31977D0706

77/706/EWG: Entscheidung des Rates vom 7. November 1977 zur Festsetzung eines gemeinsamen Richtwerts für die Einschränkung des Primärenergieverbrauchs bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 292 vom 16/11/1977 S. 0009 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0180
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0126
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0180
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0031
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0031


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 7. November 1977 zur Festsetzung eines gemeinsamen Richtwerts für die Einschränkung des Primärenergieverbrauchs bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (77/706/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Festlegung einer gemeinsamen Energiepolitik gehört zu den Zielen, die sich die Gemeinschaft gesetzt hat, und es obliegt der Kommission, die zu diesem Zweck zu treffenden Maßnahmen vorzuschlagen.

Die Herbeiführung einer echten Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei Versorgungsschwierigkeiten ist einer der grundlegenden Faktoren einer gemeinsamen Energiepolitik.

Der Rat hat die Richtlinie 73/238/EWG vom 24. Juli 1973 über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen erlassen (1).

Der Rat hat die Richtlinie 68/414/EWG vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (2), in der Fassung der Richtlinie 72/425/EWG (3) erlassen.

Bei Versorgungsschwierigkeiten muß der Energieverbrauch in der Gemeinschaft entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung des Angebots und den etwaigen Entnahmen aus den Sicherheitsvorräten eingeschränkt werden.

Die Festsetzung eines gemeinsamen Richtwerts ist erforderlich, um die Einheit des Marktes zu wahren und um sicherzustellen, daß sich die Schwierigkeiten, die sich aus der Krise ergeben, in gerechter Weise auf alle Energieverbraucher in der Gemeinschaft verteilen.

Die Mitgliedstaater treffen die geeigneten Maßnahmen entsprechend ihrer Marktstruktur, halten sich dabei aber an den gemeinsamen Richtwert zur Einschränkung des Energieverbrauchs -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Treten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen auf, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach Anhörung der in der Richtlinie 73/238/EWG vorgesehenen Gruppe für die ganze Gemeinschaft als Richtwert eine Einschränkung des Verbrauchs an Erdölerzeugnissen festsetzen, die bis zu 10 % des normalen Verbrauchs betragen kann. Diese Entscheidung ist höchstens zwei Monate gültig. (1)ABl. Nr. L 228 vom 16.9.1973, S. 1. (2)ABl. Nr. L 308 vom 23.12.1968, S. 14. (3)ABl. Nr. L 291 vom 28.12.1972, S. 154.

(2) Um die Einheit des Marktes zu wahren und sicherzustellen, daß die Schwierigkeiten, die sich aus der Krise ergeben, in gerechter Weise auf alle Energieverbraucher der Gemeinschaft verteilt werden, verfährt die Kommission wie folgt: a) Vor Ablauf des Zeitraums von zwei Monaten und innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen schlägt die Kommission dem Rat einen neuen Richtwert für die Einschränkung vor: - für nicht-substituierbare Erdölerzeugnisse, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Verbrauchs an diesen Erzeugnissen;

- für substituierbare Erdölerzeugnisse, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Verbrauchs an allen substituierbaren Energieträgern.

b) Im Fall eines bedeutenden Defizits kann sie dem Rat vorschlagen, den Richtwert für die Einschränkung auf mehr als 10 % heraufzusetzen und auf andere Energieträger auszudehnen.

(3) Die Erdölerzeugnisse, die infolge der in Absatz 2 festgelegten differenzierten Einschränkung des Verbrauchs eingespart werden, werden zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(4) Der Rat beschließt binnen zehn Tagen über alle in Absatz 2 genannten Vorschläge der Kommission mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Ist die Kommission von einem Mitgliedstaat zum Handeln aufgefordert worden, so entscheidet sie binnen fünf Werktagen nach Erhalt der Aufforderung.

(6) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit jeder Entscheidung der Kommission zur Festsetzung eines Richtwerts für die Einschränkung des Verbrauchs befassen. Der Rat kann binnen zehn Tagen nach seiner Befassung diese Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit aufheben oder ändern.

(7) Die Entscheidungen der Kommission gelangen zur Anwendung, sobald sie den Mitgliedstaaten notifiziert worden sind.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten führen unverzueglich alle zweckdienlichen Maßnahmen durch, um ihren Verbrauch an Erdölerzeugnissen und/oder den gesamten Energieverbrauch so weit einzuschränken, daß zumindest der nach Artikel 1 festgesetzte Richtwert eingehalten wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle nach Artikel 2 durchgeführten Maßnahmen, sobald diese Maßnahmen in Kraft getreten sind.

Artikel 4

(1) Stellt die Kommission nach Anhörung der in der Richtlinie 73/238/EWG vorgesehenen Gruppe oder auf Grund von Mitteilungen eines Mitgliedstaats fest, daß die Bedingungen für die Versorgung mit Erdöl oder Erdölerzeugnissen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Anwendung von Maßnahmen zur Einschränkung des Verbrauchs nicht länger rechtfertigen, so a) erlässt sie eine Entscheidung zur Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahmen, sofern diese Maßnahmen auf Grund einer Entscheidung der Kommission eingeführt worden sind;

b) schlägt sie dem Rat die Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahmen vor, sofern diese Maßnahmen auf Grund eines Ratsbeschlusses eingeführt worden sind.

(2) Die Entscheidungen der Kommission nach Absatz 1 Buchstabe a) werden wirksam, sobald sie den Mitgliedstaaten notifiziert worden sind. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit jeder Entscheidung der Kommission zur Änderung oder Aufhebung der Einschränkungsmaßnahmen befassen.

(3) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit binnen zehn Tagen nach seiner Befassung.

Artikel 5

Die Kommission legt nach Anhörung der Mitgliedstaaten die Durchführungsbestimmungen zu dieser Entscheidung fest.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. HUMBLET