31987L0357

Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden

Amtsblatt Nr. L 192 vom 11/07/1987 S. 0049 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0244
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0244


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RICHTLINIE DES RATES

vom 25. Juni 1987

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden

(87/357/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

In mehreren Mitgliedstaaten bestehen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für bestimmte Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit, nicht erkennbar ist und die die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährden. Sie sind jedoch von ihrem Inhalt, ihrer Tragweite und ihrem Anwendungsbereich her unterschiedlich. Insbesondere betreffen die genannten Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten alle Erzeugnisse, die wie Lebensmittel aussehen, jedoch keine Lebensmittel sind, und in anderen Mitgliedstaaten betreffen sie nur die Erzeugnisse die mit Lebensmitteln - insbesondere Süssigkeiten - verwechselt werden können.

Diese Situation führt zu erheblichen Behinderungen des freien Warenverkehrs und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft, ohne daß ein wirksamer Schutz der Verbraucher, insbesondere von Kindern, gewährleistet wird.

Diese Hindernisse beim Errichten und dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes sind zu beseitigen; gemäß den Entschließungen des Rates vom 14. April 1975 und vom 19. Mai 1981 über das erste (3) und zweite (4) Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher sowie gemäß der Entschließung des Rates vom 23. Juni 1986 über neue Impulse auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes (5) ist ein angemessener Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten.

Die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher müssen in den einzelnen Mitgliedstaaten gleichwertig geschützt werden.

Hierzu sind die Einfuhr, die Vermarktung und entweder die Herstellung oder die Ausfuhr der Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die deshalb die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährden, zu untersagen.

Es müssen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführende Kontrollen vorgesehen werden.

Gemäß den in den Entschließungen des Rates über den Verbraucherschutz genannten Grundsätzen müssen die gefährlichen Erzeugnisse vom Markt genommen werden.

Um eine einheitliche Anwendung der Grundsätze dieser Richtlinie in der Gemeinschaft zu gewährleisten, muß ein Verfahren für einen Meinungsaustausch und zur Prüfung der von den einzelnen Mitgliedstaaten getroffenen Verbots- oder Produktrückrufmaßnahmen eingeführt werden. Diese Prüfung und dieser Meinungsaustausch können in dem mit der Entscheidung 84/133/EWG (6) eingesetzten Beratenden Ausschuß erfolgen.

Da es erforderlich werden kann, den Anwendungsbereich auf andere gefährliche Nachahmungen als Nachahmungen von Lebensmitteln auszudehnen, und um eine Ausweitung und Überarbeitung der mit dieser Richtlinie eingeführten Verfahren zu ermöglichen, sollte vorgesehen werden, daß der Rat zwei Jahre nach dem Beginn ihrer Anwendung aufgrund eines Berichts der Kommission betreffend die zwischenzeitlichen Erfahrungen über eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung ihrer Bestimmungen beschließt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für die in Absatz 2 definierten Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährden.

(2) Unter Absatz 1 fallen diejenigen Erzeugnisse, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Grösse vorhersehbar ist, daß sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, was mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vermarktung, die Einfuhr und entweder die Herstellung oder die Ausfuhr der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse zu untersagen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere für Kontrollen der auf dem Markt befindlichen Erzeugnisse, um sicherzustellen, daß die in dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden, und treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit ihre zuständigen Behörden alle unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse, die sich gegebenenfalls auf ihrem Markt befinden, aus dem Verkehr ziehen bzw. aus dem Verkehr ziehen lassen.

Artikel 4

(1) Trifft ein Mitgliedstaat eine spezifische Maßnahme gemäß den Artikeln 2 und 3, so teilt er dies der Kommission mit. Er liefert eine Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses und gibt den Grund für seine Entscheidung an.

Wenn eine Meldung für das Erzeugnis bereits aufgrund der Entscheidung 84/133/EWG vorgeschrieben ist, ist eine Mitteilung nach der vorliegenden Richtlinie nicht erforderlich.

Die Kommission leitet diese Information umgehend an die Mitgliedstaaten weiter.

(2) Der mit der Entscheidung 84/133/EWG eingesetzte Ausschuß kann von der Kommission oder einem Mitgliedstaat befasst werden, um einen Meinungsaustausch über die Frage bezueglich der Anwendung dieser Richtlinie vorzunehmen.

Artikel 5

Der Rat befindet zwei Jahre nach dem in Artikel 6 genannten Zeitpunkt anhand eines Berichts der Kommission über die zwischenzeitlichen Erfahrungen, der gegebenenfalls entsprechende Vorschläge enthält, über die etwaige Anpassung dieser Richtlinie, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf andere gefährliche Nachahmungen als Nachahmungen von Lebensmitteln und einer etwaigen Überarbeitung der in Artikel 4 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 26. Juni 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. DE CROO

(1) ABl. Nr. C 156 vom 15. 6. 1987.

(2) ABl. Nr. C 150 vom 9. 6. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1.

(4) ABl. Nr. C 133 vom 3. 6. 1981, S. 1.

(5) ABl. Nr. C 167 vom 5. 7. 1986, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 70 vom 13. 3. 1984, S. 16.