7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/29


VERORDNUNG (EU, Euratom) Nr. 608/2014 DES RATES

vom 26. Mai 2014

zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Transparenz des Eigenmittelsystems der Union sollte gewährleistet werden, indem der Haushaltsbehörde angemessene Informationen zur Verfügung gestellt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten für die Kommission die Unterlagen und Angaben, die diese für die Ausübung der ihr in Bezug auf die Eigenmittel übertragenen Befugnisse benötigt, bereithalten und ihr diese gegebenenfalls übermitteln.

(2)

Die Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission durch die für die Erhebung zuständigen Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Überwachung von deren Maßnahmen zur Einziehung der Eigenmittel ermöglichen; dies gilt insbesondere bei Betrugsfällen und bei Unregelmäßigkeiten.

(3)

Um einen ausgeglichenen Haushalt zu gewährleisten, sollten am Ende des Haushaltsjahres verbleibende Einnahmenüberschüsse auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Hierzu muss der zu übertragende Saldo bestimmt werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten Prüfungen und Nachforschungen in Bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel der Union durchführen. Um die Anwendung der Finanzvorschriften über die Eigenmittel zu erleichtern, ist es erforderlich, die Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten.

(5)

Aus Gründen der Kohärenz und Klarheit sollten unter Berücksichtigung der Besonderheit der verschiedenen Arten von Eigenmitteln der Union die für die Kontrollbeauftragten der Kommission geltenden Rechte und Pflichten festgelegt werden. Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kontrollbeauftragten ihren Aufgaben nachzukommen haben, und insbesondere Regeln aufgestellt werden, die von allen Beamten und Bediensteten der Union sowie von den abgeordneten nationalen Sachverständigen in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses und den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind. Es ist erforderlich, den Status der abgeordneten nationalen Sachverständigen festzulegen und zu regeln, dass der betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, gegen die Anwesenheit eines Beamten eines anderen Mitgliedstaats bei einer Kontrolle Einwände zu erheben.

(6)

Aus Kohärenzgründen sollten bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (2) in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Diese Bestimmungen betreffen die Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos, die Kontrolle und Überwachung der Eigenmittel und die entsprechenden Mitteilungspflichten sowie den Beratenden Ausschuss für Eigenmittel.

(7)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden.

(8)

In Anbetracht des technischen Charakters der für die Festlegung der Mitteilungspflichten erforderlichen Durchführungsrechtsakte sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen, und für die Jahresberichte der Mitgliedstaaten über ihre Kontrollen das Beratungsverfahren angewendet werden.

(9)

Bei allgemeinen Bestimmungen, die für alle Arten von Eigenmitteln gelten und auch die Kontrolle und Überwachung der Einnahmen einschließlich entsprechender Mitteilungspflichten erfassen, ist eine angemessene parlamentarische Kontrolle — wie in den Verträgen vorgesehen — erforderlich.

(10)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 des Rates (4) sollte aufgehoben werden.

(11)

Der Europäische Rechnungshof und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wurden angehört und haben Stellungnahmen (5) abgegeben.

(12)

Aus Gründen der Kohärenz und unter Berücksichtigung von Artikel 11 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der genannte Beschluss und ab 1. Januar 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ERMITTLUNG DER EIGENMITTEL

Artikel 1

Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos

(1)   Für die Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom entspricht der Saldo eines Haushaltsjahres der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Einnahmen des betreffenden Haushaltsjahres und dem Betrag der aus den Mitteln dieses Haushaltsjahres zu buchenden Zahlungen zuzüglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6)(im Folgenden „Haushaltsordnung“) übertragen wurden.

Dieser Differenzbetrag wird um den Nettobetrag erhöht oder vermindert, der sich aus dem Verfall der Mittelübertragungen aus früheren Haushaltsjahren ergibt. Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird der Differenzbetrag außerdem um die folgenden Beträge erhöht bzw. vermindert:

a)

die Überschreitungen, die infolge der Schwankungen des Euro-Kurses bei den Zahlungen zu Lasten der nichtgetrennten Mittel entstanden sind, die gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 4 der Haushaltsordnung vom vorangegangenen Haushaltsjahr übertragen worden sind,

b)

den Saldo, der sich aus den Kursgewinnen und -verlusten während des Haushaltsjahres ergeben hat.

(2)   Vor Ende Oktober jedes Haushaltsjahres schätzt die Kommission anhand der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben die Höhe der für das ganze Jahr vereinnahmten Eigenmittel. Treten im Vergleich zu den ursprünglichen Voranschlägen spürbare Unterschiede auf, so kann ein Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr oder ein Berichtigungshaushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden.

KAPITEL II

KONTROLLE UND ÜBERWACHUNG DER EINNAHMEN SOWIE ENTSPRECHENDE MITTEILUNGSPFLICHTEN

Artikel 2

Kontrolle und Überwachung

(1)   Die Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom werden unbeschadet der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (7)und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (8) nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung kontrolliert.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Betreffen Kontrolle und Überwachung die traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom, so gilt Folgendes:

a)

Die Mitgliedstaaten führen in Bezug auf die Feststellung und Bereitstellung dieser Eigenmittel Prüfungen und Nachforschungen durch.

b)

Die Mitgliedstaaten führen auf Antrag der Kommission zusätzliche Kontrollen durch. Die Kommission gibt in ihrem Antrag die Gründe für eine zusätzliche Kontrolle an. Die Kommission kann auch die Übermittlung bestimmter Unterlagen verlangen.

c)

Die Mitgliedstaaten ziehen die Kommission auf deren Antrag zu den von ihnen durchgeführten Kontrollen hinzu. Wird die Kommission zu einer Kontrolle hinzugezogen, so hat sie — soweit es für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist — Zugang zu den Unterlagen über die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel und zu allen anderen sachdienlichen Schriftstücken, die mit diesen Unterlagen zusammenhängen.

d)

Die Kommission kann selbst Kontrollen vor Ort vornehmen. Die von der Kommission mit diesen Kontrollen beauftragten Bediensteten haben den gleichen Zugang zu Unterlagen, wie er für die Kontrollen nach Buchstabe c vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten erleichtern diese Kontrollen.

e)

Unberührt von den Kontrollen nach den Buchstaben a bis d bleiben:

i)

die von den Mitgliedstaaten nach ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen;

ii)

die Maßnahmen gemäß den Artikeln 287 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

iii)

die Kontrollen gemäß Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe b AEUV.

(4)   Betreffen Kontrolle und Überwachung die Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt.) nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom, so werden sie nach Maßgabe von Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 durchgeführt.

(5)   Betreffen Kontrolle und Überwachung die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom, so gilt Folgendes:

a)

Die Kommission prüft jährlich gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die übermittelten Aggregate auf Fehlerfassung, insbesondere in Fällen, die durch den gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 geschaffenen BNE-Ausschuss aufgezeigt werden. Dabei kann sie im Einzelfall auch Berechnungen und statistische Grundlagen — mit Ausnahme der Angaben über bestimmte juristische oder natürliche Personen — einsehen, wenn andernfalls eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich sein sollte.

b)

Die Kommission erhält Zugang zu den Unterlagen betreffend die in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten statistischen Verfahren und Basisdaten.

(6)   Die Kommission kann für die Zwecke der Kontrolle und Überwachung nach den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels von den Mitgliedstaaten verlangen, dass sie ihr die einschlägigen Unterlagen oder Berichte über die Systeme zur Erhebung der Eigenmittel oder zu deren Bereitstellung für die Kommission übermitteln.

Artikel 3

Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten der Kommission

(1)   Die Kommission beauftragt eigens zur Durchführung der in Artikel 2 genannten Kontrollen Beamte oder sonstige Bedienstete (im Folgenden „Kontrollbeauftragte“).

Die Kontrollbeauftragten erhalten von der Kommission für jede Kontrolle einen schriftlichen Auftrag, der über ihre Person und ihre Dienststellung Auskunft gibt.

An den Kontrollen können Personen teilnehmen, die von den Mitgliedstaaten als nationale Sachverständige zur Kommission abgestellt wurden.

Mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission Bedienstete anderer Mitgliedstaaten als Beobachter heranziehen. Die Kommission stellt sicher, dass diese Bediensteten die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Vorschriften einhalten.

(2)   Bei den Kontrollen der traditionellen Eigenmittel und der MwSt.-basierten Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absätze 3 bzw. 4 beachten die Kontrollbeauftragten die für die Beamten des betreffenden Mitgliedstaats geltenden Vorschriften. Sie haben das Berufsgeheimnis nach Maßgabe von Absatz 3 dieses Artikels zu wahren.

Für die Zwecke der Kontrollen der BNE-Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 5 hat die Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die statistische Geheimhaltung zu beachten.

Ein Kontrollbeauftragter darf sich erforderlichenfalls mit den Abgabepflichtigen in Verbindung setzen, allerdings nur im Rahmen der Kontrollen der traditionellen Eigenmittel und nur über die zuständigen Behörden, deren Verfahren für die Erhebung der Eigenmittel Gegenstand der Kontrolle sind.

(3)   Für die Informationen, die gemäß dieser Verordnung — in welcher Form auch immer — erteilt oder erlangt werden, gelten das Berufsgeheimnis und der Schutz der entsprechenden Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie eingeholt wurden, und gemäß den entsprechenden Vorschriften, die auf die Organe der Union Anwendung finden.

Diese Informationen dürfen anderen Personen als denjenigen, die aufgrund ihrer Aufgaben in den Organen der Union oder in den Mitgliedstaaten von ihnen Kenntnis erhalten müssen, weder mitgeteilt noch zu anderen Zwecken als in dieser Verordnung vorgesehen verwendet werden, es sei denn, der Mitgliedstaat, in dem die Informationen eingeholt wurden, hat zuvor seine Zustimmung hierzu erteilt.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten für Beamte und sonstige Bedienstete der Union sowie für abgeordnete nationale Sachverständige.

(4)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Kontrollbeauftragten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht tätig sind, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10)sowie sonstige Bestimmungen der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz personenbezogener Daten beachten.

Artikel 4

Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen

(1)   Die Kommission benachrichtigt den Mitgliedstaat, in dem die Kontrolle stattfinden soll, rechtzeitig über die geplante Durchführung einer Kontrolle und teilt die Gründe hierfür mit. Zu der Kontrolle können Bedienstete des betroffenen Mitgliedstaats hinzugezogen werden.

(2)   Bei Kontrollen der traditionellen Eigenmittel, zu denen die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 hinzugezogen wird, und bei Kontrollen der MwSt.-basierten Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 4 ist die vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmte Dienststelle für die Arbeitsorganisation und die Beziehungen zu den von der Kontrolle betroffenen Dienststellen zuständig.

(3)   Vor-Ort-Kontrollen der traditionellen Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d werden von den Kontrollbeauftragten durchgeführt. Für die Arbeitsorganisation und die Beziehungen zu den in die Prüfung involvierten Dienststellen bzw. Abgabepflichtigen stellen die Kontrollbeauftragten vor jeglicher Vor-Ort-Kontrolle geeignete Kontakte zu den vom betreffenden Mitgliedstaat benannten Beamten her. Bei dieser Art der Kontrolle ist dem schriftlichen Auftrag ein Dokument beizufügen, aus dem Ziel und Zweck der Kontrolle hervorgehen.

(4)   Kontrollen der BNE-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 5 werden von den Kontrollbeauftragten durchgeführt. Für die Arbeitsorganisation stellen diese Beauftragten die geeigneten Kontakte zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten her.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Feststellung, Erhebung und Bereitstellung der Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die von ihnen mit der Durchführung der Kontrolle beauftragten Behörden den Kontrollbeauftragten die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren.

Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen der traditionellen Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission rechtzeitig Namen und Dienststellung der Personen mit, die an den Kontrollen teilnehmen und den Kontrollbeauftragten die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren sollen.

(6)   Die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 2, mit Ausnahme der Kontrollen der von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstaben a und b durchgeführten Kontrollen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat binnen drei Monaten auf geeignetem Wege mitgeteilt. Der Mitgliedstaat nimmt hierzu binnen drei Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung. Die Kommission kann den Mitgliedstaat jedoch durch hinreichend begründeten Antrag auffordern, zu einzelnen Punkten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Berichts Stellung zu nehmen. Der betreffende Mitgliedstaat muss diesem Antrag nicht entsprechen; er muss in diesem Falle jedoch in einer Mitteilung begründen, warum er der Aufforderung der Kommission nicht nachkommt.

Im Anschluss daran werden die Ergebnisse und Stellungnahmen nach Unterabsatz 1 samt dem zusammenfassenden Bericht, der im Zusammenhang mit den Kontrollen der MwSt.-basierten Eigenmittel erstellt wird, allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht.

Wird bei den Vor-Ort-Kontrollen oder den gemeinsamen Kontrollen der traditionellen Eigenmittel festgestellt, dass die Angaben der an die Kommission übermittelten Eigenmittel-Übersichten oder -Erklärungen geändert oder korrigiert werden müssen und die entsprechenden Korrekturen in einer aktuellen Übersicht oder Erklärung auszuweisen sind, so sind die relevanten Änderungen darin durch geeignete Anmerkungen zu kennzeichnen.

Artikel 5

Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen

(1)   Für die traditionellen Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres eine Beschreibung der aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche von über 10 000 EUR betreffen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist eine Übersicht über den Stand der Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die der Kommission bereits mitgeteilt wurden und für die zuvor noch kein Vermerk betreffend Einziehung, Annullierung oder Nichteinziehung existierte.

(2)   Die Kommission legt die Einzelheiten für die in Absatz 1 genannten Beschreibungen in Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)   Die Kommission nimmt eine Zusammenfassung der Beschreibungen nach Absatz 1 dieses Artikels in ihren Bericht gemäß Artikel 325 Absatz 5 AEUV auf.

Artikel 6

Mitteilung der Mitgliedstaaten über die von ihnen durchgeführten Kontrollen der traditionellen Eigenmittel

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen detaillierten Jahresbericht über ihre Kontrollen in Bezug auf traditionelle Eigenmittel, in dem sie die jeweiligen Ergebnisse, allgemeinen Angaben und Grundsatzfragen zu den wichtigsten Problemen mitteilen, die — insbesondere durch strittige Fälle — bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zur Durchführung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom aufgeworfen werden. Diese Berichte werden der Kommission bis zum 1. März des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, übermittelt. Die Kommission verfasst auf Grundlage dieser Berichte einen zusammenfassenden Bericht, der allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht wird.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Form der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Jahresberichte der Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)   Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre über das Funktionieren des in Artikel 3 genannten Kontrollsystems für traditionelle Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3.

KAPITEL III

AUSSCHUSS UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

Schlussbestimmungen

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000, aufgehoben durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (11), gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu dieser Verordnung.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ch. VASILAKOS


(1)  Siehe Seite 105 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 des Rates vom 10. Mai 1999 zur Festlegung der Rechte und Pflichten der von der Kommission mit der Kontrolle der Eigenmittel der Gemeinschaft beauftragten Bediensteten (ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 1).

(5)  Stellungnahme Nr. 2/2012 des Europäischen Rechnungshofs vom 20. März 2012 (ABl. C 112 vom 18.4.2012, S. 1) undStellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2012 (ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 45).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

(9)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (siehe Seite 39 dieses Amtsblatts).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000

Diese Verordnung

 

Artikel 1 bis Artikel 6 Absatz 4

 

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 1

 

Artikel 7 bis 12

 

Artikel 15

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 16 Absatz 3

 

Artikel 17 Absätze 1 bis 4

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 17 Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 17 Absatz 5 Satz 3

Artikel 5 Absatz 3

 

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a

 

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Sätze 1 und 2

 

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c Satz 1

 

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d Satz 3

 

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c Satz 2

 

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Satz 3

 

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3

 

Artikel 18 Absatz 3 Satz 1

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d Satz 1

 

Artikel 18 Absatz 3 Satz 2

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d Satz 2

 

Artikel 18 Absatz 3 Sätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d Satz 2

 

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e

 

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

 

Artikel 19 Sätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 3

 

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 2 Absätze 1 und 2

 

Artikel 2 Absatz 3 Satz 1

 

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 3 Satz 2

 

Artikel 4 Absatz 3 Satz 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b

 

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 19 Satz 3

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

 

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 4 Absatz 3 Sätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

 

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4

 

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5 Absätze 1 und 2

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

 

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 6

 

Artikel 4 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 7

 

Artikel 8

 

 

Artikel 20 bis 23

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9