31991R3330

Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 316 vom 16/11/1991 S. 0001 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3330/91 DES RATES vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Zuge der Vollendung des Binnenmarktes werden die materiellen Schranken zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt. Für ein zufriedenstellendes Niveau von Informationen über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten ist daher mit Hilfe von Methoden zu sorgen, die keinerlei - und sei es auch nur indirekte - Kontrollen an den Binnengrenzen beinhalten.

Die Analyse der Situation, in der sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach 1992 befinden werden, zeigt, daß im Bereich der Informationen über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten konkrete Bedürfnisse noch weiter bestehen.

Da diese Bedürfnisse zum grossen Teil nicht, wie beispielsweise die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen oder die Zahlungsbilanz, makroökonomischer Art sind, kann ihnen nicht nur mit höher aggregierten Informationen entsprochen werden. Vielmehr müssen sich unter anderem Handelspolitik, sektorale Analysen, Wettbewerbsregeln, Verwaltung und Ausrichtung von Landwirtschaft und Fischerei, regionale Entwicklung, Energievorausschätzungen und Verkehrsorganisation auf Zahlenmaterial stützen können, das ein möglichst aktuelles, zutreffendes und ausführliches Bild des Binnenmarktes liefert.

Gerade die Informationen über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten werden dazu beitragen, den Fortschritt des Binnenmarktes zu messen, dadurch seine Vollendung zu beschleunigen und seine Verwirklichung in Kenntnis der Sachlage zu konsolidieren. Diese Informationen können eines der Instrumente darstellen, mit denen sich die Entwicklung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bewerten lässt.

Bis Ende 1992 werden für die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten noch die Förmlichkeiten, Unterlagen und Kontrollen vorhanden sein, die die Zollverwaltungen für ihre eigenen Zwecke oder die anderer Stellen den Versendern und Empfängern von zwischen den Mitgliedstaaten beförderten Waren vorschreiben, die jedoch im Zuge der Beseitigung der materiellen und steuerlichen Schranken abgeschafft werden sollen.

Die für die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten erforderlichen Angaben müssen daher unmittelbar bei den Versendern und Empfängern erhoben werden, wobei Methoden und Techniken anzuwenden sind, die die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität der Angaben garantieren, ohne dabei für die Beteiligten, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, eine Belastung darzustellen, die in keinem Verhältnis zu den Ergebnissen stehen würde, die die Benutzer dieser Statistiken von ihnen erwarten können.

Die Regelung in diesem Bereich muß künftig für sämtliche Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten gelten, auch für Statistiken, die bis 1993 nicht Gegenstand einer Harmonisierung oder einer gemeinschaftlichen Verpflichtung waren.

Die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten werden nach den Warenbewegungen definiert, die Gegenstand dieser Statistiken sind. Sie können Angaben über die Beförderung enthalten, deren Erhebung gleichzeitig mit der der speziellen Daten der jeweiligen Statistiken erfolgen würde; daraus ergäbe sich eine Verringerung des Informationsaufwands insgesamt.

Für Privatpersonen wird der Binnenmarkt eindeutige Vorteile bringen. Es gilt zu vermeiden, daß Vorschriften über die Erteilung statistischer Angaben die Wirkung dieser Vorteile in ihren Augen mindern. Mit der Erteilung solcher Angaben würde ihnen unweigerlich eine Pflicht aufgebürdet, die ihnen zumindest unangebracht erscheinen müsste und deren Erfuellung im übrigen nur kontrolliert werden könnte, wenn hierfür unverhältnismässige Mittel eingesetzt würden. Es ist daher angebracht, Privatpersonen ausserhalb angemessener regelmässiger Erhebungen nicht mehr zur Erteilung solcher Informationen heranzuziehen.

Das einzuführende neue Erhebungssystem muß auf sämtliche Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten anwendbar sein. Es muß daher zunächst in einem allgemeinen Rahmen neuer Konzepte definiert werden, insbesondere was seinen Anwendungsbereich, den Auskunftspflichtigen und die Datenübermittlung betrifft.

Die Grundidee des Systems liegt darin, daß die mit ihm verbundenen Verwaltungsapparate, insbesondere der der Mehrwertsteuerverwaltung, benutzt werden, damit eine minimale indirekte Kontrolle der Statistik gewährleistet wird, ohne dabei die Belastung der Steuerpflichtigen zu erhöhen. Desgleichen ist zu vermeiden, daß bei den beteiligten Auskunftspflichtigen Unklarheit über ihre statistischen und ihre steuerlichen Pflichten entsteht.

Es ist dringend geboten, den aktuellen Bestand an Unterlagen auszuwerten, um in jedem Mitgliedstaat eine Basisdokumentation über Versender und Empfänger von Waren, die Gegenstand der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sind, anzulegen, so daß für die Zeit nach 1992 die wichtigsten dieser Wirtschaftsteilnehmer lokalisiert und mit ihrer Hilfe moderne Verfahren der Datenübermittlung entwickelt werden können.

Einzig und allein seine Erprobung in der Praxis kann Lücken oder Schwachstellen des neuen Erhebungssystems offenlegen. Seine Verbesserung und Vereinfachung sind innerhalb angemessener Fristen einzuleiten, damit sich seine Mängel nicht nachteilig auf den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auswirken können.

Von allen Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten ist die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten aus offenkundigen Gründen der Bedeutung und der Kontinuität an erster Stelle zu behandeln. Dabei sind umfangreiche Anpassungen dieser Statistik an die neuen Gegebenheiten des Binnenmarktes nach 1992 vorzunehmen. Unter anderem müssen die Definition ihres Inhalts, die auf sie anwendbare Warennomenklatur und die Liste der für ihre Erstellung zu erhebenden Daten überarbeitet werden. Es ist wünschenswert, das Funktionsprinzip der statistischen Schwellen unverzueglich festzulegen, um für kleine und mittlere Unternehmen Aufwendungen zu vermeiden, die in keinem Verhältnis zu den Betriebskosten stehen.

Die Kommission muß von einem Ausschuß unterstützt werden, der ihm die regelmässige Mitarbeit der Mitgliedstaaten sichert, insbesondere um die Probleme zu lösen, die im Bereich der Informationen über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten infolge der zahlreichen Innovationen im Rahmen des neuen Erhebungssystems mit Sicherheit auftreten werden.

Die Gemeinschaftsgesetzgebung auf diesem Gebiet muß gezielt durch Vorschriften ergänzt werden, die entweder vom Rat oder von der Kommission zu erlassen sein werden.

Einige der Bestimmungen dieser Verordnung müssen unverzueglich in Kraft treten, damit sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf die praktischen Auswirkungen, die die Verordnung vom 1. Januar 1993 an haben wird, vorbereiten können.

Zu diesen Auswirkungen gehört zum einen, daß die Verordnung (EWG) Nr. 2954/85 des Rates vom 22. Oktober 1985 mit Maßnahmen zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (4) aufgehoben wird, und zum anderen, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1629/88 (6), nicht mehr auf die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten angewendet wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erstellen die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten in der Übergangsphase, d. h. vom 1. Januar 1993 bis zum Zeitpunkt des Übergangs zu einem vereinheitlichten Besteuerungssystem im Ursprungsmitgliedstaat, nach den in dieser Verordnung festgelegten Regeln. KAPITEL I Allgemeine Vorschriften

Artikel 2

Unbeschadet besonderer Bestimmungen gelten im Sinne dieser Verordnung als

a) Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten: jegliches Verbringen von Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat;

b) Waren: alle beweglichen Güter, einschließlich des elektrischen Stroms;

c) Gemeinschaftswaren: Waren,

- die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen Waren mit Herkunft aus Drittländern oder Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, hinzugefügt wurden;

- mit Herkunft aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Land oder Gebiet, die sich in einem Mitgliedstaat im zollrechtlich freien Verkehr befinden;

- die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind;

d) Nichtgemeinschaftswaren: andere als die unter Buchstabe c) genannten Waren. Unbeschadet der mit Drittländern zur Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens geschlossenen Abkommen gelten als Nichtgemeinschaftswaren auch Waren, die die Voraussetzungen nach Buchstabe c) erfuellen, aber nach der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in dieses verbracht werden;

e) Mitgliedstaat: wenn der Begriff im geographischen Sinne gebraucht wird, das statistische Erhebungsgebiet des Mitgliedstaats;

f) statistisches Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaats: das von diesem Mitgliedstaat bestimmte Gebiet innerhalb des statistischen Erhebungsgebiets der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75;

g) Waren im freien Verkehr auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft: die Waren, die gemäß der Richtlinie 77/388/EWG (7) ohne vor oder im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Binnengrenzen zu erledigende Förmlichkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden dürfen;

h) Privatperson: jede natürliche Person, die bei einem bestimmten Warenverkehr nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.

Artikel 3

(1) Alle aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat beförderten Waren sind Gegenstand der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten.

Neben den Waren, die innerhalb des statistischen Erhebungsgebiets der Gemeinschaft im Verkehr sind, gelten als aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat beförderte Waren auch Waren, die im Verlauf dieser Bewegung die Aussengrenze der Gemeinschaft passieren, unabhängig davon, ob sie anschließend in das Gebiet eines Drittlandes verbracht werden oder nicht.

(2) Absatz 1 gilt sowohl für Nichtgemeinschaftswaren als auch für Gemeinschaftswaren unabhängig davon, ob sie Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind oder nicht.

Artikel 4

(1) Von den in Artikel 3 genannten Waren

a) sind Gegenstand der Durchfuhrstatistik: Waren, die - mit oder ohne Umladung - durch einen Mitgliedstaat hindurchbefördert werden, ohne dort aus nicht mit der Beförderung zusammenhängenden Gründen gelagert zu werden;

b) sind Gegenstand der Statistik des Lagerverkehrs: die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 genannten Waren sowie Waren, die in Lager, die von der Kommission gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, eingehen oder sie verlassen;

c) sind Gegenstand der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten: Waren, die die Voraussetzungen der Buchstaben a) und b) nicht erfuellen oder die die Voraussetzungen des Buchstabens a) oder b) zwar erfuellen, jedoch ausdrücklich in dieser Verordnung oder von der Kommission gemäß Artikel 30 bezeichnet werden;

d) bestimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission diejenigen, die Gegenstand anderer Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sind.

(2) Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die statistische Erfassung des Güterverkehrs werden die Angaben über den Transport der Waren, die Gegenstand der in Absatz 1 genannten Statistiken sind, erforderlichenfalls entsprechend den in dieser Verordnung oder von der Kommission gemäß Artikel 30 festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten in die Datenliste für die einzelnen Statistiken aufgenommen.

Artikel 5

Unbeschadet des Artikels 15 sind Privatpersonen von den Verpflichtungen, die die Erstellung der in Artikel 4 genannten Statistiken mit sich bringt, entbunden.

Diese Befreiung gilt auch für den Auskunftspflichtigen, der als Mehrwertsteuerpflichtiger in dem Mitgliedstaat, in dem er auskunftspflichtig ist, eine der Sonderregelungen nach den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie 77/388/EWG in Anspruch nimmt. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für institutionelle Nichtmehrwertsteuerpflichtige und für steuerbefreite Mehrwertsteuerpflichtige, die nach Artikel 28 Absatz 7 der genannten Richtlinie keine Steueranmeldung abzugeben brauchen. KAPITEL II Das permanente statistische Erhebungssystem (INTRASTAT)

Artikel 6

Zur Erstellung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten wird ein permanentes statistisches Erhebungssystem (im folgenden als INTRASTAT-System bezeichnet) eingerichtet.

Artikel 7

(1) Das INTRASTAT-System wird in den Mitgliedstaaten immer dann angewandt, wenn sie nach Absatz 4 als Partnerländer bei einem Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten anzusehen sind.

(2) Das INTRASTAT-System wird auf in Artikel 3 genannte Waren angewandt, die

a) sich auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden;

b) nur nach Erfuellung der in der Gemeinschaftsgesetzgebung über den Warenverkehr vorgeschriebenen Förmlichkeiten auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden können und die ausdrücklich entweder in dieser Verordnung oder von der Kommission gemäß Artikel 30 bezeichnet wreden.

(3) Die Erhebung der Angaben über in Artikel 3 genannte Waren, auf die das INTRASTAT-System nicht anwendbar ist, wird gemäß Artikel 30 von der Kommission im Rahmen der in Absatz 2 Buchstabe b) erwähnten Förmlichkeiten geregelt.

(4) Das INTRASTAT-System wird angewandt auf

a) die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 17 bis 28;

b) die Durchfuhrstatistik und die Statistik des Lagerverkehrs gemäß den vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 31 festgelegten Bestimmungen.

(5) Sofern nicht vom Rat auf Vorschlag der Kommission, insbesondere nach Artikel 31, ein gegenteiliger Beschluß ergeht, sind die einzelstaatlichen Bestimmungen über die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Statistiken nach dem 31. Dezember 1992 nicht mehr anwendbar, soweit sie die Erhebung der Angaben betreffen.

Artikel 8

Unbeschadet des Artikels 5 obliegt die Pflicht zur Erteilung der vom INTRASTAT-System verlangten Informationen jeder an einem Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beteiligten natürlichen oder juristischen Person.

Von den Personen, denen diese Pflicht obliegt, wird für jede einzelne der Statistiken, auf die das INTRASTAT-System anwendbar ist, der jeweilige Auskunftspflichtige in entsprechenden besonderen Bestimmungen definiert.

Artikel 9

(1) Der Auskunftspflichtige, der die vom INTRASTAT-System verlangten Informationen zu erteilen hat, kann diese Aufgabe an einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Dritten übertragen, ohne daß durch diese Übertragung jedoch seine Verantwortlichkeit in diesem Bereich gemindert würde.

Der Auskunftspflichtige liefert diesem Dritten alle zur Erfuellung seiner Auskunftspflichten notwendigen Informationen.

(2) Vom Auskunftspflichtigen kann verlangt werden, daß er den für die Aufbereitung der Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten zuständigen Stellen auf deren ausdrückliches Verlangen für einen bestimmten Berichtszeitraum meldet, daß

- alle Informationen, die in der in Artikel 13 Absatz 1 genannten periodischen Anmeldung enthalten sein müssen, entweder von ihm selbst oder von einem Dritten mitgeteilt wurden;

- er die Aufgabe, die vom INTRASTAT-System verlangten Informationen zu liefern, an einen Dritten übertragen hat, dessen Identität er mitteilt.

(3) Absatz 1 gilt nicht

a) in den Fällen, in denen Artikel 28 Absatz 4 Anwendung findet;

b) in den Mitgliedstaaten, in denen die in Artikel 13 Absatz 1 genannte periodische Anmeldung nicht getrennt von der periodischen Anmeldung für steuerliche Zwecke erfolgt, und sofern die steuerrechtlichen Vorschriften über die Erklärungspflicht einer Übertragung nach Artikel 13 Absatz 1 entgegenstehen.

(4) Die Anwendungsmodalitäten der Absätze 1, 2 und 3 werden von der Kommission gemäß Artikel 30 festgelegt.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit diejenigen ihrer Dienststellen, die für die Aufbereitung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zuständig sind, vor dem 1. Januar 1993 über ein Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer verfügen.

(2) Für Absatz 1 werden bei der Versendung die Versender, beim Eingang die Empfänger sowie erforderlichenfalls die Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2792/86 der Kommission (8) erfasst, die zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 1992 am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(3) Absatz 2 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit ihre Steuerverwaltung bis spätestens zum 1. Januar 1993 über ein Register verfügt, in dem

a) die Mehrwertsteuerpflichtigen erfasst sind, die im Verlauf der zwölf diesem Datum vorangegangenen Monate als Versender bei der Versendung und als Empfänger beim Eingang im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten tätig wurden;

b) die institutionellen Nichtmehrwertsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Mehrwertsteuerpflichtigen zu erfassen sind, die von diesem Zeitpunkt an ihre Erwerbe im Sinne von Artikel 28 Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG tätigen.

In diesen Mitgliedstaaten liefert die Steuerverwaltung den in Absatz 1 genannten statistischen Stellen neben der in Absatz 6 genannten Kennummer diejenigen in diesem Register enthaltenen Auskünfte, die der Identifizierung dieser innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer dienen; dies hat unter den zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bedingungen zu erfolgen.

(4) Die Minimalliste der neben der in Absatz 6 genannten Kennummer im Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer zu erfassenden Daten wird von der Kommission gemäß Artikel 30 festgelegt.

(5) Vom 1. Januar 1993 an erfolgen die Verwaltung und die Aktualisierung des Registers der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten durch die dafür zuständigen Dienststellen mit Hilfe der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Anmeldungen, der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Verzeichnisse und anderer administrativer Quellen.

Erforderlichenfalls erlässt die Kommission gemäß Artikel 30 die weiteren in den Mitgliedstaaten von den dafür zuständigen Dienststellen anzuwendenden Vorschriften zur Verwaltung und Aktualisierung des Registers der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer.

(6) Von Ausnahmefällen abgesehen, die gegenüber den Auskunftspflichtigen zu begründen sind, verwenden die zuständigen statistischen Stellen in ihren Beziehungen zu diesen Auskunftspflichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1, die Kennummer, die den Auskunftspflichtigen von der hierfür zuständigen Steuerverwaltung zugeteilt wird.

Artikel 11

(1) Die zuständige Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats liefert den in diesem Mitgliedstaat für die Aufbereitung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen mindestens vierteljährlich die Verzeichnisse der Mehrwertsteuerpflichtigen, die während des betreffenden Zeitraums einen Erwerb in anderen Mitgliedstaaten oder eine Lieferung an andere Mitgliedstaaten angemeldet haben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verzeichnisse enthalten ebenfalls

a) die Mehrwertsteuerpflichtigen, die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einem Erwerb oder einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß;

b) die institutionellen Nichtmehrwertsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Mehrwertsteuerpflichtigen, die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß.

(3) In diesen Verzeichnissen sind für jeden der darin aufgenommenen Marktteilnehmer die wertmässigen Beträge über den von ihm durchgeführten Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten enthalten, den er gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG in seiner periodischen Steueranmeldung angegeben hat.

(4) Unter den von der Kommission gemäß Artikel 30 restriktiv festgelegten Voraussetzungen liefert die in einem Mitgliedstaat zuständige Steuerverwaltung den für die Aufbereitung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats darüber hinaus entweder von sich aus oder auf Anfrage dieser Stellen alle Auskünfte, die die Mehrwertsteuerpflichtigen der Steuerverwaltung in jedem Falle mitteilen, um steuerlichen Erfordernissen zu entsprechen, und die geeignet sind, die Qualität der Statistiken zu verbessern.

Die ihnen gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilten Auskünfte werden von den statistischen Stellen gegenüber Dritten nach den Vorschriften behandelt, die die Steuerverwaltung auf sie anwendet.

(5) Unabhängig von der Art der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten kann der Auskunftspflichtige nur innerhalb der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Grenzen und gemäß den in Absatz 4 vorgesehenen Bestimmungen gehalten werden, die von ihm gelieferten statistischen Informationen im Verhältnis zu den Angaben, die er gegenüber der zuständigen Steuerverwaltung macht, zu belegen.

(6) Die für die Mehrwertsteuererhebung zuständigen Stellen weisen die Mehrwertsteuerpflichtigen im Zusammenhang mit den zu steuerlichen Zwecken abzugebenden periodischen Anmeldungen auf die Pflichten hin, die ihnen als Auskunftspflichtigen im Rahmen des INTRASTAT-Systems entstehen können.

(7) Für die Absätze 4 und 6 gelten als Mehrwertsteuerpflichtige auch institutionelle Nichtmehrwertsteuerpflichtige und steuerbefreite Mehrwertsteuerpflichtige, die ihre Erwerbe im Sinne des Artikels 28 Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG tätigen.

(8) Die Amtshilfe zwischen den für die Aufbereitung der Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Stellen verschiedener Mitgliedstaaten wird erforderlichenfalls von der Kommission gemäß Artikel 30 geregelt.

Artikel 12

(1) Die Datenträger für die vom INTRASTAT-System verlangten statistischen Informationen werden für jede einzelne Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten von der Kommission gemäß Artikel 30 festgelegt.

(2) Um ihrer besonderen Verwaltungsorganisation Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten andere als die in Absatz 1 genannten Datenträger einführen, sofern es den Auskunftspflichtigen freigestellt ist, entweder diese oder jene zu verwenden.

Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen dies der Kommission mit.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

a) in den Fällen, in denen Artikel 28 Absatz 4 Anwendung findet;

b) in den Mitgliedstaaten, in denen die in Artikel 13 Absatz 1 genannte periodische Anmeldung nicht getrennt von der periodischen Anmeldung für steuerliche Zwecke erfolgt, und sofern die steuerrechtlichen Vorschriften über die Erklärungspflicht dem entgegenstehen.

Artikel 13

(1) Die vom INSTRASTAT-System geforderte statistische Information ist Gegenstand periodischer Anmeldungen, die vom Auskunftspflichtigen bei den zuständigen nationalen Stellen unter Einhaltung der von der Kommission gemäß Artikel 30 festgelegten Fristen und Bedingungen einzureichen sind.

(2) Die Kommission bestimmt gemäß Artikel 30

- soweit durch diese Verordnung nicht festgelegt, den Berichtszeitraum für jede einzelne Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten;

- die Modalitäten für die Übermittlung der Informationen, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung regionaler Erhebungsnetze für die Auskunftspflichtigen.

(3) Die in Absatz 1 genannten periodischen Anmeldungen oder zumindest die in ihnen enthaltenen Informationen werden von den Mitgliedstaaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das den Berichtszeitraum umfasst, auf den sich diese Anmeldungen beziehen, mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 14

Die Verletzung der dem Auskunftspflichtigen aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten wird von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften in diesem Bereich geahndet.

Artikel 15

Gemäß Artikel 30 können periodische Erhebungen über den von Privatpersonen vorgenommenen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten sowie über Warenbewegungen oder innergemeinschaftliche Marktteilnehmer, die aufgrund besonderer Bestimmungen der verschiedenen Statistiken des Warenverkehrs von den Erfassungen ausgeschlossen sind oder Vereinfachungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können, durchgeführt werden.

Artikel 16

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat zu gegebener Zeit einen Bericht über das Funktionieren des INTRASTAT-Systems im Hinblick auf eine etwaige Anpassung dieses Systems nach Ablauf der in Artikel 1 genannten Übergangsphase, und zwar für jede einzelne durch dieses System abgedeckte Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten. KAPITEL III Die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 17

In der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten werden zum einen die Bewegungen von Waren erfasst, die den Absendemitgliedstaat verlassen, zum anderen die Bewegungen von Waren, die in den Eingangsmitgliedstaat gelangen.

Artikel 18

(1) Absendemitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in dem die ihn verlassenden Waren Gegenstand einer Versendung sind.

Unter Versendung ist das Verbringen der in Absatz 2 genannten Waren an einen in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Bestimmungsort zu verstehen.

(2) In einem Mitgliedstaat können Gegenstand einer Versendung sein:

a) Gemeinschaftswaren, die sich in diesem Mitgliedstaat

- weder in direkter noch in unterbrochener Durchfuhr befinden;

- in direkter oder in unterbrochener Durchfuhr befinden, jedoch als Nichtgemeinschaftswaren in diesen Mitgliedstaat gelangt sind und dort anschließend in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden;

b) Nichtgemeinschaftswaren, die in diesem Mitgliedstaat dem zollrechtlichen Verfahren der aktiven Veredelung oder dem der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstellt wurden, weiterhin unterstehen oder nach diesen Verfahren gewonnen oder hergestellt wurden.

Artikel 19

Eingangsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in den die dort eingehenden Waren

a) als Gemeinschaftswaren gelangen und

- sich dort weder in direkter noch in unterbrochener Durchfuhr befinden;

- sich dort in direkter oder in unterbrochener Durchfuhr befinden, jedoch diesen Mitgliedstaat nach der Erfuellung von Ausfuhrförmlichkeiten wieder verlassen, um aus dem statistischen Erhebungsgebiet der Gemeinschaft ausgeführt zu werden;

b) als Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) gelangen und

1. dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;

2. dort weiterhin dem zollrechtlichen Verfahren der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstehen oder diesen Verfahren erneut unterstellt werden.

Artikel 20

Für die Erhebung der für die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten erforderlichen Angaben werden die Bestimmungen des Kapitels II wie folgt ergänzt:

1. Unbeschadet des Artikels 34 wird das INTRASTAT-System auf die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 19 Buchstabe a) genannten Waren angewandt.

2. Partnerländer bei einem Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 sind der Absendemitgliedstaat und der Eingangsmitgliedstaat.

3. Im INTRASTAT-System ist der Absendemitgliedstaat definiert als der Mitgliedstaat, in dem die Waren, die von dort aus nach einem anderen Mitgliedstaat versendet werden, den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und - sofern Artikel 28 Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG auf sie anwendbar ist - zweiter Gedankenstrich definierten Status haben.

4. Für das INTRASTAT-System wird der Eingangsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat definiert, in dem die aus einem anderen Mitgliedstaat kommenden Waren den in Artikel 19 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und - sofern Artikel 28 Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG auf sie anwendbar ist - zweiter Gedankenstrich definierten Status haben.

5. Der in Artikel 8 genannte Auskunftspflichtige ist die natürliche oder juristische Person, die

a) im Absendemitgliedstaat ansässig ist und

- den Vertrag, reine Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Versendung der Waren führt, oder andernfalls

- die Versendung der Waren vornimmt oder veranlasst oder andernfalls

- im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Versendung sind;

b) im Eingangsmitgliedstaat ansässig ist und

- den Vertrag, reine Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Lieferung der Waren führt, oder andernfalls

- die Waren entgegennimmt oder entgegennehmen lässt oder andernfalls

- im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Lieferung sind.

6. Die Kommission erlässt zu gegebener Zeit die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen.

7. Unbeschadet des Artikels 33 ist der in Artikel 13 Absatz 2 erster Gedankenstrich genannte Berichtszeitraum der Kalendermonat, in welchem die gemäß dem vorliegenden Artikel zu erfassenden Warenbewegungen je nach Fall beginnen oder enden.

Artikel 21

Auf dem Datenträger für die den zuständigen Stellen zu übermittelnden statistischen Informationen

- werden die Waren unbeschadet des Artikels 34 so bezeichnet, daß sie in der gültigen Fassung der Kombinierten Nomenklatur der ihnen entsprechenden Unterteilung mit der tiefsten Aufgliederungsebene ohne weiteres eindeutig zugeordnet werden können;

- ist für jede Warenart auch die der genannten Unterteilung in der Kombinierten Nomenklatur entsprechende achtstellige Codenummer anzugeben.

Artikel 22

(1) Auf dem Datenträger für die statistischen Informationen werden die Mitgliedstaaten mit den alphabetischen oder numerischen Codes bezeichnet, die von der Kommission gemäß Artikel 30 festgelegt werden.

(2) Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 30 in diesem Bereich festgelegten Bestimmungen haben sich die Auskunftspflichtigen hinsichtlich der Anwendung von Absatz 1 nach den Anweisungen der für die Aufbereitung der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Stellen zu richten.

Artikel 23

(1) Für jede Warenart sind auf dem Datenträger für die den zuständigen Stellen zu übermittelnden statistischen Informationen folgende Angaben einzutragen:

a) im Eingangsmitgliedstaat der Versendungsmitgliedstaat der Waren im Sinne von Artikel 24 Absatz 1;

b) im Absendemitgliedstaat der Bestimmungsmitgliedstaat der Waren im Sinne von Artikel 24 Absatz 2;

c) die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Masseinheiten;

d) der Wert der Waren;

e) die Art des Geschäfts;

f) die Lieferbedingungen;

g) der mutmaßliche Verkehrszweig.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen keine anderen als die in Absatz 1 genannten statistischen Informationen auf dem Datenträger vorschreiben, mit Ausnahme der folgenden Angaben:

a) im Eingangsmitgliedstaat das Ursprungsland; diese Angabe kann jedoch nur in den Grenzen des Gemeinschaftsrechts verlangt werden;

b) im Absendemitgliedstaat die Ursprungsregion; im Eingangsmitgliedstaat die Bestimmungsregion;

c) im Absendemitgliedstaat der Einladehafen oder -flughafen; im Eingangsmitgliedstaat der Entladehafen oder -flughafen;

d) im Absendemitgliedstaat und im Eingangsmitgliedstaat der in einem anderen Mitgliedstaat gelegene mutmaßliche Umladehafen oder -flughafen, sofern letzterer Mitgliedstaat eine Durchfuhrstatistik erstellt;

e) gegebenenfalls das statistische Verfahren.

(3) Die Definition der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Angaben und die Modalitäten für ihre Eintragung auf dem Datenträger für die statistischen Informationen werden, soweit nicht durch diese Verordnung geregelt, von der Kommission gemäß Artikel 30 festgelegt.

Artikel 24

(1) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Eingangsmitgliedstaat in einen oder mehrere Mitgliedstaaten verbracht worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt als Versendungsmitgliedstaat der letzte Mitgliedstaat, in dem solche Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben. In allen anderen Fällen stimmt der Versendungsmitgliedstaat mit dem Absendemitgliedstaat überein.

(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in den die Waren, soweit dies zum Zeitpunkt der Versendung bekannt ist, letztlich versendet werden sollen.

(3) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) kann der Auskunftspflichtige im Eingangsmitgliedstaat, in der nachstehend genannten Reihenfolge,

- den Absendemitgliedstaat angeben, wenn er den Versendungsmitgliedstaat nicht kennt;

- den Einkaufsmitgliedstaat im Sinne von Absatz 4 angeben, wenn er den Absendemitgliedstaat nicht kennt.

(4) Als Einkaufsmitgliedstaat gilt der Mitgliedstaat, in dem der Vertragspartner der natürlichen oder juristischen Person ansässig ist, die den Vertrag, reine Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Lieferung der Waren im Eingangsmitgliedstaat führt.

Artikel 25

(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bereiten die Ergebnisse des Handels zwischen den Mitgliedstaaten anhand der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Angaben auf.

(2) Die Mitgliedstaaten, die nicht darüber hinaus die Ergebnisse des Handels zwischen den Mitgliedstaaten anhand der in Artikel 23 Absatz 2 vorgesehenen Angaben aufbereiten, sehen davon ab, die Erhebung dieser Angaben vorzuschreiben.

(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Aufbereitung der Ergebnisse des Handels zwischen den Mitgliedstaaten die von der Kommission gemäß Artikel 30 erlassenen Bestimmungen über die allgemeinen oder besonderen Ausnahmen und die statistischen Schwellen.

(4) Alle Bestimmungen, die den Ausschluß der in den Artikeln 18 und 19 genannten Waren von der Aufbereitung der Ergebnisse des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge haben, entbinden von der Verpflichtung, die statistischen Informationen über die so ausgeschlossenen Waren zu liefern.

Artikel 26

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die monatlichen Ergebnisse ihrer Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. In diesen Ergebnissen sind die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Daten enthalten.

(2) Die Einzelheiten der Übermittlung nach Absatz 1 werden erforderlichenfalls von der Kommission gemäß Artikel 30 geregelt.

(3) Die von den Mitgliedstaaten unter den in Artikel 32 genannten Bedingungen für vertraulich erklärten Daten werden von ihnen gemäß der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung der unter die Geheimhaltungspflicht fallenden statistischen Daten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (9) gesandt.

Artikel 27

Die Bestimmungen zur Vereinfachung der statistischen Informationen werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen.

Artikel 28

(1) Im Sinne dieses Kapitels sind die statistischen Schwellen definiert als die Wertgrenzen, ab denen die Verpflichtungen des Auskunftspflichtigen ausgesetzt oder vermindert werden.

Sie werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 angewandt.

(2) Die statistischen Schwellen werden als Befreiungsschwellen, Assimilationsschwellen oder Vereinfachungsschwellen bezeichnet.

(3) Die Befreiungsschwellen sind die Schwellen, die den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Auskunftspflichtigen zugute kommen.

Sie gelten in allen Mitgliedstaaten und werden von diesen aufgrund der gemäß der Richtlinie 77/388/EWG erlassenen einzelstaatlichen Steuerbestimmungen festgelegt.

(4) Die Assimilationsschwellen entbinden den Auskunftspflichtigen von der Abgabe der in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Anmeldungen; die Auskunftspflichtigen erfuellen mit der Abgabe der periodischen Steueranmeldung, die sie als Mehrwertsteuerpflichtige - darunter fallen auch diejenigen im Sinne von Artikel 11 Absatz 7 - abzugeben haben, insoweit ihre Verpflichtungen.

Die Assimilationsschwellen gelten in allen Mitgliedstaaten und werden von diesen auf Werte festgesetzt, die über denen der Befreiungsschwellen liegen.

(5) Die Vereinfachungsschwellen ermöglichen es den Auskunftspflichtigen, von Artikel 23 abzuweichen, indem sie in den in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Anmeldungen für jede Warenart neben der in Artikel 21 zweiter Gedankenstrich geforderten Codenummer nur den Versendungs- oder Bestimmungsmitgliedstaat und den Wert der Waren angeben.

Unbeschadet des Absatzes 9 Unterabsatz 1 gelten sie für die in Absatz 8 festgelegten Werte in denjenigen Mitgliedstaaten, deren Assimilationsschwellen unter diesen Werten liegen.

In den Mitgliedstaaten, in denen für die Assimilationsschwellen die in Absatz 8 vorgesehenen oder gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 höhere Werte festgelegt werden, sind die Vereinfachungsschwellen fakultativ.

(6) Die Assimilations- und Vereinfachungsschwellen werden in jährlichen Werten des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs ausgedrückt.

Sie werden jeweils für den Versendungs- oder Eingangswarenstrom bestimmt.

Sie werden auf die innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer jeweils gesondert für die Versendung und den Eingang angewandt. Unbeschadet des Absatzes 10 können jedoch die Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 9 Unterabsatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, die Verpflichtungen der Auskunftspflichtigen bei der Versendung und beim Eingang nach Maßgabe des Warenstroms festlegen, bei dem der jährliche Betrag ihrer innergemeinschaftlichen Geschäfte am höchsten ist.

Die Assimilations- und Vereinfachungsschwellen können je nach Mitgliedstaat, Produktkategorie und Zeitraum unterschiedlich sein.

(7) Hinsichtlich der Anwendung der Assimilations- und Vereinfachungsschwellen durch die Mitgliedstaaten setzt die Kommission gemäß Artikel 30 Qualitätsanforderungen fest, denen die Ergebnisse, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 Absatz 1 vorlegen, zu entsprechen haben.

(8) Die Vereinfachungsschwellen werden auf 100 000 ECU bei der Versendung und auf 100 000 ECU beim Eingang festgesetzt.

Soweit es die in Absatz 7 genannten Qualitätsanforderungen gestatten, kann die Kommission gemäß Artikel 30 die Höhe der Vereinfachungsschwellen anheben.

(9) Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der sich aus Absatz 7 ergebenden Vorschriften für ihre Assimilations- oder Vereinfachungsschwellen Werte festsetzen, die über den in Absatz 8 für die Vereinfachungsschwellen festgelegten Werten liegen. Sie unterrichten hiervon die Kommission.

Um den sich aus Absatz 7 ergebenden Vorschriften nachzukommen, können die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, von den Vorschriften des Absatzes 5 Unterabsatz 2 abweichen. Sie unterrichten hiervon die Kommission.

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die von ihnen ergriffenen Maßnahmen unter Angabe aller sachdienlichen Informationen zu rechtfertigen.

(10) Wirkt sich die Anwendung der Assimilations- und Vereinfachungsschwellen durch die Mitgliedstaaten auf die Qualität der Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die von ihnen zu übermittelnden Angaben oder auf die Verringerung des Aufwandes für die Auskunftspflichtigen dergestelt aus, daß die Zielsetzungen dieser Verordnung hierdurch in Frage gestellt werden, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 30 Bestimmungen, mit denen die Voraussetzungen für die Gewährleistung dieser Qualität bzw. dieser Aufwandsverringerung wiederhergestellt werden. KAPITEL IV Ausschuß für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 29

(1) Es wird ein Ausschuß für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (im folgenden "Ausschuß" genannt) eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Ausschuß kann alle die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 30

(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften werden nach dem in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Verfahren erlassen.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt.

In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

Der Rat kann innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. KAPITEL V Schlußbestimmungen

Artikel 31

Auf Vorschlag der Kommission erlässt der Rat die erforderlichen Vorschriften zur Erstellung der in Artikel 4 genannten Statistiken - mit Ausnahme der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - durch die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten.

Artikel 32

(1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten die von ihnen in Anwendung der vorliegenden Verordnung oder der von dieser vorgesehenen Verordnungen aufbereiteten Daten für vertraulich erklären können.

(2) Bis zur Festlegung der Bedingungen nach Absatz 1 bleiben die Vorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich weiterhin in Kraft.

Artikel 33

Die Kommission kann gemäß dem Verfahren des Artikel 30 erforderlichenfalls die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen

- nach Maßgabe der Auswirkungen der an der Richtlinie 77/388/EWG vorgenommenen Änderungen;

- an besondere Warenbewegungen im Sinne der statistischen Gemeinschaftsregelung.

Artikel 34

(1) Um den Auskunftspflichtigen ihre Aufgabe zu erleichtern, kann die Kommission sowohl hinsichtlich der Waren, auf die das INTRASTAT-System anwendbar ist, als auch hinsichtlich der übrigen Waren gemäß Artikel 30 vereinfachte Verfahren der Datenerhebung festlegen und insbesondere die Voraussetzungen für eine verstärkte Inanspruchnahme der automatischen Verarbeitung und elektronischen Übermittlung der Informationen schaffen.

(2) Um ihrer besonderen Verwaltungsorganisation Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten andere vereinfachte Verfahren als in Absatz 1 vorgesehen einführen, sofern es den Auskunftspflichtigen freigestellt bleibt, zwischen diesen Verfahren zu wählen.

Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten hiervon die Kommission.

Artikel 35

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Artikel 1 bis 9, Artikel 11, Artikel 13 Absatz 1 sowie die Artikel 14 bis 27 gelten ab dem Tag der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (10), sofern sie es nicht erforderlich machen, daß der Rat oder die Kommission vor dem genannten Datum Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen.

Ab dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ist die Verordnung (EWG) Nr. 2954/85 aufgehoben, und die Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 findet auf die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, für die sie bis dahin anwendbar war, keine Anwendung mehr. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 1991. Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

(1) ABl. Nr. C 254 vom 9. 10. 1990, S. 7, und ABl. Nr. C 47 vom 23. 2. 1991, S. 10. (2) ABl. Nr. C 324 vom 24. 12. 1990, S. 268, und ABl. Nr. C 280 vom 28. 10. 1991. (3) ABl. Nr. C 332 vom 31. 12. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 1. (5) ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3. (6) ABl. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988, S. 1. (7) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (8) ABl. Nr. L 263 vom 15. 9. 1986, S. 59. (9) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S.1. (10) ABl. Nr. L 262 vom 26. 9. 1990, S. 1.