Zehnte Richtlinie 91/27/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten
Amtsblatt Nr. L 016 vom 22/01/1991 S. 0029 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0095
ZEHNTE RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 19 . Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten ( 91/27/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21 . Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/506/EWG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 dritter und vierter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Richtlinie 77/93/EWG wurden Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten erlassen . Die betreffenden Schadorganismen sind in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführt . Das Verzeichnis der Waren, die unter bestimmten Bedingungen nicht eingeführt werden dürfen, ist in Anhang III der Richtlinie enthalten . Die Richtlinie schreibt auch besondere Anforderungen vor, die eingehalten werden müssen, um das Nichtauftreten vorgenannter Schadorganismen zu gewährleisten . Der Anwendungsbereich der Richtlinie in bezug auf Gattungshybriden, die aus der Kreuzung zwischen den Gattungen Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . entstanden sind, muß klargestellt werden . Die betreffenden Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG sind daher entsprechend zu ändern . Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 77/93/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Richtlinie geändert . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 1 . April 1991 nachzukommen . Die Vorschriften müssen einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Richtlinie enthalten . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzueglich von allen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie erlassen haben . Die Kommission teilt diese Vorschriften den übrigen Mitgliedstaaten mit . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 19 . Dezember 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1977, S . 20 . ( 2 ) ABl . Nr . L 282 vom 13 . 10 . 1990, S . 67 . ANHANG 1 . In Anhang I Teil B Buchstabe d ) erhält die linke Spalte folgende Fassung : "Viren von Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihren Hybriden ". 2 . In Anhang II Teil A Buchstabe a ) Nummer 7a erhält die rechte Spalte folgende Fassung : "Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden und Pflanzen von Araceä, Marantaceä, Musaceä, Persea americana P. Mill ., Strelitziaceä, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Nährboden ". 3 . In Anhang II Teil B Buchstabe a ) Nummer 01 erhält die mittlere Spalte folgende Fassung : "Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen ". 4 . In Anhang II Teil B Buchstabe a ) Nummer 10a erhält die mittlere Spalte folgende Fassung : "Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden, Malus Mill . und Pyrus L ., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen ". 5 . In Anhang II Teil B Buchstabe a ) Nummer 12 erhält die mittlere Spalte folgende Fassung : "Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen ". 6 . In Anhang II Teil B Buchstabe c ) Nummer 2 und Nummer 4 erhält die mittlere Spalte folgende Fassung : "Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden ". 7 . In Anhang III Teil A Nummer 11 erhält die mittlere Spalte folgende Fassung : "Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden, ausgenommen Früchte, Samen und Pflanzenteile zu Zierzwecken". 8 . In Anhang III Teil B Nummer 1 erhält die linke Spalte folgende Fassung : "Zitruspflanzen ( Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden )". 9 . In Anhang IV Teil A Nummer 15a erhält die linke Spalte folgende Fassung : "Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden und Pflanzen von Araceä, Marantaceä, Musaceä, Persea americana P . Mill ., Strelitziaceä, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Nährboden, mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittländern ". 10 . In Anhang IV Teil B Nummer 8 erhält die linke Spalte folgende Fassung : "Pflanzen von Citrus L ., Fortunella Swingle und Poncirus Raf . oder ihre Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen ".