12.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2014 DER KOMMISSION

vom 11. November 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung der Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 249 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unbeschadet anderer — bilateraler oder multilateraler — Formen der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Aufsichtsbehörden werden Verfahren und Muster für einen effizienten und abgestimmten Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden benötigt, da das Kollegium der Aufsichtsbehörden die wichtigste Plattform für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden einer Gruppe sein sollte.

(2)

Diese Verfahren und Muster richten sich an die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden, die im Rahmen einer Koordinierungsvereinbarung beschließen, welche Informationen für die Tätigkeiten des Kollegiums der Aufsichtsbehörden erforderlich sind, und nach welchen Modalitäten diese gemäß Artikel 357 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (2) ausgetauscht werden sollten.

(3)

Eine wirksame und effiziente Aufsicht setzt voraus, dass beim Austausch von Informationen und der Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden der Wesensart, Größe und Komplexität der Gruppe, der Verfügbarkeit und Art der Informationen sowie den jüngsten relevanten Daten Rechnung getragen wird.

(4)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind.

(5)

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden tauschen systematisch mindestens einmal jährlich und gegebenenfalls punktuell Informationen aus.

Artikel 2

Frist für den Informationsaustausch

(1)   Die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden einigen sich auf eine Frist für jeden — systematischen oder punktuellen — Informationsaustausch.

(2)   Abweichungen von der vereinbarten Frist werden den betroffenen Aufsichtsbehörden im Voraus mit einer angemessenen Begründung mitgeteilt.

Artikel 3

Mittel für den Informationsaustausch

Die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden einigen sich auf eine sichere elektronische Form des Informationsaustauschs sowie das Datenformat, in dem diese Informationen ausgetauscht werden sollen.

Artikel 4

Währung

Sofern die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden im Rahmen der gemäß Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen Koordinierungsvereinbarung nichts anderes beschließen, geben die Aufsichtsbehörden beim Informationsaustausch im Kollegium der Aufsichtsbehörden Beträge in der Währung an, zu der die Informationen eingegangen sind.

Artikel 5

Sprache

Sofern die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden im Rahmen der gemäß Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen Koordinierungsvereinbarung nichts anderes beschließen, tauschen die Aufsichtsbehörden Informationen in der Sprache aus, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird.

Artikel 6

Überblick über die im Kollegium der Aufsichtsbehörden auszutauschenden Informationen

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde legt den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden einen Überblick über die Informationen vor, die gemäß Artikel 357 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Musters auszutauschen sind.

Artikel 7

Wichtigste Schlussfolgerungen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens

(1)   Die anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die wichtigsten Schlussfolgerungen aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren auf Einzelebene gemäß Artikel 357 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung des in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Musters.

(2)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden die wichtigsten Schlussfolgerungen im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren auf Gruppenebene gemäß Artikel 357 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung des in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Musters.

Artikel 8

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden außerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden

(1)   Teilt eine Aufsichtsbehörde im Kollegium der Aufsichtsbehörden für die Beaufsichtigung der Gruppe relevante Informationen auf bilateraler oder multilateraler Ebene mit anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden, so unterrichtet sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist über diese Informationen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Informationen auf oder vor der nächsten Sitzung des Kollegiums an alle anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden verteilt werden.

(2)   Erhält eine Aufsichtsbehörde im Kollegium der Aufsichtsbehörden von einem Dritten für die Beaufsichtigung der Gruppe relevante Informationen und teilt sie diese Informationen mit anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden, so unterrichtet sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorbehaltlich etwaiger vom Dritten oder durch das geltende Recht auferlegter Vertraulichkeitspflichten innerhalb einer angemessenen Frist so umfassend wie möglich über diese Informationen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Informationen auf oder vor der nächsten Sitzung des Kollegiums an alle anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden verteilt werden.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


ANHANG I

Überblick über die im Kollegium der Aufsichtsbehörden auszutauschenden Informationen

Art der Informationen

Name des Unternehmens

Bericht über Solvabilität und Finanz-lage

Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht

Muster für quantitative Meldungen

Wichtigste Schlussfolgerungen im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren

Andere ausgewählte Daten

Teilnehmendes Unternehmen

Element

 

 

 

 

 

Häufigkeit

 

 

 

 

 

Frist

 

 

 

 

 

Tochterunternehmen

Element

 

 

 

 

 

Häufigkeit

 

 

 

 

 

Frist

 

 

 

 

 

Anderes verbundenes Unternehmen

Element

 

 

 

 

 

Häufigkeit

 

 

 

 

 

Frist

 

 

 

 

 

In diesem Überblick sind die auszutauschenden Informationen, einschließlich relevanter Teile beschreibender Berichte, die relevanten Muster für quantitative Meldungen, die wichtigsten Schlussfolgerungen im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren und andere ausgewählte Daten sowie Fristen und Häufigkeit des Informationsaustauschs, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbart wurden, anzugeben.


ANHANG II

Wichtigste Schlussfolgerungen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens

Name des einzelnen Unternehmens oder der Gruppe

 

Ergebnis der Risikobewertung und entsprechend geplante Aufsichtstätigkeiten

Beschreibung

 

Erkenntnisse aus Prüfungen/Inspektionen vor Ort und standortunabhängigen Tätigkeiten

Beschreibung

 

Einschlägige Aufsichtsmaßnahmen

Beschreibung

 

Die wichtigsten Schlussfolgerungen im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren umfassen die Ergebnisse der Risikobewertung, die entsprechend geplanten Aufsichtstätigkeiten, die Erkenntnisse aus Prüfungen vor Ort, Inspektionen vor Ort und standortunabhängigen Tätigkeiten und die einschlägigen im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbarten Aufsichtsmaßnahmen.