10.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/28 |
BESCHLUSS 2014/447/GASP DES RATES
vom 9. Juli 2014
zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 3. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (1) angenommen, mit dem EUPOL COPPS über den 1. Juli 2013 hinaus verlängert wurde. Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2014. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 ab. |
(2) |
EUPOL COPPS sollte um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten bis zum 30. Juni 2015 verlängert werden. |
(3) |
Der Beschluss 2013/354/GASP sollte so geändert werden, dass der von dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag abgedeckte Zeitraum entsprechend verlängert wird. |
(4) |
EUPOL COPPS wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/354/GASP des Rates wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Auftrag der Mission EUPOL COPPS leistet einen Beitrag zum Aufbau effektiver und tragfähiger Polizeistrukturen und zu umfassenderen Maßnahmen für die Strafrechtspflege unter palästinensischer Eigenverantwortung im Einklang mit bewährten internationalen Standards, im Zusammenwirken mit den Unionsprogrammen zum Aufbau von Institutionen sowie mit sonstigen internationalen Bemühungen im größeren Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Reform der Strafrechtspflege. Zu diesem Zweck nimmt EUPOL COPPS folgende Aufgaben wahr:
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2. |
Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2). (2) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“" |
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a Rechtsvereinbarungen Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUPOL COPPS die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Begleichung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.“ |
4. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Finanzregelung (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 9 570 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben von EUPOL COPPS in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 9 820 000 EUR. (2) Alle Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann EUPOL COPPS mit den Mitgliedstaaten, den Gastparteien, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für EUPOL COPPS schließen. (3) EUPOL COPPS trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet EUPOL COPPS eine Vereinbarung mit der Kommission. (4) EUPOL COPPS trägt die Verantwortung für alle Forderungen und Verbindlichkeiten, die im Zuge der Ausführung ihres Mandats ab dem 1. Juli 2014 entstehen; hiervon ausgenommen sind Forderungen aufgrund einer schweren Verfehlung des Missionsleiters, für die dieser die Verantwortung zu übernehmen hat. (5) Die Durchführung der Finanzregelung erfolgt vorbehaltlich der Anordnungskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 und den operativen Erfordernissen der EUPOL COPPS, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams. (6) Die Ausgaben können ab dem 9. Juli 2014 getätigt werden.“ |
5. |
In Artikel 13 Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck „Beschluss 2011/292/EU“ durch den Ausdruck „Beschluss 2013/488/EU“ ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2014.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12).