6.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 453/2014 DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nchstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Gerät (ein sogenannter TV-Simulator) in einem Kunststoffgehäuse mit transparenter Abdeckung auf der Vorderseite und Abmessungen von etwa 8 × 7 × 6 cm.

Das Gerät ist mit vier Licht erzeugenden LEDs, einem Quartzkristall, einem Dämmerungssensor, einer Zeitschaltuhr, einer Betriebsmodusanzeige und Bedienknöpfen ausgestattet. Es wird mit einer Stromversorgung gestellt.

Es simuliert ein eingeschaltetes Fernsehgerät, indem es innerhalb eines programmierten Zeitraums zufälliges Lichtflackern unterschiedlicher Stärke und Farbe erzeugt. Es erweckt den Eindruck, dass Personen im Haus sind, um so Einbrecher abzuschrecken.

9405 40 39

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405, 9405 40 und 9405 40 39.

Das Gerät hat die Funktion, zufälliges Lichtflackern zu erzeugen mit dem alleinigen Zweck, ein eingeschaltetes Fernsehgerät zu simulieren. Da das zufällige Flackern keinen Signalzweck hat, ist eine Einreihung in die Position 8531 als Sichtsignalgerät ausgeschlossen (siehe auch die Erläuterungen zu Position 8531 des Harmonisierten Systems, Absatz 1).

Da die Ware alle objektiven Merkmale eines Beleuchtungskörpers der Position 9405 aufweist, ist sie in den KN-Code 9405 40 39 als andere elektrische Beleuchtungskörper aus Kunststoffen einzureihen.