30.12.2000   

DE

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 336/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 2888/2000 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2000

über die Verteilung von Genehmigungen für Lastkraftwagen, die in der Schweiz fahren

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Schweizerische Bundesrat hat am 1. November 2000 beschlossen, ab 1. Januar 2001 den Verkehr von Lastkraftwagen bis zu 34 Tonnen in seinem Hoheitsgebiet zu erlauben und ab dem gleichen Zeitpunkt die Kontingente für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gesamtgewicht im beladenen Zustand mehr als 34 Tonnen beträgt, jedoch 40 Tonnen nicht überschreitet, sowie für Leerfahrzeuge oder Fahrzeuge, die leichte Güter transportieren, zu eröffnen. Dieser Beschluss geht mit der Einführung der LSVA (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) auf dem schweizerischen Straßennetz einher.

(2)

Dieser Beschluss ist eine autonome Maßnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft und kann daher nicht als vorläufige Anwendung des am 21. Juni 1999 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse angesehen werden. Der Abschluss dieses Abkommens durch die Gemeinschaft setzt das gleichzeitige Inkrafttreten von sieben am gleichen Tag unterzeichneten Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft voraus.

(3)

Für die Verteilung und Verwaltung der Genehmigungen, die der Gemeinschaft ab 1. Januar 2001 zur Verfügung gestellt werden, müssen dauerhaft Vorschriften aufgestellt werden.

(4)

Aus Gründen der praktischen Handhabung und Verwaltung sollte es Aufgabe der Kommission sein, die Genehmigungen an die Mitgliedstaaten zu verteilen.

(5)

Zu diesem Zweck sollte ein Zuweisungsverfahren vorgesehen werden. Anschließend sollten die Mitgliedstaaten die ihnen zugewiesenen Kontingente nach objektiven Kriterien auf die Transportunternehmen aufteilen.

(6)

Um eine optimale Nutzung der Genehmigungen zu gewährleisten, sollten alle nicht genutzten Genehmigungen der Kommission zur Neuverteilung übertragen werden.

(7)

Die Zuweisung der Genehmigungen sollte nach Kriterien erfolgen, die die realen Warenverkehrsströme und echten Verkehrsbedürfnisse im Alpenraum in vollem Umfang berücksichtigen.

(8)

Es kann sich als erforderlich erweisen, die Verteilung der Genehmigungen auf der Grundlage der realen Verkehrsströme zu überarbeiten, wobei den einschlägigen Elementen der im Anhang III beschriebenen Methode Rechnung zu tragen ist. Die Kommission muss bei solchen Änderungen von einem Ausschuss unterstützt werden.

(9)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäss dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verteilung der Genehmigungen festgelegt, die die Schweiz der Gemeinschaft zuweist. Die Schweiz erlaubt ab 1. Januar 2001 den Verkehr von Lastkraftwagen bis zu 34 Tonnen in ihrem Hoheitsgebiet und eröffnet ab dem gleichen Zeitpunkt die Kontingente für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gesamtgewicht im beladenen Zustand mehr als 34 Tonnen beträgt, jedoch 40 Tonnen nicht überschreitet, sowie für Leerfahrzeuge oder Fahrzeuge, die leichte Güter transportieren; sie führt eine LSVA (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) auf dem schweizerischen Straßennetz ein.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

„Höchstgewichtgenehmigung“ eine Genehmigung, mit der Nutzfahrzeuge, deren tatsächliches Gesamtgewicht im beladenen Zustand mehr als 34 Tonnen beträgt, jedoch 40 Tonnen nicht überschreitet, im Gebiet der Schweiz fahren dürfen.

2.

„Leergenehmigung“ eine Genehmigung, mit der Nutzfahrzeuge im Gebiet der Schweiz Leerfahrten oder Fahrten zur Beförderung leichter Waren durchführen dürfen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission weist die Genehmigungen nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 zu.

(2)   Die Höchstgewichtgenehmigungen werden gemäß Anhang I zugewiesen.

(3)   Die Leergenehmigungen werden gemäß Anhang II zugewiesen.

(4)   Die Genehmigungen für jedes Jahr werden vor dem 15. August des vorangegangenen Jahres zugewiesen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten weisen die Genehmigungen den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien zu.

Artikel 5

Vor dem 15. September jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Genehmigungen, die keinen Unternehmen zugewiesen wurden.

Die Kommission weist diese Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 7 einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu, um eine optimale Nutzung der Genehmigungen zu gewährleisten.

Artikel 6

Bei der Erstellung ihres Anpassungsvorschlages stützt sich die Kommission auf die realen Verkehrsströme während des Jahres 2001, wobei sie in gleichem Maße Kriterien berücksichtigt, die sich nach dem Verkehrsaufkommen im bilateralen Verkehr und im Transitverkehr richten. Sollten diese Neuberechnungen dazu führen, dass die Anzahl der einem Mitgliedstaat zuzuweisenden Genehmigungen erheblich von der in den Anhängen I und II vorgesehenen Anzahl abweicht, so werden die zur Anpassung der Anhänge I und II erforderlichen Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 7 angenommen.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgelegt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. FONTAINE

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. VOYET


(1)  ABl. C 114 vom 27.4.1999, S. 4, und ABl. C 248 E vom 29.8.2000, S. 108.

(2)  ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1999 (ABl. C 296 vom 18.10.2000, S. 108), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2000.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

Verteilungsschlüssel für Höchstgewichtgenehmigungen

Die Höchstgewichtgenehmigungen werden den Mitgliedstaaten von der Kommission anhand des nachstehenden Verteilungschlüssels zugewiesen.

Mitgliedstaat

in %

Belgien

6,9

Dänemark

1,4

Deutschland

25

Griechenland

0,9

Spanien

2

Frankreich

15

Irland

0,85

Italien

24

Luxemburg

1,45

Niederlande

8,9

Österreich

8

Portugal

0,7

Finnland

0,8

Schweden

0,75

Vereinigtes Königreich

3,35

Insgesamt

100 %

Die Gesamtanzahl der zu verteilenden Genehmigungen beträgt 300 000 für die Jahre 2001 und 2002 und 400 000 für die Jahre 2003 und 2004.


ANHANG II

Verteilungsschlüssel für Leergenehmigungen

Die Leergenehmigungen werden den Mitgliedstaaten von der Kommission anhand des nachstehenden Verteilungsschlüssels zugewiesen.

Jährlich verfügbare Leergenhmigungen

Mitgliedstaat

2001-2004

Belgien

14 067

Dänemark

1 310

Deutschland

50 612

Griechenland

5 285

Spanien

1 500

Frankreich

16 126

Irland

220

Italien

93 012

Luxemburg

3 130

Niederlande

21 517

Österreich

2 183

Portugal

192

Finnland

867

Schweden

381

Vereinigtes Königreich

9 598

Insgesamt

220 000


ANHANG III

Berechnungsmethode für die Zuweisung von Genehmigungen

Die in den Anhängen I und II festgelegte Anzahl der Genehmigungen beruht auf Folgendem:

 

Höchstgewichtgenehmigungen

Jeder Mitgliedstaat erhält ein Basiskontingent von 1 500 Genehmigungen.

Die restlichen Genehmigungen werden zu gleichen Teilen anhand von Kriterien verteilt, die sich nach dem Verkehrsaufkommen im Transitverkehr und im bilateralen Verkehr richten.

Dieses Ergebnis wird leicht angepasst, um der besonderen geografischen Lage bestimmter Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

Bilateraler Verkehr

Die Zuweisung der Genehmigungen erfolgt auf der Grundlage des Anteils jedes Mitgliedstaats am bilateralen Verkehr nach und von der Schweiz.

Transitverkehr

Die Anzahl der jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Genehmigungen ist proportional zu dem Anteil, den die in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Lastkraftwagen an der im alpenquerenden Nord-Süd-/Süd-Nord-Verkehr zurückgelegten Gesamtumwegkilometerzahl haben, die auf die derzeitigen Gewichtsbegrenzungen in der Schweiz zurückzuführen ist.

Die Umwegkilometer werden aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Entfernungen im alpenquerenden Verkehr und dem kürzesten Weg durch die Schweiz errechnet. Die in der Schweiz zurückgelegten Kilometer werden um 60 km erhöht, um Grenzaufenthalten und schlechten Verkehrsbedingungen Rechnung zu tragen.

Den Mitgliedstaaten, die nach dieser Berechnungsmethode weniger als 200 Genehmigungen erhalten würden, werden 200 Genehmigungen zugewiesen.

 

Leergenehmigungen

Die Zuweisung von Leergenehmigungen erfolgt auf der Grundlage des Anteils, den die in den Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeuge, deren Gewicht im beladenen Zustand zwischen 7,5 und 28 Tonnen liegt, am Transitverkehr solcher Fahrzeuge durch die Schweiz haben.