21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 254/2013 DER KOMMISSION

vom 20. März 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (2), die gemäß deren Artikel 22 Absatz 2 durchgeführt wurde, ergab, dass diese Verordnung in mehrfacher Hinsicht geändert werden sollte.

(2)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, die Folgen einer verspäteten Zahlung an die Agentur zu präzisieren. Die Agentur sollte vor der Ablehnung der jeweiligen Einreichung entrichtete Gebühren oder Entgelte nicht erstatten. Nach einer derartigen Ablehnung entrichtete Gebühren oder Entgelte sollten allerdings als rechtsgrundlos gezahlte Beträge erstattet werden.

(3)

Bei Aktualisierungen einer Registrierung aufgrund eines Antrags auf vertrauliche Behandlung sollten – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – einheitliche Gebühren gelten. In Bezug auf die nicht den Mengenbereich betreffenden Aktualisierungen einer Registrierung sollte der Registrant die Möglichkeit erhalten, eine Verlängerung der zweiten Frist für die Entrichtung der entsprechenden Gebühr zu beantragen, so dass ihm mehr Zeit für die Durchführung der Zahlung bleibt.

(4)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ebenfalls angebracht, dass die bestehenden Bestimmungen über ermäßigte Gebühren für Anträge auf vertrauliche Behandlung bei gemeinsamen Einreichungen oder für Einreichungen federführender Registranten präzisiert werden.

(5)

Hinsichtlich der Gebühren für Anträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Entgelte für Überprüfungen von Zulassungen nach Artikel 61 der genannten Verordnung sollte das jeweilige Expositionsszenario nicht mehr automatisch als eine Verwendung gelten, da die Zahl zusätzlicher Verwendungen, die Gegenstand eines Zulassungsantrags oder eines Berichts über die Überprüfung einer Zulassung sind, nicht notwendigerweise mit der Zahl der in diese Einreichungen aufgenommenen Expositionsszenarien übereinstimmt.

(6)

Ferner sollte präzisiert werden, dass die Agentur – auch in Fällen gemeinsamer Zulassungsanträge und gemeinsamer Überprüfungsberichte – eine einzige Rechnung für die Grundgebühr oder das Grundentgelt sowie alle Zusatzgebühren oder Zusatzentgelte ausstellen sollte.

(7)

Die Agentur kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühren oder Entgelte beziehungsweise für einen Gebührenverzicht gegeben sind. Damit überprüft werden kann, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Nachweis in einer Amtssprache der Europäischen Union oder, falls er lediglich in einer anderen Sprache verfügbar ist, mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Amtssprache der Europäischen Union vorgelegt werden.

(8)

Im Anschluss an die Überprüfung der Gebühren und Entgelte gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 und angesichts der von Eurostat veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate von 3,1 % für April 2012 ist es ferner angebracht, die Standardgebühren und Standardentgelte gemäß diesem Wert anzupassen.

(9)

Die bisherigen ermäßigten Gebühren und Entgelte für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten weiter gesenkt werden, damit die regulatorischen Belastungen und die zahlreichen praktischen Probleme möglichst gering gehalten werden, mit denen KMU bei der Einhaltung der REACH-Vorschriften – insbesondere im Bereich der Registrierung – konfrontiert sind, wie im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 117 Absatz 4 der REACH-Verordnung und Artikel 46 Absatz 2 der CLP-Verordnung sowie Auswertung bestimmter Elemente der REACH-Verordnung im Einklang mit Artikel 75 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 2, 3 und 6 der REACH-Verordnung (3) aufgezeigt wurde.

(10)

Im Sinne einer ausgewogenen Neufestsetzung der Gebühren und Entgelte für die einzelnen Unternehmensgrößenklassen sollten die Standardgebühren und Standardentgelte für Registrierungen um 4 % und für Zulassungen um 3,5 % nochmals angehoben werden, wodurch einerseits den Kosten der Agentur und den mit den Dienstleistungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbundenen Kosten und andererseits der weiteren Gebühren- und Entgeltsenkung für KMU sowie der Zahl der betroffenen KMU Rechnung getragen wird.

(11)

Insgesamt werden die Gebühren und Entgelte so angepasst, dass die damit erzielten Einnahmen in Verbindung mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Deckung der für die erbrachten Dienstleistungen angefallenen Kosten ausreichen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(13)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für zulässige Einreichungen gelten, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind.

(14)

Da die Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bis zum 31. Mai 2013 registriert sein müssen, sollte diese Verordnung rasch in Kraft treten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Wird die Registrierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Registrierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.“

(2)

Artikel 4 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Wird die Registrierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Registrierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.“

(3)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

(a)

In Absatz 2 werden nach Unterabsatz 2 folgende Unterabsätze eingefügt:

„Für eine Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Registrierung enthaltenen Informationen erhebt die Agentur eine in Anhang III Tabellen 3 und 4 festgelegte Gebühr pro Angabe, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird.

Für eine Aktualisierung von Studienzusammenfassungen oder qualifizierten Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede Studienzusammenfassung oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird.“

(b)

Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Erfolgt die Zahlung bei sonstigen Aktualisierungen nicht vor Ablauf der zweiten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab. Auf Ersuchen des Antragstellers verlängert die Agentur die zweite Frist, sofern der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der zweiten Frist eingereicht wurde. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der verlängerten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab.“

(c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Wird die Aktualisierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Aktualisierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.“

(4)

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Im Falle eines Antrags, der sich auf eine gemeinsame Einreichung bezieht, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV. Im Falle eines Antrags des federführenden Registranten erhebt die Agentur nur von diesem eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV.“

(5)

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Wird eine Mitteilung oder ein Antrag auf Verlängerung abgelehnt, weil der Hersteller, Importeur oder Produzent eines Erzeugnisses fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühren oder Entgelte nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Mitteilung oder mit diesem Antrag auf Verlängerung vor der jeweiligen Ablehnung entrichteten Gebühren oder Entgelte dem Mitteilenden beziehungsweise dem Antragsteller weder erstattet noch gutgeschrieben.“

(6)

In Artikel 8 erhält Absatz 2 Unterabsatz 3 folgende Fassung:

„Die Agentur stellt – auch im Falle eines gemeinsamen Zulassungsantrags – eine einzige Rechnung für die Grundgebühr sowie alle Zusatzgebühren aus.“

(7)

In Artikel 9 erhält Absatz 2 Unterabsatz 3 folgende Fassung:

„Die Agentur stellt – auch im Falle eines gemeinsamen Überprüfungsberichts – eine einzige Rechnung für das Grundentgelt sowie alle Zusatzentgelte aus.“

(8)

In Artikel 13 Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Ist der der Agentur vorzulegende Nachweis nicht in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst, wird eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Amtssprachen beigefügt.“

(9)

Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Kommission unterzieht diese Verordnung ebenfalls einer ständigen Überprüfung und berücksichtigt dabei alle maßgeblichen Informationen, die im Zusammenhang mit den Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur verfügbar werden. Bis zum 31. Januar 2015 überprüft die Kommission diese Verordnung auf etwaigen Änderungsbedarf und berücksichtigt dabei insbesondere die Kosten der Agentur und die mit den Dienstleistungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbundenen Kosten.“

(10)

Die Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für am 22. März 2013 anhängige zulässige Einreichungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6.

(3)  COM(2013) 49 final, SWD(2013) 25 final.


ANHANG

ANHANG I

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t

1 714 EUR

1 285 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t

4 605 EUR

3 454 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000 t

12 317 EUR

9 237 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000 t

33 201 EUR

24 901 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t

1 114 EUR

835 EUR

600 EUR

450 EUR

86 EUR

64 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t

2 993 EUR

2 245 EUR

1 612 EUR

1 209 EUR

230 EUR

173 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000 t

8 006 EUR

6 004 EUR

4 311 EUR

3 233 EUR

616 EUR

462 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000 t

21 581 EUR

16 185 EUR

11 620 EUR

8 715 EUR

1 660 EUR

1 245 EUR

ANHANG II

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 und 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Gebühr

1 714 EUR

1 285 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Gebühr

1 114 EUR

835 EUR

600 EUR

450 EUR

86 EUR

64 EUR

ANHANG III

Gebühren für die Aktualisierung von Registrierungen nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren für die Aktualisierung des Mengenbereichs

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t

2 892 EUR

2 169 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

10 603 EUR

7 952 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1 000 t

31 487 EUR

23 616 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

7 711 EUR

5 783 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1 000 t

28 596 EUR

21 447 EUR

Von Mengenbereich 100-1 000 t zum Mengenbereich über 1 000 t

20 885 EUR

15 663 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für kleine und mittlere Unternehmen für die Aktualisierung des Mengenbereichs

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t

1 880 EUR

1 410 EUR

1 012 EUR

759 EUR

145 EUR

108 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

6 892 EUR

5 169 EUR

3 711 EUR

2 783 EUR

530 EUR

398 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1 000 t

20 467 EUR

15 350 EUR

11 021 EUR

8 265 EUR

1 574 EUR

1 181 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

5 012 EUR

3 759 EUR

2 699 EUR

2 024 EUR

386 EUR

289 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1 000 t

18 587 EUR

13 940 EUR

10 008 EUR

7 506 EUR

1 430 EUR

1 072 EUR

Von Mengenbereich 100-1 000 t zum Mengenbereich über 1 000 t

13 575 EUR

10 181 EUR

7 310 EUR

5 482 EUR

1 044 EUR

783 EUR


Tabelle 3

Gebühren für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung

Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit

1 607 EUR

Art der Aktualisierung

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen:

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

4 820 EUR

3 615 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 607 EUR

1 205 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

4 820 EUR

3 615 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

3 213 EUR

2 410 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 607 EUR

1 205 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 607 EUR

1 205 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 607 EUR

1 205 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für kleine und mittlere Unternehmen für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung

Mittleres Unternehmen

Kleines Unternehmen

Kleinstunternehmen

Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit

1 044 EUR

562 EUR

80 EUR

Art der Aktualisierung

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen:

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

3 133 EUR

2 350 EUR

1 687 EUR

1 265 EUR

241 EUR

181 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

3 133 EUR

2 350 EUR

1 687 EUR

1 265 EUR

241 EUR

181 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

2 088 EUR

1 566 EUR

1 125 EUR

843 EUR

161 EUR

120 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

ANHANG IV

Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

4 820 EUR

3 615 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 607 EUR

1 205 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

4 820 EUR

3 615 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

3 213 EUR

2 410 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 607 EUR

1 205 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 607 EUR

1 205 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 607 EUR

1 205 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

3 133 EUR

2 350 EUR

1 687 EUR

1 265 EUR

241 EUR

181 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

3 133 EUR

2 350 EUR

1 687 EUR

1 265 EUR

241 EUR

181 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

2 088 EUR

1 566 EUR

1 125 EUR

843 EUR

161 EUR

120 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 044 EUR

783 EUR

562 EUR

422 EUR

80 EUR

60 EUR

ANHANG V

Gebühren und Entgelte für PPORD-Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Gebühren für PPORD-Mitteilungen

Standardgebühr

536 EUR

Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen

348 EUR

Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen

187 EUR

Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen

27 EUR


Tabelle 2

Entgelte für die Verlängerung einer PPORD-Ausnahme

Standardentgelt

1 071 EUR

Ermäßigtes Entgelt für mittlere Unternehmen

696 EUR

Ermäßigtes Entgelt für kleine Unternehmen

375 EUR

Ermäßigtes Entgelt für Kleinstunternehmen

54 EUR

ANHANG VI

Gebühren für Zulassungsanträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

Grundgebühr

53 300 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

10 660 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

10 660 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist kein KMU: 39 975 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 29 981 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17 989 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3 998 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr

39 975 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

7 995 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

7 995 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 29 981 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17 989 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3 998 EUR


Tabelle 3

Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr

23 985 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

4 797 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

4 797 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17 989 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3 998 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr

5 330 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

1 066 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

1 066 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller: 3 998 EUR

ANHANG VII

Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardentgelte

Grundentgelt

53 300 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

10 660 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

10 660 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist kein KMU: 39 975 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 29 981 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17 989 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3 998 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt

39 975 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

7 995 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

7 995 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 29 981 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17 989 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3 998 EUR


Tabelle 3

Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt

23 985 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

4 797 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

4 797 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 17 989 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3 998 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt

5 330 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

1 066 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

1 066 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 3 998 EUR

ANHANG VIII

Gebühren für das Einlegen von Widerspruch nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:

Gebühr

Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

2 356 EUR

Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

4 712 EUR

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

7 069 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:

Gebühr

Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 767 EUR

Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

3 534 EUR

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

5 301 EUR