31991L0027

Zehnte Richtlinie 91/27/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 016 vom 22/01/1991 S. 0029 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0095


ZEHNTE RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 19 . Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten ( 91/27/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21 . Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/506/EWG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 dritter und vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Richtlinie 77/93/EWG wurden Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten erlassen . Die betreffenden Schadorganismen sind in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführt . Das Verzeichnis der Waren, die unter bestimmten Bedingungen nicht eingeführt werden dürfen, ist in Anhang III der Richtlinie enthalten . Die Richtlinie schreibt auch besondere Anforderungen vor, die eingehalten werden müssen, um das Nichtauftreten vorgenannter Schadorganismen zu gewährleisten .

Der Anwendungsbereich der Richtlinie in bezug auf Gattungshybriden, die aus der Kreuzung zwischen den Gattungen Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . entstanden sind, muß klargestellt werden .

Die betreffenden Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG sind daher entsprechend zu ändern .

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1

Die Richtlinie 77/93/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Richtlinie geändert . Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 1 . April 1991 nachzukommen . Die Vorschriften müssen einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Richtlinie enthalten .

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzueglich von allen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie erlassen haben .

Die Kommission teilt diese Vorschriften den übrigen Mitgliedstaaten mit . Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel, den 19 . Dezember 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1977, S . 20 . ( 2 )

ABl . Nr . L 282 vom 13 . 10 . 1990, S . 67 .

ANHANG 1 . In Anhang I Teil B Buchstabe d ) erhält die linke Spalte folgende Fassung :

"Viren von Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihren Hybriden ".

2 . In Anhang II Teil A Buchstabe a ) Nummer 7a erhält die rechte Spalte folgende Fassung :

"Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden und Pflanzen von Araceä, Marantaceä, Musaceä, Persea americana P. Mill ., Strelitziaceä, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Nährboden ".

3 . In Anhang II Teil B Buchstabe a ) Nummer 01 erhält die mittlere Spalte folgende Fassung :

"Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen ".

4 . In Anhang II Teil B Buchstabe a ) Nummer 10a erhält die mittlere Spalte folgende Fassung :

"Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden, Malus Mill . und Pyrus L ., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen ".

5 . In Anhang II Teil B Buchstabe a ) Nummer 12 erhält die mittlere Spalte folgende Fassung :

"Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen ".

6 . In Anhang II Teil B Buchstabe c ) Nummer 2 und Nummer 4 erhält die mittlere Spalte folgende Fassung :

"Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden ".

7 . In Anhang III Teil A Nummer 11 erhält die mittlere Spalte folgende Fassung :

"Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden, ausgenommen Früchte, Samen und Pflanzenteile zu Zierzwecken".

8 . In Anhang III Teil B Nummer 1 erhält die linke Spalte folgende Fassung :

"Zitruspflanzen ( Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden )".

9 . In Anhang IV Teil A Nummer 15a erhält die linke Spalte folgende Fassung :

"Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden und Pflanzen von Araceä, Marantaceä, Musaceä, Persea americana P . Mill ., Strelitziaceä, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Nährboden, mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern ".

10 . In Anhang IV Teil B Nummer 8 erhält die linke Spalte folgende Fassung :

"Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen ".