26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/27


RICHTLINIE 2013/1/EU DES RATES

vom 20. Dezember 2012

zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wie in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird, haben die Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (2), sieht Regelungen für die Ausübung dieses Rechts vor.

(2)

Die Berichte der Kommission vom 12. Dezember 2006 und vom 27. Oktober 2010 über die Anwendung der Richtlinie 93/109/EG bei den Wahlen von 2004 und bei den Wahlen von 2009 haben die Notwendigkeit gezeigt, einige Bestimmungen der Richtlinie 93/109/EG zu ändern.

(3)

Die Richtlinie 93/109/EG legt fest, dass jeder Unionsbürger, der nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaats des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist, von der Ausübung dieses Rechts im Wohnsitzmitgliedstaat bei Wahlen zum Europäischen Parlament ausgeschlossen ist. Im Hinblick darauf muss der passiv wahlberechtigte Unionsbürger bei Einreichung seiner Kandidaturerklärung gemäß der Richtlinie 93/109/EG in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, mit der bestätigt wird, dass er im Herkunftsmitgliedstaat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist bzw. dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(4)

Die Schwierigkeiten dieser Unionsbürger, die für die Ausstellung dieser Bescheinigung zuständigen Behörden zu ermitteln sowie die Bescheinigung in angemessener Frist zu erlangen, behindern die Ausübung des passiven Wahlrechts und tragen dazu bei, dass nur eine geringe Zahl von Unionsbürgern im Wohnsitzmitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert.

(5)

Daher sollte die Verpflichtung dieser Bürger zur Vorlage dieser Bescheinigung aufgehoben und durch eine Erklärung ersetzt werden, in der bestätigt wird, dass die betroffene Person ihres passiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament nicht verlustig gegangen ist; diese Erklärung sollte in die von diesen Bürgern mit ihrer Bewerbung vorzulegende förmliche Erklärung aufgenommen werden.

(6)

Der Wohnsitzmitgliedstaat sollte verpflichtet sein, diese Erklärungen dem Herkunftsmitgliedstaat zu notifizieren, damit nachgeprüft werden kann, ob der des passiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament im Herkunftsmitgliedstaat verlustig gegangen ist. Nach Erhalt dieser Notifikation sollte der Herkunftsmitgliedstaat dem Wohnsitzmitgliedstaat binnen einer Frist, die eine effektive Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur ermöglicht, einschlägige Informationen zur Verfügung stellen.

(7)

Stellt der Herkunftsmitgliedstaat diese Informationen nicht rechtzeitig bereit, so sollte dies nicht zur Folge haben, dass der Kandidat seines passiven Wahlrechts im Wohnsitzmitgliedstaat verlustig geht. Falls die einschlägigen Informationen zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden, sollte der Wohnsitzmitgliedstaat durch geeignete Maßnahmen und im Einklang mit den nach seinem nationalen Recht vorgesehenen Verfahren sicherstellen, dass in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts verlustig gegangene Unionsbürger, die auf eine Wahlliste gesetzt oder bereits gewählt wurden, nicht gewählt werden können bzw. ihr Mandat nicht ausüben können.

(8)

Da das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur eines Staatsbürgers eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat zwangsläufig mehr Schritte erfordert als bei Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Wahlmodalitäten vorsehen können, dass Unionsbürger, die nicht Staatsbürger dieses Mitgliedstaats sind, ihre Kandidaturerklärung innerhalb einen anderen Frist einreichen müssen als derjenigen, die für Kandidaten gilt, die Staatsbürger dieses Mitgliedstaats sind. Jede Abweichung bei dieser Frist sollte auf das Maß Beschränkt sein, das notwendig und angemessen ist, damit die vom betreffenden Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Informationen in angemessener Frist berücksichtigt und Kandidaturerklärungen vor der Kandidatenaufstellung zurückgewiesen werden können. Die Festlegung einer solchen besonderen Frist sollte keine Auswirkungen auf die Fristen für die Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten haben, Informationen gemäß der Richtlinie 93/109/EG zu übermitteln.

(9)

Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den nationalen Behörden sollten die Mitgliedstaaten eine Kontaktstelle benennen, die für die Übermittlung von Informationen über Kandidaten zuständig ist.

(10)

Damit effizienter festgestellt werden kann, ob Kandidaten sowohl auf der Liste ihres Herkunftsmitgliedstaats als auch auf der Liste ihres Wohnsitzmitgliedstaats verzeichnet sind, sollten die von Unionsbürgern bei der Einreichung ihrer Kandidatur im Wohnsitzmitgliedstaat geforderten Angaben zusätzlich deren Geburtsdatum und -ort sowie ihre letzte Wohnanschrift in ihrem Herkunftsmitgliedstaat umfassen.

(11)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung dieser Dokumente für gerechtfertigt.

(12)

Die Richtlinie 93/109/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/109/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Unionsbürger, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, und der nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaats infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist, ist von der Ausübung dieses Rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeschlossen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Wohnsitzmitgliedstaat überzeugt sich davon, dass der Unionsbürger, der den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, sein passives Wahlrecht in diesem Mitgliedstaat auszuüben, dieses Rechts im Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, verlustig gegangen ist.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Zur Durchführung von Absatz 2 übermittelt der Wohnsitzmitgliedstaat dem Herkunftsmitgliedstaat die in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Erklärung. Zu diesem Zweck werden die verfügbaren zweckdienlichen Informationen aus dem Herkunftsmitgliedstaat binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Notifikation oder auf Ersuchen des Wohnsitzmitgliedstaats, wenn möglich, noch rascher in angemessener Form übermittelt. Diese Informationen dürfen nur die Angaben enthalten, die für die Durchführung dieses Artikels unbedingt notwendig sind, und dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.

Gehen innerhalb der frist keine Informationen beim Wohnsitzmitgliedstaat ein, so ist der Kandidat dennoch zuzulassen.

(4)   Widerlegen die bereitgestellten Informationen die Erklärung inhaltlich, so trifft der Wohnsitzmitgliedstaat unabhängig davon, ob diese Informationen fristgerecht oder zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen sind, die geeigneten Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht, um die Kandidatur der betreffenden Person zu verhindern oder, wenn dies nicht möglich ist, um zu verhindern, dass die betreffende Person gewählt wird oder dass sie das Mandat ausübt.“

(5)   Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die die für die Anwendung des Absatzes 3 erforderlichen Informationen entgegennimmt und weiterleitet. Sie teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktladen der Kontaktstelle mit und unterrichten sie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen und stellt dieses den Mitgliedstaaten zur Verfügung.“

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

seine Staatsangehörigkeit, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, seine letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat sowie seine Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats;“.

b)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist.“

c)

Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 28. Januar 2014 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. FLOURENTZOU


(1)  Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. September 2007 (ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 193) und vom 20. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34.