26.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1405/2006 DES RATES

vom 18. September 2006

über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die außergewöhnliche geografische Lage einiger Inseln des Ägäischen Meeres hinsichtlich der Lieferquellen für die zum Verzehr oder zur Verarbeitung sowie als Betriebsstoffe benötigten wesentlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse führt dort zu einer Verteuerung der Lieferungen. Außerdem verursachen objektive, mit der Insellage und der Randlage zusammenhängende Faktoren den Marktteilnehmern und Erzeugern dieser Inseln des Ägäischen Meeres zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. In manchen Fällen leiden die Marktteilnehmer und die Erzeuger an einer doppelten Insellage. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für die vorgenannten Erzeugnisse überwinden. Um die Versorgung der Inseln des Ägäischen Meeres sicherzustellen und die durch die Randlage, die Insellage und die Abgelegenheit bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.

(2)

Die Probleme der Inseln des Ägäischen Meeres werden durch deren geringe Größe noch verschärft. Um die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, diese Maßnahmen nur auf die so genannten „kleineren Inseln“ anzuwenden.

(3)

Die Politik der Gemeinschaft zugunsten der lokalen Erzeugungen der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (1) eingeführt worden ist, hat eine Vielzahl von Erzeugnissen und von Maßnahmen zur Förderung von deren Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung betroffen. Diese Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen und den Fortbestand der landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Ausbau gewährleistet. Die Gemeinschaft sollte diese Erzeugungen, die einen wesentlichen Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres darstellen, auch weiterhin fördern. Die Erfahrung hat gezeigt, dass — wie bei der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums — eine verstärkte Partnerschaft mit den lokalen Behörden die Möglichkeit bietet, die besonderen Probleme der Inseln genauer zu erfassen. Die Förderung der lokalen Erzeugungen sollte daher weiterhin über ein allgemeines Programm gewährt werden, die auf der geeignetsten geografischen Ebene erstellt und der Kommission von Griechenland zur Genehmigung vorgelegt werden.

(4)

Um das Ziel einer Preissenkung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und eines Ausgleichs der durch die Entfernung, Insellage und äußerste Randlage bedingten Mehrkosten zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse zu erhalten, sollten Beihilfen für die Belieferung dieser Inseln mit Gemeinschaftserzeugnissen gewährt werden. Dabei sollte den Mehrkosten für die Verbringung nach den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebsstoffe oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage und Abgelegenheit Rechnung getragen werden.

(5)

Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres beschränkt sind, beeinträchtigt diese Regelung nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollte daher untersagt werden. Allerdings sollte der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse gestattet werden, wenn der aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vorteil zurückerstattet wird, bzw. um — im Fall von Verarbeitungserzeugnissen — einen regionalen Handel zu ermöglichen. Außerdem ist es angebracht, die Ausfuhren nach Drittländern zu berücksichtigen und mithin die den traditionellen Ausfuhren entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen zu genehmigen. Des Weiteren sollte diese Einschränkung nicht für traditionelle Versendungen von Verarbeitungserzeugnissen gelten. Der Klarheit halber sollte der Bezugszeitraum für die Bestimmung dieser traditionell versandten oder ausgeführten Erzeugnismengen festgesetzt werden.

(6)

Damit die Ziele der besonderen Versorgungsregelung erreicht werden, müssen sich die wirtschaftlichen Vorteile der Versorgungsregelung auf die Produktionskosten auswirken und die Preise bis zur Stufe des Endverbrauchers senken. Daher sollten diese wirtschaftlichen Vorteile nur gewährt werden, wenn die Vorteile tatsächlich an den Endverbraucher weitergegeben werden; hierfür sind geeignete Kontrollen vorzusehen

(7)

Damit das Ziel, die örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen auszubauen und die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sicherzustellen, besser verwirklicht werden kann, sollte die Programmplanung für die Versorgung der betreffenden Inseln auf einer einheitlichen Ebene erfolgen und das Konzept der Partnerschaft zwischen der Kommission und Griechenland systematisch angewendet werden. Es ist daher angezeigt, dass das Versorgungsprogramm von den von Griechenland bezeichneten Behörden erstellt und der Kommission zur Genehmigung vorgelegt wird.

(8)

Auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollten die Landwirte bei der Erzeugung von Qualitätsprodukten und ihrer Vermarktung gefördert werden.

(9)

Von der ständigen Politik der Gemeinschaft, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zu mildern, die sich aus der Randlage, der Insellage, der Abgelegenheit, der geringen Größe, den schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergeben.

(10)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte das Niveau der besonderen Unterstützung, die den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres bislang gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sollte Griechenland daher über die Beträge verfügen, die der Unterstützung entsprechen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 bereits gewährt wurde. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte neue Stützungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugungen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollte mit der in der übrigen Gemeinschaft geltenden Stützung für dieselben Erzeugungen koordiniert und die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 daher aufgehoben werden.

(11)

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und im Geiste der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) ist es angebracht, die Zuständigkeit für die besonderen Maßnahmen für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an Griechenland zu übertragen. Diese Maßnahmen können daher im Rahmen eines von der Kommission genehmigten Unterstützungsprogramms durchgeführt werden.

(12)

Griechenland hat beschlossen, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ab dem 1. Januar 2006 auf das ganze Land anzuwenden. Um die jeweiligen Regelungen für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres miteinander zu koordinieren, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 daher geändert werden.

(13)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) erlassen werden.

(14)

Der Geltungsbeginn des in dieser Verordnung vorgesehenen Programms sollte auf den 1. Januar 2007 festgesetzt werden. Damit jedoch das Programm zu diesem Zeitpunkt anlaufen kann, sollte Griechenland und der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, alle vorbereitenden Maßnahmen zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem Geltungsbeginn des Programms zu treffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Begriffsbestimmung

(1)   Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für die in Anhang I des Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und für landwirtschaftliche Produktionsmittel erlassen, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit und der Insellage der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ergeben.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung gelten als „kleinere Inseln“ alle Inseln des Ägäischen Meeres außer Kreta und Evia (Euböa).

Artikel 2

Gemeinschaftliches Förderprogramm

Es wird ein gemeinschaftliches Förderprogramm für die kleineren Inseln eingeführt. Das Programm umfasst Folgendes:

a)

eine besondere Versorgungsregelung gemäß Kapitel II und

b)

besondere Maßnahmen zur Förderung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen gemäß Kapitel III.

KAPITEL II

BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG

Artikel 3

Bedarfsvorausschätzungen

(1)   Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die auf den kleineren Inseln zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe dringend benötigt werden.

(2)   Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen erstellt. Die Bedarfsvorausschätzung wird von den von Griechenland bezeichneten Behörden erstellt und der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.

Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, traditionell nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden oder im Rahmen eines traditionellen Handels ausgeführt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen.

Artikel 4

Funktionsweise der besonderen Versorgungsregelung

(1)   Für die Versorgung der kleineren Inseln mit den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Erzeugnissen wird eine Beihilfe gewährt.

Die Beihilfe wird auf der Grundlage der zusätzlichen Kosten für die Vermarktung der Erzeugnisse auf den kleineren Inseln festgesetzt, die ab den Häfen des griechischen Festlands berechnet werden, von denen aus die Inseln üblicherweise versorgt werden, sowie ab den Häfen der Durchfuhr- oder Verladeinseln bei der Verbringung der Erzeugnisse nach den Inseln der Endbestimmung.

(2)   Die besondere Versorgungsregelung wird so angewendet, dass insbesondere Folgendem Rechnung getragen wird:

a)

den besonderen Bedürfnissen der kleineren Inseln und den genauen Qualitätsanforderungen,

b)

den traditionellen Handelsströmen mit den Häfen des griechischen Festlands und zwischen den Inseln des ägäischen Meeres,

c)

dem wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen,

d)

gegebenenfalls der Notwendigkeit, die Möglichkeiten zur Entwicklung der örtlichen Erzeugungen nicht zu beeinträchtigen.

(3)   Die Förderung gemäß der besonderen Versorgungsregelung wird nur gewährt, wenn die wirtschaftlichen Vorteile tatsächlich dem Endverbraucher zugute kommen.

Artikel 5

Ausfuhr nach Drittländern und Versendung in den Rest der Gemeinschaft

(1)   Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, dürfen nur unter den Bedingungen, die nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft versandt werden.

Diese Bedingungen müssen insbesondere die Rückzahlung der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe umfassen.

(2)   Die Ausfuhr nach Drittländern bzw. die Versendung in den Rest der Gemeinschaft ist möglich bei Erzeugnissen, die auf den kleineren Inseln im Rahmen traditioneller Ausfuhren oder traditioneller Versendungen unter Verwendung von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden. Die auszuführenden bzw. zu versendenden Mengen werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt.

Für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse wird keine Erstattung gewährt.

Artikel 6

Durchführungsbestimmungen zur Regelung

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie betreffen vor allem die Bedingungen, unter denen Griechenland die Mengen und die jährlichen Mittelzuweisungen für die verschiedenen unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse ändern kann, sowie erforderlichenfalls die Einführung eines Systems von Lieferbescheinigungen.

KAPITEL III

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ÖRTLICHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNGEN

Artikel 7

Fördermaßnahmen

(1)   Das Förderprogramm umfasst die Maßnahmen, die für den Fortbestand und die Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen auf den kleineren Inseln erforderlich sind.

(2)   Das Förderprogramm wird auf der von Griechenland als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene erstellt. Es wird von der von Griechenland bezeichneten zuständigen Behörde ausgearbeitet und von Griechenland nach Konsultation der auf der geeigneten Gebietsebene zuständigen Behörden und Einrichtungen der Kommission vorgelegt.

Artikel 8

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)   Die im Rahmen der Förderprogramme getroffenen Maßnahmen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und mit den anderen Gemeinschaftspolitiken und den Maßnahmen zu ihrer Umsetzung in Einklang stehen.

(2)   Die im Rahmen der Förderprogramme getroffenen Maßnahmen müssen mit den Maßnahmen vereinbar sein, die im Rahmen anderer Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik — insbesondere der gemeinsamen Marktorganisationen, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Qualität der Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Umweltschutzes — durchgeführt werden.

Insbesondere darf keine Maßnahme im Rahmen dieses Kapitels zu den nachstehenden Zwecken finanziert werden:

a)

als zusätzliche Unterstützung für die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation eingeführten Prämien- oder Beihilferegelungen, es sei denn, es liegt eine außergewöhnliche, durch objektive Kriterien gerechtfertigte Notwendigkeit vor;

b)

als Unterstützung für Forschungsprojekte, für Maßnahmen zur Förderung von Forschungsprojekten oder für Maßnahmen, die im Rahmen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (4) für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen;

c)

als Unterstützung für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (5) fallen.

Artikel 9

Inhalt des Förderprogramms

Ein Förderprogramm kann folgende Bestandteile umfassen:

a)

eine quantifizierte Beschreibung der gegenwärtigen Lage der landwirtschaftlichen Erzeugung, in der die verfügbaren Bewertungsergebnisse berücksichtigt sind und die Entwicklungsdisparitäten, -lücken und -potenziale dargestellt werden;

b)

eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, die ausgewählten Schwerpunkte und quantifizierten Ziele sowie eine Beurteilung der erwarteten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, auch auf die Beschäftigung;

c)

einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einen als Hinweis dienenden Gesamtfinanzierungsplan mit einer Zusammenfassung der möglicherweise zu mobilisierenden Mittel;

d)

einen Nachweis der Vereinbarkeit und der Kohärenz der verschiedenen Maßnahmen des Förderprogramms sowie die quantifizierten Kriterien und Indikatoren für die Begleitung und Bewertung;

e)

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung des Förderprogramms gewährleisten sollen, einschließlich Regelungen für Publizität, Begleitung und Bewertung; Vorkehrungen für Kontrollen und Sanktionen;

f)

die Bezeichnung der für die Durchführung des Förderprogramms zuständigen Behörde und die Bezeichnung — auf den geeigneten Ebenen — von Behörden und mitbeteiligten Einrichtungen.

Artikel 10

Begleitung

Die Verfahren und die materiellen und finanziellen Indikatoren für eine effiziente Begleitung der Durchführung des Förderprogramms werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

KAPITEL IV

BEGLEITMASSNAHMEN

Artikel 11

Staatliche Beihilfe

(1)   Für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission Betriebsbeihilfen genehmigen, mit denen die durch die Randlage, die Insellage und die Abgelegenheit bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung auf den kleineren Inseln gemildert werden sollen.

(2)   Griechenland kann eine ergänzende Finanzierung für die Durchführung des gemeinschaftlichen Förderprogramms gewähren. In diesem Fall muss die staatliche Beihilfe von Griechenland der Kommission notifiziert und von der Kommission gemäß dieser Verordnung als Bestandteil des Förderprogramms genehmigt werden. Die notifizierte Beihilfe wird als im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags notifizierte Beihilfe betrachtet.

KAPITEL V

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Mittelausstattung

(1)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (6) dar.

(2)   Die Gemeinschaft finanziert die in den Kapiteln II und III vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 23,93 Mio. EUR.

(3)   Der der besonderen Versorgungsregelung nach Kapitel II jährlich zugewiesene Betrag darf 5,47 Mio. EUR nicht überschreiten.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Förderprogrammentwurf

(1)   Griechenland legt der Kommission im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 3 bis spätestens 31. Oktober 2006 einen Förderprogrammentwurf vor.

Der Förderprogrammentwurf umfasst einen Bedarfsvorausschätzungsentwurf, in dem die Erzeugnisse, ihre Mengen und die Höhe der Versorgungsbeihilfe der Gemeinschaft aufgeführt sind, zusammen mit einem Programmentwurf für die Unterstützung der örtlichen Erzeugung.

(2)   Die Kommission bewertet das vorgeschlagene Förderprogramm und beschließt über seine Genehmigung nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3)   Das Förderprogramm beginnt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 14

Durchführungsbestimmungen

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Sie betreffen insbesondere:

a)

die Bedingungen, unter denen Griechenland die Mengen und Beträge der Versorgungsbeihilfe sowie die Fördermaßnahmen oder die Zuteilung der Finanzmittel zur Förderung der örtlichen Erzeugung ändern kann;

b)

die von Griechenland anzuwendenden Mindestvorschriften für die Kontrollen und Sanktionen.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 144 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen („der Ausschuss“) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Einzelstaatliche Maßnahmen

Griechenland trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten, und unterrichtet die Kommission darüber.

Artikel 17

Mitteilungen und Berichte

(1)   Griechenland teilt der Kommission jährlich bis spätestens 15. Februar mit, wie viel der ihm zur Verfügung gestellten Mittel es im darauf folgenden Jahr für die Durchführung des in dieser Verordnung vorgesehenen Förderprogramms zu verwenden beabsichtigt.

(2)   Griechenland legt der Kommission bis spätestens 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Vorjahr vor.

(3)   Spätestens am 31. Dezember 2011 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen — vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird.

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungsstabelle im Anhang dieser Verordnung.

Artikel 19

Übergangsmaßnahmen

Nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen, um einen reibungslosen Übergang von den Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen zu gewährleisten.

Artikel 20

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

alle in Anhang VI genannten sonstigen Direktzahlungen im Bezugszeitraum für Betriebsinhaber in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und Madeira sowie auf den Kanarischen und den Ägäischen Inseln;“.

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten gewähren die Direktzahlungen nach Absatz 1 innerhalb der nach Artikel 64 Absatz 2 festgesetzten Obergrenzen zu den in Titel IV Kapitel 3, Kapitel 6 und den Kapiteln 7 bis 13 festgelegten Bedingungen“.

2.

Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Artikels 70 Absatz 2 wendet der betreffende Mitgliedstaat in der Übergangszeit die Direktzahlungen nach Anhang VI zu den in Titel IV Kapitel 3, Kapitel 6 und den Kapiteln 7 bis 13 festgelegten Bedingungen und innerhalb der Haushaltsobergrenzen an, die dem Anteil dieser Direktzahlungen an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 entsprechen und die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt werden.“

3.

In den Anhängen I und VI wird jeweils die Zeile, die die „Ägäischen Inseln“ betrifft, gestrichen.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007. Die Artikel 11, 13 und 14 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(5)  ABl. L 227 vom 21.10.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 14 Buchstabe b

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 6

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13a

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 14a

Artikel 16

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 16

Artikel 21