20.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/61


VERORDNUNG (EU) Nr. 256/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission, zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstellung eines umfassenden Bildes von der Entwicklung der Investitionen in Energieinfrastrukturen in der Union ist eine Voraussetzung für die Gestaltung der Energiepolitik der Union sowie dafür, dass die Kommission ihre Aufgaben im Energiebereich erfüllen kann. Die Verfügbarkeit regelmäßig eingehender und aktueller Daten und Informationen sollte es der Kommission ermöglichen, auf der Grundlage geeigneter Zahlen und Analysen, insbesondere in Bezug auf die künftige Angleichung zwischen Energieangebot und -nachfrage, die nötigen Vergleiche anzustellen und die nötigen Bewertungen vorzunehmen sowie die einschlägigen Maßnahmen vorzuschlagen.

(2)

Die Energielandschaft innerhalb und außerhalb der Union hat sich in den letzten Jahren stark verändert; Investitionen in Energieinfrastrukturen sind daher von entscheidender Bedeutung für die Sicherung der Energieversorgung der Union, für das Funktionieren des Binnenmarkts und für den von der Union eingeleiteten Übergang zu einem kohlenstoffarmen Energiesystem.

(3)

Die neue Situation auf dem Energiemarkt erfordert erhebliche Investitionen in alle Arten von Infrastruktur in allen Energiesektoren sowie die Entwicklung neuer Arten von Infrastruktur und neuer Technologien, die vom Markt aufzunehmen sind. Aufgrund der Liberalisierung des Energiesektors und der weiteren Integration des Binnenmarktes gewinnt die Rolle der Wirtschaftsbeteiligten für Investitionen an Bedeutung; gleichzeitig werden neue politische Anforderungen wie Zielvorgaben, die sich auf den Energieträgermix auswirken, zu einer geänderten Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Neubau und/oder die Modernisierung von Energieinfrastruktur führen.

(4)

In diesem Zusammenhang sollte mehr auf Investitionen in Energieinfrastruktur in der Union geachtet werden, insbesondere mit Blick darauf, Probleme vorherzusehen, bewährte Verfahren zu fördern und für größere Transparenz bei der Weiterentwicklung des Energiesystems der Union zu sorgen.

(5)

Die Kommission und insbesondere ihre Energiemarktbeobachtungsstelle sollten daher über genaue Daten und Informationen über Investitionsvorhaben, einschließlich geplanter Stilllegungen, verfügen, die die wichtigsten Komponenten des Energiesystems der Union betreffen.

(6)

Es liegt im Interesse der Union, über Daten und Informationen über vorhersehbare Entwicklungen bei Erzeugung, Übertragung und Speicherkapazitäten und über Vorhaben in den verschiedenen Sektoren des Energiemarktes verfügen zu können; dies ist ferner von Bedeutung für künftige Investitionen. Daher muss sichergestellt werden, dass der Kommission Investitionsvorhaben mitgeteilt werden, bei denen die Bau- oder Stilllegungsarbeiten bereits begonnen haben oder eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.

(7)

Gemäß den Artikeln 41 und 42 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) sind Unternehmen verpflichtet, ihre Investitionsvorhaben anzuzeigen. Diese Informationen müssen insbesondere durch regelmäßige Berichte über die Durchführung von Investitionsvorhaben ergänzt werden. Die Artikel 41 bis 44 des Euratom-Vertrags bleiben von diesen zusätzlichen Berichten unberührt. Dennoch sollte eine Doppelbelastung von Unternehmen möglichst vermieden werden.

(8)

Damit die Kommission ein zusammenhängendes Bild von den künftigen Entwicklungen des Energiesystems der Union als Ganzes erhält, ist ein einheitlicher Rahmen für die Übermittlung von Angaben zu Investitionsvorhaben erforderlich, der sich auf aktualisierte Kategorien der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden amtlichen Daten und Informationen stützt.

(9)

Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastrukturen in Bezug auf Erzeugung, Lagerung bzw. Speicherung und Transport von Erdöl, Erdgas, Elektrizität, einschließlich von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, Steinkohle und Braunkohle und Kraft-Wärme-Kopplung für die Erzeugung von Elektrizität und Nutzwärme, die Erzeugung von Biokraftstoffen und die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid mitteilen, die in ihrem Gebiet geplant oder bereits in Bau sind. Zusätzlich sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit Stromverbindungsleitungen und Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten mitteilen. Die betroffenen Unternehmen sollten verpflichtet sein, dem jeweiligen Mitgliedstaat die entsprechenden Daten und Informationen mitzuteilen.

(10)

Angesichts des Zeitrahmens von Investitionsvorhaben im Energiesektor dürfte die Übermittlung von Daten und Informationen alle zwei Jahre ausreichend sein.

(11)

Um einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und die Kosten für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, möglichst gering zu halten, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit vorgesehen sein, Mitgliedstaaten und Unternehmen von der Meldepflicht auszunehmen, sofern der Kommission bereits entsprechende Angaben aufgrund energiesektorspezifischer Rechtsakte der Union übermittelt wurden, die den Zielen dienen, durch Wettbewerb geprägte Energiemärkte in der Union zu schaffen, die Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union zu gewährleisten und die Energieversorgung für die Union zu sichern. Daher sollte eine Überschneidung mit den Meldepflichten vermieden werden, die im Rahmen des dritten Binnenmarktpakets für Elektrizität und Gas festgelegt wurden. Um die Belastung durch die Meldepflicht zu verringern, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten unterstützen und klarstellen, in welchen Fällen ihr bereits im Rahmen anderer Rechtsakte die Daten und Informationen übermittelt wurden, die für die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung notwendig sind.

(12)

Die Kommission und insbesondere ihre Energiemarktbeobachtungsstelle sollten zur Verarbeitung der Daten sowie für ihre einfache und sichere Übermittlung alle geeigneten zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen können, insbesondere die Anwendung integrierter IT-Instrumente und -verfahren, durch die die Vertraulichkeit der der Kommission übermittelten Daten oder Informationen gewährleistet werden sollte.

(13)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geregelt, während die Bestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt sind. Diese Bestimmungen werden von der vorliegenden Verordnung nicht berührt.

(14)

Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen sowie die Kommission sollten die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten und Informationen wahren. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen diese Daten und Informationen — mit Ausnahme der Daten und Informationen, die grenzüberschreitende Übertragungsvorhaben betreffen — auf nationaler Ebene aggregieren, bevor sie sie der Kommission zuleiten. Erforderlichenfalls sollte die Kommission diese Daten weiter aggregieren, um zu verhindern, dass Einzelheiten in Bezug auf einzelne Unternehmen oder Anlagen offengelegt werden oder Rückschlüsse auf diese möglich sind.

(15)

Die Kommission und insbesondere ihre Energiemarktbeobachtungsstelle sollten eine regelmäßige sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der Union und gegebenenfalls eine gezieltere Analyse bestimmter Aspekte dieses Energiesystems erstellen. Diese Analyse sollte vor allem zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit beitragen, indem mögliche Infrastruktur- und Investitionslücken im Hinblick auf das Erreichen einer Angleichung zwischen Energieangebot und -nachfrage ermittelt werden. Sie sollte zudem zu einer Debatte auf Unionsebene über Energieinfrastrukturen beitragen und deshalb an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weitergeleitet und den interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden.

(16)

Kleine und mittlere Unternehmen werden im Rahmen ihrer Investitionsplanung von der sektorübergreifenden Analyse der Kommission und den von der Kommission gemäß dieser Verordnung veröffentlichten Daten und Informationen profitieren können.

(17)

Die Kommission kann von Experten aus den Mitgliedstaaten oder anderen kompetenten Experten unterstützt werden, um ein gemeinsames Verständnis der möglichen Infrastrukturlücken und der damit verbundenen Risiken zu erarbeiten und für mehr Transparenz in Bezug auf künftige Entwicklungen zu sorgen, was besonders für neue Marktteilnehmer wichtig ist.

(18)

Diese Verordnung sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates (5) ersetzen, die vom Gerichtshof der Europäischen Union am 6. September 2012 für nichtig erklärt wurde (6) und deren Wirkungen bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung aufrechterhalten werden sollten. Daher sollte die Nichtigerklärung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 durch den Gerichtshof mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wirksam werden. Außerdem sollte die Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates (7), die durch die für nichtig erklärte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 aufgehoben wurde, durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden.

(19)

Form und technische Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur an die Kommission sind der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission (8) zu entnehmen. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 des Rates sollte bis zu ihrer Überarbeitung im Anschluss an die Annahme der vorliegenden Verordnung weitergelten.

(20)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Durch diese Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in den Sektoren Erdöl, Erdgas, Elektrizität — einschließlich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität aus Steinkohle und Braunkohle und Kraft-Wärme-Kopplung für die Erzeugung von Elektrizität und Nutzwärme — sowie zu Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoff und der Abscheidung, dem Transport und der Speicherung des in diesen Sektoren erzeugten Kohlendioxids an die Kommission festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt für die im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben, bei denen die Bau- oder Stilllegungsarbeiten bereits begonnen haben oder eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.

Die Mitgliedstaaten können außerdem geschätzte Daten oder vorläufige Informationen zu den im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben übermitteln, bei denen die Bauarbeiten innerhalb von fünf Jahren beginnen sollen, sowie zu Investitionsvorhaben, bei denen Stilllegungen innerhalb von drei Jahren vorgesehen sind, jedoch noch keine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Infrastruktur“ sind alle Arten von Anlagen oder Teile von einer Anlage für die Erzeugung, Übertragung und Lagerung bzw. Speicherung, einschließlich Verbindungsleitungen zwischen der Union und Drittstaaten.

2.

„Investitionsvorhaben“ sind Vorhaben, die ausgerichtet sind auf

i)

den Bau neuer Infrastruktur,

ii)

Umbau, Modernisierung, Kapazitätssteigerung oder -senkung bei vorhandener Infrastruktur,

iii)

teilweise oder vollständige Stilllegung vorhandener Infrastruktur.

3.

„Endgültige Investitionsentscheidung“ ist die auf Unternehmensebene getroffene Entscheidung, Mittel endgültig für die Investitionsphase eines Vorhabens zu binden.

4.

„Investitionsphase“ ist die Phase, in der der Bau oder die Stilllegung erfolgt und Kapitalkosten anfallen; die Planungsphase gehört nicht zur Investitionsphase.

5.

„Planungsphase“ ist die Phase, in der die Durchführung des Vorhabens vorbereitet wird und in der Kapitalkosten anfallen, wozu gegebenenfalls eine Bewertung der Durchführbarkeit, vorbereitende und technische Studien sowie die Einholung von Bewilligungen und Genehmigungen gehören.

6.

„Investitionsvorhaben in der Bauphase“ sind Investitionsvorhaben, bei denen die Bauarbeiten begonnen haben und Kapitalkosten entstanden sind.

7.

„Stilllegung“ ist die dauerhafte Außerbetriebsetzung von Infrastruktur.

8.

„Erzeugung“ ist die Erzeugung von Elektrizität und die Verarbeitung von Brennstoffen, einschließlich Biokraftstoffen.

9.

„Übertragung“ ist der Transport von Energieträgern oder -erzeugnissen oder Kohlendioxid durch ein Netz, insbesondere

i)

durch Rohrleitungen, mit Ausnahme eines vorgelagerten Rohrleitungsnetzes oder des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Verteilung benutzten Teils von Rohrleitungen, oder

ii)

durch miteinander verbundene Höchstspannungs- und Hochspannungsnetze, mit Ausnahme der in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Verteilung benutzten Netze.

10.

„Abscheidung“ ist der Prozess der Abscheidung von Kohlendioxid aus Industrieanlagen zwecks Speicherung.

11.

„Lagerung bzw. Speicherung“ ist die dauerhafte oder vorübergehende Lagerung bzw. Speicherung von Energie oder Energieträgern in überirdischen oder unterirdischen Infrastrukturen oder geologischen Lagerstätten oder die Rückhaltung von Kohlendioxid in unterirdischen geologischen Formationen.

12.

„Unternehmen“ sind alle natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die über Investitionsvorhaben entscheiden oder sie durchführen.

13.

„Energieträger“ sind

i)

Primärenergieträger wie Erdöl, Erdgas oder Kohle,

ii)

umgewandelte Energieträger wie Elektrizität,

iii)

erneuerbare Energieträger einschließlich Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Biogas, Windkraft, Sonnenenergie, Gezeitenenergie, Wellenenergie und Erdwärme und

iv)

Energieerzeugnisse wie raffinierte Erdölerzeugnisse und Biokraftstoffe.

14.

„Spezielle Stelle“ ist eine Stelle, die durch einen energiesektorspezifischen Rechtsakt der Union mit der Ausarbeitung und Annahme unionsweiter mehrjähriger Netzentwicklungs- und Investitionspläne für Energieinfrastruktur betraut worden ist, wie etwa das in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannte Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) („ENTSO (Strom)“) und das in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannte Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) („ENTSO (Gas)“).

15.

„Aggregierte Daten“ sind Daten, die auf der Ebene eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aggregiert wurden.

Artikel 3

Übermittlung von Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten oder die Einrichtungen, denen sie diese Aufgabe übertragen, erfassen ab dem 1. Januar 2015 und danach alle zwei Jahre alle im Rahmen dieser Verordnung verlangten Daten und Informationen; dabei muss der Aufwand für Erhebung und Meldung verhältnismäßig sein.

Sie übermitteln der Kommission erstmals 2015 und danach alle zwei Jahre die in dieser Verordnung angegebenen Daten und relevanten Informationen über Vorhaben. Diese Übermittlung erfolgt in aggregierter Form, außer bei Daten und relevanten Informationen in Bezug auf grenzüberschreitende Übertragungs- bzw. Fernleitungsvorhaben.

Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen teilen die aggregierten Daten und relevanten Informationen über Vorhaben jeweils bis zum 31. Juli des Jahres mit, in dem die Angaben zu übermitteln sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen werden von den Pflichten des Absatz 1 ausgenommen, sofern und soweit aufgrund energiesektorspezifischer Rechtsakte der Union oder des Euratom-Vertrags

a)

der betroffene Mitgliedstaat oder die von ihm beauftragte Einrichtung der Kommission bereits Daten oder Informationen, die jenen entsprechen, die im Rahmen dieser Verordnung verlangt werden, übermittelt und das Datum dieser Übermittlung und den betreffenden spezifischen Rechtsakt angegeben hat oder

b)

eine spezielle Stelle mit der Erarbeitung eines Mehrjahres-Investitionsplans für Energieinfrastruktur auf Unionsebene beauftragt wird und zu diesem Zweck Daten und Informationen erfasst, die jenen entsprechen, die im Rahmen dieser Verordnung verlangt werden. In diesem Fall übermittelt diese spezielle Stelle der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung alle relevanten Daten und Informationen.

Artikel 4

Datenquellen

Die betroffenen Unternehmen teilen den Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sie Investitionsvorhaben durchführen wollen, oder der von diesen beauftragten Einrichtung bis zum 1. Juni des Jahres, in dem die Angaben zu übermitteln sind, die in Artikel 3 genannten Daten oder Informationen mit. Die übermittelten Daten oder Informationen müssen den Stand der Investitionsvorhaben zum 31. März des betreffenden Jahres wiedergeben.

Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, bei denen der betreffende Mitgliedstaat beschließt, der Kommission die in Artikel 3 genannten Daten oder Informationen auf andere Weise zu übermitteln, sofern die übermittelten Daten oder Informationen vergleichbar sind.

Artikel 5

Inhalt der Meldung

(1)   Bei der Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 3 ist zu den im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben gegebenenfalls Folgendes anzugeben:

a)

Volumen der geplanten oder im Bau befindlichen Kapazität;

b)

Art und wesentliche Merkmale der geplanten oder im Bau befindlichen Infrastruktur oder Kapazität, gegebenenfalls einschließlich des Standorts grenzüberschreitender Übertragungs- oder Fernleitungsvorhaben;

c)

voraussichtliches Jahr der Inbetriebnahme;

d)

Art der verwendeten Energieträger;

e)

die zur Reaktion auf Krisenfälle bei der Versorgungssicherheit geeigneten Anlagen, beispielsweise Ausrüstungen, die die Gegenläufigkeit oder die Umstellung auf andere Brennstoffe ermöglichen; und

f)

vorhandene Systeme für die Abscheidung von Kohlendioxid oder Nachrüstungssysteme für die Kohlendioxidabscheidung und -speicherung.

(2)   Für jede vorgeschlagene Stilllegung von Kapazitäten ist in der Meldung gemäß Artikel 3 Folgendes anzugeben:

a)

Art und Kapazität der betroffenen Infrastruktur; und

b)

voraussichtliches Jahr der Stilllegung.

(3)   In jeder Meldung gemäß Artikel 3 ist gegebenenfalls Folgendes anzugeben:

a)

das Gesamtvolumen der installierten Erzeugungs-, Übertragungs- und Lagerungs-bzw. Speicherungskapazitäten, die zu Beginn des Jahres, in dem die Angaben zu übermitteln sind, bestehen oder deren Betrieb für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren unterbrochen wird, und

b)

einschlägige Informationen über Verzögerungen bei der und/oder Hemmnisse für die Durchführung eines Investitionsvorhabens, sofern die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragten Einrichtungen oder die betroffene spezielle Stelle über diese Informationen verfügen.

Artikel 6

Qualität und Öffentlichkeit der Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragte Einrichtung oder gegebenenfalls die speziellen Stellen sind bestrebt, Qualität, Relevanz, Genauigkeit, Eindeutigkeit, rechtzeitige Übermittlung und Kohärenz der Daten und Informationen, die sie der Kommission mitteilen, sicherzustellen.

Werden Daten und Informationen von den speziellen Stellen übermittelt, so können ihnen entsprechende Anmerkungen der Mitgliedstaaten beigefügt werden.

(2)   Die Kommission kann aggregierte Daten und Informationen veröffentlichen, die aufgrund dieser Verordnung übermittelt wurden und insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Analysen enthalten sind, sofern keine Einzelheiten in Bezug auf bestimmte Unternehmen und Anlagen preisgegeben werden und auch keine Rückschlüsse auf sie möglich sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragten Einrichtungen oder die Kommission wahren jeweils die Vertraulichkeit der in ihrem Besitz befindlichen sensiblen Geschäftsdaten oder Informationen.

Artikel 7

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Grenzen bis zum 10. Juni 2014 die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften in Bezug auf die Form und andere technische Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen im Sinne der Artikel 3 und 5. Bis dahin gilt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 weiter.

Artikel 8

Datenverarbeitung

Die Kommission ist zuständig für die Entwicklung, Unterbringung, Verwaltung und Wartung der IT-Ressourcen, die für die Erfassung, Speicherung und jedwede Form der Verarbeitung der Daten oder Informationen in Bezug auf Energieinfrastruktur erforderlich sind, die ihr aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt werden.

Die Kommission stellt ferner sicher, dass durch die IT-Ressourcen nach Absatz 1 die Vertraulichkeit der Daten oder Informationen, die der Kommission aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt werden, gewährleistet wird.

Artikel 9

Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des Unionsrechts und berührt insbesondere nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 10

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Auf der Grundlage der übermittelten Daten und Informationen sowie gegebenenfalls anderer Datenquellen einschließlich der von der Kommission erworbenen Daten übermittelt die Kommission — unter Berücksichtigung der relevanten Analysen wie etwa der mehrjährigen Netzentwicklungspläne für Erdgas und Elektrizität — dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre eine sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der Union und veröffentlicht sie. Diese Analyse dient insbesondere

a)

der Ermittlung potenzieller künftiger Diskrepanzen zwischen Energienachfrage und -angebot, sofern diese für die Energiepolitik der Union von Bedeutung sind, einschließlich des Funktionierens des Energiebinnenmarkts, unter besonderer Berücksichtigung potenzieller künftiger Defizite und Mängel bei der Erzeugungs- sowie der Übertragungs- und Fernleitungsinfrastruktur,

b)

der Ermittlung von Investitionshemmnissen und der Förderung bewährter Verfahren zur ihrer Beseitigung und

c)

der Erhöhung der Transparenz für die Marktteilnehmer und potenzielle neue Marktteilnehmer.

Darüber hinaus kann die Kommission auf der Grundlage dieser Daten und Informationen jede spezifische Analyse erstellen, die sie für erforderlich oder zweckmäßig hält.

(2)   Zur Ausarbeitung der Analysen gemäß Absatz 1 kann die Kommission Experten der Mitgliedstaaten und/oder beliebige andere Experten oder Berufsverbände mit besonderer Kompetenz auf dem betreffenden Gebiet hinzuziehen.

Die Kommission gibt allen Mitgliedstaaten die Gelegenheit, zum Entwurf der Analysen Stellung zu nehmen.

(3)   Die Kommission erörtert die Analysen mit den interessierten Kreisen, wie etwa dem ENTSO (Strom), dem ENTSO (Gas), der Koordinierungsgruppe „Erdgas“, der Koordinierungsgruppe „Elektrizität“ und der Koordinierungsgruppe „Erdöl“.

Artikel 11

Überprüfung

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2016 die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung vor. Bei der Überprüfung prüft die Kommission unter anderem

a)

die Möglichkeit einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf

i)

die Förderung von Erdgas, Erdöl und Kohle,

ii)

Kopfstationen für die Ausfuhr von komprimiertem Erdgas,

iii)

weitere Arten der Elektrizitätsspeicherung und

b)

die Frage, ob die Schwellenwerte für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger gesenkt werden sollten, oder nicht.

Bei der Prüfung dieser Möglichkeiten berücksichtigt die Kommission, dass ein Gleichgewicht zwischen dem erhöhten Verwaltungsaufwand und dem Nutzen bestehen muss, der sich aus der Erhebung zusätzlicher Informationen ergibt.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 736/96 wird mit Wirkung ab dem 9. April 2014 aufgehoben.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 153.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 7).

(6)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2012 in der Rechtssache C-490/10, Europäisches Parlament gegen Rat, Slg. 2012, I-0000.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (ABl. L 102 vom 25.4.1996, S. 1).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission vom 21. September 2010 zur Durchführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 36).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211, vom14.8.2009, S. 36).


ANHANG

INVESTITIONSVORHABEN

1.   ERDÖL

1.1.   Raffination

Anlagen zur Destillation mit einer Kapazität von 1 Mio. t/Jahr oder mehr;

Erweiterung von Destillationsanlagen auf eine Kapazität von mehr als 1 Mio. t/Jahr;

Anlagen für Reforming/Cracking mit einer Kapazität von 500 t/Tag oder mehr;

Entschwefelungsanlagen für Rückstandsheizöle/Destillatheizöle/Feedstocks/andere Mineralölerzeugnisse.

Chemische Anlagen, die Heizöl und/oder Treibstoff nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.

1.2.   Transport

Rohrleitungen für Rohöl, mit einer Transportkapazität von 3 Mio. t/Jahr oder mehr, und Erweiterungen oder Verlängerungen solcher Rohrleitungen, von einer Länge von 30 km oder mehr;

Rohrleitungen für Mineralölerzeugnisse, mit einer Transportkapazität von 1,5 Mio. t/Jahr oder mehr, und Erweiterungen oder Verlängerungen solcher Rohrleitungen, von einer Länge von 30 km oder mehr;

Rohrleitungen, die wesentliche Verbindungen in nationalen oder internationalen Verbundnetzen darstellen, sowie Rohrleitungen und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den im Rahmen des Artikels 171 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) aufgestellten Leitlinien ausgewiesen sind.

Rohrleitungen für militärische Zwecke sowie Rohrleitungen zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.1 fallen, sind ausgeschlossen.

1.3.   Lagerung

Lagereinrichtungen für Erdöl und Erdölerzeugnisse (Lagereinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von 150 000 m3 oder mehr, beziehungsweise von mindestens 100 000 m3 im Falle von Tanks).

Tanks für militärische Zwecke sowie Tanks zur Versorgung von Anlagen, die nicht unter Nummer 1.1. fallen, sind ausgeschlossen.

2.   GAS

2.1.   Fernleitung

Rohrleitungen für die Beförderung von Gas, einschließlich Erdgas und Biogas, die zu einem Netz gehören, das hauptsächlich aus Hochdruckrohrleitungen besteht, mit Ausnahme von Rohrleitungen, die zu einem vorgelagerten Rohrleitungsnetz gehören, und mit Ausnahme des Teils der Hochdruckrohrleitungen, die in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung verwendet werden;

„Rohrleitungen und Vorhaben von gemeinsamem Interesse“, die in den im Rahmen des Artikels 171 AEUV aufgestellten Leitlinien ausgewiesen sind.

2.2.   LNG-Kopfstationen

Kopfstationen für die Einfuhr von flüssigem Erdgas mit einer Kapazität für die Rücküberführung in den gasförmigen Zustand von 1 Mrd. m3/Jahr oder mehr.

2.3.   Speicherung

Speichereinrichtungen, die mit den in Nummer 2.1. genannten Übertragungsleitungen verbunden sind.

Gasrohrleitungen, Kopfstationen sowie Anlagen für militärische Zwecke und zur Versorgung chemischer Anlagen, die Energieerzeugnisse nicht oder nur als Nebenerzeugnisse herstellen, sind ausgeschlossen.

3.   ELEKTRIZITÄT

3.1.   Erzeugung

Wärmekraftwerke und Kernkraftwerke (Generatoren mit einer Leistung von 100 MWe oder mehr),

Anlagen zur Energieerzeugung aus Biomasse/Bioflüssigkeiten/Abfall (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr),

KWK-Kraftwerke (Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 20 MW oder mehr),

Wasserkraftwerke (Anlagen mit einer Leistung von 30 MW oder mehr),

Windkraftanlagen (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr),

solarthermische Anlagen und Geothermieanlagen (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr),

Photovoltaikanlagen (mit einer Leistung von 10 MW oder mehr).

3.2.   Übertragung

Übertragungsfreileitungen, soweit sie für die Spannung konzipiert sind, die auf nationaler Ebene üblicherweise für Verbindungsleitungen verwendet wird, und sofern sie für eine Spannung von 220 kV oder mehr konzipiert sind;

Erd- und Seekabel für Übertragungszwecke, soweit sie für eine Spannung von 150 kV oder mehr konzipiert sind;

Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den im Rahmen des Artikels 171 AEUV aufgestellten Leitlinien ausgewiesen sind.

4.   BIOKRAFTSTOFFE

4.1.   Erzeugung

Anlagen, in denen Biokraftstoffe erzeugt oder raffiniert werden können (Anlagen mit einem Durchsatz von 50 000 t/Jahr oder mehr).

5.   KOHLENDIOXID

5.1.   Transport

Kohlendioxid-Rohrleitungen, die mit den in den Nummern 1.1 und 3.1 genannten Produktionsanlagen verbunden sind.

5.2.   Speicherung

Speicherungsanlagen (Speicherstätte oder Speicherkomplex mit einer Speicherkapazität von 100 kt oder mehr).

Speicherungsanlagen für Zwecke der Forschung und der technologischen Entwicklung sind ausgeschlossen.