22.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/59


BESCHLUSS 2010/565/GASP DES RATES

vom 21. September 2010

über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2005/355/GASP (1) führt die Union seit dem 2. Mai 2005 eine Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) (EUSEC RD Congo) durch. Das gegenwärtige Mandat der Mission ist in der Gemeinsamen Aktion 2009/709/GASP (2) festgelegt, die am 30. September 2010 endet.

(2)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hatte am 27. Juli 2009 ein Schreiben an den Präsidenten der DR Kongo gerichtet, in dem er das erneuerte Engagement der Union darlegte. Im Anschluss an dieses Schreiben wurde das Mandat der Mission mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 angepasst. Das Schreiben wurde von der kongolesischen Regierung in ein Aktionsprogramm umgesetzt, das am 21. Januar 2010 vom Minister für Verteidigung und für ehemalige Kämpfer und dem Leiter der Mission EUSEC RD Congo unterzeichnet worden ist.

(3)

Nach der 2005 erfolgten Ratifizierung der Verfassung der Dritten Kongolesischen Republik konnte mit der Durchführung der Wahlen im Jahr 2006 der Übergangsprozess in der DR Kongo abgeschlossen und im Jahr 2007 eine Regierung gebildet werden, deren Programm insbesondere eine umfassende Reform des Sicherheitssektors, die Ausarbeitung eines nationalen Konzepts sowie prioritäre Maßnahmen für die Reform der Polizei, der Streitkräfte und der Justiz vorsieht. Die Tatsache, dass ein Plan für die in drei Phasen – von 2009 bis 2025 – verlaufende Reform der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) ausgearbeitet wurde, der Ende Mai 2009 vom Präsidenten der Republik gebilligt und am 26. Januar 2010 den Vertretern der internationalen Gemeinschaft unterbreitet wurde, und die Tatsache, dass Eigenverantwortung für die Aufgabe der Koordinierung der von den verschiedenen Akteuren zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors durchgeführten Maßnahmen übernommen wurde, sind Belege dafür, welches Interesse die kongolesischen Behörden der operativen Umsetzung dieses Reformprozesses in der DR Kongo beimessen.

(4)

Die Vereinten Nationen haben in mehreren Resolutionen des Sicherheitsrates bekräftigt, dass sie den Übergangsprozess und die Reform des Sicherheitssektors unterstützen; sie führen in der DR Kongo die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) durch, die sich auf die Friedenssicherung im Osten des Landes und auf die Friedenskonsolidierung im gesamten Land konzentriert. Mit der am 28. Mai 2010 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommenen Resolution 1925 (2010) wurde das Mandat der MONUC bis zum 30. Juni 2010 verlängert; seit dem 1. Juli 2010 trägt sie nun die Bezeichnung Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) und hat den Auftrag, in enger Zusammenarbeit mit den anderen internationalen Partnern die kongolesischen Behörden bei ihren Anstrengungen zur Stärkung und Reform der Sicherheitsinstitutionen zu unterstützen.

(5)

Im Rahmen ihres umfassenderen Engagements, das darauf ausgerichtet ist, die Entwicklung und die Demokratie in der afrikanischen Region der Großen Seen zu fördern, hat die Union die Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo kontinuierlich unterstützt, wobei sie darauf achtet, Maßnahmen zu fördern, die mit den Menschenrechten, dem humanitären Völkerrecht, den demokratischen Normen sowie mit den Grundsätzen der verantwortungsvollen Staatsführung, der Transparenz und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind.

(6)

Am 14. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/329/GASP angenommen, mit der die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (3) geändert und um weitere 3 Monate verlängert wird.

(7)

Im Hinblick auf eine bessere Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität der Tätigkeiten der Union in der DR Kongo sollte beim Engagement der Union die Abstimmung zwischen den beiden Missionen, zwischen den europäischen Akteuren in der DR Kongo sowie zwischen Brüssel und Kinshasa verstärkt werden und dabei die Vorteile, die aus dem neuen europäischen institutionellen Gefüge erwachsen, in vollem Umfang genutzt werden.

(8)

Am 11. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/440/GASP (4) zur Verlängerung des Mandats von Herrn Roeland VAN DE GEER als Sonderbeauftragter der EU (EUSR) für die afrikanische Region der Großen Seen angenommen.

(9)

Am 29. Juli 2010 hat der Rat ein Krisenmanagementkonzept für den Einsatz der Missionen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo gebilligt.

(10)

Drittstaaten sollten sich entsprechend den vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien an dem Projekt beteiligen.

(11)

Die derzeitige Sicherheitslage in der DR Kongo könnte sich verschlechtern, was schwerwiegende Folgen für die Konsolidierung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der internationalen und regionalen Sicherheit haben könnte. Setzt die Union ihr Engagement in politischer wie in finanzieller Hinsicht fort, so wird dies zur weiteren Stabilisierung der Region beitragen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Union führt eine Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), nachstehend als „EUSEC RD Congo“ oder „Mission“ bezeichnet, durch, um die kongolesische Regierung beim Aufbau eines Verteidigungsapparates zu unterstützen, der in der Lage ist, die Sicherheit der kongolesischen Bevölkerung unter Wahrung der demokratischen Normen, der Menschenrechte sowie der Grundsätze einer verantwortungsvollen Staatsführung und der Transparenz zu gewährleisten.

(2)   Die Mission handelt gemäß dem in Artikel 2 beschriebenen Aufgabenbereich.

Artikel 2

Mandat

(1)   Die Mission soll in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen Akteuren der internationalen Gemeinschaft, insbesondere den Vereinten Nationen und der MONUSCO, und im Einklang mit den Zielen nach Artikel 1 konkrete Unterstützung im Bereich der Reform des Sicherheitssektors leisten, indem die Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen die Maßnahmen und Projekte auf der Grundlage der Vorgaben kurz- und mittelfristig umgesetzt werden können, die die kongolesische Regierung in ihrem Plan für die Reform der FARDC festgelegt hat und die in den Aktionsplan der Mission übernommen worden sind, wozu unter anderem Folgendes gehört:

a)

die weitere Unterstützung auf strategischer Ebene,

b)

die Unterstützung bei der Konsolidierung der Verwaltung und bei der Einrichtung eines Personalverwaltungssystems, wobei auf den laufenden Arbeiten aufgebaut werden soll,

c)

die Hilfestellung bei der Modernisierung der Logistik,

d)

die Unterstützung der Wiederbelebung des Ausbildungswesens, vor allem der Ausbildung von Führungskräften, insbesondere durch Hilfestellung bei dem Projekt für eine Verwaltungsschule und eine Militärakademie in Kananga und bei den Studien für die Logistikschule in Kinshasa,

e)

entsprechend ihren Möglichkeiten die Fortsetzung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Straffreiheit in den Bereichen Achtung der Menschenrechte, einschließlich sexueller Gewalt.

(2)   Die Mission berät die Mitgliedstaaten und koordiniert und erleichtert unter deren Verantwortung die Durchführung der einzelstaatlichen Projekte in den Bereichen, die für die Mission von Interesse und ihren Zielen förderlich sind.

Artikel 3

Struktur der Mission und Einsatzgebiet

(1)   Die Mission verfügt über ein Hauptquartier in Kinshasa, das sich zusammensetzt aus

a)

einer Leitung,

b)

einer Abteilung für die administrative und logistische Unterstützung,

c)

einer Abteilung von Verteidigungsexperten, die den kongolesischen Verantwortlichen bei der Durchführung konkreter Maßnahmen in den Bereichen Verwaltung, Humanressourcen, Logistik und Ausbildung helfen und sie beraten sollen.

d)

einer beratenden und unterstützenden Abteilung, der auch die Berater angehören, die im Osten der DR Kongo eingesetzt werden und deren Aufgabe es ist, die kongolesische Verwaltung in ihrer Arbeit zur Reform des Sicherheitssektors mit zu unterstützen,

e)

einer Projekteinheit.

(2)   Das Haupteinsatzgebiet ist Kinshasa. Überdies könnten Berater in die Militärregionen im Osten der DR Kongo entsandt werden. Zudem könnte es notwendig sein, dass sich Experten auf Weisung des Missionsleiters in die Militärregionen begeben und sich dort vorübergehend aufhalten.

Artikel 4

Planung

Der Missionsleiter verfasst einen Plan zur Durchführung der Mission (OPLAN), der dem Rat zur Billigung vorgelegt wird. Er wird dabei von den der Leitung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) unterstehenden Dienststellen unterstützt.

Artikel 5

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter führt die laufenden Geschäfte der Mission und ist für das Personal und für Disziplinarmaßnahmen zuständig.

(2)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder Organe der Union. Die nationalen Behörden übertragen die Operative Kontrolle (OPCON) über ihr Personal auf den Missionsleiter.

(3)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der betreffenden nationalen Behörde oder dem betreffenden Organ der Union.

(4)   Im Rahmen des Mandats der Mission nach Artikel 2 ist der Missionsleiter befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der Mission in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, allerdings nur in den folgenden beiden Fällen: Das Projekt ist im Finanzbogen des vorliegenden Beschlusses bereits vorgesehen oder aber der Finanzbogen wird im Verlauf des Mandats auf Antrag des Missionsleiters durch Aufnahme des Projekts geändert.

Der Missionsleiter schließt eine Vereinbarung mit den betreffenden Mitgliedstaaten. Darin werden insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der von den beitragenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt.

Auf keinen Fall können die Union oder der Hohe Vertreter von den beitragenden Mitgliedstaaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten haftbar gemacht werden.

(5)   Der Missionsleiter schließt mit der Kommission einen Vertrag über den Vollzug des Haushalts der Mission.

(6)   Der Missionsleiter arbeitet in seinem Zuständigkeitsbereich eng mit dem Leiter der Delegation der Union, den Missionsleitern der in Kinshasa vertretenen Mitgliedstaaten und dem Sicherheitsbeauftragten der EU zusammen.

Artikel 6

Personal

(1)   Die Experten der Mission werden von den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat oder jedes Organ trägt die Kosten für die von ihm abgeordneten Experten, mit Ausnahme des Missionsleiters, einschließlich der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und der Zulagen außer Tagegeldern.

(2)   Die Mission verpflichtet nach Bedarf auf Vertragsbasis internationales Zivilpersonal und örtliches Personal.

(3)   Die Experten der Mission unterstehen weiter dem zuständigen Mitgliedstaat oder dem zuständigen Organ der Union. Sie erfüllen ihre Aufgaben und handeln im Interesse der Mission. Während und nach der Mission wahren sie größte Verschwiegenheit über alle Tatsachen und Informationen, die die Mission betreffen.

Artikel 7

Befehlskette

(1)   Die Mission hat eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Der Missionsleiter leitet die Mission und führt ihre laufenden Geschäfte.

(3)   Der Missionsleiter erstattet dem Hohen Vertreter Bericht.

Artikel 8

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des Durchführungsplans ein. Sie erstreckt sich ferner auf die Befugnis, über die Ernennung des Missionsleiters zu entscheiden. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat, der vom Hohen Vertreter unterstützt wird.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig – über den Hohen Vertreter – Berichte des Missionsleiters. Das PSK kann gegebenenfalls den Missionsleiter zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 9

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 beläuft sich auf 12 600 000 EUR.

(2)   Für die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag getätigten Ausgaben gilt Folgendes:

a)

Die Ausgaben werden gemäß den Haushaltsvorschriften und -verfahren der Union verwaltet. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet;

b)

der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang Bericht über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten und wird von ihr bei seinem Handeln überwacht.

(3)   Die Finanzregelung trägt den operativen Erfordernissen der Mission, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung, Rechnung.

(4)   Die mit der Mission verbundenen Ausgaben können ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses getätigt werden.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens kann der Rat das PSK dazu ermächtigen, Drittstaaten einzuladen, einen Beitrag zur Mission anzubieten, sofern diese die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherung gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise in die und aus der DR Kongo tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der Mission beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zur Mission beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung der Drittstaaten werden in einer nach Artikel 37 EUV und gemäß dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossenen Übereinkunft sowie erforderlichenfalls in zusätzlichen technischen Vereinbarungen geregelt. Haben die Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens für die Mission.

Artikel 11

Durchführung und Kohärenz der Reaktion der Union

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

(2)   Der Missionsleiter unterstützt den Hohen Vertreter bei der Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   In Kinshasa sowie in Brüssel werden Verfahren für die Abstimmung der Tätigkeiten der Union in der DR Kongo eingeführt.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette stimmen der Leiter der Mission EUSEC RD Congo und der Leiter der Mission EUPOL RD Congo ihr Handeln eng miteinander ab und streben Synergien zwischen diesen Missionen an, insbesondere in Bezug auf die horizontalen Aspekte der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo sowie im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen beiden Missionen, vor allem bei den Querschnittstätigkeiten.

(3)   Der Missionsleiter gewährleistet, dass die EUSEC RD Congo ihr Vorgehen zur Unterstützung der Reform der FARDC eng mit der Regierung der DR Kongo, den Vereinten Nationen – über die MONUSCO – sowie den Drittstaaten abstimmt, die im Rahmen des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors auf dem Gebiet Verteidigung in der DR Kongo tätig sind.

(4)   Unbeschadet des Mandats des EUSR erteilt der Leiter der Delegation der Union in Kinshasa innerhalb des allgemeinen Rahmens, der durch die Planungsdokumente abgesteckt ist, vor Ort politische Leitlinien für die Mission EUSEC RD Congo.

(5)   Der Leiter der Delegation der Union und der Leiter der Mission EUSEC RD Congo führen insbesondere hinsichtlich der politischen Aspekte, die Auswirkungen auf den Ablauf der Mission haben können, geeignete Informations-/Konsultationsmechanismen ein. In diesem Sinne unterrichtet der Leiter der Mission EUSEC RD Congo den Leiter der Delegation der Union über alle auf seiner Ebene geführten Kontakte, die politische Auswirkungen haben können.

(6)   Der Leiter der Mission EUSEC RD Congo (oder sein Vertreter) ist ferner als Berater in Verteidigungsfragen für den Delegationsleiter – unbeschadet der bestehenden Befehlsketten jedes Akteurs – tätig. In diesem Zusammenhang wird für eine ständige Verbindung zwischen der Mission und der Delegation der Union gesorgt.

(7)   Im Rahmen seines Mandats erteilt der Sonderbeauftragte der EU erforderlichenfalls der EUSEC RD Congo politische Ratschläge im Zusammenhang mit der regionalen Dimension, insbesondere hinsichtlich der Prozesse von Nairobi, Goma und Juba.

Artikel 13

Weitergabe von Verschlusssachen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates (5) an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der Hohe Vertreter ist zudem befugt, gegebenenfalls und entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die Vereinten Nationen weiterzugeben. Zu diesem Zweck sind vor Ort entsprechende Vereinbarungen auszuarbeiten.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an den Gaststaat weiterzugeben. In allen anderen Fällen werden solche Informationen und Dokumente an den Gaststaat nach Verfahren weitergegeben, die dem Grad seiner Zusammenarbeit mit der Union entsprechen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (6) unterliegende Dokumente über die die Operation betreffenden Beratungen des Rates an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 14

Status der Mission und ihres Personals

(1)   Der Status des Personals der Mission wird, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Aufgabenerfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlicher Garantien, nach Artikel 37 EUV und nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 3 AEUV festgelegt.

(2)   Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung, die von einem Mitglied des Personals erhoben werden oder es betreffen, ist der Staat oder das Organ der Union, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde, zuständig. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Staat oder das betreffende Organ der Union zuständig.

(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches ziviles Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.

Artikel 15

Sicherheit

(1)   Der Missionsleiter ist für die Sicherheit der Mission EUSEC RD Congo zuständig.

(2)   Der Missionsleiter übt diese Zuständigkeit gemäß den Richtlinien der Union für die Sicherheit von Personal der Union, das außerhalb des Gebiets der Union bei einer nach Titel V Kapitel 2 EUV beschlossenen operativen Mission eingesetzt wird, und gemäß den diesbezüglichen Dokumenten aus.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem für die Sicherheit der Mission zuständigen Offizier (MSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Sicherheitsbüro des Rates in dienstlichem Kontakt steht.

(4)   Eine geeignete Unterweisung in den Sicherheitsmaßnahmen erfolgt für das gesamte Personal entsprechend dem OPLAN. Der für die Sicherheit zuständige Offizier bringt dem Personal regelmäßig die Sicherheitsvorschriften in Erinnerung.

Artikel 16

Überprüfung der Mission

Auf der Grundlage eines Evaluierungsberichts, der von den unter der Leitung des Hohen Vertreters stehenden Dienststellen nach Ablauf der Hälfte des Mandats zu verfassen und spätestens im Juni 2011 vorzulegen ist, richtet das PSK Empfehlungen an den Rat, damit dieser eine Bilanz der Fortschritte bei der Reform der FARDC ziehen und die Auswirkungen der Mission auf die Durchführung konkreter Maßnahmen im Sinne des Plans für die Reform der FARDC bewerten kann. Diese Bewertung erfolgt unter anderem anhand von Fortschrittsindikatoren sowie anhand von speziellen im OPLAN entwickelten operativen Indikatoren.

Artikel 17

Inkrafttreten und Laufzeit

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Er gilt bis zum 30. September 2012.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP des Rates vom 2. Mai 2005 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 112 vom 3.5.2005, S. 20).

(2)  ABl. L 246 vom 18.9.2009, S. 33.

(3)  ABl. L 149 vom 15.6.2010, S. 11.

(4)  ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 20.

(5)  Beschluss 2001/264/EG des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1).

(6)  Beschluss 2009/937/EU (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).