2.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/35


BESCHLUSS 2014/861/GASP DES RATES

vom 1. Dezember 2014

zur Änderung des Beschlusses 2012/699/GASP über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. November 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/699/GASP (1) angenommen.

(2)

Im Beschluss 2012/699/GASP ist für die Projekte im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 eine Durchführungszeit von 24 Monaten ab dem Abschluss des Finanzierungsabkommens gemäß Artikel 3 Absatz 3 vorgesehen.

(3)

Am 18. Juni 2014 hat das Provisorische Technische Sekretariat der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (Comprehensive Nuclear-Test-Ban Treaty Organisation — CTBTO) die Union um deren Ermächtigung ersucht, die in Artikel 5 des Beschlusses 2012/699/GASP festgelegte Dauer von 24 Monaten um 12 Monate zu verlängern, damit die verbleibenden Teile von Projekten, die bis zum Ende dieses Zeitraums noch nicht durchgeführt wurden, noch durchgeführt werden können.

(4)

Die Durchführung der restlichen Teile der Projekte, die unter den Nummern 2.1. (Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau), 2.2. (Aufbau von Kapazitäten für künftige Generationen von CTBT-Experten — die Initiative für den Kapazitätsaufbau (CDI)), 2.3. (Verbesserung des Modells für atmosphärische Transportprozesse (ATM)), 2.4. (Charakterisierung und Begrenzung von Radioxenon) und 2.6. (Instandhaltung der zertifizierten seismologischen Hilfsstationen des IMS) des Anhangs zum Beschluss 2012/699/GASP genannt sind und im Ersuchen der CTBTO vom 18. Juni 2014 ausdrücklich angeführt wurden, könnte ohne jeglichen weiteren Mittelbedarf erfolgen.

(5)

Der Beschluss 2012/699/GASP sollte daher zur Ermöglichung der vollständigen Durchführung der darin aufgeführten Projekte dahin gehend geändert werden, dass seine Geltungsdauer entsprechend verlängert wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/699/GASP wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens.“

(2)

Der Absatz unter Nummer 3 des Anhangs erhält folgende Fassung:

„Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 36 Monate geschätzt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. LORENZIN


(1)  Beschluss 2012/699/GASP des Rates vom 13. November 2012 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 27).