31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 733/2013 DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 109,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 (1) wird die Kommission ermächtigt, durch Erlass entsprechender Verordnungen bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und von der Anmeldungsverpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freizustellen.

(2)

„Staatliche Beihilfen“ ist ein objektiver Begriff, der in Artikel 107 Absatz 1 AEUV definiert ist. Die Ermächtigung der Kommission zum Erlass von Gruppenfreistellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 gilt ausschließlich für Maßnahmen, die sämtliche Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und somit staatliche Beihilfen darstellen. Die Aufnahme einer bestimmten Gruppe von Beihilfen in die Verordnung (EG) Nr. 994/98 oder in eine Freistellungsverordnung lässt nicht den Schluss zu, dass eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft wird.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt zu erklären, dass Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen („KMU“), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte im Einklang stehen, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung unterliegen.

(4)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, nicht aber Innovationsbeihilfen, von der Anmeldepflicht freizustellen. Der Bereich Innovation ist seither im Rahmen der Innovationsunion, einer der Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“, zu einer politischen Priorität der Union geworden. Zahlreiche im Innovationsbereich durchgeführte Beihilfemaßnahmen sind zudem von vergleichsweise geringem Umfang und bewirken keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen.

(5)

Im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes stellen einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht sämtliche Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, beispielsweise weil der Begünstigte keine Wirtschaftstätigkeit ausübt oder weil es keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Soweit Maßnahmen im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes jedoch staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sind die Mitgliedstaaten derzeit verpflichtet, sie bei der Kommission anzumelden. Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, für Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen Freistellungen zu erlassen, wobei der Nutzen derartiger Freistellungen im Kulturbereich begrenzt wäre, da es sich bei den Beihilfeempfängern häufig um große Unternehmen handelt. In der Regel bewirken kleine Vorhaben im Kulturbereich, im Kreativsektor und im Bereich der Erhaltung des kulturellen Erbes jedoch auch dann keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen, wenn sie von großen Unternehmen durchgeführt werden; Fälle aus jüngerer Zeit haben gezeigt, dass derartige Beihilfen nur geringe Auswirkungen auf den Handel haben.

(6)

Freistellungen in diesem Bereich könnten auf der Grundlage der — in Leitlinien, z. B. für Filmwerke und audiovisuelle Werke, dargelegten — Erfahrung der Kommission erstellt oder auf der Grundlage von Einzelfällen ausgearbeitet werden. Bei der Konzipierung derartiger Gruppenfreistellungen sollte die Kommission der Tatsache Rechnung tragen, dass sie nur für Maßnahmen gelten sollten, die staatliche Beihilfen darstellen, dass sie grundsätzlich auf Maßnahmen konzentriert sein sollten, die zu den Zielen „Modernisierung des EU-Beihilfenrechts“ beitragen, und dass eine Gruppenfreistellung nur für Beihilfen erfolgt, bei denen die Kommission bereits über umfangreiche Erfahrungen verfügt. Darüber hinaus sollte der Hauptzuständigkeit der Mitgliedstaaten im Kulturbereich, dem besonderen Schutz der kulturellen Vielfalt nach Artikel 167 Absatz 1 AEUV und der Wesensbesonderheit der Kultur Rechnung getragen werden.

(7)

Auch staatliche Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen müssen von den Mitgliedstaaten bei der Kommission angemeldet werden. Die in diesem Bereich gewährten Beihilfebeträge sind in der Regel gering, und es können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 kann die Kommission derartige Beihilfen nur dann von der Anmeldungsverpflichtung freistellen, wenn sie kleinen bzw. mittleren Unternehmen gewährt werden. Aber auch große Unternehmen können durch Naturkatastrophen in Mitleidenschaft gezogen werden. Nach Erfahrung der Kommission bewirken derartige Beihilfen keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen; zudem können auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrung eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

(8)

Auch staatliche Beihilfen für den Fischereisektor zur Bewältigung der Folgen bestimmter widriger Witterungsverhältnisse müssen von den Mitgliedstaaten bei der Kommission angemeldet werden. Die in diesem Bereich gewährten Beihilfebeträge sind in der Regel gering, und es können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 kann die Kommission derartige Beihilfen nur dann von der Anmeldungsverpflichtung freistellen, wenn sie kleinen bzw. mittleren Unternehmen gewährt werden. Aber auch große Unternehmen im Fischereisektor können durch widrige Witterungsverhältnisse in Mitleidenschaft gezogen werden. Nach Erfahrung der Kommission bewirken derartige Beihilfen keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen; zudem können auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrung eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

(9)

Nach Artikel 42 AEUV gelten die Beihilfevorschriften unter bestimmten Voraussetzungen nicht für bestimmte Beihilfemaßnahmen zugunsten der in Anhang 1 des AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Artikel 42 findet keine Anwendung auf Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und nicht in Anhang I aufgeführte Beihilfen. Daher können derzeit Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und Beihilfen zur Förderung von nicht in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen im Nahrungsmittelsektor auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 994/98 nur dann von der Anmeldungsverpflichtung freigestellt werden, wenn sie auf KMU beschränkt sind. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, bestimmte Arten von Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft, einschließlich Beihilfen, die in Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums enthalten sind, sowie jene zugunsten von Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für nicht in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse im Nahrungsmittelsektor von der Anmeldungsverpflichtung freizustellen, wenn nach Erfahrung der Kommission die Wettbewerbsverfälschungen in diesen Bereichen gering sind und eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können.

(10)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (2) gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel 107, 108 und 109 AEUV; eine Ausnahme bilden finanzielle Beiträge, die die Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 leisten. Weitere staatliche Beihilfen für die Erhaltung der lebenden Meeres- und Süßwasserressourcen haben in der Regel nur geringe Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, leisten einen Beitrag zu den Zielen der Union im Bereich der Meeres- und Fischereipolitik und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Die gewährten Beträge sind normalerweise gering; zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

(11)

Im Sportsektor, insbesondere im Bereich des Amateursports, stellen einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine staatlichen Beihilfen dar, da sie nicht sämtliche Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, beispielsweise weil der Begünstigte keine Wirtschaftstätigkeit ausübt oder weil es keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Soweit Maßnahmen im Bereich des Sports jedoch staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sind die Mitgliedstaaten allerdings derzeit verpflichtet, sie bei der Kommission anzumelden. Staatliche Beihilfen für Sport, insbesondere Beihilfen im Bereich des Amateursports oder Beihilfen von geringem Umfang, haben oft nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Zudem sind die gewährten Beträge in der Regel gering. Auf der Grundlage der bislang gewonnenen Erfahrungen können klare Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden, so dass gewährleistet ist, dass Beihilfen für den Sport nicht zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen führen.

(12)

In Bezug auf Beihilfen zugunsten des Luft- und Seeverkehrs kann die Kommission aufgrund bisheriger Erfahrungen feststellen, dass Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete, wie Gebiete in äußerster Randlage und Inseln, einschließlich Mitgliedstaaten, die aus einer einzigen Inselregion bestehen, sowie dünn besiedelte Gebiete, keine erheblichen Wettbewerbsverfälschungen bewirken, sofern sie unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden. Außerdem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

(13)

Im Bereich der Beihilfen für die Breitbandinfrastruktur hat die Kommission in den vergangenen Jahren umfangreiche Erfahrungen gewonnen sowie Leitlinien erstellt (3). Nach Erfahrung der Kommission bewirken Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen und könnten Gegenstand einer Gruppenfreistellung sein, sofern bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind und die Infrastruktur in „weißen Flecken“ aufgebaut wird, also Gebieten, in denen keine Infrastruktur derselben Kategorie (Breitband oder hochleistungsfähige Zugangsnetze der nächsten Generation, im Folgenden „NGA-Netze“) vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird, wie aus den in den Leitlinien dargelegten Kriterien hervorgeht. Dies gilt für Beihilfen zugunsten der grundlegenden Breitbandversorgung, für kleine Einzelbeihilfen für NGA-Netze und für Beihilfen zugunsten von Baumaßnahmen im Breitbandbereich und von passiver Breitbandinfrastruktur.

(14)

Im Infrastrukturbereich stellen verschiedene Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine Beihilfe dar, weil sie nicht allen Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV genügen, beispielsweise weil die Empfänger keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, weil es keine Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gibt oder weil die Maßnahme in einem Ausgleich für eine Leistung im allgemeinwirtschaftlichen Interesse besteht, die den Kriterien des Altmark-Urteils entspricht (4). Soweit die Finanzierung von Infrastruktur jedoch eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sie bei der Kommission anzumelden. Im Bereich der Infrastruktur können kleine Beihilfebeträge für Projekte in effizienter Weise zur Unterstützung von Unionszielen beitragen, sofern damit Kosten minimiert werden und die potenziellen Wettbewerbsverfälschungen begrenzt sind. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, staatliche Beihilfen für Infrastrukturprojekte freizustellen, die die in dieser Verordnung genannten Ziele sowie andere Ziele von gemeinsamem Interesse, insbesondere die Ziele von Europa 2020, unterstützen (5). Dies könnte die Unterstützung für Projekte einschließen, die Netze oder Einrichtungen für mehrere Sektoren umfassen, bei denen relativ geringe Beihilfebeträge nötig sind. Gruppenfreistellungen können jedoch nur für Infrastrukturprojekte gewährt werden, bei denen die Kommission ausreichend Erfahrung hat, um klare und strenge Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass die Gefahr möglicher Wettbewerbsverfälschungen begrenzt ist und dass große Beihilfebeträge weiterhin der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen.

(15)

Deshalb sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates auf neue Gruppen von Beihilfen ausgeweitet werden. Diese Ausweitung berührt nicht die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe in Kategorien oder Sektoren, in denen die Mitgliedstaaten bereits tätig sind.

(16)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sind die Schwellenwerte für jede Beihilfegruppe, für die die Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung annimmt, entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge auszudrücken. Angesichts dieser Voraussetzung ist es schwierig, Gruppenfreistellungen für bestimmte Arten von Maßnahmen, die staatliche Beihilfen umfassen, zu erlassen, die aufgrund ihrer besonderen Gestaltung nicht präzise als Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge ausgedrückt werden können, wie Finanzierungsinstrumente oder bestimmte Arten von Maßnahmen, die auf die Förderung von Risikokapitalinvestitionen abzielen. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil derartige komplexe Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen Beihilfen umfassen können: unmittelbar Begünstigte, Zwischenbegünstigte und mittelbar Begünstigte. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung derartiger Maßnahmen und ihres Beitrags zu Zielen der Union wäre ein höheres Maß an Flexibilität wünschenswert, um auch für diese Maßnahmen eine Freistellung zu ermöglichen. Daher sollte es zulässig sein, bei solchen Maßnahmen die Schwellenwerte für die jeweilige Gewährung einer Beihilfe als Höchstsatz der staatlichen Förderung für diese Maßnahme oder im Zusammenhang mit dieser Maßnahme auszudrücken. Der Höchstsatz der staatlichen Förderung kann ein Förderungselement beinhalten, das möglicherweise keine staatliche Beihilfe ist, sofern die Maßnahme mindestens einige Elemente einschließt, die staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV enthalten und die nicht geringfügiger Art sind.

(17)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 müssen die Mitgliedstaaten Zusammenfassungen der Angaben zu den von ihnen gewährten Beihilfen vorlegen, die unter eine Freistellungsverordnung fallen. Die Veröffentlichung dieser Zusammenfassungen ist notwendig, um die Transparenz der von den Mitgliedstaaten beschlossenen Maßnahmen zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 994/98 war die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union das am besten geeignete Mittel für die Gewährleistung von Transparenz. Angesichts der Weiterentwicklung der elektronischen Kommunikationsmittel bildet die Veröffentlichung der Zusammenfassungen auf der Website der Kommission eine schnellere und wirksamere Methode, die den Beteiligten gegenüber mehr Transparenz ermöglicht. Deshalb sollte anstatt einer Veröffentlichung der Zusammenfassungen im Amtsblatt die Veröffentlichung auf der Website der Kommission vorgesehen werden.

(18)

Ebenso sollten Verordnungsentwürfe und andere vom Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 zu prüfende Dokumente nicht im Amtsblatt, sondern auf der Website der Kommission veröffentlicht werden, um für mehr Transparenz zu sorgen und den Verwaltungsaufwand und die Veröffentlichungsfrist zu verringern.

(19)

Nach dem in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 vorgesehenen Konsultationsverfahren muss der Beratende Ausschuss für staatliche Beihilfen vor der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs konsultiert werden. Im Interesse einer größeren Transparenz sollte der Verordnungsentwurf jedoch bereits zum Zeitpunkt der ersten Konsultation des Beratenden Ausschusses durch die Kommission im Internet veröffentlicht werden.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 994/98 vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen“.

2.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Beihilfen zugunsten von:

i)

kleinen und mittleren Unternehmen,

ii)

Forschung, Entwicklung und Innovation,

iii)

Umweltschutzmaßnahmen,

iv)

Beschäftigung und Ausbildung,

v)

Maßnahmen im Bereich der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes,

vi)

Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen,

vii)

Maßnahmen für den Fischereisektor zur Bewältigung der Folgen bestimmter widriger Witterungsverhältnisse,

viii)

Forstwirtschaft,

ix)

Maßnahmen zur Förderung von nicht in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen im Nahrungsmittelsektor,

x)

Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeres- und Süßwasserressourcen,

xi)

Maßnahmen im Bereich des Sports,

xii)

Maßnahmen im Verkehrsbereich für Einwohner entlegener Gebiete, sofern es sich um Beihilfen aus sozialen Gründen handelt, die unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden,

xiii)

Maßnahmen zum Ausbau grundlegender Breitbandinfrastruktur, kleine Einzelinfrastrukturmaßnahmen zum Ausbau von Zugangsnetzen der nächsten Generation, Tiefbauarbeiten im Breitbandbereich und passive Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen entweder keine derartige Infrastruktur vorhanden ist oder eine solche in naher Zukunft voraussichtlich nicht ausgebaut wird,

xiv)

Maßnahmen zum Ausbau von Infrastruktur zur Unterstützung der in den Ziffern i bis xiii und in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Ziele sowie anderer Ziele von gemeinsamem Interesse, insbesondere der Ziele von Europa 2020,“;

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe bestimmter förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge oder — bei bestimmten Arten von Beihilfen, bei denen es möglicherweise schwierig ist, die Beihilfeintensität oder den Beihilfebetrag präzise zu ermitteln, insbesondere Finanzierungsinstrumente oder Risikokapitalinvestitionen oder ähnliche Maßnahmen — als Höchstsätze der staatlichen Förderung für diese Maßnahmen oder im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen ausgedrückten Schwellenwerte, unbeschadet der Einstufung der betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV,“.

3.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sobald Beihilferegelungen oder außerhalb einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen freigestellt sind, angewandt werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Zusammenfassung der Angaben zu diesen freigestellten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen, die dann auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.“

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs nach Artikel 6,“;

b)

Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zu prüfenden Entwürfe und Dokumente sind der Einberufung beigefügt und können auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(3)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (Slg. 2003, S. I-7747).

(5)  Siehe Empfehlung 2010/410/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28) und Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).