21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 1537/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis zum 31. März 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 kann den Erzeugerorganisationen unter bestimmten Bedingungen für die an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfischmengen gewährt werden, wenn im vierteljährlichen Preisfeststellungszeitraum sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch der Einfuhrpreis, gegebenenfalls zuzüglich der Ausgleichsabgabe, weniger als 87 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis betrugen.

(2)

Die Analyse der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt ergab, dass bei Weißem Thun (Thunnus alalunga) sowohl der vierteljährliche durchschnittliche Verkaufspreis als auch der Einfuhrpreis nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2007 unter 87 % des gemeinschaftlichen, mit der Verordnung (EG) Nr. 1969/2006 des Rates (2) festgesetzten Produktionspreises lagen.

(3)

Für die Bestimmung des Anspruchs auf Ausgleichsentschädigung sind die Verkäufe mit Rechnungsdatum in dem betreffenden Vierteljahr maßgebend, die der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Verkaufspreises nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2183/2001 der Kommission vom 9. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Gewährung der Ausgleichsentschädigung für an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thun (3) zugrunde lagen.

(4)

Die Entschädigung darf gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 weder die Differenz zwischen der Auslösungsschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt noch einen Pauschalbetrag von 12 % dieser Schwelle übersteigen.

(5)

Die für eine Ausgleichsentscheidung infrage kommenden Mengen dürfen in dem betreffenden Vierteljahr in keinem Fall die in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Grenzen überschreiten.

(6)

In dem betreffenden Vierteljahr waren die Mengen an Weißem Thun (Thunnus alalunga), die an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Verarbeitungsunternehmen verkauft und geliefert wurden, höher als der Durchschnitt der während des entsprechenden Vierteljahres der drei vorangehenden Fischereiwirtschaftsjahre verkauften und gelieferten Mengen. Weil diese Mengen die in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgesetzte Grenze überschritten haben, ist die Gesamtmenge der entschädigungsfähigen Erzeugnisse zu begrenzen.

(7)

Die Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die betreffenden Erzeugerorganisationen ist unter Beachtung der Höchstsätze nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für die den einzelnen Erzeugerorganisationen zu gewährenden Entschädigungen im Verhältnis zu der Fangmenge der jeweiligen Erzeugerorganisation im entsprechenden Vierteljahr der Fischwirtschaftsjahre 2004, 2005 und 2006 vorzunehmen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 für Weißen Thun (Thunnus alalunga) gewährt.

Der Entschädigungshöchstbetrag gemäß Artikel 27 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird auf 5 EUR/Tonne festgesetzt.

Artikel 2

(1)   Die Gesamtmenge an entschädigungsfähigen Erzeugnissen beträgt 34,320 Tonnen Weißer Thun (Thunnus alalunga).

(2)   Die Gesamtmenge wird entsprechend dem Anhang auf die einzelnen Erzeugerorganisationen aufgeteilt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2007.

(2)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 293 vom 10.11.2001, S. 11.


ANHANG

Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen Thunfisch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 auf die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 nach Entschädigungssätzen

(in Tonnen)

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

Entschädigungsfähige Menge zu 100 %

(Artikel 27 Absatz 4 erster Gedankenstrich)

Entschädigungsfähige Menge zu 50 %

(Artikel 27 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich)

Entschädigungsfähige Menge insgesamt

(Artikel 27 Absatz 4 erster und zweiter Gedankenstrich)

OPAGAC

11,940

0

11,940

OPTUC

0

0

0

OP 42

0

0

0

ORTHONGEL

0,271

22,109

22,380

APASA

0

0

0

MADEIRA

0

0

0

Gemeinschaft insgesamt

12,211

22,109

34,320