32002R1030

Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

Amtsblatt Nr. L 157 vom 15/06/2002 S. 0001 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates

vom 13. Juni 2002

zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Vertrag von Amsterdam wurde der schrittweise Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgesehen und der Kommission ein nicht ausschließliches Initiativrecht übertragen, um die erforderlichen Maßnahmen für eine harmonisierte Einwanderungspolitik zu ergreifen.

(2) Der Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts(3) sieht unter Nummer 38 Buchstabe c) Ziffer ii) die Ausarbeitung von Regeln für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln durch die Mitgliedstaaten vor.

(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 betont, dass diese harmonisierte Einwanderungspolitik insbesondere im Hinblick auf die Vertragsbestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen erforderlich ist.

(4) In der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI des Rates vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel(4) wird die Notwendigkeit der Harmonisierung der von den Mitgliedstaaten für Drittstaatenangehörige ausgestellten Aufenthaltstitel bestätigt. Daher sollte die Gemeinsame Maßnahme 97/11/JI nun durch einen Gemeinschaftsrechtsakt ersetzt werden.

(5) Es ist wesentlich, dass der einheitliche Aufenthaltstitel alle notwendigen Informationen enthält und sehr hohen technischen Anforderungen, insbesondere an den Schutz vor Fälschungen und Verfälschungen, genügt. Dadurch wird zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts beigetragen. Der einheitliche Aufenthaltstitel sollte zudem zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare harmonisierte Sicherheitsmerkmale tragen.

(6) Damit der Schutz der Aufenthaltstitel vor Fälschungen und Verfälschungen verstärkt werden kann, prüfen die Mitgliedstaaten und die Kommission in regelmäßigen Abständen, entsprechend dem technischen Fortschritt, welche Änderungen an den Sicherheitsmerkmalen des Titels, insbesondere was die Einbeziehung und Verwendung neuer biometrischer Merkmale angeht, vorzunehmen sind.

(7) Diese Verordnung enthält nur diejenigen Spezifikationen, die nicht geheim sind. Diese sollten durch weitere Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben müssen, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern und die keine personenbezogenen Daten oder Hinweise auf personenbezogene Daten umfassen dürfen. Die Befugnis zum Erlass dieser zusätzlichen technischen Spezifikationen sollte der Kommission übertragen werden, die von dem Ausschuss nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung unterstützt wird(5). In diesem Zusammenhang ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass jeder Bruch der Kontinuität mit den Aufenthaltstiteln auf der Grundlage der Beschlüsse des Rates vom 17. Dezember 1997 und vom 8. Juni 2001 vermieden wird.

(8) Um sicherzustellen, dass die genannten Informationen nicht mehr Personen als erforderlich zugänglich gemacht werden, ist es auch wichtig, dass jeder Mitgliedstaat eine einzige Stelle für das Drucken der einheitlichen Aufenthaltstitel bestimmt, jedoch die Befugnis behält, die Stelle erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen sollte jeder Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Stelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten im Benehmen mit der Kommission die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten das in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(6) vorgesehene Schutzniveau eingehalten wird.

(10) Die Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind, sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

(11) Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von deren Behörden ausgestellt wurden.

(12) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung auf die Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des dritten Teils des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzielt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des vorgenannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(13) Für die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den Visumbereich gemäß Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(8) fällt.

(14) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 3. Juli 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(15) Gemäß Artikel 1 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige werden einheitlich gestaltet und müssen Felder für die im Anhang aufgeführten Angaben vorsehen. Der entsprechende einheitliche Vordruck kann als Aufkleber oder als eigenständiges Dokument verwendet werden. Jeder Mitgliedstaat kann dem einheitlichen Vordruck in dem dafür vorgesehenen Feld wichtige Angaben über die Art des Aufenthaltstitels und über die Rechtsstellung der betreffenden Person, insbesondere auch Angaben über den Besitz einer Arbeitserlaubnis, hinzufügen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Aufenthaltstitel" jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatenangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt, mit Ausnahme von

i) Visa,

ii) Titeln, die für die Dauer der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Gewährung von Asyl ausgestellt worden sind,

iii) Genehmigungen für einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten, die von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden, die Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(9) nicht anwenden;

b) "Drittstaatenangehöriger" jede Person, die kein Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist.

Artikel 2

(1) Weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung der Aufenthaltstitel werden nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 festgelegt in Bezug auf:

a) weitere Sicherheitselemente und -anforderungen, einschließlich erhöhter Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

b) technische Verfahren und Modalitäten für das Ausfuellen des einheitlichen Aufenthaltstitels;

c) die übrigen beim Ausfuellen des einheitlichen Aufenthaltstitels zu beachtenden Modalitäten.

(2) Die Farben des einheitlichen Aufenthaltstitels können nach dem Verfahren in Artikel 7 Absatz 2 geändert werden.

Artikel 3

Die Spezifikationen gemäß Artikel 2 sind geheim und werden nicht veröffentlicht. Sie sind ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für das Drucken bestimmten Produktionsstätten sowie Personen zugänglich, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der einheitlichen Aufenthaltstitel zuständige Stelle. Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen dieser Stelle mit. Eine Stelle kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat behält die Möglichkeit, die Stelle zu wechseln. Er unterrichtet hierüber die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Unbeschadet der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben die Personen, denen ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist, das Recht, die Personaldaten im Aufenthaltstitel zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.

Der Aufenthaltstitel enthält keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht im Anhang zu dieser Verordnung genannt werden oder dem jeweiligen Reisedokument zu entnehmen sind.

Artikel 5

Diese Verordnung gilt nicht für Drittstaatenangehörige, die

- Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben,

- Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation sind, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und deren Familienangehörige, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Maßgabe dieses Abkommens ausüben,

- von der Visumpflicht befreite Drittstaatenangehörige sind, denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten gestattet ist.

Artikel 6

Die Maßnahmen, die für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Artikel 7

(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Sofern auf diesen Absatz Bezug genommen wird, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Nummer 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von deren Behörden ausgestellt werden.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten führen den einheitlichen Aufenthaltstitel nach Artikel 1 spätestens ein Jahr nach der Annahme der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Sicherheitselementen und -anforderungen ein.

Ab diesem Zeitpunkt ersetzt diese Verordnung die Gemeinsame Maßnahme 97/11/JI in dem betreffenden Mitgliedstaat.

Die Anbringung des Lichtbilds nach Nummer 14 des Anhangs auf dem Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige in Aufkleberform erfolgt spätestens fünf Jahre nach Annahme der technischen Spezifikationen, die für die Annahme dieser Maßnahme in Artikel 2 vorgesehen sind.

Die Gültigkeit von bereits anhand anderer Vordrucke ausgestellten Aufenthaltserlaubnissen wird jedoch durch die Einführung des einheitlichen Aufenthaltstitels nicht berührt, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Rajoy Brey

(1) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 304.

(2) Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(4) ABl. L 7 vom 10.1.1997, S. 1.

(5) ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2002 (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7).

(6) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(9) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

ANHANG

a) Beschreibung

Der Aufenthaltstitel wird entweder als Aufkleber - nach Möglichkeit im ID-2-Format - oder als eigenständiges Dokument im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt. Er orientiert sich an den Spezifikationen des ICAO-Dokuments über maschinenlesbare Visa (Dokument 9303 Teil 2) oder über maschinenlesbare Reisedokumente (Karten) (Dokument 9303 Teil 3). Er enthält folgende Angaben:

1. Titel des Dokuments (Aufenthaltstitel) in der/den Sprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats(1).

2. Dokumentennummer - besonders gesichert, mit vorangestelltem Kennbuchstaben.

3.1. Name: Name und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge)(2).

4.2. "Gültig bis": Eingetragen wird das entsprechende Gültigkeitsdatum oder gegebenenfalls eine Angabe über die unbefristete Gültigkeit.

5.3. "Ausstellungsort und Datum des Beginns der Gültigkeit": Hier werden der Ausstellungsort und das Datum des Beginns der Gültigkeit eingetragen(3).

6.4. "Art des Titels": Hier wird spezifiziert, welche Art von Aufenthaltstitel der Mitgliedstaat dem Drittstaatenangehörigen erteilt hat(4). Für Familienangehörige eines EU-Bürgers, der nicht sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, ist "Familienangehöriger" anzugeben.

7.5.-9. "Anmerkungen": Die Mitgliedstaaten können zusätzlich für den innerstaatlichen Gebrauch Angaben und Hinweise, die aufgrund ihrer Bestimmungen für Drittstaatenangehörige erforderlich sind, insbesondere Angaben zur Arbeitserlaubnis, eintragen(5).

8. "Datum, Unterschrift, Sichtvermerk": Hier können gegebenenfalls Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde und/oder die Unterschrift des Inhabers angebracht werden.

9. Hier erscheint zur Unterscheidung des Aufenthaltstitels und Sicherung der nationalen Herkunft das Hoheitszeichen des Mitgliedstaats im Druckbild.

10. Maschinenlesbare Zone. Die maschinenlesbare Zone muss den ICAO-Richtlinien entsprechen.

11. Diese Zone soll Druckzeichen enthalten, mit denen ausschließlich der jeweilige Mitgliedstaat angegeben wird. Dieser Schriftzug darf die technischen Merkmale der maschinenlesbaren Zone nicht beeinträchtigen.

12. Metallisierter Kippeffekt mit Ländercode des jeweiligen Mitgliedstaats, wenn ein Aufkleber verwendet wird.

13. Optisch variables Zeichen (OVD = Optical Variable Device), das hinsichtlich der Identifizierungsqualität und des sicherheitstechnischen Niveaus dem Sicherheitsmerkmal der derzeitigen einheitlichen Visummarke zumindest entspricht.

14. Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument ausgeführt, so wird in diesem Feld das Lichtbild integriert und durch den Kartenaufbau oder mit einem Heißsiegellaminat, die jeweils das optisch variable Element enthalten, gesichert.

Wird der Aufenthaltstitel in Form eines Aufklebers gestaltet, so enthält dieses Feld ein Lichtbild, das gemäß hohen Sicherheitsstandards hergestellt wird.

15. Bei einem eigenständigen Dokument werden auf der Rückseite folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:

- Geburtsdatum/-ort(6),

- Staatsangehörigkeit(7),

- Geschlecht(8),

- Anmerkungen(9),

Auch die Anschrift des Inhabers kann angegeben werden(10).

b) Farbe, Drucktechnik

Die Mitgliedstaaten legen Farbe und Druck nach dem Muster in diesem Anhang und den nach Maßgabe von Artikel 2 dieser Verordnung festzulegenden technischen Spezifikationen fest.

c) Material

Das Papier für den Aufenthaltstitel mit personenbezogenen Daten und sonstigen Angaben muss folgende Mindestkriterien erfuellen:

- keine optischen Aufheller,

- zweistufiges Wasserzeichen,

- Sicherheitsreagenzien gegen chemische Rasurmanipulationen,

- Melierfasern (teilweise sichtbar, teilweise unter UV-Strahlung fluoreszierend),

- UV-fluoreszierende Planchetten.

Wird der Aufenthaltstitel in Form eines Aufklebers ausgeführt, ist das Wasserzeichen nicht erforderlich.

Besteht eine Karte für die Aufnahme von persönlichen Daten ausschließlich aus Kunststoff, lassen sich die für Papier einsetzbaren Echtheitszeichen in der Regel nicht realisieren. Daher sind die fehlenden Zeichen durch Sicherheitsdrucktechniken, durch Verwendung optisch variabler Zeichen (OVD) oder durch Ausstellungstechniken zu kompensieren, die über die nachfolgenden Mindeststandards hinausgehen. Die wesentlichen Sicherheitsmerkmale der Materialien sind einheitlich zu gestalten.

d) Drucktechniken

Es stehen folgende Drucktechniken zur Verfügung:

- Untergrunddruck:

zweifarbig verarbeitete Guillochen,

Iriseinfärbung mit Fluoreszenzfarbe,

UV-fluoreszierender Aufdruck,

als sicherer Fälschungsschutz entworfene Motivgestaltung,

Verwendung von Reagenzfarben auf Papierkarten und Aufklebern.

Die Gestaltung der Vorderseite muss sich von der Gestaltung der Rückseite unterscheiden.

- Formulardruck:

mit integrierter Mikroschrift (falls nicht schon im Untergrunddruck enthalten).

- Nummerierung:

drucktechnisch (möglichst mit besonderer Zifferncharakteristik bzw. Schriftart und mit UV-fluoreszierender Farbe) oder, bei Karten, integriert mit derselben Technik wie die Personaldaten. Bei Aufklebern ist die Verwendung von Fluoreszenzfarbe und besonderen Schriftzeichen für die Aufbringung der Nummerierung vorgeschrieben.

Wenn Aufkleber verwendet werden, ist darauf zusätzlich Stichtiefdruck mit Kippeffekt, Mikroschrift und optisch variabler Tinte anzubringen. Auf Vollkunststoffkarten sind ebenfalls zusätzliche optisch variable Sicherheitsmerkmale einzusetzen, und zwar mindestens durch Verwendung von Druckfarbe mit optisch variablen Eigenschaften oder gleichwertige Maßnahmen. Die wesentlichen Merkmale des Sicherheitsdrucks sind einheitlich zu gestalten.

e) Kopierschutztechnik

Der Aufkleber oder die Vorderseite der Karte des Aufenthaltstitels trägt ein optisch variables Element (OVD), dessen Identifizierungsqualität und Sicherheitsniveau dem Sicherheitsmerkmal der derzeitigen einheitlichen Visummarke zumindest entspricht. Dieses OVD ist in den Kartenaufbau oder das Heißsiegellaminat integriert oder als OVD-Overlay bzw. auf Aufklebern als metallisiertes OVD platziert (mit Stichtiefdruck überdruckt).

f) Ausstellungstechnik

Zum Schutz der Daten gegen Verfälschungs- und Fälschungsversuche werden die Personaldaten einschließlich des Lichtbilds und der Inhaberunterschrift sowie die übrigen wesentlichen Daten in Zukunft in das Dokumentenmaterial integriert. Die herkömmliche Anbringung eines Lichtbilds ist ausgeschlossen.

Es können folgende Ausstellungstechniken verwendet werden:

- Laserdruck,

- Thermotransferverfahren,

- Tintenstrahldruck,

- fotografisches Verfahren,

- Lasergravur.

Um einen ausreichenden Schutz der personenbezogenen Daten gegen Manipulationsversuche zu gewährleisten, ist bei Laserdruck-, Thermotransfer- und fotografischem Ausstellungsverfahren eine Heißsiegellaminierung mit OVD-Sicherheitsfolie zwingend vorgeschrieben. Bei Aufenthaltstiteln in Kartenform ist dies auch bei Ausstellung mit Tintenstrahldruck vorzusehen. Da im Zusammenhang mit der Anbringung von Aufenthaltstiteln in Form von Aufklebern eine gegebenenfalls mehrfache Heißsiegellaminierung des Reisedokuments nicht möglich ist, kommt für Aufkleber als Ausstellungstechnik nur Tintenstrahldruck in Frage. Lasergravur wird bei Kunststoffkarten (vollständig oder teilweise aus Kunststoffmaterialien aufgebaut) angewandt.

g) Die Mitgliedstaaten haben bezüglich der Buchstaben c), d) und e) die Möglichkeit, darüber hinaus zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen, soweit sie in Einklang mit den hierzu bereits gefassten Beschlüssen stehen.

Die technischen Anforderungen und die Sicherheitsmerkmale müssen den Anforderungen und Spezifikationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung festgelegt sind, entsprechen.

Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige in Kartenform

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Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige in Aufkleberform

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(1) Angaben in der Amtssprache, die keine lateinischen Buchstaben verwendet, sind in lateinischen Buchstaben wiederzugeben.

(2) Angaben in der Amtssprache, die keine lateinischen Buchstaben verwendet, sind in lateinischen Buchstaben wiederzugeben.

(3) Angaben in der Amtssprache, die keine lateinischen Buchstaben verwendet, sind in lateinischen Buchstaben wiederzugeben.

(4) Angaben in der Amtssprache, die keine lateinischen Buchstaben verwendet, sind in lateinischen Buchstaben wiederzugeben.

(5) Angaben in der Amtssprache, die keine lateinischen Buchstaben verwendet, sind in lateinischen Buchstaben wiederzugeben.

(6) Angaben in der Amtssprache, die keine lateinischen Buchstaben verwendet, sind in lateinischen Buchstaben wiederzugeben.

(7) Angaben in der Amtssprache, die keine lateinischen Buchstaben verwendet, sind in lateinischen Buchstaben wiederzugeben.

(8) Angaben in der Amtssprache, die keine lateinischen Buchstaben verwendet, sind in lateinischen Buchstaben wiederzugeben.

(9) Angaben in der Amtssprache, die keine lateinischen Buchstaben verwendet, sind in lateinischen Buchstaben wiederzugeben.

(10) Angaben in der Amtssprache, die keine lateinischen Buchstaben verwendet, sind in lateinischen Buchstaben wiederzugeben.