15.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/5


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 8. Juni 2004

zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS)

(2004/512/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla, der Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Identifizierung der Visa-Daten unter Berücksichtigung einer Durchführbarkeitsstudie und auf der Grundlage der Leitlinien des Rates vom 13. Juni 2002 oberste Priorität einzuräumen.

(2)

Der Rat begrüßte auf seiner Tagung vom 5. und 6. Juni 2003 die von der Kommission im Mai 2003 vorgelegte Durchführbarkeitsstudie, bekräftigte die in den Leitlinien für das VIS festgelegten Ziele und ersuchte die Kommission, ihre Vorbereitungen für die Entwicklung des VIS in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgehend vom Konzept einer zentralisierten Systemarchitektur sowie unter Berücksichtigung der Option einer mit dem Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) gemeinsamen technischen Plattform fortzusetzen.

(3)

Auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki hielt es der Europäische Rat für erforderlich, dass im Anschluss an die Durchführbarkeitsstudie so rasch wie möglich Leitlinien in Bezug auf die Planung der Entwicklung des VIS, die geeignete Rechtsgrundlage für seine Einrichtung und die Bindung der erforderlichen Finanzmittel festgelegt werden.

(4)

Diese Entscheidung stellt die erforderliche Rechtsgrundlage dar, damit im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union die erforderlichen Mittel für die Entwicklung des VIS vorgesehen werden können und dieser Teil des Haushaltsplans durchgeführt werden kann, einschließlich vorbereitender Maßnahmen zur späteren Einbeziehung biometrischer Merkmale gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Februar 2004.

(5)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden. Der die Kommission unterstützende Ausschuss sollte wenn notwendig, in Abhängigkeit von der Tagesordnung, in verschiedener Zusammensetzung tagen.

(6)

Da das Ziel dieser Entscheidung, namentlich die Entwicklung eines gemeinsamen VIS auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(7)

Diese Entscheidung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(8)

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Entscheidung und ist daher weder durch diese Entscheidung gebunden, noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Entscheidung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäß Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft darstellt, verfügt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls ab dem Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung durch den Rat über sechs Monate, um zu beschließen, ob es sie in innerstaatliches Recht umsetzt.

(9)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) dar, die in den Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (3) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu diesem Übereinkommen fallen.

(10)

Es ist eine Regelung erforderlich, damit die Vertreter Islands und Norwegens an der Tätigkeit der Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, teilnehmen können. Diese Regelung ist in dem Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft sowie Island und Norwegen (4) im Anhang zu dem genannten Abkommen vorgesehen.

(11)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (5). keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich folglich nicht an der Annahme der Entscheidung, die daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch in diesem Staat anzuwenden ist.

(12)

Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (6) keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich folglich nicht an der Annahme der Entscheidung, die daher für Irland weder bindend noch in diesem Staat anzuwenden ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten, im Folgenden als „Visa-Informationssystem“ (VIS) bezeichnet, eingerichtet, das es den ermächtigten nationalen Behörden ermöglicht, Visa-Daten einzutragen, zu aktualisieren und diese Daten elektronisch abzurufen.

(2)   Das Visa-Informationssystem verfügt über eine zentralisierte Architektur und besteht aus einem zentralen Informationssystem, nachstehend „das zentrale Visa-Informationssystem“ (CS-VIS) genannt, einer Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat, nachstehend „die nationale Schnittstelle“ (NI-VIS) genannt, die die Verbindung zu der betreffenden zentralen nationalen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats herstellt, und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen.

Artikel 2

(1)   Das zentrale Visa-Informationssystem, die nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und die Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen werden von der Kommission entwickelt.

(2)   Die nationale Infrastruktur wird von den Mitgliedstaaten angepasst und/oder entwickelt.

Artikel 3

Die für die Entwicklung des zentralen Visa-Informationssystems, der nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2 angenommen, wenn sie andere als die in Artikel 4 angeführten Fragen betreffen.

Artikel 4

Die für die Entwicklung des zentralen Visa-Informationssystems, der nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 3 angenommen, wenn sie folgende Fragen betreffen:

a)

die Gestaltung der Systemarchitektur einschließlich des Kommunikationsnetzes,

b)

technische Aspekte, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken,

c)

technische Aspekte, die beträchtliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte oder beträchtliche technische Auswirkungen auf die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten haben,

d)

die Entwicklung von Sicherheitsanforderungen, einschließlich der biometrischen Aspekte.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (7) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgelegt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgelegt.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Fortschrittsbericht über die Entwicklung des zentralen Visa-Informationssystems, der nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen; der erste Bericht wird vor Ende des Jahres übermittelt, in dem der Vertrag über die Entwicklung des VIS unterzeichnet wurde.

Artikel 7

Diese Entscheidung wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 53.

(5)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(6)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(7)  ABl. L 328 vom 13.12.2004, S. 4.