31990L0425

Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt

Amtsblatt Nr. L 224 vom 18/08/1990 S. 0029 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0146
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0146


RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (90/425/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft muß Maßnahmen erlassen, um den Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 schrittweise zu verwirklichen.

Das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs erfordert die Beseitigung veterinärrechtlicher und tierzuechterischer Hindernisse, die der Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit den betreffenden Tieren und Erzeugnissen im Wege stehen. Der freie Verkehr mit Tieren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist ein Grundbestandteil der gemeinsamen Marktorganisationen; er soll die rationelle Entwicklung der Agrarerzeugung und den optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren ermöglichen.

Im Veterinärbereich finden an den Grenzen Kontrollen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier statt.

Ziel ist es, die veterinärrechtlichen Kontrollen auf den Abgangsort zu beschränken. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die wesentlichen Anforderungen an den Schutz der Tiergesundheit harmonisiert werden.

Im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes empfiehlt es sich, bis zur Erreichung dieses Ziels den Schwerpunkt der Kontrollen auf den Abgangsort zu verlagern und zu regeln, welche Kontrollen am Bestimmungsort durchgeführt werden können. Dadurch soll die Abschaffung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft ermöglicht werden; unter diesem Blickwinkel ist die Beibehaltung eines Gesundheitszeugnisses und eines Dokuments zur Identifizierung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften gerechtfertigt.

Diese Lösung erfordert ein grösseres Vertrauen in die veterinärrechtlichen Kontrollen des Versandmitgliedstaats, wobei insbesondere die Einführung eines raschen Informationsaus-

tausches hilfreich ist. Dem Versandmitgliedstaat obliegt es, dafür Sorge zu tragen, daß diese veterinärrechtlichen Kontrollen in angemessener Weise erfolgen.

Im Bestimmungsmitgliedstaat können veterinärrechtliche Kontrollen durch Stichproben am Bestimmungsort durchgeführt werden. Besteht jedoch begründeter Verdacht auf Unregelmässigkeiten, so kann die veterinärrechtliche Kontrolle bereits auf dem Transportweg der Tiere und Erzeugnisse erfolgen; in nicht harmonisierten Bereichen kann die Möglichkeit der Verbringung in Quarantäne beibehalten werden.

Es ist zu regeln, wie zu verfahren ist, wenn bei einer veterinärrechtlichen Kontrolle Unregelmässigkeiten beim Versand festgestellt werden.

Es empfiehlt sich, ein Verfahren zur Beilegung von Streitfällen, die im Zusammenhang mit Sendungen aus einem Betrieb, einem Zentrum oder einer Einrichtung auftreten können, festzulegen.

Es empfiehlt sich, eine Schutzregelung vorzusehen. Insbesondere aus Gründen der Effizienz muß in diesem Bereich die Verantwortung in erster Linie beim Versandmitgliedstaat liegen. Die Kommission muß die Möglichkeit haben, insbesondere durch Besichtigungen vor Ort und durch Ergreifen der zweckdienlichen Maßnahmen unverzueglich tätig zu werden.

Um ihren Zweck zu erfuellen, sollten die Vorschriften dieser Richtlinie alle Tiere und Erzeugnisse erfassen, für die im innergemeinschaftlichen Handel veterinärrechtliche Bedingungen gelten.

Bis zum Erlaß von Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich jedoch beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung, für Tiere und Erzeugnisse, die keinen gemeinschaftlich harmoniserten Vorschriften unterliegen, die Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats zugrunde zu legen, sofern diese Artikel 36 des Vertrages entsprechen.

Die vorstehend genannten Regeln sollten auch auf tierzuechterische Kontrollen angewandt werden.

Die Bestimmungen der geltenden Richtlinien sind den neuen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie anzupassen.

Diese Vorschriften sollten vor 1993 einer Überprüfung unterzogen werden.

Es empfiehlt sich, die Kommission zu beauftragen, Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtinie auszuarbeiten.

Zu diesem Zweck ist es angebracht, Verfahren vorzusehen, die eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses gewährleisten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die veterinärrechtlichen Kontrollen bei für den Handel bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die unter die in Anhang A aufgeführten Richtlinien fallen oder die von Artikel 21 Absatz 1 erfasst werden, unbeschadet des Artikels 7 nicht mehr an den Grenzen, sondern nach Maßgabe dieser Richtlinie durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, daß die Kontrolle der Tierzuchtdokumente nach den in dieser Richtlinie festgelegten Kontrollvorschriften erfolgt.

Von dieser Richtlinie nicht berührt sind Kontrollen des Wohlbefindens der Tiere während der Beförderung oder Kontrollen, die in nichtdiskriminierender Weise von den mit der allgemeinen Gesetzesanwendung in einem Mitgliedstaat betrauten Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben durchgeführt werden.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als

1. veterinärrechtliche Kontrolle: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Tiere oder Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 berifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit bezweckt;

2. tierzuechterische Kontrolle: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Tiere im Sinne der in Anhang A Abschnitt II genannten Richtlinien betrifft und die unmittelbar oder mittelbar eine Verbesserung der Tierrassen gewährleisten soll;

3. Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages;

4. Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb oder Händlerstall im Sinne der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften, der im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt und in dem in den Anhängen A und B genannte Tiere - mit Ausnahme von Equiden - üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden, sowie Betrieb im Sinne von Artikel 2 Buch-

stabe a) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (4);

5. Zentrum oder Einrichtung: jedes Unternehmen, in

dem die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gewonnen, gelagert, behandelt oder umgeschlagen werden;

6. zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen oder tierzuechterischen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Stelle;

7. amtlicher Tierarzt: von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt.

KAPITEL I

Kontrollen im Ursprungsland

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß für den Handel nur Tiere und Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 bestimmt werden, die folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Die in Anhang A genannten Tiere und Erzeugnisse müssen den Anforderungen der entsprechenden, in diesem Anhang genannten Richtlinien genügen; die in Anhang B genannten Tiere und Erzeugnisse müssen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften des Bestimmungslandes gerecht werden.

b)

Sie müssen aus einem Betrieb, einem Zentrum oder einer Einrichtung stammen, die regelmässigen amtlichen Veterinärkontrollen gemäß Absatz 3 unterworfen sind.

c)

Sie müssen nach den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet und in der Weise registriert sein, daß der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere oder Erzeugnisse stammen bzw. in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann; die einzelstaatlichen Kennzeichnungs- und Registriersysteme sind der Kommission binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie mitzuteilen.

Vor dem 1. Januar 1993 müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß die für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Kennzeichnungs- und Registriersysteme auf das Verbringen von Tieren innerhalb ihres Gebiets ausgedehnt werden.

d)

Während ihrer Beförderung müssen die Gesundheitsbescheinigungen und/oder sonstigen Dokumente mitgeführt werden, die in den in Anhang A genannten Richtlinien bzw. im Fall der übrigen Tiere und Erzeugnisse in der Regelung des Bestimmungsmitgliedstaats vorgesehen sind.

Diese Bescheinigungen bzw. Dokumente, die von dem für den Herkunftsbetrieb, das Zentrum oder die Einrichtung zuständigen amtlichen Tierarzt oder - bei Dokumenten gemäß den tierzuchtrechtlichen Bestimmungen im Sinne des Anhangs A Abschnitt II - von der zuständigen Behörde ausgestellt worden sind, werden bei der Beförderung der Tiere bzw. Erzeugnisse bis zum letzten Empfänger bzw. zu den letzten Empfängern mitgeführt.

e)

Handelt es sich um empfängliche Tiere oder Erzeugnisse von solchen Tieren, so dürfen diese Tiere oder Erzeugnisse nicht aus

iii) Betrieben, Zentren oder Einrichtungen in einem Gebiet oder einer Region stammen, die gemäß der Gemeinschaftsregelung bestimmt worden sind und für die aufgrund des Auftretens oder der Existenz einer der in Anhang C genannten Krankheiten oder aufgrund des Verdachts auf solche Krankheiten oder wegen der Anwendung von Schutzmaßnahmen Beschränkungen für die betreffenden Tiere oder Erzeugnisse von solchen Tieren gelten;

iii)

einem Betrieb oder einem Zentrum, einer Einrichtung, einem Gebiet oder einer Region stammen, die aufgrund des Auftretens oder der Existenz von in Anhang C nicht genannten Krankheiten oder des Verdachts auf solche Krankheiten oder aber wegen der Anwendung von Schutzmaßnahmen Beschränkungen unterliegen;

iii)

einem Betrieb stammen, der die Garantien, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für andere als die in Anhang C bezeichneten Krankheiten verlangt werden, nicht bietet, in den Fällen, in denen die Tiere bzw. Erzeugnisse für Betriebe, Zentren oder Einrichtungen in Mitgliedstaaten, die die Garantien im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 64/432/EWG oder gemäß anderen gleichwertigen bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Gemeinschaftsregeln erhalten haben, oder in einem Mitgliedstaat, der nach der geltenden Gemeinschaftsregelung als seuchenfrei in seinem gesamten Gebiet oder in einem Teil seines Gebiets anerkannt worden ist, bestimmt sind;

iv)

einem Betrieb, einem Zentrum oder einer Einrichtung und gegebenenfalls aus dem Teil des Hoheitsgebiets stammen, die nicht die vorgesehenen zusätzlichen Garantien bieten, wenn sie für einen Mitgliedstaat oder den Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats bestimmt sind, für den zusätzliche Garantien nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG oder gemäß anderen gleichwertigen bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Gemeinschaftsregeln gewährt werden.

Die zuständige Behörde des Ursprungslands prüft vor der Ausstellung der begleitenden Gesundheitsbescheinigung oder des beiliegenden Dokuments, ob die Betriebe, Zentren oder Einrichtungen den unter dem vorliegenden Buchstaben genannten Anforderungen entsprechen.

f)

Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Tiere bzw. Erzeugnisse in soviel Partien zusammengefasst werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Partie muß mit den unter Buchstabe d) genannten Bescheinigungen und/oder Dokumenten versehen sein.

g)

Sollen die von den Richtlinien gemäß Anhang A erfassten Tiere oder Erzeugnisse, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nach einem Drittland ausgeführt und dabei durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, so bleibt die Beförderung - ausser in von der zuständigen Behörde zugelassenen Notfällen zur Gewährleistung des Wohlbefindens der Tiere - unter Zollaufsicht bis zum Ort des Austritts aus dem Gebiet der Gemeinschaft; die Einzelheiten hierfür

werden von der Kommission nach dem in Artikel 18 oder gegebenenfalls dem in Artikel 19 genannten Verfahren festgelegt.

Wenn jedoch die Tiere oder Erzeugnisse den Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechen oder im Fall von Tieren bzw. Erzeugnissen im Sinne des Anhangs B, darf die Durchfuhr nur nach ausdrücklicher Genehmigung seitens der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats erfolgen.

(2) Die Mitgliedstaaten achten ferner darauf, daß

- die in Artikel 1 genannten Tiere und Erzeugnisse, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung der nicht in Anhang C genannten Krankheiten unschädlich beseitigt werden müssten, nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden;

- die in Anhang A genannten Tiere und Erzeugnisse oder die in Anhang B genannten Tiere und Erzeugnisse nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, wenn sie aus durch Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigten gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Gründen in ihrem eigenen Gebiet nicht vermarktet werden können.

(3) Die zuständige Behörde kontrolliert die zugelassenen Betriebe, Märkte oder Sammelplätze sowie die Zentren und Einrichtungen unbeschadet der dem amtlichen Tierarzt durch die Gemeinschaftsregelung übertragenen Kontrollaufgaben, um sich zu vergewissern, daß die für den Handel bestimmten Tiere oder Erzeugnisse den Gemeinschaftsanforderungen entsprechen und insbesondere die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) in bezug auf die Kennzeichnung erfuellen.

Besteht der begründete Verdacht, daß die Gemeinschaftsanforderungen nicht erfuellt sind, so führt die zuständige Behörde die erforderlichen Kontrollen durch und trifft, sofern sich dieser Verdacht bestätigt, die geeigneten Maßnahmen, die bis zur Beschlagnahme des Betriebs, des Zentrums oder der Einrichtung gehen können.

(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 18 oder gegebenenfalls dem in Artikel 19 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu vorliegendem Artikel erlassen, um insbesondere der betreffenden Tierart Rechnung zu tragen.

Artikel 4

(1) Die Versandmitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß

a) die Besitzer von Tieren und Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 die einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen tierseuchen- und tierzuchtrechtlichen Anforderungen im Sinne dieser Richtlinie auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung einhalten;

b)

die Tiere und die Erzeugnisse im Sinne des Anhangs A mindestens ebenso sorgfältigen veterinärrechtlichen Kontrollen unterliegen, als wären sie für den eigenen Markt bestimmt, es sei denn, die Gemeinschaftsregelung sieht besondere Ausnahmeregelungen vor;

c)

die Tiere in geeigneten Fahrzeugen befördert werden, welche die Einhaltung der Hygienevorschriften gewährleisten.

(2) Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats, welche die die Tiere oder Erzeugnisse begleitende Bescheinigung oder das begleitende Dokument ausgestellt hat, teilt am Ausstellungstag der zuständigen Zentralbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts die von der Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festzulegenden Angaben nach Anhang D vermittels des in Artikel 20 vorgesehenen Informationssystems mit.

(3) Die Versandmitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ahnden, wenn festgestellt wird, daß gegen die Gemeinschaftsregelung verstossen wurde, insbesondere daß die ausgestellten Bescheinigungen, Dokumente oder Kennzeichnungsmarken dem Status der Tiere oder Herkunftsbetriebe bzw. den tatsächlichen Eigenschaften der Erzeugnisse nicht entsprechen.

KAPITEL II

Kontrollen im Bestimmungsland

Artikel 5

(1) Die Bestimmungsmitgliedstaaten führen folgende Kontrollmaßnahmen durch:

a) Die zuständige Behörde kann an den Bestimmungsorten der Tiere bzw. Erzeugnisse durch nichtdiskriminierende veterinärrechtliche Kontrollen im Stichprobenverfahren die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 überprüfen; sie kann dabei Probeentnahmen durchführen.

Ferner können auch während der Beförderung der Tiere und Erzeugnisse im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats Kontrollen vorgenommen werden, wenn der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats oder des Betimmungsmitgliedstaats Informationen vorliegen, anhand deren sie einen Verstoß vermuten kann.

b) Sind ferner die in Artikel 1 genannten Tiere mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt für

iii) einen zugelassenen Markt oder einen zugelassenen Sammelplatz im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften, so ist ihr Betreiber dafür verantwortlich, daß keine Tiere anwesend sind, die den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht entsprechen.

Die zuständige Behörde prüft mit Hilfe von nichtdiskriminierenden Kontrollen der die Tiere begeleitenden Bescheinigungen oder Dokumente, ob diese den genannten Anforderungen entsprechen;

iii)

einen unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehenden Schlachtbetrieb, so hat sich der Tierarzt insbesondere anhand der die Tiere begleitenden

Bescheinigungen oder Dokumente zu vergewissern, daß nur Tiere geschlachtet werden, die den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 entsprechen.

Der Betreiber des Schlachtbetriebs ist dafür verantwortlich, daß keine Tiere geschlachtet werden, die den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c) und d) nicht entsprechen;

iii)

einen registrierten Zwischenhändler, der die Partien in Teilmengen aufteilt, oder einen Betrieb, der nicht einer ständigen Kontrolle unterworfen ist, so sind diese Händler bzw. Betriebe von der zuständigen Behörde als Empfänger der Tiere anzusehen, und es gelten die Auflagen nach dem zweiten Unterabsatz;

iv)

Betriebe, für ein Zentrum oder eine Einrichtung, so ist für jedes Tier oder jede Tiergruppe, auch bei teilweiser Entladung während der Beförderung, gemäß Artikel 3 Absatz 1 das Original der Gesundheitsbescheinigung oder des Begleitdokuments bis zu dem darin genannten Empfänger mitzuführen.

Die im ersten Unterabsatz unter den Ziffern iii) und iv) bezeichneten Empfänger der Sendung haben vor jeder Aufteilung oder weiteren Vermarktung zu überprüfen, ob die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten Kennzeichnungsmarken, Bescheinigungen oder Dokumente vorhanden sind, und der zuständigen Behörde jedes Fehlen oder jede Abweichung anzugeben und im letztgenannten Fall die betreffenden Tiere auszusondern, bis die zuständige Behörde über das weitere Vorgehen befunden hat.

Im Rahmen einer Vereinbarung, die mit der zuständigen Behörde bei der vorherigen Registrierung nach Artikel 12 zu unterzeichnen ist, werden die Garantien festgelegt, die von den im ersten Unterabsatz unter den Ziffern iii) und iv) genannten Empfängern zu erbringen sind. Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die Einhaltung dieser Garantien.

Dieser Buchstabe gilt entsprechend für die Empfänger der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1.

(2) Die in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Gesundheitsbescheinigungen oder Dokumenten aufgeführten Empfänger

a) haben auf Verlangen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats im voraus den Eingang der Tiere oder Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat und insbesondere die Art der Sendung und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft zu melden, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist.

Die Frist für die Meldung beträgt jedoch generell nicht mehr als einen Tag; unter aussergewöhnlichen Umständen können die Mitgliedstaaten allerdings verlangen, daß die Meldung zwei Tage im voraus erfolgt.

Diese Meldung ist nicht erforderlich bei registrierten Pferden mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung nach der Richtlinie 90/427/EWG;

b) bewahren während eines von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraums, der jedoch sechs Monate

nicht unterschreiten darf, die in Artikel 3 vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen oder Dokumente auf, damit sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 18 oder gegebenenfalls dem in Artikel 19 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 6

(1) Ist nach gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Rahmen der allgemeinen Vertragsbestimmungen für die noch nicht harmonisierten Bereiche die Quarantäne lebender Tiere vorgesehen, so erfolgt diese normalerweise im Bestimmungsbetrieb.

(2) Die Quarantäne kann in einer Quarantänestation erfolgen, wenn dies aus veterinärrechtlichen Erwägungen gerechtfertigt ist. Diese Station gilt als Bestimmungsort der Sendung. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gründe für diese Maßnahme.

(3) Die Quarantäneverpflichtungen und der Quarantäneort sind in die tierseuchenrechtlichen Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 aufzunehmen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei den Kontrollen an Orten, an denen Tiere bzw. Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 aus Drittländern in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt werden können, wie z. B. Häfen, Flughäfen und Grenzuebergangsstellen zu Drittländern, folgende Maßnahmen getroffen werden:

a) Überprüfung der die Tiere oder Erzeugnisse begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;

b) aus Drittländern eingeführte Tiere oder Erzeugnisse sind unter Zollaufsicht zu den Kontrollstellen zu verbringen, damit dort die veterinärrechtlichen Kontrollen durchgeführt werden können.

Die unter Anhang A fallenden Tiere oder Erzeugnisse können erst dann von der Zollverwaltung abgefertigt werden, wenn bei diesen Kontrollen festgestellt worden ist, daß sie der Gemeinschaftsregelung entsprechen;

c) auf Tiere und Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften angewandt.

(2) Die unter Anhang B fallenden oder auf der Grundlage einzelstaatlicher tierseuchenrechtlicher Bestimmungen eingeführten Tiere oder Erzeugnisse müssen im Gebiet der Gemeinschaft auf direktem Weg in eine der Kontrollstellen des Mitgliedstaats, der die Einfuhr vornehmen will, gebracht und dort gemäß Absatz 1 Buchstabe b) untersucht werden.

Die Mitgliedstaaten, die nach innerstaatlichen tierseuchenrechtlichen Vorschriften Einfuhren aus Drittländern vornehmen, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitglied-

staaten, insbesondere die Durchfuhrmitgliedstaaten, über solche Einfuhren und über die Auflagen, denen sie diese Einfuhren unterwerfen.

Die Bestimmungsmitgliedstaaten untersagen den Weiterversand derjenigen Tiere aus ihrem Hoheitsgebiet, die sich dort nicht während der in den spezifischen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen Zeiträume aufgehalten haben, oder den Weiterversand der Erzeugnisse nach Unterabsatz 2, es sei denn, sie sind - ohne Transit - für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, der die gleiche Möglichkeit in Anspruch nimmt.

Diese Tiere oder Erzeugnisse dürfen jedoch bis zum Erlaß einer Gemeinschaftsregelung in einen anderen als den in Unterabsatz 2 genannten Mitgliedstaat verbracht werden, wenn dieser andere Mitgliedstaat in allgemeiner Weise und gegebenenfalls ein Durchfuhrmitgliedstaat den Kontrollmodalitäten zugestimmt haben. Nehmen sie diese Ausnahmeregelung in Anspruch, so teilen sie dies der Kommission und den übrigen Mitgiedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß mit und geben dabei die vereinbarten Kontrollmodalitäten an.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten jedoch ab 1. Januar 1993 für sämtliche Tiere oder Erzeugnisse, die von zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft regelmässig und direkt verkehrenden Verkehrsmitteln befördert werden, die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften.

Artikel 8

(1) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest,

a) daß Erreger einer Krankheit gemäß der Richtlinie 82/894/EWG (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/134/EWG der Kommission (6), einer Zoonose oder einer Krankheit oder eine andere Ursache, die eine schwere Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können, vorhanden sind oder daß die Erzeugnisse aus einem von einer Tierseuche befallenen Gebiet stammen, so ordnen sie die Verbringung des Tieres bzw. der Tierpartie in die nächstgelegene Quarantänestation bzw. deren Tötung und/oder unschädliche Beseitigung an.

Die Kosten für die Maßnahmen nach dem ersten Unterabsatz gehen zu Lasten des Versenders oder seines Bevollmächtigten bzw. der Person, die für die Erzeugnisse bzw. Tiere zu sorgen hat.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem geeignetsten Wege umgehend die getroffenen Feststellungen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen schriftlich mit.

Die in Artikel 10 vorgesehenen Schutzmaßnahmen können angewendet werden.

Treten Umstände auf, die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen sind, so kann die Kommission ferner auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um ein abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu erreichen;

b) daß - unbeschadet des Buchstabens a) - die Tiere oder die Erzeugnisse die Bedingungen der Gemeinschaftsrichtlinien oder, im Fall von Mitgiedstaaten, die Garantien nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG oder nach anderen gleichwertigen bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Gemeinschaftsregeln erhalten haben, die Bedingungen der einzelstaatlichen tierseuchenrechtlichen Regelungen nicht erfuellen, so können sie - wenn die Genusstauglichkeitsvorschriften bzw. tierseuchenrechtlichen Bedingungen es gestatten - dem Versender oder seinem Bevollmächtigten die Wahl lassen zwischen folgenden Möglichkeiten:

- bei Vorhandensein von Rückständen: weitere Überwachung, bis sich bestätigt hat, daß die gemeinschaftlichen Bestimmungen eingehalten werden, und Anwendung der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Maßnahmen, wenn diese Bestimmungen nicht eingehalten sind;

- Schlachtung der Tiere oder unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse;

- ihre Weitersendung mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats und vorherige Unterrichtung des Durchfuhrmitgliedstaats bzw. der Durchfuhrmitgliedstaaten.

Dem Eigentümer bzw. seinem Bevollmächtigten ist jedoch in den Fällen, in denen Mängel hinsichtlich der Bescheinigung bzw. des Dokuments festgestellt werden, eine Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen, bevor von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

(2) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 das Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Krankheiten und legt die Durchführungsvorschriften zu vorliegendem Artikel fest.

Artikel 9

(1) In den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen setzt sich die zuständige Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzueglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.

Ist die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats der Ansicht, daß diese Maßnahmen nicht ausreichend sind, so sucht sie zusammen mit der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats nach Abhilfe, gegebenenfalls durch eine Besichtigung vor Ort.

Werden anhand der in Artikel 8 vorgesehenen Kontrollen wiederholte Verstösse festgestellt, so unterrichtet die zustän-

dige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten hierüber.

Die Kommission kann auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus unter Berücksichtigung der Art der festgestellten Zuwiderhandlungen

- im Benehmen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Beamte zu einer Besichtigung vor Ort entsenden;

- einen amtlichen Tierarzt, der auf einer von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten zu erstellenden Liste verzeichnet ist und der von den betroffenen Parteien akzeptiert wird, beauftragen, die Ermittlungen vor Ort vorzunehmen;

- die zuständige Behörde auffordern, den Betrieb, das Zentrum, die Einrichtung, den zugelassenen Markt oder die zugelassene Sammelstelle bzw. die Ursprungsregion intensiver zu kontrollieren.

Sie teilt den Mitgliedstaaten ihre Schlußfolgerungen mit.

Solange die Schlußfolgerungen der Kommission nicht vorliegen, muß der Versandmitgliedstaat auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats die Kontrolle der Tiere oder der Erzeugnisse aus dem Betrieb, dem Zentrum, der Einrichtung, dem zugelassenen Markt oder der zugelassenen Sammelstelle bzw. der Region, die betroffen sind, verstärken und darf, wenn schwerwiegende, die Tiergesundheit oder die Genusstauglichkeit betreffende Gründe vorliegen, vorübergehend keine Bescheinigungen bzw. Transportdokumente ausstellen.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Kontrolle der Tiere derselben Herkunft verstärken.

Werden die Verstösse in dem Gutachten des Sachverständigen bestätigt, so muß die Kommission auf Verlangen eines der beiden betroffenen Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren die entsprechenden Maßnahmen treffen; dazu kann gehören, daß die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, vorübergehend das Verbringen der Tiere oder Erzeugnisse aus dem Betrieb, dem Zentrum, der Einrichtung, dem zugelassenen Markt oder der zugelassenen Sammelstelle bzw. der Region in ihr Hoheitsgebiet zu untersagen. Diese Maßnahmen müssen so rasch wie möglich nach dem Verfahren des Artikels 17 bestätigt oder revidiert werden.

(2) Ausser den in Unterabsatz 4 vorgesehenen Fällen bleiben die in den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden von dieser Richtlinie unberührt.

Die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats getroffenen Entscheidungen sind dem Versender oder seinem Bevollmächtigten sowie der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats mitzuteilen und zu begründen.

Auf Antrag sind dem Versender oder seinem Bevollmächtigten Entscheidungen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dabei ist anzugeben, welche Rechtsmittel nach der

Rechtsordnung des Bestimmungsmitgliedstaats bestehen und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie einzulegen sind.

In Streitfällen können beide Parteien, sofern sie hierüber Einvernehmen erzielen, die betreffende Streitigkeit jedoch innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat einem Sachverständigen, der in einem von der Kommission zu erstellenden Verzeichnis von Sachverständigen aus der Gemeinschaft aufgeführt ist, zur Beurteilung unterbreiten; die Kosten für dieses Gutachten gehen zu Lasten der Gemeinschaft.

Der Sachverständige muß sein Gutachten binnen höchstens

72 Stunden oder nach Erhalt der Ergebnisse etwaiger Analysen erstatten. Die Parteien unterwerfen sich dem Gutachten des Sachverständigen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft.

(3) Die Kosten für die Weitersendung, das Einpferchen und die Beschlagnahme der Tiere oder gegebenenfalls ihre Schlachtung bzw. unschädliche Beseitigung gehen zu Lasten des Absenders oder seines Bevollmächtigten oder zu Lasten der Person, die für die Tiere oder Erzeugnisse zu sorgen hat.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 18 oder gegebenenfalls nach dem in Artikel 19 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 10

(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzueglich über das Auftreten in seinem Hoheitsgebiet von Krankheiten gemäß der Richtlinie 82/894/EWG sowie von allen Zoonosen, Krankheiten und andere Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können.

Der Versandmitgliedstaat trifft unverzueglich die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gegenmaßnahmen und vorbeugenden Maßnahmen und legt insbesondere die darin vorgesehenen Schutzgebiete sowie sonstige ihm angemessen erscheindende Maßnahmen fest.

Der Durchfuhr- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat, der bei einer Kontrolle gemäß Artikel 5 eine der in Unterabsatz 1 genannten Krankheiten und Ursachen festgestellt hat, kann erforderlichenfalls von der Gemeinschaftsregelung vorgesehene vorbeugende Maßnahme treffen, einschließlich der Verbringung der Tiere in Quarantäne.

Solange die gemäß Absatz 4 zu ergreifenden Maßnahmen noch ausstehen, kann der Bestimmungsmitgliedstaat bei Vorliegen schwerwiegender Gründe betreffend den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorsorgliche Maßnahmen gegen die betreffenden Betriebe, Zentren oder Ein-

richtungen oder - im Fall einer Tierseuche - in bezug auf die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Schutzgebiete ergreifen.

Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen werden unverzueglich der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2) Auf Antrag des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission können ein oder mehrere Vertreter der Kommission vor Ort im Benehmen mit den zuständigen Behörden die getroffenen Maßnahmen umgehend prüfen; sie geben eine Stellungnahme zu diesen Maßnahmen ab.

(3) Falls die Kommission nicht über die Maßnahmen informiert wurde oder die getroffenen Maßnahmen für unzureichend hält, so kann sie im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Tagung des Ständigen Veterinärausschusses gegenüber den Tieren bzw. Erzeugnissen, die aus dem Seuchengebiet oder einem bestimmten Betrieb oder Zentrum bzw. einer bestimmten Einrichtung stammen, vorsorgliche Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen werden so rasch wie möglich dem Ständigen Veterinärausschuß unterbreitet, der sie nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren bestätigt, ändert oder aufhebt.

(4) In allen diesen Fällen prüft die Kommission im Ständigen Veterinärausschuß so bald wie möglich die Lage. Sie erlässt nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren die notwendigen Maßnahmen für die Tiere und Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 und, falls es die Umstände erfordern, für die Folgeerzeugnisse. Sie verfolgt die Entwicklung der Lage und kann nach dem gleichen Verfahren die getroffenen Entscheidungen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändern oder aufheben.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere das Verzeichnis der Zoonosen oder von Ursachen, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, werden nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 11

Jeder Mitgliedstaat und die Kommission bezeichnen den oder die Veterinärdienste, die die veterinärrechtlichen Kontrollen durchführen und mit den Kontrolldiensten der übrigen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Unternehmer, die den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren bzw. Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 betreiben,

a) gehalten sind, sich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorab in einem öffentlichen Verzeichnis registrieren zu lassen;

b) Buch führen über die Lieferung und - im Fall der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) genannten Empfänger - die weitere Bestimmung der Tiere oder Erzeugnisse.

Diese Buchführung ist während eines von der zuständigen nationalen Behörde zu bestimmenden Zeitraums aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörfe vorzulegen.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, daß die Bediensteten ihrer Veterinärdienste - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten anderer hierzu befugter Dienststellen - insbesondere folgendes durchführen können:

- Inspektionen der Betriebe, Anlagen, Beförderungsmittel, Verfahren zur Kennzeichnung und Identifizierung der Tiere;

- bei den in Anhang A genannten Erzeugnissen Überprüfung der Beachtung der Anforderungen der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte durch das Personal;

- Probeentnahmen bei

ii) den zum Verkauf gehaltenen, in den Verkehr gebrachten oder beförderten Tieren,

ii) den zur Lagerung oder zum Verkauf gehaltenen, in den Verkehr gebrachten oder beförderten Erzeugnissen;

- Prüfung von Dokumenten oder Informatikdaten, die für die Kontrollen aufgrund der Maßnahmen nach dieser Richtlinie nützlich sind.

Die Mitgliedstaaten müssen die kontrollierten Betriebe, Zentren oder Einrichtungen verpflichten, bei der Erledigung dieser Aufgaben im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

Artikel 14

(1) Die Richtlinie 64/432/EWG (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (8), wird wie folgt geändert:

a) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Schlachttiere, die nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland entweder unmittelbar oder über einen Markt bzw. eine zugelassene Sammelstelle zu einem Schlachthof verbracht worden sind, müssen dort binnen kürzester, den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechender Frist geschlachtet werden.

Schlachttiere, die sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland auf einen an einen Schlachthof angrenzen-

den Markt gebracht werden, dessen Vorschriften den Abtrieb sämtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür genehmigten Schlachthof gestatten, müssen binnen fünf Tagen nach Ankunft auf dem Markt in diesem Schlachthof geschlachtet werden.

Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes kann aus tierseuchenrechtlichen Gründen den Schlachthof bestimmen, zu dem diese Schlachttiere verbracht werden müssen."

b) Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 werden gestrichen.

c) Die Artikel 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Hat ein Mitgliedstaat ein nationales Programm zur Bekämpfung einer der nicht in Anhang E genannten Tierseuchen für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil seines Hoheitsgebiets erstellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

- Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet;

- Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;

- geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;

- unterschiedlicher Status für die Betriebe, in der jeweiligen Kategorie zu erfuellende Normen sowie Testverfahren;

- die Kontrollverfahren für das Programm;

- Konsequenzen des Statusverlusts eines Betriebs, aus welchen Gründen auch immer;

- Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt.

(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die in Absatz 1 genannten Programme können unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 12 genehmigt werden. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können; dies erfolgt zu gleicher Zeit oder spätestens drei Monate nach der Genehmigung der Programme. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3) Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 12 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.

Artikel 10

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß er völlig oder teilweise von einer bei Rindern und Schweinen vorkommenden Krankheit frei ist, so legt er der Kommission die entsprechende Begründung vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

- Art der Krankheit sowie Auftreten und Verlauf in seinem Hoheitsgebiet;

- Ergebnisse der Überwachungstests, gestützt auf serologische, mikrobiologische, pathologische oder epidemiologische Untersuchungen sowie die Pflicht zur Anzeige der Krankheit bei den zuständigen Behörden;

- Dauer der durchgeführten Überwachung;

- gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Krankheit untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;

- die Vorschriften, aufgrund deren sich nachprüfen lässt, daß die Krankheit erloschen ist.

(2) Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat übermittelten Begründungen. Nach dem Verfahren des Artikels 12 können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet. Werden die Begründungen vor dem 1. Juli 1991 vorgelegt, so sind die Beschlüsse betreffend zusätzliche Garantien vor dem 1. Januar 1992 zu fassen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 12 geändert oder aufgehoben werden."

(2) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 5 sowie die Artikel 7 und 15 der Richtlinie 88/407/EWG (9) werden gestrichen.

(3) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 sowie Artikel 14 der Richtlinie 89/556/EWG(10) werden gestrichen.

(4) In der fünften Zeile von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG (11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/227/EWG (12), wird die Zahl "drei" ersetzt durch "fünf".

Artikel 15

(1) In die Richtlinien 64/432/EWG und 89/556/EWG wird folgender Artikel 14 eingefügt:

"Artikel 14

Die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (*) finden Anwendung,insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die

Organisation der vom Bestimmungsland durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluß an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

(*) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29."

(2) In die Richtlinie 88/407/EWG wird folgender Artikel 15 eingefügt:

"Artikel 15

Die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (*) finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluß an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

(*) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29."

(3) Artikel 9 der Richtlinie 90/426/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (*) finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluß an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

(*) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29."

Artikel 16

Die Kommission kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Liste der Krankheiten in Anhang C ändern.

Artikel 17

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so entscheidet der durch den Beschluß 68/361/EWG (13) eingesetzte Ständige Veterinärausschuß gemäß den in Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegten Regeln.

Artikel 18

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so entscheidet der Ständige Veterinärausschuß gemäß den in Artikel 18 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegten Regeln.

Artikel 19

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so berät der durch den Beschluß 77/505/EWG (14) eingesetzte Ständige Tierzuchtausschuß gemäß den Regeln des Artikels 11 der Richtlinie 88/661/EWG (15).

KAPITEL IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 20

(1) Die Kommission schafft nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren ein informatisiertes System zum Verbund der Veterinärbehörden, insbesondere für einen leichteren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Regionen, in denen die die Tiere und tierischen Erzeugnisse begleitenden Gesundheitszeugnisse oder Dokumente ausgestellt wurden, und den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedsstaats.

(2) Die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 37 der Entscheidung 90/424/EWG für die Durchführung dieses Systems werden nach dem Verfahren des Artikels 42 der genannten Entscheidung erlassen.

(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen zu vorliegendem Artikel und insbesondere geeignete Vorschriften für den Datenaustausch und die Regeln über den Datenschutz.

Artikel 21

Bis zum 31. Dezember 1992 gelten mangels einer entsprechenden Gemeinschaftsregelung für den Handel mit den in Anhang B genannten Tieren und Erzeugnissen die Kontrollvorschriften dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 3

Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Halbsatz; dies gilt unbeschadet der Beibehaltung gegebenenfalls anwendbarer nationaler Regeln zur Identifizierung der Partien.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten vor dem in Artikel 26 genannten Zeitpunkt über die derzeit für die Verbringung der in

Absatz 1 genannten Tiere und Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet geltenden Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Identifizierungsregeln.

Die Kommission trifft nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen zur Informatisierung der Aufstellung der in Absatz 2 genannten Bedingungen.

Die Kontrollvorschriften für die in Anhang A genannten Tiere und Erzeugnisse werden auf die diesem Anhang noch nicht unterfallenden tierischen Erzeugnisse erstreckt, wenn

harmonisierte Vorschriften für den Handel mit ihnen erlassen werden. Der Rat beschließt vor dem 1. Januar 1992 darüber, ob bis zum 31. Dezember 1992 solche Tiere und tierischen Erzeugnisse in den Regelungsbereich der Richtlinie 89/662/EWG und dieser Richtlinie einzubeziehen sind, die von diesen Richtlinien noch nicht erfasst sind.

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission vor dem 1. Oktober 1991 ein Programm betreffend die geplanten innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der in dieser Richtlinie enthaltenen Zielsetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Häufigkeit der Kontrollen.

(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelten Programme.

(3) Die Kommission richtet alljährlich und erstmalig im Jahr 1992 eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten betreffend ein Kontrollprogramm für das folgende Jahr; zu dieser Empfehlung gibt der Ständige Veterinärausschuß zuvor seine Stellungnahme ab. Diese Empfehlung kann zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden.

Artikel 23

(1) Vor dem 1. Januar 1991 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Regeln und allgemeinen Grundsätze, die bei den Kontrollen der Einfuhren von dieser Richtlinie unterfallenden Tieren und Erzeugnissen aus Drittländern anzuwenden sind. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt werden die Kontrollstellen an den Aussengrenzen sowie die Anforderungen, denen diese Kontrollstellen genügen müssen, bestimmt.

(2) Der Rat nimmt vor dem 1. Januar 1993 anhand eines Erfahrungsberichts der Kommission eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere des Artikels 10 und des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe a) vor; gegebenenfalls legt die Kommission Vorschläge vor, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

Artikel 24

Bis zum 31. Dezember 1992, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten der Richtlinie 90/423/EWG nachkommen müssen, können die Mitgliedstaaten zur Ermöglichung einer schrittweisen Einrichtung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Kontrollregelung in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1.

- eine Dokumentenkontrolle während der Beförderung

für die in den Anhängen A und B genannten Tiere und Erzeugnisse beibehalten, um die Einhaltung der besonderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder des innerstaatlichen Rechts sicherzustellen;

- eine Dokumentenkontrolle während der Beförderung bei Erzeugnissen mit Herkunft aus Drittländern vornehmen, wenn sie das Bestimmungsland sind.

Artikel 25

Der Rat bestimmt vor dem 1. Oktober 1992 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Regelung, die nach dem Ablauf der Übergangsbestimmungen des Artikels 24 gilt.

Artikel 26

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um nachstehenden Vorschriften wie folgt nachzukommen:

ii) dem Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie und dem Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG zwei Monate nach der Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie,

ii) den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie zu einem Zeitpunkt, der vor dem 31. Dezember 1990, spätestens jedoch am 31. Dezember 1991 zu bestimmen ist.

Die Griechische Republik verfügt jedoch über eine zusätzliche Frist von einem Jahr, um diesen übrigen Bestimmungen nachzukommen.

Artikel 27

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. O'KENNEDY

(1) ABl. Nr. C 225 vom 31. 8. 1988, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 326 vom 19. 12. 1988, S. 28.

(3) ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1989, S. 20.(4) Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.(5) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 58.

(6) ABl. Nr. L 76 vom 22. 3. 1990, S. 23.(7) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(8) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.(9) ABl. Nr. L 134 vom 22. 7. 1988, S. 10.

(10) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1989, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(12) ABl. Nr. L 93 vom 6. 4. 1989, S. 25.(13) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.(14) ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 11.

(15) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 16.

ANHANG A I. VETERINÄRRECHTLICHE VORSCHRIFTEN Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

ABl. Nr. L 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977.

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 10.

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern

ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1989, S. 1.

Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (¹)

ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr

ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 62.

II. TIERZUCHTRECHTLICHE VORSCHRIFTEN Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder

ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8.

Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine

ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 36.

Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen

ABl. Nr. L 153 vom 8. 6. 1989, S. 30.

Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzuechterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden

ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 55.

(¹) Ab 1. Januar 1992.

ANHANG B TIERE UND ERZEUGNISSE, DIE NICHT DER GEMEINSCHAFTSHARMONISIERUNG UNTERLIEGEN, FÜR DIE JEDOCH IM HANDELSVERKEHR DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN KONTROLLEN GELTEN WERDEN A. Lebende Tiere der folgenden Arten

- Schafe und Ziegen

- lebendes Gefluegel

- Hauskaninchen

- Bienen

B. Erzeugnisse

- verarbeitete Schlachtabfälle als Zutaten für Tierfutter

- Bruteier

ANHANG C LISTE DER TIERKRANKHEITEN BZW. SEUCHEN MIT VORGESCHRIEBENEN BESCHRÄNKUNGEN (MITGLIEDSTAATEN, REGIONEN ODER ZONEN) - Maul- und Klauenseuche

- Klassische Schweinepest

- Afrikanische Schweinepest

- Schweine-Bläschenkrankheit

- Newcastle-Krankheit

- Rinderpest

- Pest der kleinen Wiederkäuer

- Vesikulärstomatitis

- Blauzunge

- Pferdepest

- Pferdeenzephalomyelitis

- Teschener Krankheit

- Gefluegelpest

- Schaf- und Ziegenpocken

- Rotlaufseuche

- Rift Valley Pest

- Lungenseuche der Rinder