3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/53


BESCHLUSS 2011/137/GASP DES RATES

vom 28. Februar 2011

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat am 23. Februar 2011 ihre ernste Besorgnis über die Entwicklung der Lage in Libyen zum Ausdruck gebracht. Die EU hat die Ausschreitungen und die Anwendung von Gewalt gegenüber Zivilpersonen scharf verurteilt und das repressive Vorgehen gegen friedliche Demonstranten missbilligt.

(2)

Die EU hat erneut dazu aufgerufen, der Anwendung von Gewalt sofort ein Ende zu setzen und Schritte zu unternehmen, um den legitimen Forderungen der Bevölkerung nachzukommen.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) hat am 26. Februar 2011 die Resolution 1970 (im Folgenden „UNSCR 1970 (2011)“) angenommen, mit der restriktive Maßnahmen gegen Libyen und gegen Personen und Organisationen verhängt werden, die an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen, unter anderem durch Beteiligung an völkerrechtswidrigen Angriffen auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen, beteiligt waren.

(4)

In Anbetracht des Ernstes der Lage in Libyen hält es die EU für erforderlich, dass zusätzliche restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(5)

Zudem sind weitere Maßnahmen der Union erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe – unmittelbar oder mittelbar – von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Es ist untersagt,

a)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Ausbildung oder andere Unterstützung, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu erbringen;

b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen bereitzustellen;

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 gilt nicht für

a)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind;

b)

die sonstige Lieferung, der sonstige Verkauf oder die sonstige Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern;

c)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder anderer Unterstützung, einschließlich Personal, im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung;

d)

die Bereitstellung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung,

wenn dies gegebenenfalls vorab von dem gemäß Nummer 24 der UNSCR 1970 (2011) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) genehmigt wurde.

(2)   Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.

Artikel 3

Die Beschaffung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gegenstände aus Libyen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist untersagt, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Libyens haben oder nicht.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Libyen, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass eine solche Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss untersagt ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss untersagt ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen und der Entsorgung nach den Absätzen 1 und 2 zusammen.

(4)   Flugzeuge und Schiffe, die Ladungen aus oder nach Libyen befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet

a)

von in Anlage I zur UNSCR 1970 (2011) aufgeführten Personen und weiteren vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der UNSCR 1970 (2011) benannten Personen gemäß der Auflistung in Anhang I;

b)

von nicht in Anhang I aufgeführten Personen, die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Steuerung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder von in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag oder auf ihre Anweisung handelnden Personen gemäß der Auflistung in Anhang II.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass

a)

die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind oder

b)

eine Ausnahmeregelung die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Libyen und der Stabilität in der Region fördern würde.

(4)   Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn

a)

die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder

b)

ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die betreffende Einreise oder Durchreise erforderlich ist, um Frieden und Stabilität in Libyen zu fördern, und den Ausschuss binnen 48 Stunden nach einer entsprechenden Feststellung darüber unterrichtet.

(5)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a)

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b)

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(6)   Absatz 5 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(7)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 5 oder 6 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(8)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Libyen unmittelbar gefördert werden.

(9)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 8 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(10)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 5, 6 und 8 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 6

(1)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der nachstehenden Personen und Organisationen befinden, werden eingefroren:

a)

Personen und Organisationen, die in der Anlage II der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats aufgeführt sind, sowie weitere vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der Resolution 1970 (2011) benannte Personen und Organisationen, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Organisationen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen, gemäß der Auflistung in Anhang III;

b)

nicht in Anhang III erfasste Personen und Organisationen, die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Steuerung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Organisationen, oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang IV.

(2)   Den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Ausnahmen können für Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen gemacht werden, die

a)

für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)   Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor gegebenenfalls mit und dieser ist damit einverstanden oder

b)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Datum der Annahme der UNSCR 1970 (2011) eingetreten wurde, nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 begünstigt und dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mitgeteilt wurde.

(5)   Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(6)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum entstanden sind, ab dem diese Konten diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 7

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der UNSCR 1970 (2011) beschlossen wurden – einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen –, werden keine Forderungen, einschließlich solche nach Schadenersatz, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den in den Anhängen I, II, III oder IV aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Libyen, einschließlich der Regierung Libyens, oder aber einer Person oder Organisation, die über eine solche Person oder Organisation oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.

Artikel 8

(1)   Der Rat ändert die Anhänge I und III entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Ausschusses.

(2)   Der Rat erstellt und ändert auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und IV.

Artikel 9

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Organisation in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Organisation in die Anhänge I oder III auf.

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf eine Person oder Organisation anzuwenden, so ändert er die Anhänge II und IV entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die Person oder Organisation, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unter Angabe der Gründe für die Aufnahme in die Liste von seinem Beschluss in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

Artikel 10

(1)   Die Anhänge I, II, III und IV enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste, wie sie hinsichtlich der Anhänge I und III vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss angegeben werden.

(2)   Die Anhänge I, II, III und IV enthalten, soweit verfügbar, auch die Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind und die für die Anhänge I und III vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge I und III enthalten ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Ausschuss.

Artikel 11

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, entsprechende restriktive Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 12

(1)   Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

(2)   Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate, überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.

Artikel 13

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


ANHANG I

Liste der Personen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

1.

AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed

Reisepass-Nr.: B010574. Geburtsdatum: 1.7.1950.

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees. Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Geburtsdatum: 1946. Geburtsort: Houn, Libyen.

Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar QADHAFI. Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

DORDA, Abu Zayd Umar

Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Jalo, Libyen.

Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

MATUQ, Matuq Mohammed

Geburtsdatum: 1956. Geburtsort: Khoms.

Sekretär für Versorgungseinrichtungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Cousin von Muammar QADHAFI. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

7.

QADHAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

8.

QADHAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

9.

QADHAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

10.

QADHAFI, Mohammed Muammar

Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

11.

QADHAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

12.

QADHAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

13.

QADHAFI, Saadi

Reisepass-Nr.: 014797. Geburtsdatum: 25.5.1973. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Oberbefehlshaber von Sondereinheiten. Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

14.

QADHAFI, Saif al-Arab

Geburtsdatum: 1982. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

15.

QADHAFI, Saif al-Islam

Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Direktor, Qadhafi-Stiftung. Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

16.

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah

Geburtsdatum: 1949. Geburtsort: Sudan.

Direktor des Militärgeheimdienstes. Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar QADHAFI.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.


ANHANG II

Liste der Personen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas’ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes. Schwiegersohn von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar QADHAFI. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Qadhafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

7.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar QADHAFI.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

8.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

9.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Internen Sicherheitsbüros.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

10.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011


ANHANG III

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

1.

QADHAFI, Aisha Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Tochter von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

2.

QADHAFI, Hannibal Muammar

Reisepass-Nr.: B/002210. Geburtsdatum: 20.9.1975. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

3.

QADHAFI, Khamis Muammar

Geburtsdatum: 1978. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

4.

QADHAFI, Muammar Mohammed Abu Minyar

Geburtsdatum: 1942. Geburtsort: Sirte, Libyen.

Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte. Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

5.

QADHAFI, Mutassim

Geburtsdatum: 1976. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Nationaler Sicherheitsberater. Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.

6.

QADHAFI, Saif al-Islam

Direktor, Qadhafi-Stiftung. Reisepass-Nr.: B014995. Geburtsdatum: 25.6.1972. Geburtsort: Tripolis, Libyen.

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

Datum der Benennung durch die VN: 26.2.2011.


ANHANG IV

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

ABDULHAFIZ, Oberst Mas'ud

Funktion: Befehlshaber der Streitkräfte

Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst.

28.2.2011

2.

ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed

Funktion: Leiter der Terrorismusbekämpfung, Organisation für äußere Sicherheit

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

3.

ABU SHAARIYA

Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit

Führendes Mitglied des Regimes. Schwiegersohn von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

4.

ASHKAL, Al-Barrani

Funktion: Stellvertretender Direktor, Militärgeheimdienst

Ranghoher Angehöriger des Regimes.

28.2.2011

5.

ASHKAL, Omar

Funktion: Chef, Bewegung der Revolutionskomitees

Geburtsort: Sirte, Libyen

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

6.

AL-BAGHDADI, Dr Abdulqader Mohammed

Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees.

Reisepass-Nr.: B010574.

Geburtsdatum: 1.7.1950.

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

28.2.2011

7.

DIBRI, Abdulqader Yusef

Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar QADHAFI.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

28.2.2011

8.

DORDA, Abu Zayd Umar

Funktion: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit.

Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

28.2.2011

9.

JABIR, Generalmajor Abu Bakr Yunis

Funktion: Verteidigungsminister.

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Jalo, Libyen

Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

28.2.2011

10.

MATUQ, Matuq Mohammed

Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen.

Geburtsdatum: 1956

Geburtsort: Khoms

Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

28.2.2011

11.

QADHAF AL-DAM, Ahmed Mohammed

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Ägypten

Cousin von Muammar QADHAFI. Es wird angenommen, dass er seit 1995 Befehlshaber eines für Qadhafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebattaillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äußere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen.

28.2.2011

12.

QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed

Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar QADHAFI. In den achtziger Jahren war SAYYID an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

28.2.2011

13.

QADHAFI, Mohammed Muammar

Funktion: Vorsitzender der Allgemeinen Post- und Telekommunikationsgesellschaft Libyens

Geburtsdatum: 1970

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

14.

QADHAFI, Saadi

Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten.

Reisepass-Nr.: 014797.

Geburtsdatum: 25.5.1973

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

28.2.2011

15.

QADHAFI, Saif al-Arab

Geburtsdatum: 1982

Geburtsort: Tripolis, Libyen

Sohn von Muammar QADHAFI. Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

16.

AL-SENUSSI, Oberst Abdullah (Al-Megrahi)

Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Sudan

Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar QADHAFI.

28.2.2011

17.

AL-BARASSI, Safia Farkash

Geburtsdatum: 1952

Geburtsort: Al Bayda, Libyen

Ehefrau von Muammar QADHAFI.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

18.

SALEH, Bachir

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts des Revolutionsführers.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

19.

General TOHAMI, Khaled

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Direktor des Internen Sicherheitsbüros.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011

20.

FARKASH, Mohammed Boucharaya

Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Direktor des Geheimdienstes im Externen Sicherheitsbüro.

Eng mit dem Regime verbunden.

28.2.2011