31994R3298

Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, begründet durch Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens

Amtsblatt Nr. L 341 vom 30/12/1994 S. 0020 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0189
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0189


VERORDNUNG (EG) Nr. 3298/94 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, begründet durch Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 6 und Anhang 4 des Protokolls Nr. 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das obengenannte Protokoll enthält eine spezielle Regelung für den Transit von Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet gestützt auf ein System von Transitrechten (Ökopunkten); dieses System ersetzt ab dem Zeitpunkt des Beitritts das System zur Verteilung von Ökopunkten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3637/92 des Rates (1).

Die Kommission muß detaillierte Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Verfahren des Ökopunktesystems und der Zuteilung der Ökopunkte erlassen.

Gemäß Artikel 11 Absatz 6 zweiter Unterabsatz von Protokoll Nr. 9 soll durch derartige Maßnahmen sichergestellt werden, daß die tatsächliche Situation für die derzeitigen Mitgliedstaaten beibehalten wird, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3637/92 und der am 23. Dezember 1992 unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung (2) ergibt, in denen der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Verfahren für die Einführung des im Transitabkommen genannten Ökopunktesystems festgelegt werden.

Die Kommission sollte gemäß der Gemeinsamen Erklärung Nr. 18 detaillierte Maßnahmen erlassen, um noch offene technische Fragen im Zusammenhang mit dem Ökopunktesystem zu klären.

Anhang 4 des Protokolls Nr. 9 muß angepasst werden, damit auch die Transitfahrten von in Finnland und Schweden zugelassenen Lastkraftwagen anhand von Richtwerten für die jeweiligen Länder berücksichtigt werden, die auf der Grundlage der Anzahl der Transitfahrten im Jahr 1991 und eines Normwerts für NOx-Emission von 15,8 g NOx/kW berechnet werden.

Der gemäß Artikel 16 des Protokolls Nr. 9 eingesetzte Ausschuß hat die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen befürwortet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

I. Verwaltungsspezifische Bestimmungen

Artikel 1

(1) Der Fahrer eines Lastkraftwagens hat für jede Transitfahrt ein ordnungsgemäß ausgefuelltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitzuführen und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuweisen; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten.

Die Ökokarte gemäß Anhang A wird von den zuständigen österreichischen Stellen gegen Entrichtung der bei der Herstellung und Verteilung der Formulare und Ökopunkte anfallenden Kosten ausgegeben.

(2) Der Fahrer eines nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Lastkraftwagens hat zum Nachweis der NOx-Emissionen des Lastkraftwagens ausserdem ein einheitliches COP-Dokument gemäß Anhang B mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Bei erstmals vor dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Lastkraftwagen und bei solchen, für die dieses Dokument nicht vorgewiesen wird, ist ein COP-Wert von 15,8 g/kW anzusetzen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission schriftlich mit, welche innerstaatlichen Behörden berechtigt sind, die genannten Dokumente auszustellen.

(3) Die in Anhang C aufgeführten oder mit CEMT-Genehmigungen durchgeführten Transitfahrten unterliegen nicht dem Ökopunktesystem.

Artikel 2

(1) Die erforderliche Anzahl von Ökopunkten wird auf dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Formular aufgeklebt und entwertet. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, daß sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden.

(2) Bis zum 31. Dezember 1996 wird den zuständigen Behörden bei der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet ein ordnungsgemäß ausgefuelltes und mit der notwendigen Anzahl von Ökopunkten versehenes Formular ausgehändigt; die Behörde gibt anschließend eine Durchschrift des Formulars mit der Zahlungsbestätigung zurück.

Für in Österreich zugelassene Lastkraftwagen wird die Bestätigung zusammen mit dem COP-Dokument bei der Einfahrt nach bzw. der Ausfahrt aus Italien oder Deutschland den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten vorgelegt. Bei der Einfahrt wird den zuständigen Behörden Österreichs eine Durchschrift der Bestätigung ausgehändigt.

Für alle Relationen mit Ziel und Quelle der Fahrt in Italien sowie für Fahrten, die nach der Transitfahrt durch Österreich in Deutschland fortgesetzt werden, sind im Falle eines in Österreich zugelassenen Lastkraftwagens besonders gekennzeichnete Ökopunkte zu verwenden. Die Verwendung ist auf der Bestätigung zu vermerken.

Die entsprechenden Kontrollen liegen im Ermessen der Mitgliedstaaten und müssen nicht unbedingt an den Grenzen durchgeführt werden.

(3) Wenn bei einer Transitfahrt das Zugfahrzeug ausgewechselt wird, bleibt die bei der Einfahrt ausgestellte Zahlungsbestätigung gültig und ist weiter mitzuführen. Wenn der COP-Wert des neuen Zugfahrzeugs den auf dem Formular ausgewiesenen Wert überschreitet, werden bei der Ausfahrt zusätzliche Ökopunkte auf eine neue Ökokarte aufgeklebt und entwertet.

(4) Das Formular gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung tritt bei Fahrten, für die Ökopunkte zu entrichten sind, anstelle aller für verkehrsstatistische Zwecke verwendeten österreichischen Formulare.

(5) Die Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmässig über die Anzahl der verbrauchten Punkte. Den jeweiligen einzelstaatlichen Behörden oder der Kommission werden gegebenenfalls Originale oder Durchschriften der Formulare mit entwerteten Ökopunkten zur Verfügung gestellt.

Artikel 3

(1) Bis zum 31. Dezember 1996 wird die österreichische Bestätigung über die Entrichtung der für Italien bzw. Deutschland gekennzeichneten Ökopunkte als Ersatz für die in Deutschland, Italien und Österreich vorgesehenen Genehmigungen anerkannt. In Italien ersetzt eine solche Bestätigung eine bilaterale Halbkarte für eine Fahrt, in Deutschland eine bilaterale Genehmigung für eine Hin- und Rückfahrt.

Für in Österreich zugelassene Lastkraftwagen gilt bei der Ausfahrt aus Italien auch ein vollständig ausgefuelltes und mit der notwendigen Anzahl von für Italien gekennzeichneten Ökopunkten versehenes Formular gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Ersatz für die vorgesehene Genehmigung.

(2) Durchgängiger Verkehr, bei dem die österreichische Staatsgrenze einmal auf der Schiene - sei es im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - und davor oder danach auf der Strasse überschritten wird, gilt nicht als Strassengütertransitverkehr im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e) des Protokolls Nr. 9, sondern als bilateraler Verkehr im Sinne von Artikel 1 Buchstabe g).

(3) Durchgängiger Transitverkehr durch Österreich wird als bilateraler Verkehr betrachtet, wenn er über folgende Bahnhöfe abgewickelt wird:

Fürnitz/Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz.

Artikel 4

Die Ökopunkte sind mit dem Aufdruck des Geltungsjahrs versehen. Sie dürfen vom 1. Januar des Geltungsjahrs bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahrs verwendet werden.

Artikel 5

(1) Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers oder eines Unternehmens gegen das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung sind nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gilt Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates (3).

(2) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten leisten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe zur Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Protokoll Nr. 9 und diese Verordnung, insbesondere bei der Überprüfung der vorschriftsmässigen Verwendung und Handhabung der in Artikel 1 genannten Dokumente.

(3) Wenn die in Artikel 1 genannten Ökokarten den Kontrollorganen nicht entsprechend dieser Verordnung vorgewiesen, die Formulare unvollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefuellt oder die Ökopunke nicht vorschriftsmässig aufgeklebt werden, können die Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die Weiterfahrt verweigern.

II. Zuteilung der Ökopunkte

Artikel 6

(1) 96,66 % der insgesamt verfügbaren Ökopunkte werden den Mitgliedstaaten gemäß dem Verteilungsschlüssel im Anhang D auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(2) Diese Ökopunkte werden den Mitgliedstaaten für jedes Jahr in zwei Abschnitten zur Verfügung gestellt, und zwar jeweils vor dem 1. Oktober des vorhergehenden und vor dem 1. März des betreffenden Jahres.

Unter den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) des Protokolls Nr. 9 genannten Bedingungen vermindert sich die zweite Tranche um eine Anzahl von Ökopunkten, die nach der in Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls festgelegten Methode berechnet wird.

Artikel 7

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen die zugeteilten Ökopunkte unter den interessierten Güterkraftverkehrsunternehmen auf, die im jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassen sind.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geben der Kommission bis spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres die Ökopunkte zurück, von denen aufgrund von vorliegenden Daten und Verkehrsschätzungen für die letzten Monate des Jahres angenommen werden kann, daß sie bis zum Jahresende nicht mehr verbraucht werden.

Artikel 8

(1) Die Ökopunkte, die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 nicht zugeteilt werden oder der Kommission gemäß Artikel 7 zurückgegeben werden, bilden die Gemeinschaftsreserve.

(2) Die Ökopunkte aus der Gemeinschaftsreserve werden den Mitgliedstaaten von der Kommission gemäß dem in Artikel 16 des Protokolls Nr. 9 festgelegten Verfahren spätestens einen Monat vor Jahresende zugeteilt; hierbei werden die Art und Weise, wie der jeweilige Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Ökopunkte verbraucht hat, sowie der objektive Bedarf der Güterkraftverkehrsunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt, der insbesondere durch folgende Faktoren bestimmt wird:

- die besondere Lage Griechenlands und Italiens entsprechend den Einzelheiten in Anhang E,

- eine ungünstige Ausgangsposition,

- Schwierigkeiten bei der technischen Verbesserung des Fahrzeugbestands hinsichtlich der NOx-Emissionen,

- geographische Gegebenheiten,

- unvorhergesehene Ereignisse.

III. Anpassung der Bezugswerte für die Ökopunkte

Artikel 9

Anhang 4 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens wird wie folgt geändert:

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IV. Technische Fragen im Zusammenhang mit dem Ökopunktesystem

Artikel 10

Zur Klarstellung von Anhang 5 Nummer 1 des Protokolls Nr. 9 gilt für erstmals vor dem 1. Oktober 1990 zugelassene Lastkraftwagen, deren Motor später ausgetauscht wurde, der COP-Wert des neuen Motors. In diesem Fall enthält die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung einen Hinweis auf den Austausch des Motors und Einzelheiten über den neuen COP-Wert für die NOx-Emissionen.

Artikel 11

Wenn ein in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich zugelassenes Zugfahrzeug im Transitverkehr durch Österreich nach Italien durch ein in Österreich zugelassenes Zugfahrzeug ersetzt wird, ist bis zum 31. Dezember 1996 zusätzlich zur Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die Fahrt mit dem ersten Zugfahrzeug eine Genehmigung für den bilateralen Verkehr zwischen Österreich und Italien erforderlich.

Artikel 12

Für eine Transitfahrt müssen keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn die folgenden drei Bedingungen erfuellt sind:

i) der alleinige Zweck der Fahrt ist die Auslieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs bzw. einer fabrikneuen Fahrzeugkombination vom Hersteller zu einem Bestimmungsort in einem anderen Staat;

ii) auf der Fahrt werden keine Güter befördert;

iii) für das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination sind die erforderlichen internationalen Zulassungspapiere und Ausfuhrkennzeichen vorhanden.

Artikel 13

Für eine Transitfahrt müssen keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn es sich um eine Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, und geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden. Solche geeigneten Nachweisunterlagen sind:

- Der Frachtbrief

oder

- eine ausgefuellte Ökopunktkarte ohne aufgeklebte Ökopunkte

oder

- die Entrichtung und spätere Rückerstattung von Ökopunkten.

Artikel 14

(1) Dieser Artikel gilt für den Transitverkehr von in Österreich zugelassenen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Hoechstgesamtgewicht von 3,5 Tonnen durch deutsches Hoheitsgebiet über Bad Reichenhall ( "Kleines Deutsches Eck") oder die Inntal-Autobahn A8/A93 zwischen den Grenzuebergangsstellen Bad Reichenhall/Autobahn und Kiefersfelden ( "Grosses Deutsches Eck").

(2) Im "Kleinen Deutschen Eck" kann Deutschland die Zahl der Einzelfahrten von österreichischen Lastkraftwagen bis zum 30. Juni 1995 auf 4 700 pro Woche und bis zum 31. Dezember 1996 auf 2 350 pro Woche beschränken.

(3) Im "Grossen Deutschen Eck" kann Deutschland bis zum 31. Dezember 1996 die Zahl der Einzeldurchfahrten von österreichischen Lastkraftwagen, mit Ausnahme der Fahrten aufgrund bilateraler Genehmigungen oder des Werkverkehrs, auf 2 350 pro Woche beschränken.

Ab dem 1. Januar 1997 wird die nichtdiskriminierende Behandlung österreichischer Verkehrsunternehmer eingeführt.

(4) Im "Kleinen Deutschen Eck" überprüft die Kommission vor dem 1. Oktober 1996 und nach Anhörung vor allem Österreichs und Deutschlands die Notwendigkeit und Wirksamkeit dieser Regelung im Hinblick auf die Einführung eines nichtdiskriminierenden, auf umweltspezifischen Kriterien und elektronischen Kontrollen beruhenden Systems, das ab dem 1. Januar 1997 auf Lastkraftwagen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d) des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs angewandt werden soll und welches über die Dauer der Beschränkungen, die für den Transit von Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet gelten, nicht hinausgehen soll.

V. Schlußbestimmungen

Artikel 15

Vorbehaltlich des Inkrafttretens der Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1994

Für die Kommission

Marcelino OREJA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 373 vom 21. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 373 vom 21. 12. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1.

PARARTIMA A ANEXO A - BILAG A - ANHANG A - - ANNEX A - ANNEXE A - ALLEGATO A - BIJLAGE A - ANEXO A

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PARARTIMA V ANEXO B - BILAG B - ANHANG B - - ANNEX B - ANNEXE B - ALLEGATO B - BIJLAGE B - ANEXO B

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ANHANG C

BEFÖRDERUNGEN, BEI DENEN KEINE ÖKOPUNKTE BENÖTIGT WERDEN 1. Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.

2. Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen.

3. Die Beförderung von Postsendungen.

4. Die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge.

5. Die Beförderung von Müll und Fäkalien.

6. Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung.

7. Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.

8. Die Überführung von Leichen.

9. Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke.

10. Die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung.

11. Die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung verfügen.

12. Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.

13. Die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge.

14. Die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeugs, das ein Fahrzeug ersetzen soll, welches auf der Transitfahrt ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug mit der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung.

15. Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen).

16. Die Beförderung hochwertiger Waren (z. B. Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.

ANHANG D

ZUTEILUNG DER ÖKOPUNKTE "" ID="1">Österreich> ID="2">214 800"> ID="1">Belgien> ID="2">32 500"> ID="1">Dänemark> ID="2">40 500"> ID="1">Deutschland> ID="2">482 500"> ID="1">Griechenland> ID="2">60 500"> ID="1">Spanien> ID="2">1 200"> ID="1">Finnland> ID="2">4 600"> ID="1">Frankreich> ID="2">5 000"> ID="1">Irland> ID="2">1 000"> ID="1">Italien> ID="2">510 000"> ID="1">Luxemburg> ID="2">5 000"> ID="1">Niederlande> ID="2">123 500"> ID="1">Portugal> ID="2">400"> ID="1">Schweden> ID="2">7 500"> ID="1">Vereinigtes Königreich> ID="2">8 500"> ID="1">Insgesamt > ID="2">1 497 500">

ANHANG E

BESONDERE LAGE NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2 Von der üblichen Reserve, die 3,34 % der Gesamtzahl der Ökopunkte beträgt, erhalten Italien und Griechenland nach dem Verteilungsschlüssel des Anhangs D prinzipiell einen Anteil, der etwa 5 430 der Punkte gemäß Anhang D entspricht. Ferner werden alle erforderlichen Anstrengungen unternommen, um zu gewährleisten, daß bei der Zuteilung von Ökopunkten an Griechenland die griechischen Bedürfnisse in ausreichendem Masse berücksichtigt werden.