31991R0294

Verordnung (EWG) Nr. 294/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über den Betrieb von Luftfrachtdiensten zwischen Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 036 vom 08/02/1991 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0003


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 294/91 DES RATES vom 4 . Februar 1991 über den Betrieb von Luftfrachtdiensten zwischen Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es sind Vorschriften zu erlassen, um gemäß Artikel 8a des Vertrages den Binnenmarkt bis zum 31 . Dezember 1992 schrittweise zu verwirklichen . Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Gütern, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist .

Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich sind am 2 . Dezember 1987 in London in einer gemeinsamen Erklärung der Aussenminister der beiden Mitgliedstaaten übereingekommen, eine Regelung zu schaffen, mit der die Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flughafens von Gibraltar verstärkt wird; diese Regelung ist noch nicht zur Anwendung gelangt .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2343/90 ( 4 ) sieht die Liberalisierung von Luftfrachtdiensten in Verbindung mit Passagierdiensten vor .

Auch für die lediglich Luftfracht befördernden Dienste ist eine Liberalisierung erforderlich .

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages .

Das Luftfrachtgewerbe stösst noch immer auf einzelstaatliche Hemmnisse, die den freien Luftfrachtverkehr behindern . Ein erweiterter Marktzugang fördert die Entwicklung des gemeinschaftlichen Luftverkehrsgewerbes und verbessert das Leistungsangebot für die Benutzer .

Einige Mitgliedstaaten sind bei ihren Verbindungen mit der übrigen Gemeinschaft weitgehend auf Luftfrachtdienste angewiesen . Die Beförderung von Luftfracht ist für den Handel von wesentlicher Bedeutung .

Deshalb müssen die vorhandenen Beschränkungen des Marktzugangs für Luftfrachtdienste aufgehoben werden .

Es ist wünschenswert, zunächst die Marktchancen für Luftfrachtdienste zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern .

Es sind gemeinsame Bestimmungen über die Gewährung von Betriebsgenehmigungen auszuarbeiten und vom Rat bis spätestens 1 . Juli 1992 zu erlassen .

Unter Berücksichtigung der Flughafeninfrastruktur und der Navigationshilfen sind bestimmte Beschränkungen bei der Ausübung von Verkehrsrechten erforderlich .

Die Mitteilung aller Standardfrachtraten sorgt für eine grössere Markttransparenz .

Luftfrachtunternehmen benötigen bei der Festlegung der Frachtraten einen gewissen Spielraum, damit sie sich im Wettbewerb besser behaupten können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1

( 1 ) Diese Verordnung betrifft

a ) den Marktzugang von Luftfrachtunternehmen der Gemeinschaft zu Luftfrachtdiensten zwischen Mitgliedstaaten;

b ) Luftfrachtraten zwischen Mitgliedstaaten .

( 2 ) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spaniens und des Vereinigten Königreichs in der zwischen ihnen strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet .

( 3 ) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Aussenminister des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2 . Dezember 1987 enthalten ist . Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden den Rat von dem Zeitpunkt der Anwendung unterrichten . Artikel 2

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen :

a ) "Luftfrachtunternehmen ":

ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat erteilten gültigen Betriebserlaubnis, zumindest für die Erbringung von Luftfrachtdiensten;

b ) "Luftfrachtunternehmen der Gemeinschaft ":

i ) ein Luftfrachtunternehmen, dessen Hauptverwaltung und wirtschaftlicher Schwerpunkt sich fortwährend in der Gemeinschaft befinden, das sich fortwährend mehrheitlich im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten befindet und das fortwährend von diesen Staaten oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird oder

ii ) ein Luftfrachtunternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e ) Ziffer ii ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2343/90, das im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist;

c ) "Frachtraten ":

die in der jeweiligen Landeswährung zu entrichtenden Entgelte für die Beförderung von Fracht und die Bedingungen, unter denen diese Frachtraten gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsgewerbetreibenden geboten werden;

d ) "Standardfrachtraten ":

die Entgelte, die das Luftfahrtunternehmen im Regelfall für die Frachtbeförderung in Rechnung stellen würde, und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte ungeachtet etwaiger Sonderrabatte gelten;

e ) "Luftfrachtdienste ":

Luftfrachtdienste, bei denen nur Fracht und Post befördert werden;

f ) "Verkehrsrecht der dritten Freiheit ":

die Befugnis eines in einem Staat zugelassenen Luftfahrtunternehmens, in dem Staat, in dem es zugelassen ist, Personen, Fracht und Post aufzunehmen und in einem anderen Staat abzusetzen;

"Verkehrsrecht der vierten Freiheit ":

die Befugnis eines in einem Staat zugelassenen Luftfahrtunternehmens, Personen, Fracht und Post in einem anderen Staat aufzunehmen und in dem Staat abzusetzen, in dem es zugelassen ist;

"Verkehrsrecht der fünften Freiheit ":

die Befugnis eines Luftfahrtunternehmens, Luftverkehr zur Beförderung von Personen, Fracht und Post zwischen zwei Staaten durchzuführen, von denen keiner der Staat ist, in dem es zugelassen ist;

g ) "Flughafensystem ":

zwei oder mehr Flughäfen, die gemeinsam dieselbe Stadt bedienen;

h ) "beteiligte Staaten ":

die Mitgliedstaaten, zwischen denen ein Luftfrachtdienst betrieben wird;

i ) "Zulassungsstaat ":

der Mitgliedstaat, in dem die unter Buchstabe a ) genannte Betriebserlaubnis erteilt wird . Betriebserlaubnis Artikel 3

( 1 ) Diese Verordnung berührt nicht die Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und den Luftfrachtunternehmen, denen er eine Betriebserlaubnis erteilt hat, hinsichtlich des Marktzugangs und der Kapazitätsaufteilung .

( 2 ) Der Rat genehmigt die bis spätestens zum 1 . Juli 1992 einzuführenden Vorschriften zur Regelung der Betriebserlaubnis für Luftfrachtunternehmen und über die Genehmigung von Strecken auf der Grundlage eines bis spätestens zum 31 . Mai 1991 vorzulegenden Kommissionsvorschlags über gemeinsame Leistungsbedingungen und Kriterien . Marktzugang Artikel 4

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung dürfen Luftfrachtunternehmen der Gemeinschaft Luftfrachtdienste der dritten und vierten Freiheit zwischen Flughäfen oder Flughafensystemen in einem Mitgliedstaat und Flughäfen oder Flughafensystemen in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, wenn diese Flughäfen oder Flughafensysteme für innergemeinschaftliche oder internationale Luftfrachtdienste offen sind . Artikel 5

( 1 ) Ein Mitgliedstaat erteilt Luftfrachtunternehmen die Erlaubnis, Verkehrsrechte der dritten, vierten und fünften Freiheit auszuüben, wenn diese Luftfrachtunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und dieser Mitgliedstaat ihnen die Ausübung dieser Freiheiten genehmigt hat . Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Freiheit betrifft einen Flugdienst, der eine Erweiterung eines Flugdienstes von oder eine Vorstufe eines Flugdienstes nach dem Registrierungsstaat darstellt.

( 2 ) Ein Luftfrachtunternehmen der Gemeinschaft, das zu oder von zwei oder mehr Punkten in einem Mitgliedstaat oder zwischen Mitgliedstaaten, in denen es nicht zugelassen ist, Luftfrachtdienste erbringt, erhält von den beteiligten Staaten die Erlaubnis, Dienste zu kombinieren und dieselbe Flugnummer zu verwenden . Betriebliche Flexibilität Artikel 6

( 1 ) Luftfrachtunternehmen der Gemeinschaft dürfen an jedem beliebigen Punkt einer Strecke Umladungen vornehmen, wenn diese auf einen Luftfahrzeugwechsel beschränkt bleiben .

( 2 ) Vorbehaltlich des Artikels 8 darf es keine Beschränkungen der Häufigkeit des Dienstes, des Luftfahrzeugtyps und/oder der Fracht - und Postmenge, die befördert werden darf, geben . Voraussetzungen für die Ausübung von Verkehrsrechten Artikel 7

Das Recht eines Mitgliedstaates, den Verkehr innerhalb eines Flughafensystems auf die einzelnen Flughäfen in einer Diskriminierungen aufgrund der Staatszugehörigkeit ausschließenden Weise aufzuteilen, bleibt von dieser Verordnung unberührt . Artikel 8

( 1 ) Die Ausübung der Verkehrsrechte unterliegt den veröffentlichten gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen und örtlichen Vorschriften für Sicherheit, Umweltschutz und die Zuweisung von Zeitnischen; ferner müssen folgende Bedingungen erfuellt sein :

a ) Der Flughafen oder das Flughafensystem muß über ausreichende Einrichtungen für diesen Verkehr verfügen;

b ) die Navigationshilfen müssen für diesen Verkehr ausreichen .

( 2 ) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfuellt, so kann ein Mitgliedstaat in einer Diskriminierungen aufgrund der Staatszugehörigkeit ausschließenden Weise die Ausübung der Verkehrsrechte von Bedingungen abhängig machen, beschränken oder verweigern . Vor Erlaß einer solchen Maßnahme unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und übermittelt ihr alle hierzu notwendigen Informationen .

( 3 ) Auf Antrag eines Mitgliedstaats prüft die Kommission die Anwendung von Absatz 2 im Einzelfall und entscheidet innerhalb eines Monats, ob der Mitgliedstaat die Maßnahme weiterhin anwenden darf .

( 4 ) Die Kommission teilt ihre Entscheidung dem Rat und den Mitgliedstaaten mit . Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen . Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit eine anderslautende Entscheidung treffen . Preise und Frachtraten Artikel 9

( 1 ) Die von den Luftfahrtunternehmern der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Preise werden von den Parteien des Frachtvertrags frei vereinbart .

( 2 ) Die Luftfrachtunternehmen der Gemeinschaft teilen der Öffentlichkeit auf Anfrage alle Standardfrachtraten mit . Allgemeine Bestimmungen Artikel 10

( 1 ) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, untereinander flexiblere Regelungen als die der Artikel 4, 5 und 6 zu vereinbaren oder aufrechtzuerhalten .

( 2 ) Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen nicht dazu dienen, bestehende Rechte und Vereinbarungen über den Marktzugang, die Kapazitäten und die Betriebsflexibilität restriktiver zu gestalten . Schlußbestimmungen Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 4 . Februar 1991 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . C 88 vom 6 . 4. 1990, S . 7, und

ABl . Nr . C 9 vom 15 . 1 . 1991, S . 4 . ( 2 )

ABl . Nr . C 295 vom 26 . 11 . 1990, S . 694 . ( 3 )

ABl . Nr . C 182 vom 23 . 7 . 1990, S . 8 . ( 4 )

ABl . Nr . L 217 vom 11 . 8 . 1990, S . 8.

ANHANG Luftfrachtunternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b ) Ziffer ii )

- Scandinavian Airlines System

- Britannia Airways

- Monarch Airlines