31994L0002

Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte

Amtsblatt Nr. L 045 vom 17/02/1994 S. 0001 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0249
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0249


RICHTLINIE 94/2/EG DER KOMMISSION

vom 21. Januar 1994

zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 92/75/EWG obliegt es der Kommission, eine Durchführungsrichtlinie für Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte zu erlassen.

Der Stromverbrauch von Kühl- und Gefriergeräten macht einen beträchtlichen Teil des gesamten Stromverbrauchs in der Gemeinschaft aus. Von einer Senkung des Energieverbrauchs dieser Geräte sind wesentliche Energieeinsparungen zu erwarten.

In der europäischen Norm EN 153 ist eine Methode für die Messung des Energieverbrauchs durch Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte festgelegt.

Unter Bekräftigung ihres Interesses an einem internationalen Normungssystem, in dessen Rahmen Normen ausgearbeitet werden können, die von allen Teilnehmern am internationalen Handel tatsächlich angewandt werden und die den Gemeinschaftsanforderungen entsprechen, fordert die Gemeinschaft die europäischen Normenorganisationen dazu auf, die Zusammenarbeit mit den internationalen Normenorganisationen fortzusetzen.

Der Europäische Normungsausschuß (CEN) und der Europäische Normungsausschuß für Elektrotechnik (CENELEC) sind als zuständige Gremien anerkannt, um die harmonisierten Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Institutionen auszuarbeiten. Eine harmonisierte Norm im Sinne dieser Richtlinie ist eine von CEN oder CENELEC im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/400/EWG der Kommission (3), im Einklang mit diesen allgemeinen Leitlinien erarbeitete technische Spezifikation (europäische Norm oder Harmonisierungsdokument).

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskühlgeräte, -tiefkühlgeräte und -gefriergeräte sowie Kombinationen daraus. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen, wie Batterien, betrieben werden können, sind ausgenommen.

(2) Die Angaben, die in dieser Richtlinie gefordert werden, sind in Übereinstimmung mit der europäischen Norm EN 153, Ausgabe Mai 1990, zu ermitteln, oder mit anderen harmonisierten Normen, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind und für die die Mitgliedstaaten die Referenznummern der sie umsetzenden einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben. Die Angaben zu den Geräuschemissionswerten sind, soweit diese in Betracht kommen, gemäß der Richtlinie 86/594/EWG des Rates (4) zu ermitteln.

(3) Die in Absatz 2 genannten harmonisierten Normen werden im Auftrag der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 83/189/EWG ausgearbeitet.

(4) Die Begriffe "Händler", "Lieferant", "Datenblatt" und "zusätzliche Angaben" sind im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 92/75/EWG zu verstehen.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/75/EWG genannte technische Dokumentation beinhaltet:

- Name und Anschrift des Lieferanten,

- eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

- Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

- Berichte über die, gemäß den im Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie aufgeführten Normen, durchgeführten Messungen,

- gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.

(2) Die unter diese Richtlinie fallenden Geräte werden in die in Anhang IV festgelegten Klassen eingeteilt.

(3) Die Merkmale des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Etiketts sind in Anhang I zu dieser Richtlinie festgelegt. Das Etikett wird aussen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt angebracht.

(4) Inhalt und Format des in Artikel 2 Abatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Datenblatts sind in Anhang II zu dieser Richtlinie festgelegt.

(5) Wird ein Gerät unter den in Artikel 5 der Richtlinie 92/75/EWG beschriebenen Bedingungen und über Druckerzeugnisse, z. B. einen Versandhandelskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle in Anhang III zu dieser Richtlinie aufgeführten Angaben enthalten.

(6) Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Anhang V festgelegt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nachkommen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1995 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Januar 1994

Für die Kommission

Abel MATUTES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 16.

(2) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 55.

(4) ABl. Nr. L 344 vom 6. 12. 1986, S. 24.

ANHANG I

DAS ETIKETT

Form des Etiketts

1. Für das Etikett ist nachstehendes Muster zu verwenden:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

> VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Anmerkungen zum Etikett

2. Die nachstehenden Anmerkungen legen die Angaben fest, die auf dem Etikett zu machen sind.

Anmerkungen

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

II. Modellname/-kennzeichen.

III. Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Anhang V ermittelt. Die Angabe des der Klasse entsprechenden Buchstabens erfolgt in Höhe des jeweiligen Pfeils.

IV. Unbeschadet eventueller Anforderungen im Zusammenhang mit dem System zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens kann hier das EG-Umweltzeichen (die Blume) hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Gerät ein Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates (1) vergeben wurde. Die weiter unten erwähnte "Anleitung zur Auslegung des Etiketts für Kühlgeräte" enthält Angaben darüber, wie das Umweltzeichen in das Etikett aufgenommen werden kann.

V. Energieverbrauch gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen, jedoch ausgedrückt in kWh/Jahr (d. h. Energieverbrauch pro 24 h × 365).

VI. Gesamtnutzinhalt aller Fächer ohne Sternkennzeichnung (d. h. mit einer Betriebstemperatur > -6 °C).

VII. Gesamtnutzinhalt aller Fächer mit Sternkennzeichnung (d. h. mit einer Betriebstemperatur ≤ -6 °C).

VIII. Sternkennzeichnung für das Gefrierfach nach den Normen gemäß Artikel 1 Absatz 2. Wenn für dieses Fach kein Stern vergeben werden kann, wird diese Position freigelassen.

IX. Falls erforderlich, das Geräusch, gemessen entsprechend der Richtlinie 86/594/EWG.

NB:

Die Entsprechungen der oben beschriebenen Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind in Anhang VI aufgeführt.

Druck des Etiketts

3. Angaben zum Druck des Etiketts

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Verwendete Farben:

CMGS: Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz.

Beispiel: 07X0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

Pfeile:

- A: X0X0,

- B: 70X0,

- C: 30X0,

- D: 00X0,

- E: 03X0,

- F: 07X0,

- G: 0XX0.

Farbe der Umrandung: X070.

Text in schwarz. Hintergrund weiß.

Vollständige Angaben zum Druck des Etiketts sind enthalten in der "Anleitung zur Auslegung des Etiketts für Kühl- und Gefriergeräte", das erhältlich ist beim:

Sekretär des Kommittees für Energieetikettierung und Produktionsinformationen von Haushaltsgeräten

Generaldirektion Energie (GD XVII)

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

200, rü de la Loi

B-1049 Brüssel.

(1) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1.

ANHANG II

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt enthält die nachfolgenden Angaben. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Geräte des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden. Im ersten Fall ist die nachstehende Reihenfolge einzuhalten.

1. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

2. Modellname/-kennzeichen.

3. Gerätetyp nach folgender Klassifizierung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang V, ausgedrückt als "Energieeffizienzklasse . . . auf einer Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch)". Wenn diese Ausgabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) reicht.

5. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift "EG-Umweltzeichen", und das Umweltzeichen (die Blume) wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Zusammenhang mit dem System zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens.

6. Energieverbrauch gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen, jedoch ausgedrückt in kWh/Jahr (d. h. Energieverbrauch pro 24 h × 365) und beschrieben als "Energieverbrauch in kWh/Jahr auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 h. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab."

7. Nutzinhalt des Kühlfachs (5 °C) gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen - bei den Klassen 8 und 9 offenlassen.

8. Nutzinhalt des Gefrierfachs gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen - bei den Klassen 1, 2 und 3 offenlassen. Bei Geräten der Klasse 3 Nutzinhalt des Eisfachs.

7 und 8. Bei Geräten der Klassen 2 und 10 sollte der Nutzinhalt jedes einzelnen Fachs gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen angegeben werden.

9. Sternkennzeichnung für das Gefrierfach, falls vorhanden, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen.

10. Gegebenenfalls kann hier die Angabe "No Frost" hinzugefügt werden, wenn sie der Begriffsbestimmung der Normen gemäß Artikel 1 Absatz 2 entspricht.

11. "Lagerzeit bei Störung in h", definiert in Übereinstimmung mit den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen.

12. "Gefriervermögen in kg/24 h" gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen.

13. Angabe der "Klimaklasse" gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen. Ist das Gerät für Normalklima bestimmt, kann diese Angabe entfallen.

14. "Geräuschemission"; soweit eine Angabe erforderlich ist, erfolgt die Messung gemäß der Richtlinie 86/594/EWG.

Wenn ein Gerät über andere Fächer als ein einzelnes Kühl- und ein einzelnes Gefrierfach verfügt, können unter den Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 zusätzliche Zeilen für Angaben zu den entsprechenden Fächern angefügt werden. In diesem Fall sollten die Bezeichnung und die Reihenfolge bei der Auflistung der Fächer einheitlich sein. Wenn die Auslegungstemperatur eines Fachs nicht dem System der Sternkennzeichnung oder der Normtemperatur für Kühlfächer (5 °C) entspricht, ist diese Auslegungstemperatur anzugeben.

Angaben, die sich auf dem Etikett befinden, können in Form einer farbigen oder schwarz-weissen Abbildung des Etiketts gemacht werden. In diesem Fall müssen die nur im Datenblatt gemachten Angaben ebenfalls aufgeführt werden.

NB:

Die Entsprechungen der oben beschriebenen Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind in Anhang VI aufgeführt.

ANHANG III

VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES

Die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Versandhandelskataloge und andere Druckerzeugnisse müssen die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

1. Energieeffizienzklasse (Anhang II Punkt 4).

2. Energieverbrauch (Anhang II Punkt 6).

3. Nutzinhalt des Kühlfachs (Anhang II Punkt 7).

4. Nutzinhalt des Gefrierfachs (Anhang II Punkt 8).

5. Sternkennzeichnung (Anhang II Punkt 9).

6. Geräuschemission (Anhang II Punkt 14).

Werden weitere Angaben, die im Datenblatt enthalten sind, aufgeführt, ist die in Anhang II festgelegte Form zu beachten; diese Angaben sind in der für das Datenblatt angegebenen Reihenfolge in die oben aufgeführte Tabelle einzufügen.

Alle Daten sind in gut lesbarer Form anzugeben.

NB:

Die Entsprechungen der oben beschriebenen Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind in Anhang VI aufgeführt.

ANHANG IV

KLASSENEINTEILUNG

Die unter diese Richtlinie fallenden Geräte werden in folgende Klassen eingeteilt:

1. Haushaltskühlgeräte ohne Niedertemperaturfächer.

2. Haushaltskühlgeräte mit Kühlfach (5 °C) / Kellerfach (10 °C).

3. Haushaltskühlgeräte mit Niedertemperaturfächer ohne Stern.

4. Haushaltskühlgeräte mit *-Niedertemperaturfächer.

5. Haushaltskühlgeräte mit **-Niedertemperaturfächer.

6. Haushaltskühlgeräte mit ***-Niedertemperaturfächer.

7. Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit *(***)-Niedertemperaturfächern.

8. Haushaltsgefrierschränke.

9. Haushaltsgefriertruhen.

10. Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit mehr als zwei Türen oder andere, nicht unter die obengenannten Klassen fallende Geräte.

ANHANG V

ENERGIEEFFIZIENZKLASSE

Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird entsprechend der nachstehenden Tabelle 1 ermittelt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Dabei gilt:

"Index der Energieeffizienz" (in Prozent) = jährlicher Energieverbrauch des Geräts (1) / jährlicher Standardenergieverbrauch des Geräts;

"jährlicher Standardenergieverbrauch des Geräts" (in kWh/Jahr) = M × korrigierter Nutzinhalt + N;

"korrigierter Nutzinhalt" (in Litern) = Nutzinhalt des Kühlfachs + ` × Nutzinhalt des Gefrierfachs.

Die Werte für M, N und ` sind Tabelle 2 zu entnehmen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Gemäß Anmerkung V in Anhang I.

ANHANG VI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>