31997L0017

Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 118 vom 07/05/1997 S. 0001 - 0025


RICHTLINIE 97/17/EG DER KOMMISSION vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Energieverbrauch von Geschirrspülern macht einen beträchtlichen Teil des Gesamtenergiebedarfs der Gemeinschaft aus. Von einer Senkung des Energieverbrauchs dieser Geräte sind bedeutende Energieeinsparungen zu erwarten.

Um eine bessere Reinigungs- oder Trockenwirkung zu erzielen, ist oft ein höherer Wasser- und Energieverbrauch erforderlich. Informationen über die Reinigungs- bzw. Trockenwirkung eines Geräts sind für die Beurteilung der Angaben zum Wasser- und Energieverbrauch hilfreich. Die Verbraucher können so energieeffiziente Geräte auswählen.

Die Gemeinschaft bekräftigt ihr Interesse an einem internationalen Normensystem, in dessen Rahmen Normen ausgearbeitet werden können, die im internationalen Handel allgemein angewandt werden und den Anforderungen der Gemeinschaftspolitik entsprechen, und fordert die europäischen Normenorganisationen auf, ihre Zusammenarbeit mit internationalen Normenorganisationen fortzusetzen.

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) sind als zuständige Gremien anerkannt, um harmonisierte Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Gremien auszuarbeiten. Eine harmonisierte Norm im Sinne dieser Richtlinie ist eine von CENELEC im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG der Kommission (3), im Einklang mit diesen allgemeinen Leitsätzen erarbeitete technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument).

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie findet auf netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler Anwendung. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können, sind ausgenommen.

(2) Die in dieser Richtlinie geforderten Angaben werden anhand harmonisierter Normen ermittelt, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die Referenznummern der sie umsetzenden einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben. Vorschriften dieser Richtlinie, die Angaben zu den Geräuschemissionen vorschrieben, finden nur Anwendung, wenn diese Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 86/594/EWG des Rates (4) erforderlich sind. Diese Angaben werden gegebenenfalls gemäß der genannten Richtlinie gemessen.

(3) Die in Absatz 2 genannten harmonisierten Normen werden im Auftrag der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 83/189/EWG ausgearbeitet.

(4) Die in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe sind, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, im Sinne der Richtlinie 92/75/EWG zu verstehen.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/75/EWG genannte technische Dokumentation umfaßt

- Name und Anschrift des Lieferanten,

- eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

- Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

- Berichte über die Messungen, die nach Prüfverfahren durchgeführt wurden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen festgelegt sind,

- gegebenenfalls Betriebsanleitungen.

(2) Die Merkmale des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Etiketts sind in Anhang I dieser Richtlinie festgelegt. Das Etikett ist deutlich sichtbar und nicht verdeckt an der Vorder- oder Oberseite des Gerätes anzubringen.

(3) Inhalt und Form des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Datenblatts sind in Anhang II dieser Richtlinie festgelegt.

(4) Wird ein Gerät unter den in Artikel 5 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Bedingungen und über Druckerzeugnisse, z. B. einen Versandhauskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Angaben enthalten.

(5) Die auf dem Etikett und im Datenblatt angegebenen Klassen für Energieeffizienz sowie Reinigungs- und Trockenwirkung werden gemäß Anhang IV festgelegt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nachkommen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 15. Juni 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 1998 an.

Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch bis zum 31. Dezember 1998

- das Inverkehrbringen, die Vermarktung und/oder das Ausstellen von Geräten,

- die Verteilung von in Artikel 2 Absatz 4 genannten Druckerzeugnissen,

die nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Bei dem Erlaß der Vorschriften nach Unterabsatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. April 1997.

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 16.

(2) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 31.

(4) ABl. Nr. L 344 vom 6. 12. 1986, S. 24.

ANHANG I

DAS ETIKETT

Gestaltung des Etiketts

1. Für das Etikett ist die jeweilige Sprachversion des nachstehenden Musters zu verwenden.

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2. Anmerkungen zu den Angaben auf dem Etikett:

Anmerkung

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

II. Modellname/-kennzeichen.

III. Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Anhang IV ermittelt. Ihre Angabe erfolgt durch einen in Höhe der jeweiligen Klasse aufgedruckten Pfeil.

IV. Unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens kann das EG-Umweltzeichen hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Gerät ein Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates (1) vergeben wurde.

V. Energieverbrauch in kWh pro Programm bei Verwendung des Standardprogramms, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

VI. Reinigungswirkungsklasse gemäß Anhang IV.

VII. Trockenwirkungsklasse gemäß Anhang IV.

VIII. Kapazität des Gerätes bei Standardbefuellung gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen.

IX. Wasserverbrauch pro Programm bei Verwendung des Standardprogramms, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

X. Geräuschemissionen während des Standardprogramms, ermittelt nach der Richtlinie 86/594/EWG des Rates (2).

Anmerkung:

Die Entsprechungen der obengenannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

Druck

3. Angaben zum Druck des Etiketts

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Farben:

CMGS - Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz.

Bsp.: 07X0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

Pfeile:

- A: X0X0

- B: 70X0

- C: 30X0

- D: 00X0

- E: 03X0

- F: 07X0

- G: 0XX0.

Umrandung: X070.

Text in schwarz, Hintergrund weiß.

(1) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 344 vom 6. 12. 1986, S. 24. Die einschlägigen Normen sind die EN 60704-2-3 (Geräuschemissionen) und EN 60704-3 (Prüfung).

ANHANG II

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt enthält die folgenden Angaben. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Modelle des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden. Im ersten Fall ist die nachstehende Reihenfolge einzuhalten.

1. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

2. Modellname/-kennzeichen.

3. Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang IV, ausgedrückt als "Energieeffizienzklasse . . . auf einer Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch)". Erfolgt die Angabe in Tabellenform, kann von dieser Darstellung abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch) reicht.

4. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift "EG-Umweltzeichen", und das Umweltzeichen (Blume) wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens.

5. Name des Herstellers, Code oder Bezeichnung des Standardprogramms, auf das sich die Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt beziehen.

6. Energieverbrauch in kWh pro Programm bei Verwendung des Standardprogramms, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind, ausgedrückt als "Energieverbrauch XYZ in kWh pro Standardprüfprogramm bei Kaltwasserbefuellung. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Gerätes ab".

7. Reinigungswirkungsklasse gemäß Anhang IV, ausgedrückt als "Reinigungswirkungsklasse . . . auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)". Von dieser Darstellungsweise kann abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (besser) bis G (schlechter) reicht.

8. Trockenwirkungsklasse gemäß Anhang IV, ausgedrückt als "Trockenwirkungsklasse . . . auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)". Von dieser Darstellungsweise kann abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (besser) bis G (schlechter) reicht.

9. Kapazität des Gerätes bei Standardbefuellung gemäß Anhang I Punkt VIII.

10. Wasserverbrauch pro Programm bei Verwendung des Standardprogramms gemäß Anhang I Punkt IX.

11. Für das Standardprogramm erforderliche Zeit gemäß den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

12. Lieferanten können Angaben zu den Punkten 5 bis 11 auch für andere Programme hinzufügen.

13. Energie- und Wasserverbrauch bei 220 Standardprogrammen (Punkt 5 (Energie) und Punkt 9 (Wasser)), ausgedrückt als "Geschätzter Jahresverbrauch (220 Standardprogramme)".

14. Geräuschemissionen während des Standardprogramms, ermittelt nach der Richtlinie 86/594/EWG.

Die Angaben auf dem Etikett können in Form einer farbigen oder schwarz-weißen Abbildung gemacht werden.

Anmerkung:

Die Entsprechungen der obengenannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

ANHANG III

VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES

Die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Versandhauskataloge und anderen Druckerzeugnisse müssen die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

1. Energieeffizienzklasse (Anhang II Punkt 3)

2. Bezeichnung des Standardprogramms (Anhang II Punkt 5)

3. Energieverbrauch (Anhang II Punkt 6)

4. Reinigungswirkungsklasse (Anhang II Punkt 7)

5. Trockenwirkungsklasse (Anhang II Punkt 8)

6. Kapazität (Anhang I Anmerkung VIII)

7. Wasserverbrauch (Waschen, Schleudern und Trocknen) (Anhang I Anmerkung IX)

8. Geschätzter Jahresverbrauch (220 Standardprogramme) (Anhang I Punkt 13)

9. Geräuschemissionen (Anhang I Anmerkung X).

Enthält das Datenblatt weitere Angaben, so ist die in Anhang II festgelegte Form zu beachten; diese Angaben sind in der für das Datenblatt angegebenen Reihenfolge in die oben aufgeführte Tabelle einzufügen.

Anmerkung:

Die Entsprechungen der obengenannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

ANHANG IV

ENERGIEEFFIZIENZKLASSE

1. Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird wie folgt festgelegt:

Der Standardverbrauch CR wird wie folgt berechnet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

S entspricht der Kapazität des Gerätes bei Standardbefuellung (Anhang I Anmerkung VIII)

Der Energieeffizienzindex EI wird wie folgt festgelegt: EI = >NUM>C

>DEN>CR

C entspricht dem Energieverbrauch des Gerätes (Anhang I Anmerkung V)

Die Energieeffizienzklassen werden gemäß Tabelle 1 festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die Reinigungswirkungsklasse wird gemäß Tabelle 2 festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Die Trockenwirkungsklasse wird gemäß Tabelle 3 festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

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