des auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Rechts und unter Beachtung der jeweiligen besonderen Datenschutzerfordernisse erfolgen. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates (5), finden in den Fällen Anwendung, in denen spezifischere Rechtsakte wie die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 keine umfassende Datenschutzregelung enthalten.

(14)

Im Hinblick auf die nach Regionen gestaffelte Einführung von EUROSUR sollte die Verpflichtung, nationale Koordinierungszentren zu benennen und zu betreiben, in zwei aufeinanderfolgenden Phasen gelten: zunächst sollten ihr die an den südlichen und an den östlichen Außengrenzen gelegenen Mitgliedstaaten nachkommen und in einer zweiten Phase die übrigen Mitgliedstaaten.

(15)

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittländern, denn ein gut strukturierter und permanenter Informationsaustausch und eine gut strukturierte und permanente Zusammenarbeit mit diesen Ländern, insbesondere im Mittelmeerraum, sind Schlüsselfaktoren für die Erreichung der Ziele von EUROSUR. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass jeder Informationsaustausch und jede Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern unter vollständiger Einhaltung der Grundrechte, insbesondere dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, erfolgt.

(16)

Diese Verordnung umfasst Bestimmungen über die Möglichkeit einer engen Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich, die zur besseren Erreichung der Ziele von EUROSUR beitragen können.

(17)

Die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung dieser Verordnung die bestehenden Kapazitäten im Hinblick auf die personellen Mittel und die technische Ausrüstung sowohl auf der Ebene der Union als auch auf nationaler Ebene bestmöglich nutzen.

(18)

Die Kommission sollte regelmäßig die bei der Durchführung dieser Verordnung erzielten Ergebnisse bewerten, um festzustellen, inwieweit die Ziele von EUROSUR erreicht wurden.

(19)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(20)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (6), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(21)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (7) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(22)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören. Norwegen sollte ab dem 2. Dezember 2013 ein nationales Koordinierungszentrum gemäß der vorliegenden Verordnung einrichten.

(23)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(24)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (13) genannten Bereich gehören.

(25)

Die Durchführung dieser Verordnung berührt weder die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten noch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg, dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften.

(26)

Die Durchführung dieser Verordnung berührt weder die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) noch die Vorschriften für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Agentur koordinierten operativen Zusammenarbeit.

(27)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung von EUROSUR, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur, eingerichtet, um das Lagebewusstsein und die Reaktionsfähigkeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden „Außengrenzen“) im Hinblick auf die Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität zu verbessern und einen Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung des Lebens von Migranten zu leisten (im Folgenden „EUROSUR“).

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung findet Anwendung auf die Überwachung der Land- und Seeaußengrenzen, einschließlich auf das Beobachten, Aufspüren, Identifizieren, Verfolgen und Verhindern unbefugter Grenzübertritte sowie auf Abfang- beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen zur Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität und als Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung des Lebens von Migranten.

(2)   Diese Verordnung kann auch auf die Überwachung von Luftgrenzen sowie auf Kontrollen an Grenzübergangsstellen angewendet werden, wenn Mitgliedstaaten EUROSUR freiwillig entsprechende Informationen zur Verfügung stellen.

(3)   Diese Verordnung findet keine Anwendung auf rechtliche oder administrative Maßnahmen jeglicher Art, die ergriffen werden, sobald die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten oder ein unbefugtes Überschreiten der Außengrenzen im Rahmen von Abfangmaßnahmen aufgespürt haben.

(4)   Bei der Anwendung dieser Verordnung wahren die Mitgliedstaaten und die Agentur die Grundrechte, insbesondere die Grundsätze der Nichtzurückweisung und der Achtung der Würde des Menschen sowie die Datenschutzerfordernisse. Sie räumen den besonderen Bedürfnissen von Kindern, unbegleiteten Minderjährigen, Opfern des Menschenhandels, Personen, die dringend medizinische Versorgung benötigen, Personen, die internationalen Schutz benötigen, Personen in Seenot und anderen Personen, die sich in einer besonders schwierigen Situation befinden, Vorrang ein.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Agentur“ die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union;

b)

„Lagebewusstsein“ die Fähigkeit, illegale grenzüberschreitende Aktivitäten zu beobachten, aufzudecken, zu identifizieren, zu verfolgen und zu verstehen, um Reaktionsmaßnahmen angemessen zu begründen, indem neue Informationen mit bereits bekannten Fakten kombiniert werden, und um besser in der Lage zu sein, dem Verlust des Lebens von Migranten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen entgegenzuwirken;

c)

„Reaktionsfähigkeit“ die Fähigkeit, Maßnahmen durchzuführen, mit denen gegen illegale grenzüberschreitende Aktivitäten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen vorgegangen werden soll, einschließlich der Mittel und des Zeitrahmens für eine angemessene Reaktion;

d)

„Lagebild“ eine Schnittstelle zur grafischen Darstellung echtzeitnaher Daten und Informationen, die von verschiedenen Behörden, Sensoren, Plattformen und anderen Quellen erhalten wurden und mit anderen Behörden über Kommunikations- und Informationskanäle ausgetauscht werden, um ein Lagebewusstsein zu erlangen und die Reaktionsfähigkeit entlang der Außengrenzen und im Grenzvorbereich zu unterstützen;

e)

„grenzüberschreitende Kriminalität“ jede Form von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen;

f)

„Außengrenzabschnitt“ die Gesamtheit oder einen Teil der Land- oder Seeaußengrenze eines Mitgliedstaats gemäß dem nationalen Recht oder entsprechend den Vorgaben des nationalen Koordinierungszentrums oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde;

g)

„Grenzvorbereich“ das geografische Gebiet jenseits der Außengrenzen;

h)

„Krisensituationen“ natürliche oder vom Menschen verursachte Katastrophen, Unfälle, humanitäre oder politische Krisen oder sonstige gravierende Situationen, die sich an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen ereignen und sich erheblich auf die Kontrolle der Außengrenzen auswirken könnten;

i)

„Vorfall“ eine Situation, die im Bezug steht zu der illegalen Einwanderung, der grenzüberschreitenden Kriminalität oder einem Risiko für das Leben von Migranten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen.

TITEL II

RAHMEN

KAPITEL I

Komponenten

Artikel 4

EUROSUR-Rahmen

(1)   Für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Grenzüberwachung nutzen die Mitgliedstaaten und die Agentur unter Berücksichtigung der bestehenden Mechanismen für Informationsaustausch und Zusammenarbeit den EUROSUR-Rahmen, der folgende Komponenten umfasst:

a)

nationale Koordinierungszentren,

b)

nationale Lagebilder;

c)

ein Kommunikationsnetz;

d)

ein europäisches Lagebild;

e)

ein gemeinsames Informationsbild des Grenzvorbereichs;

f)

eine gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten.

(2)   Die nationalen Koordinierungszentren stellen der Agentur über das Kommunikationsnetz Informationen aus ihren nationalen Lagebildern zur Verfügung, die für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des europäischen Lagebilds und des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs erforderlich sind.

(3)   Die Agentur gewährt den nationalen Koordinierungszentren über das Kommunikationsnetz uneingeschränkten Zugang zum europäischen Lagebild und zum gemeinsamen Informationsbild des Grenzvorbereichs.

(4)   Die in Absatz 1 aufgeführten Komponenten werden im Einklang mit den im Anhang erläuterten Grundsätzen eingerichtet und betreut.

Artikel 5

Nationales Koordinierungszentrum

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt, betreibt und betreut ein nationales Koordinierungszentrum, das die Tätigkeiten koordiniert und Informationen zwischen allen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzenüberwachung auf nationaler Ebene sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur austauscht. Jeder Mitgliedstaat setzt die Kommission von der Einrichtung seines nationalen Koordinierungszentrums in Kenntnis, woraufhin die Kommission unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Agentur darüber informiert.

(2)   Unbeschadet des Artikels 17 und im Rahmen von EUROSUR ist das nationale Koordinierungszentrum die zentrale Kontaktstelle für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und mit der Agentur.

(3)   Das nationale Koordinierungszentrum

a)

gewährleistet den zeitnahen Informationsaustausch und die zeitnahe Zusammenarbeit zwischen allen nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzenüberwachung sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur;

b)

gewährleistet den zeitnahen Informationsaustausch mit den Such- und Rettungs-, den Strafverfolgungs-, den Asyl- und den Einwanderungsbehörden auf nationaler Ebene;

c)

trägt zu einem wirksamen und effizienten Ressourcen- und Personalmanagement bei;

d)

erstellt und betreut das nationale Lagebild gemäß Artikel 9;

e)

unterstützt die Planung und Durchführung der nationalen Grenzüberwachungstätigkeiten;

f)

koordiniert das nationale Grenzüberwachungssystem im Einklang mit dem nationalen Recht;

g)

trägt zur regelmäßigen Messung der Auswirkungen nationaler Grenzüberwachungstätigkeiten für die Zwecke dieser Verordnung bei;

h)

koordiniert unbeschadet der Befugnisse der Agentur und der Mitgliedstaaten die operativen Maßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten.

(4)   Das nationale Koordinierungszentrum ist rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche in Betrieb.

Artikel 6

Die Agentur

(1)   Die Agentur

a)

errichtet und pflegt das EUROSUR-Kommunikationsnetz gemäß Artikel 7;

b)

erstellt und betreut das europäische Lagebild gemäß Artikel 10;

c)

erstellt und betreut das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs gemäß Artikel 11;

d)

koordiniert die gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten gemäß Artikel 12.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 ist die Agentur rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche in Betrieb.

Artikel 7

Kommunikationsnetz

(1)   Die Agentur errichtet und pflegt ein Kommunikationsnetz, um Kommunikations- und Analyseinstrumente bereitzustellen und den Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen auf sichere Weise und echtzeitnah mit und zwischen den nationalen Koordinierungszentren zu ermöglichen. Das Netz ist rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche einsatzfähig und ermöglicht

a)

einen echtzeitnahen bilateralen und multilateralen Informationsaustausch;

b)

Telefon- und Videokonferenzen;

c)

die sichere Verwendung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen;

d)

die sichere Verwendung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von EU-Verschlusssachen bis zu der Stufe RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder den entsprechenden nationalen Sicherheitseinstufungen, wobei sichergestellt wird, dass ein separater, ordnungsgemäß zugelassener Teil des Kommunikationsnetzes für die Verwendung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von Verschlusssachen vorgesehen ist.

(2)   Die Agentur leistet technische Unterstützung und stellt sicher, dass das Kommunikationsnetz mit allen anderen einschlägigen von der Agentur verwalteten Kommunikations- und Informationssystemen interoperabel ist.

(3)   Der Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen im Kommunikationsnetz durch die Agentur erfolgen im Einklang mit Artikel 11d der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004.

(4)   Der Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen im Kommunikationsnetz durch die nationalen Koordinierungszentren erfolgen nach Vorschriften und Standards, die mit den in der Geschäftsordnung der Kommission (15) festgelegten gleichwertig sind.

(5)   Die Behörden, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten, die das Kommunikationsnetz nutzen, stellen sicher, dass beim Umgang mit als Verschlusssache eingestuften Informationen Sicherheitsvorschriften und Standards eingehalten werden, die mit den von der Agentur angewandten gleichwertig sind.

KAPITEL II

Lagebewusstsein

Artikel 8

Lagebilder

(1)   Die nationalen Lagebilder, das europäische Lagebild und das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs werden durch Erfassung, Bewertung, Zusammenstellung, Analyse, Auslegung, Erzeugung, Visualisierung und Verbreitung von Informationen erstellt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Bilder umfassen folgende Schichten:

a)

eine Ereignisschicht;

b)

eine Einsatzschicht;

c)

eine Analyseschicht.

Artikel 9

Nationales Lagebild

(1)   Die nationalen Koordinierungszentren erstellen ein nationales Lagebild und aktualisieren es regelmäßig mit dem Ziel, allen Behörden mit Zuständigkeit für die Kontrolle und insbesondere die Überwachung der Außengrenzen auf nationaler Ebene zweckmäßige, sachlich richtige und zeitnahe Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2)   Das nationale Lagebild wird aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt:

a)

des nationalen Grenzüberwachungssystems nach Maßgabe des nationalen Rechts;

b)

ortsfester und mobiler Sensoren, die von den nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzenüberwachung betrieben werden;

c)

von Grenzpatrouillen und sonstigen Beobachtungsmissionen;

d)

lokaler, regionaler und sonstiger Koordinierungszentren;

e)

sonstiger relevanter nationaler Behörden und Systeme, einschließlich Verbindungsbeamten, Einsatzzentren und Kontaktstellen;

f)

der Agentur;

g)

nationaler Koordinierungszentren anderer Mitgliedstaaten;

h)

der Behörden von Drittländern auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte und regionaler Netze nach Artikel 20;

i)

Schiffsmeldesystemen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen;

j)

sonstiger einschlägiger europäischer und internationaler Organisationen;

k)

sonstiger Quellen.

(3)   Die Ereignisschicht des nationalen Lagebilds umfasst folgende Teilschichten:

a)

eine Teilschicht unbefugte Grenzübertritte, einschließlich Informationen, die dem nationalen Koordinierungszentrum über Vorfälle vorliegen, die sich auf ein Risiko für das Leben von Migranten beziehen;

b)

eine Teilschicht grenzüberschreitende Kriminalität;

c)

eine Teilschicht Krisensituationen;

d)

eine Teilschicht sonstige Ereignisse, die Informationen zu unbekannten und verdächtigen Fahrzeugen, Schiffen und anderen Wasserfahrzeugen sowie Personen an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats sowie zu sonstigen Ereignissen enthält, die sich erheblich auf die Kontrolle der Außengrenzen auswirken könnten.

(4)   Das nationale Koordinierungszentrum teilt jedem Vorfall in der Ereignisschicht des nationalen Lagebilds eine einzige indikative Einstufung hinsichtlich seiner Auswirkungen zu, die von gering („low“) und mittel („medium“) bis hoch („high“) geht. Sämtliche Vorfälle sind der Agentur zu melden.

(5)   Die Einsatzschicht des nationalen Lagebilds umfasst folgende Teilschichten:

a)

eine Teilschicht eigene Kräfte, einschließlich der zur Unterstützung von Strafverfolgungsoperationen eingesetzten militärische Kräfte, und Einsatzgebiete, die Informationen zum Standort, zum Status und zur Art der eigenen Kräfte sowie zu den beteiligten Behörden enthält. In Bezug auf die zur Unterstützung von Strafverfolgungsoperationen eingesetzten militärischen Kräfte kann das nationale Koordinierungszentrum auf Ersuchen der für diese Kräfte zuständigen nationalen Behörde beschließen, den Zugang zu diesen Informationen nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu beschränken;

b)

eine Teilschicht Umweltinformationen, die Informationen über das Terrain und die Witterungsbedingungen an den Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats enthält oder den Zugriff auf solche Informationen ermöglicht.

(6)   Informationen zu den eigenen Kräften in der Einsatzschicht erhalten die Sicherheitseinstufung „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“.

(7)   Die Analyseschicht des nationalen Lagebilds umfasst folgende Teilschichten:

a)

eine Teilschicht Information, die wichtige Entwicklungen und Indikatoren enthält, die für die Zwecke dieser Verordnung von Belang sind;

b)

eine Teilschicht Analyse, die Analyseberichte, Risikoeinstufungstrends, regionale Beobachtungen und Informationsvermerke enthält, die für die Zwecke dieser Verordnung von Belang sind;

c)

eine Teilschicht Erkenntnisse, die analysierte Informationen enthält, die für die Zwecke dieser Verordnung und insbesondere für die Einstufung der Auswirkungen auf Abschnitte der Außengrenzen von Belang sind;

d)

eine Teilschicht Bildmaterial und Geodaten, die Bezugsbilder, Hintergrundkarten, Validierungen analysierter Informationen, Änderungsanalysen (Erdbeobachtungsbilder) sowie Veränderungserkennungsdaten, georeferenzierte Daten und Karten enthält, die die Durchlässigkeit der Außengrenzen zeigen.

(8)   Die in der Analyseschicht enthaltenen Informationen und die Umweltinformationen in der Einsatzschicht des nationalen Lagebilds können auf Informationen aus dem europäischen Lagebild und aus dem gemeinsamen Informationsbild des Grenzvorbereichs basieren.

(9)   Die nationalen Koordinierungszentren benachbarter Mitgliedstaaten tauschen direkt und echtzeitnah Informationen aus ihren Lagebildern der benachbarten Außengrenzabschnitte zu folgenden Aspekten untereinander aus:

a)

zu Vorfällen und zu sonstigen wichtigen in der Ereignisschicht enthaltenen Vorkommnissen;

b)

zu den in der Analyseschicht enthaltenen taktischen Risikoanalysen.

(10)   Die nationalen Koordinierungszentren benachbarter Mitgliedstaaten können untereinander direkt und echtzeitnah Informationen aus ihren Lagebildern der benachbarten Außengrenzabschnitte betreffend Standorte, Status und Art der in den benachbarten Außengrenzabschnitten eingesetzten eigenen Kräfte, die in der Einsatzschicht enthalten sind, austauschen.

Artikel 10

Europäisches Lagebild

(1)   Die Agentur erstellt ein europäisches Lagebild und aktualisiert es regelmäßig mit dem Ziel, den nationalen Koordinierungszentren zweckmäßige, sachlich richtige und zeitnahe Informationen und Analysen zur Verfügung zu stellen.

(2)   Das europäische Lagebild wird aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt:

a)

nationaler Lagebilder, soweit dies durch diesen Artikel vorgegeben ist;

b)

der Agentur;

c)

der Kommission, die strategische Informationen zur Grenzkontrolle, einschließlich zu Defiziten bei der Durchführung der Kontrolle der Außengrenzen, bereitstellt;

d)

der Delegationen und Büros der Union;

e)

anderer zuständiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union und internationaler Organisationen nach Artikel 18;

f)

sonstiger Quellen.

(3)   Die Ereignisschicht des europäischen Lagebilds enthält Informationen zu:

a)

Vorfällen und sonstigen in der Ereignisschicht des nationalen Lagebilds enthaltenen Vorkommnissen;

b)

Vorfällen und sonstigen im gemeinsamen Informationsbild des Grenzvorbereichs enthaltenen Vorkommnissen;

c)

Vorfällen im Einsatzgebiet einer von der Agentur koordinierten gemeinsamen Aktion oder eines von ihr koordinierten Pilotprojekts oder Soforteinsatzes.

(4)   Im europäischen Lagebild berücksichtigt die Agentur die Einstufung, die das nationale Koordinierungszentrum im nationalen Lagebild für einen bestimmten Vorfall vorgenommen hat.

(5)   Die Einsatzschicht des europäischen Lagebilds umfasst folgende Teilschichten:

a)

eine Teilschicht eigene Kräfte, die Informationen zum Standort, zum Einsatzzeitpunkt, zum Status und zur Art der an gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und Soforteinsätzen der Agentur beteiligten oder der Agentur zur Verfügung gestellten Kräfte sowie den Einsatzplan enthält, einschließlich der Angabe des Einsatzgebiets, der Zeitpläne für Patrouillen und der Kommunikationscodes;

b)

eine Teilschicht Einsätze, die Informationen zu von der Agentur koordinierten gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und Soforteinsätzen enthält, darunter der Auftrag, Standort, Status, die Dauer, Angaben zu den beteiligten Mitgliedstaaten und anderen Teilnehmern, tägliche und wöchentliche Lageberichte, statistische Daten und Informationspakete für die Medien;

c)

eine Teilschicht Umweltinformationen, die Informationen über das Terrain und die Witterungsbedingungen an den Außengrenzen umfasst.

(6)   Informationen zu den eigenen Kräften in der Einsatzschicht des europäischen Lagebilds erhalten die Sicherheitseinstufung „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“.

(7)   Die Struktur der Analyseschicht des europäischen Lagebilds entspricht der des in Artikel 9 Absatz 7 genannten nationalen Lagebilds.

Artikel 11

Gemeinsames Informationsbild des Grenzvorbereichs

(1)   Die Agentur erstellt ein gemeinsames Informationsbild des Grenzvorbereichs und aktualisiert es regelmäßig mit dem Ziel, den nationalen Koordinierungszentren zweckmäßige, sachlich richtige und zeitnahe Informationen und Analysen für den Grenzvorbereich zur Verfügung zu stellen.

(2)   Das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs wird aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt:

a)

nationaler Koordinierungszentren, einschließlich Informationen und Berichte, die von den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten über die zuständigen nationalen Behörden bereitgestellt wurden;

b)

der Delegationen und Büros der Union;

c)

der Agentur, einschließlich der von ihren Verbindungsbeamten bereitgestellten Informationen und Berichte;

d)

anderer zuständiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union und internationaler Organisationen nach Artikel 18;

e)

der Behörden von Drittländern auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte und regionaler Netze nach Artikel 20, wobei die Informationen über die nationalen Koordinierungszentren weitergeleitet werden;

f)

sonstiger Quellen.

(3)   Das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs kann Informationen enthalten, die für die Überwachung der Luftgrenze und Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen von Belang sind.

(4)   Die Struktur der Ereignis-, Einsatz- und Analyseschichten des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs entspricht der des in Artikel 10 genannten europäischen Lagebilds.

(5)   Die Agentur nimmt für jeden Vorfall in der Ereignisschicht des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs eine einzige indikative Einstufung vor. Sie setzt die nationalen Koordinierungszentren von allen Vorfällen im Grenzvorbereich in Kenntnis.

Artikel 12

Gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten

(1)   Die Agentur koordiniert die gemeinsame Anwendung der Überwachungsinstrumente, damit den nationalen Koordinierungszentren und der Agentur regelmäßig und kosteneffizient zuverlässige Informationen über die Überwachung der Außengrenzen und im Grenzvorbereich zur Verfügung stehen.

(2)   Die Agentur stellt einem nationalen Koordinierungszentrum auf dessen Antrag Informationen zu den Außengrenzen des den Antrag stellenden Mitgliedstaats und zum Grenzvorbereich zur Verfügung, die bei folgenden Tätigkeiten erfasst werden können:

a)

selektive Beobachtung ausgewiesener Häfen und Küsten von Drittländern, die Risikoanalysen und Informationen zufolge als Basis für die Einschiffung oder den Transit von Schiffen oder anderen Wasserfahrzeugen dienen, die für die illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;

b)

Verfolgung von Schiffen oder anderen Wasserfahrzeugen auf hoher See, die mutmaßlich oder nachweislich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;

c)

Beobachtung bestimmter Seegebiete mit dem Ziel, Schiffe und andere Wasserfahrzeuge aufzuspüren, zu identifizieren und zu verfolgen, wenn diese tatsächlich oder mutmaßlich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;

d)

Umweltbewertung für bestimmte Seegebiete und für Gebiete entlang der Landaußengrenze mit dem Ziel, die Beobachtungs- und Patrouillentätigkeiten zu optimieren;

e)

selektive Beobachtung ausgewiesener Grenzvorbereiche an den Außengrenzen, die Risikoanalysen und Informationen zufolge möglicherweise als Abreise- oder Transitbereich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden.

(3)   Die Agentur stellt die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung, indem sie Daten kombiniert und auswertet, die aus folgenden Systemen, Sensoren und Plattformen erhoben werden können:

a)

von Schiffsmeldesystemen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen;

b)

Satellitenbildern;

c)

Sensoren, die auf Fahrzeugen, Schiffen oder anderen Wasserfahrzeugen montiert sind.

(4)   Die Agentur kann den Antrag eines nationalen Koordinierungszentrums aus technischen, finanziellen oder operativen Gründen ablehnen. Die Agentur teilt dem nationalen Koordinierungszentrum rechtzeitig die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit.

(5)   Die Agentur kann auf eigene Initiative die in Absatz 2 genannten Überwachungsinstrumente zur Erfassung von Informationen nutzen, die für das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs von Belang sind.

Artikel 13

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)   Wird das nationale Lagebild zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwendet, so werden diese Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG, dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI und den einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften verarbeitet.

(2)   Das europäische Lagebild und das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs dürfen nur für die Verarbeitung personenbezogener Daten benutzt werden, die Schiffsidentifizierungsnummern betreffen.

Diese Daten werden gemäß Artikel 11ca der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 verarbeitet. Ihre Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Aufspürung, Identifizierung und Verfolgung von Schiffen sowie für die in Artikel 11c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 genannten Zwecke. Sie werden innerhalb von sieben Tagen oder, falls mehr Zeit für die Verfolgung eines Schiffes benötigt wird, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Daten bei der Agentur automatisch gelöscht.

KAPITEL III

Reaktionsfähigkeit

Artikel 14

Abgrenzung der Außengrenzabschnitte

Für die Zwecke dieser Verordnung nimmt jeder Mitgliedstaat eine Unterteilung seiner Land- und Seeaußengrenze in Grenzabschnitte vor; er teilt diese Grenzabschnitte der Agentur mit.

Artikel 15

Einstufung der Außengrenzabschnitte

(1)   Ausgehend von den Risikoanalysen der Agentur stuft die Agentur im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat die einzelnen Abschnitte der Land- und Seeaußengrenzen der Mitgliedstaaten wie folgt ein oder ändert diese Einstufung:

a)

geringes Risiko („low impact level“), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität am betreffenden Grenzabschnitt unerhebliche Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben;

b)

mittleres Risiko („medium impact level“), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität am betreffenden Grenzabschnitt moderate Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben;

c)

hohes Risiko („high impact level“), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität am betreffenden Grenzabschnitt erhebliche Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben.

(2)   Das nationale Koordinierungszentrum prüft regelmäßig unter Berücksichtigung der im nationalen Lagebild enthaltenen Informationen, ob die Einstufung von Grenzabschnitten geändert werden muss.

(3)   Die Agentur visualisiert die Einstufungen der Außengrenzabschnitte im europäischen Lagebild.

Artikel 16

Reaktion entsprechend der Einstufung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an den Außengrenzabschnitten durchgeführten Überwachungstätigkeiten der jeweiligen Einstufung wie folgt entsprechen:

a)

Wird einem Außengrenzabschnitt ein geringes Risiko („low impact level“) zugeordnet, so organisieren die nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzenüberwachung eine regelmäßige Überwachung auf der Grundlage einer Risikoanalyse und gewährleisten, dass im Grenzgebiet ausreichend Personal und Ressourcen für Verfolgungs-, Identifizierungs- und Abfang- beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen einsatzbereit gehalten werden.

b)

Wird einem Außengrenzabschnitt ein mittleres Risiko („medium impact level“) zugeordnet, so gewährleisten die nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzenüberwachung – zusätzlich zu den nach Buchstabe a zu ergreifenden Maßnahmen –, dass an diesem Grenzabschnitt geeignete Überwachungsmaßnahmen ergriffen werden. Wenn solche Überwachungsmaßnahmen ergriffen werden, wird das nationale Koordinierungszentrum hierüber in Kenntnis gesetzt. Das nationale Koordinierungszentrum koordiniert jede gemäß Artikel 5 Absatz 3 geleistete Unterstützung.

c)

Wird einem Außengrenzabschnitt ein hohes Risiko („high impact level“) zugeordnet, so gewährleistet der betreffende Mitgliedstaat – zusätzlich zu den nach Buchstabe b zu ergreifenden Maßnahmen – über das nationale Koordinierungszentrum, dass die an diesem Grenzabschnitt tätigen nationalen Behörden die erforderliche Unterstützung erhalten und dass die Überwachungsmaßnahmen verstärkt werden. Der betreffende Mitgliedstaat kann die Agentur um Unterstützung ersuchen, sofern die Bedingungen für die Einleitung von gemeinsamen Aktionen oder Soforteinsätzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 vorliegen.

(2)   Das nationale Koordinierungszentrum setzt die Agentur regelmäßig von den auf nationaler Ebene gemäß Absatz 1 Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.

(3)   Wird einem an einen Grenzabschnitt eines anderen Mitgliedstaats oder eines Landes, mit dem Übereinkünfte oder regionale Netze nach den Artikeln 19 und 20 bestehen, angrenzenden Außengrenzabschnitt ein mittleres oder hohes Risiko („medium impact level“ oder „high impact level“) zugeordnet, so nimmt das nationale Koordinierungszentrum Verbindung zu dem nationalen Koordinierungszentrum des benachbarten Mitgliedstaats oder der zuständigen Behörde des benachbarten Landes auf und bemüht sich um Koordinierung der erforderlichen grenzüberschreitenden Maßnahmen.

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat einen Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c, so kann die Agentur diesen Mitgliedstaat, wenn sie diesem Antrag nachkommt, insbesondere durch Folgendes unterstützen:

a)

eine vorrangige Behandlung hinsichtlich der gemeinsamen Anwendung von Überwachungsinstrumenten;

b)

Koordinierung des Einsatzes von europäischen Grenzschutzteams gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004;

c)

Gewährleistung des Einsatzes von technischer Ausrüstung, die der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Verfügung steht;

d)

Koordinierung sonstiger Unterstützungsangebote anderer Mitgliedstaaten.

(5)   Die Agentur evaluiert in ihren Risikoanalysen gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Einstufungen und die entsprechenden Maßnahmen auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union.

TITEL III

BESONDERE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Übertragung von Aufgaben an andere Behörden in den Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten können regionalen und lokalen Behörden, Behörden mit Zuständigkeit in einem bestimmten Sachbereich oder anderen Behörden, die operative Entscheidungen treffen können, die Verantwortung übertragen, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein angemessenes Lagebewusstsein und Reaktionsfähigkeit zu gewährleisten, darunter die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben c, e und f genannten Aufgaben und Befugnisse.

(2)   Der Beschluss eines Mitgliedstaats zur Übertragung von Aufgaben nach Absatz 1 darf sich nicht auf die Fähigkeit des nationalen Koordinierungszentrums zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen mit anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur auswirken.

(3)   In auf nationaler Ebene zuvor festgelegten Fällen kann das nationale Koordinierungszentrum eine Behörde im Sinne von Absatz 1 ermächtigen, mit den regionalen Behörden oder dem nationalen Koordinierungszentrum eines anderen Mitgliedstaats oder mit den zuständigen Behörden eines Drittlands zu kommunizieren und Informationen auszutauschen, vorausgesetzt, dass die Behörde ihr eigenes nationales Koordinierungszentrum regelmäßig über diese Kommunikationen und diesen Informationsaustausch informiert.

Artikel 18

Zusammenarbeit der Agentur mit Dritten

(1)   Die Agentur nutzt die in Organen, anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und in internationalen Organisationen vorhandenen Informationen, Fähigkeiten und Systeme innerhalb der Grenzen des nach ihrem jeweiligen Rechtsrahmen Zulässigen.

(2)   Die Agentur arbeitet gemäß Absatz 1 insbesondere mit folgenden Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen zusammen:

a)

dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zum Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität für das europäische Lagebild;

b)

dem Satellitenzentrum der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Gewährleistung der gemeinsamen Anwendung von Überwachungsinstrumenten;

c)

der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, die der Agentur Informationen zur Verfügung stellen können, die zur Aktualisierung des europäischen Lagebilds und des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs von Belang sind;

d)

internationalen Organisationen, die der Agentur Informationen geben können, die zur Aktualisierung des europäischen Lagebilds und des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs von Belang sind.

(3)   Die Agentur kann gemäß Absatz 1 mit dem Operationszentrum für den Kampf gegen den Drogenhandel im Atlantik (MAOC-N) und dem Koordinationszentrum für die Bekämpfung des Drogenhandels im Mittelmeer (Centre de Coordination pour la lutte antidrogue en Méditerranée – CeCLAD-M) zum Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität für das europäische Lagebild zusammenarbeiten.

(4)   Informationen werden zwischen der Agentur und den in den Absätzen 2 und 3 genannten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen über das in Artikel 7 genannte Kommunikationsnetz oder andere Kommunikationsnetze, die das Verfügbarkeits-, das Vertraulichkeits- und das Integritätskriterium erfüllen, ausgetauscht.

(5)   Die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen gemäß den Absätzen 2 und 3 wird im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 und der jeweiligen Rechtsgrundlage der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union oder der betreffenden internationalen Organisation geregelt. Darin wird zudem hinsichtlich des Umgangs mit Verschlusssachen festgelegt, dass die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union oder die betreffende internationale Organisation Sicherheitsvorschriften und Standards einzuhalten hat, die den von der Agentur angewandten gleichwertig sind.

(6)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen nutzen die im Zusammenhang mit EUROSUR erhaltenen Informationen ausschließlich nach Maßgabe ihres Rechtsrahmens und unter Beachtung der Grundrechte, einschließlich der Datenschutzerfordernisse.

Artikel 19

Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung können der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen Irland oder dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten oder über regionale Netze, die sich auf diese Übereinkünfte stützen, erfolgen. Die nationalen Koordinierungszentren der Mitgliedstaaten dienen als Kontaktstellen für den Informationsaustausch mit den entsprechenden Behörden Irlands und des Vereinigten Königreichs innerhalb von EUROSUR. Der Abschluss einer solchen Übereinkunft wird der Kommission mitgeteilt.

(2)   Die Übereinkünfte nach Absatz 1 beschränken sich auf den folgenden Austausch von Informationen zwischen dem nationalen Koordinierungszentrum eines Mitgliedstaats und der entsprechenden Behörde Irlands oder des Vereinigten Königreichs:

a)

Informationen, die im nationalen Lagebild eines Mitgliedstaats enthalten sind, soweit sie der Agentur für die Zwecke des europäischen Lagebilds und des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs übermittelt worden sind,

b)

Informationen, die von Irland und dem Vereinigten Königreich zusammengestellt wurden und für die Zwecke des europäischen Lagebilds und des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs von Belang sind,

c)

Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 9.

(3)   Informationen, die die Agentur oder ein Mitgliedstaat, der keine Partei einer Übereinkunft gemäß Absatz 1 ist, im Rahmen von EUROSUR bereitgestellt hat, werden nicht ohne vorherige Genehmigung der Agentur bzw. dieses Mitgliedstaates an Irland oder das Vereinigte Königreich weitergegeben. Die Verweigerung der Genehmigung, diese Informationen an Irland bzw. das Vereinigte Königreich weiterzugeben, ist für die Mitgliedstaaten und für die Agentur bindend.

(4)   Die Weitergabe oder sonstige Bekanntgabe der nach diesem Artikel ausgetauschten Informationen an Drittländer oder sonstige Dritte ist untersagt.

(5)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 umfassen Vorschriften bezüglich der finanziellen Kosten, die sich aus der Teilnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs an der Durchführung dieser Übereinkünfte ergeben.

Artikel 20

Zusammenarbeit mit benachbarten Drittländern

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren benachbarten Drittländern Informationen austauschen und mit diesen Drittländern zusammenarbeiten. Ein solcher Informationsaustausch und eine solche Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder über regionale Netze, die auf der Grundlage dieser Übereinkünfte aufgebaut wurden. Die nationalen Koordinierungszentren der Mitgliedstaaten dienen als Kontaktstellen für den Informationsaustausch mit benachbarten Drittländern.

(2)   Vor dem Abschluss einer Übereinkunft nach Absatz 1 übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten diese Übereinkunft der Kommission; die Kommission überprüft, ob die für EUROSUR relevanten Bestimmungen der Übereinkunft mit dieser Verordnung vereinbar sind. Sobald die Übereinkunft abgeschlossen ist, übermittelt der betroffene Mitgliedstaat diese der Kommission, die das Europäische Parlament, den Rat und die Agentur darüber unterrichtet.

(3)   Die Übereinkünfte, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, stehen im Einklang mit dem einschlägigen Unions- und Völkerrecht im Bereich Grundrechte und internationaler Schutz, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, insbesondere dem Grundsatz der Nichtzurückweisung.

(4)   Der Austausch personenbezogener Daten mit Drittländern im Rahmen von EUROSUR beschränkt sich auf das für die Zwecke der vorliegenden Verordnung unbedingt erforderliche Maß. Er erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI und der einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften.

(5)   Der Austausch von Informationen gemäß Absatz 1, die einem Drittland Informationen geben, die dazu verwendet werden könnten, Personen oder Gruppen von Personen ausfindig zu machen, deren Antrag auf internationalen Schutz noch geprüft wird oder die ernsthaft gefährdet sind, Opfer von Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder einer anderen Verletzung der Grundrechte zu werden, ist untersagt.

(6)   Der Austausch von Informationen gemäß Absatz 1 hält die in bilateralen und multilateralen Übereinkünften mit benachbarten Drittländern festgelegten Bedingungen ein.

(7)   Informationen, die die Agentur oder ein Mitgliedstaat, der keine Partei einer Übereinkunft gemäß Absatz 1 ist, im Rahmen von EUROSUR bereitgestellt hat, werden nicht ohne vorherige Genehmigung der Agentur bzw. dieses Mitgliedstaates an ein Drittland weitergegeben. Die Verweigerung der Genehmigung, diese Informationen an das betreffende Drittland weiterzugeben, ist für die Mitgliedstaaten und für die Agentur bindend.

(8)   Die Weitergabe oder sonstige Bekanntgabe der nach diesem Artikel ausgetauschten Informationen an weitere Drittländer oder sonstige Dritte ist untersagt.

(9)   Der Austausch von Informationen, die durch die gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten erlangt wurden, mit Drittländern unterliegt den Rechtsvorschriften und Regeln für diese Instrumente sowie den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI.

Artikel 21

Handbuch

(1)   Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Agentur und anderen einschlägigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union ein praktisches Handbuch für die Anwendung und Verwaltung von EUROSUR (im Folgenden „Handbuch“). Das Handbuch enthält technische und operative Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren, auch für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Die Kommission nimmt dieses Handbuch in Form einer Empfehlung an.

(2)   Die Kommission kann nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten und der Agentur beschließen, Teile des Handbuchs entsprechend den Vorschriften der Geschäftsordnung der Kommission als RESTREINT UE/EU RESTRICTED einzustufen.

Artikel 22

Überwachung und Evaluierung

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung stellen die Agentur und die Mitgliedstaaten sicher, dass Verfahren für die Überwachung des technischen und operativen Funktionierens von EUROSUR unter Berücksichtigung der Ziele eines angemessenen Lagebewusstseins und einer angemessenen Reaktionsfähigkeit an den Außengrenzen und der Einhaltung der Grundrechte einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung vorhanden sind.

(2)   Die Agentur legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Dezember 2015 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über das Funktionieren von EUROSUR vor.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Dezember 2016 und danach alle vier Jahre eine Gesamtevaluierung von EUROSUR vor. Diese Evaluierung umfasst eine Bewertung der Ergebnisse anhand der Ziele, eine Bewertung der fortdauernden Gültigkeit der zugrunde liegenden Überlegungen, eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten und durch die Agentur, eine Bewertung der Beachtung der Grundrechte und der Auswirkungen auf die Grundrechte. Es enthält auch eine Kosten-Nutzen-Evaluierung. Gegebenenfalls werden der Evaluierung geeignete Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen der Agentur die für die Berichterstattung nach Absatz 2 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Die Agentur stellt der Kommission die für die in Absatz 3 genannte Evaluierung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 23

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung für die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen Grenzüberwachungssystems und gegebenenfalls für die Entwicklung eines gemeinsamen Raums für den Austausch von Informationen, einschließlich für die Interoperabilität der Systeme, insbesondere durch Einrichtung, Betreuung und Koordinierung des EUROSUR-Rahmens im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16)

(2)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11ca

Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von EUROSUR

Die Agentur kann personenbezogene Daten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 verarbeiten, der im Einklang mit den in Artikel 11a der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen angewandt wird. Bei der Verarbeitung solcher Daten werden insbesondere die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit eingehalten; die Weitergabe oder sonstige Bekanntgabe der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten an Drittländer ist untersagt.“

Artikel 24

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt ab dem 2. Dezember 2013.

(3)   Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern richten ab dem 2. Dezember 2013 ein nationales Koordinierungszentrum gemäß Artikel 5 ein.

Die übrigen Mitgliedstaaten richten ab dem 1. Dezember 2014 ein nationales Koordinierungszentrum gemäß Artikel 5 ein.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2013.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).

(6)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(7)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(10)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(11)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(12)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(13)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

(15)  ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26.

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Einrichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) (ABl L 295 vom 6.11.2013, S. 11).“


ANHANG

Die Komponenten des EUROSUR-Rahmens werden unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze eingerichtet, betrieben und betreut:

a)

Grundsatz der Interessengemeinschaften: Die nationalen Koordinierungszentren und die Agentur bilden Interessengemeinschaften für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Rahmen von EUROSUR. Einzelne nationale Koordinierungszentren und die Agentur schließen sich zu Interessengemeinschaften zusammen, um in Bezug auf gemeinsame Ziele, Erfordernisse und Interessen Informationen auszutauschen.

b)

Grundsätze des kohärenten Managements und der Nutzung vorhandener Strukturen: Die Agentur gewährleistet die Kohärenz zwischen den verschiedenen Komponenten des EUROSUR-Rahmens; unter anderem berät und unterstützt sie die nationalen Koordinierungszentren und fördert die Interoperabilität von Informationen und Technologien. Soweit möglich werden im EUROSUR-Rahmen die vorhandenen Systeme und Fähigkeiten genutzt, um die Verwendung des Gesamthaushaltsplans der Union zu optimieren und Doppelarbeit zu vermeiden. EUROSUR wird in vollem Einklang mit CISE errichtet und trägt somit zu einem koordinierten und kosteneffizienten Ansatz für einen bereichsübergreifenden Informationsaustausch in der Union bei, der dem System zugleich auch zugute kommt.

c)

Grundsätze des Informationsaustauschs und der Informationssicherung: Die im Rahmen von EUROSUR bereitgestellten Informationen stehen allen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur zur Verfügung, sofern nicht besondere Beschränkungen festgelegt oder vereinbart wurden. Die nationalen Koordinierungszentren gewährleisten die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene auszutauschenden Informationen. Die Agentur gewährleistet die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der auf europäischer und internationaler Ebene auszutauschenden Informationen.

d)

Grundsätze der Dienstleistungsorientiertheit und der Standardisierung: Die verschiedenen Fähigkeiten von EUROSUR werden nach einem dienstleistungsorientierten Ansatz umgesetzt. Die Agentur stellt sicher, dass sich der EUROSUR-Rahmen soweit möglich auf international vereinbarte Normen stützt.

e)

Grundsatz der Flexibilität: Organisation, Information und Technologie ermöglichen es den an EUROSUR Beteiligten, auf sich ändernde Lagen flexibel und strukturiert zu reagieren.


Erklärung des Rates

EUROSUR wird zu einem besseren Schutz und zur Rettung der Leben von Migranten beitragen. Der Rat weist darauf hin, dass Suche und Rettung auf See eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ist, die sie im Rahmen internationaler Übereinkommen ausüben.