13.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/66


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2004

zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2591)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/545/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 15. September 2003 über Informations- und Kommunikationstechnologien für sichere und intelligente Fahrzeuge (2) kündigte die Kommission ihre Absicht an, die Sicherheit im europäischen Straßenverkehr durch die Initiative eSafety zu verbessern. Verbesserungen lassen sich insbesondere durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und intelligenter Verkehrssicherheitssysteme wie Kfz-Kurzstreckenradargeräte (SRR) erreichen. Der Rat forderte am 5. Dezember 2003 in seinen Schlussfolgerungen zur Verkehrssicherheit, die Sicherheit von Fahrzeugen (3) durch Förderung neuer Technologien wie elektronischer Sicherheitseinrichtungen zu verbessern.

(2)

Die rasche, koordinierte Entwicklung und Verwendung von Kurzstreckenradar in der Gemeinschaft erfordert die umgehende Verfügbarkeit harmonisierter Frequenzbänder auf einer soliden, langfristigen Grundlage, damit die Industrie Vertrauen fasst und die notwendigen Investitionen vornimmt.

(3)

Im Hinblick auf diese Harmonisierung erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 den Auftrag (4), die Frequenznutzung zu harmonisieren und die koordinierte Einführung von Kfz-Kurzstreckenradarsystemen (SRR) zu erleichtern.

(4)

Aufgrund dieses Mandats wurde das Frequenzband im Bereich um 79-GHz vom Ausschuss für elektronische Kommunikation (Electronic Communications Committee, ECC) der CEPT als das sinnvollste Band für die Entwicklung und den langfristigen Einsatz von Kurzstreckenradar ausgewiesen. Der ECC kam zu dem Schluss, dass der Betrieb in diesem Band gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion und den technischen Spezifikationen im Beschluss des ECC vom 19. März 2004 störungsfrei und ungeschützt erfolgen sollte.

(5)

Die Ergebnisse der Arbeiten aufgrund des Mandats der CEPT zur Ausweisung eines langfristigen, permanenten Frequenzbands für Kurzstreckenradar sind zufrieden stellend und sollten in der Gemeinschaft Anwendung finden, um die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzen zu gewährleisten, die zum Aufbau und Funktionieren des Binnenmarktes benötigt werden. Der Betrieb von Kurzstreckenradar im 79-GHz-Band sollte daher so bald wie möglich, spätestens jedoch zum 1. Januar 2005, gestattet sein, um die Industrie zu bewegen, SRR-Geräte, die in diesem Band arbeiten, zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben.

(6)

Beim Einsatz von Kurzstreckenradar ist der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer und anderer Personen Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz—300 GHz) (5) und die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (6).

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Frequenzausschusses überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte.

Artikel 2

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Frequenzband im Bereich um 79 GHz“: der Frequenzbereich zwischen 77 und 81 Gigahertz;

b)

„Kfz-Kurzstreckenradargeräte“: fahrzeugseitige Geräte mit Radarfunktionen zur Kollisionsminderung und Verkehrssicherheitsfunktionen;

c)

„störungsfrei und ungeschützt“ bedeutet, dass keine funktechnischen Störungen bei anderen Nutzern des Frequenzbandes verursacht werden dürfen und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen durch andere Systeme oder Betreiber besteht, die in diesem Band arbeiten.

Artikel 3

Das Frequenzband im Bereich um 79 GHz wird so bald wie möglich, spätestens jedoch zum 1. Januar 2005, für den störungsfreien und ungeschützten Betrieb von Kfz-Kurzstreckenradargeräten ausgewiesen und bereitgestellt.

Die maximale mittlere Leistungsdichte beträgt – 3dBm/MHz e.i.r.p bei einer Spitzenbegrenzung von 55 dBm e.i.r.p.

Die maximale mittlere Leistungsdichte außerhalb eines Fahrzeugs aufgrund des Betriebs eines Kurzstreckenradars darf – 9 dBm/MHz e.i.r.p nicht überschreiten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 2004

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  KOM(2003) 542.

(3)  15058/03 TRANS 307.

(4)  Mandat an die CEPT zur Harmonisierung des Frequenzspektrums im Hinblick auf die koordinierte Einführung von Kurzstrecken-Radarsystemen (SRR) für Kraftfahrzeuge in der EU.

(5)  ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.

(6)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10; Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).