13.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/10


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. Dezember 2007

über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG

(2007/829/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die abgeordneten nationalen Sachverständigen (ANS) und die abgeordneten nationalen Militärexperten (nachstehend „abgeordnete Militärexperten“ genannt) sollen dem Generalsekretariat des Rates (GSR) den Sachverstand und die Erfahrung hochqualifizierter Experten erschließen, und zwar ganz besonders in Bereichen, in denen entsprechende Fachkenntnisse nicht ohne Weiteres verfügbar sind.

(2)

Dieser Beschluss soll den Austausch von beruflicher Erfahrung und von beruflichem Wissen im Bereich der europäischen Politik dadurch fördern, dass Sachverständige aus den Behörden der Mitgliedstaaten oder aus internationalen Organisationen vorübergehend für das GSR arbeiten.

(3)

Die ANS sollten von den Behörden der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen entsandt werden.

(4)

Die in diesem Beschluss niedergelegten Rechte und Pflichten der ANS und der abgeordneten Militärexperten sollten sicherstellen, dass diese sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich von den Interessen des GSR leiten lassen.

(5)

Da sie nur vorübergehend beim GSR tätig sind und in einem besonderen Beschäftigungsverhältnis stehen, sollten ANS und abgeordnete Militärexperten grundsätzlich nicht verantwortlich für das GSR handeln, wenn es um die Ausübung seiner öffentlich-rechtlichen Befugnisse geht, es sei denn, in diesem Beschluss ist eine entsprechende Ausnahmeregelung vorgesehen.

(6)

Dieser Beschluss sollte alle Beschäftigungsbedingungen der ANS und der abgeordneten Militärexperten umfassen und unabhängig davon gelten, aus welchen Haushaltsmitteln die entsprechenden Ausgaben finanziert werden.

(7)

Für die Militärexperten, die zum GSR abgeordnet werden, um den Militärstab der Europäischen Union zu bilden, sollten außerdem spezielle Bestimmungen vorgesehen werden.

(8)

Da die vorliegende Regelung die des Beschlusses 2003/479/EG (1) ersetzt, sollte dieser aufgehoben werden, allerdings unbeschadet seiner weiteren Anwendung auf alle Abordnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses bereits eingeleitet sind —

BESCHLIESST:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Regelung gilt für die von Behörden der Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates (GSR) abgeordneten nationalen Sachverständigen (ANS). Sie gilt auch für abgeordnete Sachverständige aus internationalen Organisationen.

(2)   Die unter diese Regelung fallenden Personen bleiben während der Dauer ihrer Abordnung im Dienst ihres Arbeitgebers und werden weiter von diesem bezahlt.

(3)   Das GSR beschließt die Aufnahme von ANS unter Berücksichtigung seines Bedarfs und der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Modalitäten dieser Aufnahme werden vom stellvertretenden Generalsekretär festgelegt.

(4)   Außer in vom stellvertretenden Generalsekretär genehmigten Ausnahmefällen müssen ANS die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen; im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)/der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) sind keine Ausnahmen zulässig. Die ANS werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt. Die Mitgliedstaaten und das GSR arbeiten zusammen, um im Rahmen der Möglichkeiten die Ausgewogenheit zwischen Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit zu gewährleisten.

(5)   Die Abordnung wird in einem Briefwechsel zwischen der Generaldirektion für Personal und Verwaltung des GSR und der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats bzw. gegebenenfalls der internationalen Organisation festgelegt. In dem Briefwechsel ist der Ort der Abordnung anzugeben. Ein Exemplar der „Regelung für zum GSR abgeordnete nationale Sachverständige“ wird dem Briefwechsel beigefügt.

Artikel 2

Dauer der Abordnung

(1)   Die Abordnung dauert nicht weniger als sechs Monate und nicht länger als zwei Jahre; sie kann mehrmals, höchstens jedoch auf insgesamt vier Jahre, verlängert werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die Abordnung eines ANS für die Teilnahme an der Vorbereitung militärischer oder ziviler Operationen oder für die Planung der Aufnahme der jeweiligen Operation weniger als sechs Monate dauern.

(3)   Die geplante Dauer der Abordnung wird in dem Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 5 festgelegt. Dasselbe gilt für eine Verlängerung der Abordnung.

(4)   Ein ANS, der bereits einmal zum GSR abgeordnet war, kann gemäß den internen Regelungen über die Höchstdauer für die Tätigkeit entsprechender Personen im GSR erneut abgeordnet werden, sofern außerdem folgende Bedingungen gegeben sind:

a)

der ANS erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für eine Abordnung;

b)

zwischen der Beendigung der vorigen Abordnung und einer erneuten Abordnung liegt ein Zeitraum von mindestens sechs Jahren; hat der ANS bei Beendigung der ersten Abordnung einen anderen Zusatzvertrag erhalten, so beginnt der Sechsjahreszeitraum mit Ablauf dieses Vertrags. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit des GSR, einen ANS zum GSR abzuordnen, dessen erste Abordnung weniger als vier Jahre gedauert hat, doch darf in diesem Fall die Dauer der erneuten Abordnung den zuvor nicht ausgeschöpften Teil des Vierjahreszeitraums nicht übersteigen;

c)

die unter Buchstabe b genannte Frist wird auf drei Jahre reduziert, wenn die Dauer der ersten Abordnung weniger als sechs Monate beträgt.

Artikel 3

Ort der Abordnung

Die ANS werden nach Brüssel, in ein Verbindungsbüro des GSR oder an jeden anderen Ort abgeordnet, an dem die Europäische Union im Rahmen eines Beschlusses des Rates tätig ist. Der Ort der Abordnung kann im Laufe der Abordnung durch einen erneuten Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 5 geändert werden, falls die Möglichkeit der Änderung dieses Ortes in dem ursprünglichen Briefwechsel nicht vorgesehen war. Die Behörde, die den ANS abgeordnet hat, wird über etwaige Änderungen des Ortes der Abordnung unterrichtet.

Artikel 4

Aufgaben

(1)   Ein ANS unterstützt die Beamten und die Bediensteten auf Zeit des GSR und führt die ihm übertragenen Aufgaben aus.

Die Aufgaben werden einvernehmlich vom GSR und der Verwaltung, die den nationalen Sachverständigen abordnet, im gemeinsamen dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Befähigung des Bewerbers festgelegt.

(2)   Ein ANS nimmt an Dienstreisen und Sitzungen nur teil,

a)

wenn er einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit des GSR begleitet oder,

b)

falls er allein ist, als Beobachter oder zu Informationszwecken.

Der ANS darf das GSR gegenüber Dritten nicht verpflichten, es sei denn, der Generaldirektor des betreffenden Dienstes hat ihn im Auftrag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters eigens dazu ermächtigt.

(3)   Für die Billigung der Ergebnisse der einem ANS übertragenen Aufgaben ist ausschließlich das GSR zuständig.

(4)   Die betreffenden Dienststellen des GSR, der Arbeitgeber des ANS und der ANS unternehmen im Rahmen des Möglichen alles Erforderliche, um Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Aufgaben, die dem ANS während seiner Abordnung zum GSR übertragen werden, zu vermeiden oder deren Entstehung zu verhindern. Zu diesem Zweck unterrichtet das GSR den ANS und seinen Arbeitgeber rechtzeitig über die Aufgaben, die dem ANS übertragen werden sollen, und fordert beide auf, ihm schriftlich zu bestätigen, dass ihres Erachtens nichts dagegen spricht, dem Sachverständigen diese Aufgaben zu übertragen. Der Sachverständige wird insbesondere aufgefordert anzugeben, ob es zu Konflikten zwischen seinen familiären Umständen (insbesondere der Berufstätigkeit der nächsten Familienangehörigen sowie erheblicher finanzieller Interessen dieser Personen oder seiner selbst) und den Aufgaben kommen könnte, die ihm während der Abordnung übertragen werden sollen.

Der Arbeitgeber und der ANS verpflichten sich, dem GSR jede während der Abordnung eintretende Änderung der Umstände zu melden, durch die ein solcher Interessenkonflikt bestehen oder entstehen könnte.

(5)   Sind nach Auffassung des GSR wegen der Art der Tätigkeiten, mit denen ein ANS betraut wird, besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, so ist für den ANS vor seiner Abordnung eine Ermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen einzuholen.

(6)   Wird gegen die Absätze 2, 3, 4 und 7 verstoßen, so kann das GSR die Abordnung eines ANS gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c beenden.

(7)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und von Absatz 2 Unterabsatz 1 kann der stellvertretende Generalsekretär den ANS auf Vorschlag des Generaldirektors der Dienststelle, der er zugewiesen worden ist, mit spezifischen Aufgaben betrauen und ihn mit der Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Missionen beauftragen; zuvor muss er sich vergewissert haben, dass ein Interessenkonflikt nicht auftreten kann.

Artikel 5

Rechte und Pflichten

(1)   Während seiner Abordnung unterliegt ein ANS folgenden Bestimmungen:

a)

ein ANS hat sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen des Rates leiten zu lassen;

b)

ein ANS hat sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, zu enthalten, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte;

c)

hat ein ANS in Wahrnehmung seiner Aufgaben in einer Angelegenheit Stellung zu nehmen, an deren Behandlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, so hat er den Leiter der Dienststelle, der er zugewiesen worden ist, hiervon zu unterrichten;

d)

ein ANS darf Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit der Europäischen Union beziehen, ohne eine nach den beim GSR geltenden Regeln und Bedingungen erteilte Zustimmung weder allein noch in Zusammenarbeit mit anderen veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Diese Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Veröffentlichung die Interessen der Europäischen Union beeinträchtigen könnte;

e)

alle Rechte an Arbeiten, die von einem ANS in Wahrnehmung seiner Aufgaben ausgeführt werden, fallen dem GSR zu;

f)

ein ANS hat am Ort der Abordnung oder in einer solchen Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht beeinträchtigt ist;

g)

ein ANS ist gehalten, die Vorgesetzten, denen er zugewiesen ist, zu beraten und zu unterstützen; er ist ihnen gegenüber für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich;

h)

ein ANS nimmt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keine Weisungen seines Arbeitgebers oder seiner nationalen Regierung entgegen. Er führt keine Tätigkeiten für seinen Arbeitgeber oder für Regierungen sowie sonstige Personen, Privatunternehmen oder öffentliche Stellen aus.

(2)   Sowohl während als auch nach Beendigung der Abordnung hat ein ANS über alle Tatsachen und Informationen, von denen er in Ausübung oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erhält, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Es ist ihm untersagt, nicht rechtmäßig veröffentlichte Schriftstücke oder Informationen in irgendeiner Form nicht befugten Personen mitzuteilen oder zu seinem persönlichen Vorteil zu verwenden.

(3)   Nach Beendigung der Abordnung bleibt der ANS verpflichtet, bei der Ausübung neuer Aufgaben und der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend vorzugehen.

Dazu setzt der ANS während eines Zeitraums von drei Jahren nach seiner Abordnung das GSR unverzüglich von Aufgaben in Kenntnis, die er für seinen Arbeitgeber erfüllen soll und die zu einem Interessenkonflikt im Zusammenhang mit den Aufgaben, die er während der Abordnung wahrzunehmen hatte, führen können.

(4)   Ein ANS unterliegt den im GSR geltenden Sicherheitsbestimmungen.

(5)   Wird eine der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 während der Abordnung nicht eingehalten, so ist das GSR berechtigt, die Abordnung eines ANS gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c zu beenden.

Artikel 6

Qualifikation, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse

(1)   Ein ANS kann zum GSR abgeordnet werden, wenn er eine mindestens dreijährige Vollzeit-Berufserfahrung in administrativer, wissenschaftlicher oder technischer Referenten- oder Kontrolltätigkeit hat, die mit den Tätigkeiten der Funktionsgruppen AD oder AST im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften vergleichbar ist. Der Arbeitgeber des ANS legt dem GSR vor der Abordnung eine Bescheinigung darüber vor, dass der Sachverständige in den letzten zwölf Monaten bei ihm beschäftigt war.

(2)   Ein ANS muss zur Ausübung seiner Tätigkeit gründliche Kenntnisse in einer Gemeinschaftssprache und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Gemeinschaftssprache besitzen.

Artikel 7

Aussetzung der Abordnung

(1)   Das GSR kann unter bestimmten Voraussetzungen, die es selbst festlegt, eine Aussetzung der Abordnung genehmigen. Während der Dauer der Aussetzung werden

a)

keine Vergütungen nach den Artikeln 15 und 16 gezahlt;

b)

die Kosten gemäß den Artikeln 18 und 19 nur dann erstattet, wenn die Aussetzung auf Wunsch des GSR erfolgt.

(2)   Das GSR setzt den Arbeitgeber des ANS in Kenntnis.

Artikel 8

Beendigung der Abordnung

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Abordnung auf Antrag des GSR oder des Arbeitgebers des ANS mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten oder auf Antrag des ANS mit derselben Kündigungsfrist und mit Zustimmung des GSR beendet werden.

(2)   In bestimmten Ausnahmefällen kann die Abordnung fristlos beendet werden, nämlich

a)

vom Arbeitgeber des ANS, wenn wesentliche Interessen des Arbeitgebers es erfordern;

b)

durch eine Vereinbarung zwischen dem GSR und dem Arbeitgeber, wenn wesentliche persönliche oder berufliche Interessen des ANS dies erfordern und er an beide Parteien einen entsprechenden Antrag gerichtet hat;

c)

vom GSR, falls der ANS seine Verpflichtungen aus dieser Regelung missachtet. Dem betreffenden ANS wird vorher die Möglichkeit zu seiner Verteidigung gegeben.

(3)   Bei einer Beendigung der Abordnung nach Absatz 2 Buchstabe c setzt das GSR den Arbeitgeber unverzüglich in Kenntnis.

KAPITEL II

ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 9

Soziale Sicherheit

(1)   Vor Beginn der Abordnung hat der Arbeitgeber des abzuordnenden ANS dem GSR zu bescheinigen, dass der ANS während der Dauer seiner Abordnung weiterhin dem Sozialversicherungssystem seiner Herkunftsstelle oder internationalen Organisation angeschlossen ist, von dem auch die im Ausland anfallenden Kosten übernommen werden.

(2)   Ein ANS ist ab seinem Dienstantritt gegen Unfall versichert. An dem Tag, an dem er sich zur Erledigung der für die Abordnung erforderlichen Verwaltungsformalitäten bei der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion Personal und Verwaltung einfindet, wird ihm vom GSR ein Schriftstück mit den Bedingungen der Unfallversicherung ausgehändigt.

(3)   Ist im Rahmen einer Dienstreise, an der der ANS nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 20 teilnimmt, oder aufgrund der spezifischen Risiken am Ort der Abordnung eine zusätzliche oder spezifische Versicherung erforderlich, so übernimmt das GSR die dafür anfallenden Kosten.

Artikel 10

Arbeitszeit

(1)   Der ANS unterliegt der beim GSR geltenden Arbeitszeitregelung. Diese Regelung kann vom stellvertretenden Generalsekretär aus Gründen der Diensterfordernisse geändert werden.

(2)   Der ANS arbeitet für die gesamte Dauer seiner Abordnung auf Vollzeitbasis. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag einer Generaldirektion und vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit den Interessen des GSR kann der Generaldirektor für Personal und Verwaltung mit Einverständnis des Arbeitgebers des ANS genehmigen, dass der ANS Teilzeitarbeit verrichtet.

(3)   Wird Teilzeitarbeit genehmigt, so muss die Dauer der Tätigkeit des ANS mindestens der Hälfte der normalen Arbeitszeit entsprechen.

(4)   Die im GSR im Rahmen eines Schichtdienstes oder einer Arbeitsbereitschaft gezahlten Vergütungen können auch ANS gewährt werden.

Artikel 11

Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall

(1)   Im Fall einer Abwesenheit wegen Erkrankung oder wegen eines Unfalls unterrichtet der ANS seinen Vorgesetzten so bald wie möglich und gibt dabei seinen Aufenthaltsort an. Er hat ein ärztliches Attest vorzulegen, wenn er länger als drei Tage fernbleibt; er kann aufgefordert werden, sich einer vom GSR angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2)   Falls die maximal dreitägige Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall über einen Zeitraum von zwölf Monaten zwölf Tage übersteigt, hat der ANS für jedes erneute Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen.

(3)   Dauert der Krankheitsurlaub länger als einen Monat oder länger als die vom ANS geleistete Dienstzeit, wobei nur der längere dieser beiden Zeiträume berücksichtigt wird, so wird die Zahlung von Tagegeld nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 automatisch ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt. Ein derartiger Krankheitsurlaub endet mit der Beendigung der Abordnung der nationalen Sachverständigen.

(4)   Ein ANS, der während seiner Abordnung einen Arbeitsunfall erleidet, erhält jedoch den vollen Satz des in Artikel 15 Absätze 1 und 2 festgesetzten Tagegelds während der gesamten Zeit, in der er arbeitsunfähig ist, und bis zum Ende des Zeitraums der Abordnung.

Artikel 12

Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage

(1)   Der ANS hat Anspruch auf zweieinhalb Urlaubstage für jeden ganzen Monat, in dem er Dienst tut (30 Tage je Kalenderjahr).

(2)   Urlaub muss von der Dienststelle, der der ANS zugewiesen ist, vor Urlaubsantritt genehmigt worden sein.

(3)   Dem ANS kann auf begründeten Antrag in nachstehenden Fällen Dienstbefreiung gewährt werden:

Eheschließung des ANS: zwei Tage;

schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu drei Tage pro Jahr;

Tod des Ehegatten: vier Tage;

schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: bis zu zwei Tage pro Jahr;

Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: zwei Tage;

Geburt eines Kindes: zehn Tage, die im Laufe des auf die Geburt folgenden Monats zu nehmen sind;

schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu zwei Tage pro Jahr;

Umzug für die Aufnahme der Tätigkeit: bis zu zwei Tage;

Tod eines Kindes: vier Tage.

Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Betreffenden kann eine zusätzliche Dienstbefreiung von zwei Tagen je Zwölfmonatszeitraum gewährt werden.

(4)   Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Arbeitgebers des ANS können vom GSR in einem Zwölfmonatszeitraum bis zu zwei Tage Dienstbefreiung gewährt werden. Die Anträge sind für jeden Fall einzeln zu prüfen.

(5)   Bei Teilzeitarbeit wird der Jahresurlaub entsprechend gekürzt.

(6)   Bis zum Ende des Zeitraums der Abordnung nicht genommener Jahresurlaub wird nicht erstattet.

(7)   Absatz 3 ist nicht anwendbar auf ANS, deren Abordnung weniger als sechs Monate dauert. Einem ANS, dessen Abordnung weniger als sechs Monate dauert, kann jedoch auf begründeten Antrag durch Beschluss des Generaldirektors der Dienststelle, der er zugewiesen ist, eine Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Dienstbefreiung darf während der gesamten Dauer der Abordnung drei Tage nicht überschreiten. Vor Gewährung der Dienstbefreiung muss der vorgenannte Vorgesetzte den Generaldirektor für Personal und Verwaltung konsultieren.

Artikel 13

Mutterschaftsurlaub

(1)   Einer werdenden Mutter werden 20 Wochen Mutterschaftsurlaub gewährt, während dessen sie die Vergütungen nach Artikel 15 erhält. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als 14 Wochen nach der Niederkunft. Im Falle einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf 24 Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt.

(2)   Sehen die nationalen Rechtsvorschriften des Arbeitgebers der ANS einen längeren Mutterschaftsurlaub vor, so wird die Abordnung für den Zeitraum ausgesetzt, der über den beim GSR gewährten Mutterschaftsurlaub hinausgeht. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend verlängert, wenn dies im Interesse des GSR liegt.

(3)   Eine ANS kann wahlweise eine Aussetzung der Abordnung um die gesamte zulässige Dauer des Mutterschaftsurlaubs beantragen. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend verlängert, wenn dies im Interesse des GSR liegt.

Artikel 14

Verwaltung und Kontrolle

Die Verwaltung und Kontrolle der Urlaubstage obliegt der Verwaltung des GSR. Für die Kontrolle der Arbeitszeit und der Fehlzeiten ist die Generaldirektion oder die Dienststelle zuständig, der der ANS zugewiesen ist.

KAPITEL III

VERGÜTUNGEN UND AUSGABEN

Artikel 15

Vergütungen

(1)   Der ANS hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf ein Tagegeld. Ist der Ort der Abordnung nicht weiter als 150 km vom Herkunftsort entfernt, so beträgt das Tagegeld 29,44 EUR. Übersteigt die Entfernung 150 km, so beträgt das Tagegeld 117,74 EUR.

(2)   Werden dem ANS weder vom GSR noch vom Arbeitgeber Umzugskosten erstattet, so erhält er gemäß nachstehender Tabelle eine zusätzliche monatliche Vergütung:

Entfernung zwischen Herkunftsort und Ort der Abordnung (in km)

Betrag in Euro

0—150

0

> 150

75,68

> 300

134,54

> 500

218,65

> 800

353,20

> 1 300

555,03

> 2 000

664,37

Die Vergütungen werden jeweils am Monatsende gezahlt. Sie sind fällig bis zum Ende des Monats, in dem der ANS gegebenenfalls gemäß Artikel 19 Absatz 1 umgezogen ist.

(3)   Die Vergütungen werden auch bei Dienstreisen, Jahresurlaub, Mutterschaftsurlaub, Dienstbefreiung sowie während der vom GSR bewilligten dienstfreien Tage gewährt.

(4)   Bei Beginn der Abordnung erhält der ANS einen Vorschuss in Höhe von 75 Tagegeldsätzen; diese Zahlung führt zum Erlöschen aller Ansprüche auf Tagegeld im entsprechenden Zeitraum. Wird die Abordnung zum GSR vor Ablauf des Zeitraums beendet, der bei der Berechnung des Vorschusses zugrunde gelegt wurde, so wird der dem verbleibenden Zeitraum entsprechende Teil dieser Zahlung zurückgefordert.

(5)   Erhält der ANS Vergütungen von anderer Seite, die den Zahlungen nach den Absätzen 1, 2, 7 und 8 entsprechen, so ist dies dem GSR in dem Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 5 mitzuteilen. Die entsprechenden Beträge werden von den vom GSR zu zahlenden Vergütungen abgezogen.

(6)   Die Höhe des Tagegelds und der monatlichen Vergütung wird einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das Beamten der Gemeinschaft in Brüssel und Luxemburg gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst.

(7)   Ein ANS, der in ein Verbindungsbüro des GSR oder an jeden anderen Ort, an dem die Union im Rahmen eines Beschlusses des Rates tätig ist, abgeordnet wird, kann auf begründete Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung anstelle der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vergütungen eine Mietzulage erhalten, falls dies durch die mit den Wohnkosten am Ort der Abordnung zusammenhängenden Umstände gerechtfertigt ist.

(8)   Liegt der Ort der Abordnung außerhalb der EU, so kann auf begründete Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung eine Sondervergütung zur Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten oder besonders schwieriger Lebensbedingungen gewährt werden; ihre Höhe richtet sich nach dem Ort der Abordnung. Diese Vergütung wird monatlich gezahlt und beträgt — je nach der Funktionsgruppe, der der ANS zugeordnet wird — zwischen 10 und 15 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AD 6 oder AST 4, Dienstaltersstufe 1.

Artikel 16

Zusätzliche Pauschalvergütung

(1)   Ein ANS, dessen Herkunftsort weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt ist, erhält gegebenenfalls eine zusätzliche Pauschalvergütung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihm von seinem Arbeitgeber gezahlten jährlichen Bruttobezügen (ohne Familienzulagen) zuzüglich der gegebenenfalls vom GSR gezahlten Vergütungen gemäß Artikel 15 und dem Grundgehalt, das — je nach der Funktionsgruppe, der der ANS zugeordnet wird — Beamten der Besoldungsgruppe AD 6 oder AST 4, Dienstaltersstufe 1, gezahlt wird.

(2)   Die Höhe dieser zusätzlichen Pauschalvergütung wird einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das Beamten der Gemeinschaften gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst.

Artikel 17

Ort der Einberufung, Ort der Abordnung, Herkunftsort und Ort der Rückkehr

(1)   Im Sinne dieser Regelung gilt

als Ort der Einberufung der Ort, an dem der ANS unmittelbar vor seiner Abordnung seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausgeübt hat;

als Ort der Abordnung der Ort, an dem sich die Dienststelle oder das Büro des GSR befindet, zu der bzw. dem der ANS abgeordnet ist, oder der Ort, an dem der ANS im Rahmen eines Beschlusses des Rates tätig ist;

als Herkunftsort der Ort, an dem der Arbeitgeber des ANS seinen Sitz hat;

als Ort der Rückkehr der Ort, an dem der ANS seine Haupttätigkeit nach Beendigung der Abordnung ausüben wird.

(2)   Befindet sich der Ort der Einberufung oder der Ort der Rückkehr außerhalb des Gebiets der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Arbeitgeber des ANS seinen Sitz hat, oder übt der ANS nach Beendigung seiner Abordnung keine berufliche Tätigkeit aus, so gilt der Herkunftsort je nach Fall als Ort der Einberufung oder als Ort der Rückkehr.

Der Ort der Einberufung, der Ort oder die Orte der Abordnung und der Herkunftsort werden in dem Briefwechsel gemäß Artikel 1 Absatz 5 festgelegt. Der Ort der Rückkehr wird auf der Grundlage einer Erklärung des Arbeitgebers des ANS festgelegt.

(3)   Bei Anwendung dieses Artikels bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat als den der Abordnung oder für eine internationale Organisation ergibt.

Artikel 18

Reisekosten

(1)   Ein ANS, dessen Ort der Einberufung weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt liegt, hat bei Beginn der Abordnung Anspruch auf Erstattung der Reisekosten

a)

für sich selbst,

b)

für den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder, sofern sie mit dem ANS zusammen wohnen und die Umzugskosten vom GSR erstattet werden.

(2)   Außer bei Flügen wird ein Pauschalbetrag in Höhe des Fahrpreises für eine Eisenbahnfahrt zweiter Klasse ohne Zuschläge erstattet. Dies gilt auch bei Reisen mit dem Pkw. Flugkosten werden bei Vorlage der Flugscheine und Bordkarten bis in Höhe des ermäßigten Tarifs (PEX oder APEX) erstattet, sofern die übliche Bahnverbindung länger als 500 km ist oder der übliche Reiseweg über ein Meer führt.

(3)   Der ANS hat bei Beendigung der Abordnung im Rahmen der vorgenannten Höchstbeträge für sich selbst und gegebenenfalls für die Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Anspruch auf Erstattung der Reisekosten zum Ort der Rückkehr. Es kann kein höherer Betrag als derjenige erstattet werden, auf den der ANS Anspruch bei einer Rückkehr zum Ort der Einberufung hätte.

(4)   Ist der ANS vom Ort der Einberufung zum Ort der Abordnung umgezogen, so hat er nach Maßgabe der beim GSR geltenden Bedingungen jährlich Anspruch auf eine Pauschalzahlung, die den Aufwendungen für eine Hin- und Rückfahrt vom Ort der Abordnung zum Herkunftsort für sich selbst, den Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder entspricht.

Artikel 19

Umzugskosten

(1)   Das GSR erstattet dem ANS den Umzug seiner Möbel und persönlichen Effekten vom Ort der Einberufung zum Ort der Abordnung gemäß der geltenden Regelung des GSR für die Umzugskostenerstattung, sofern das GSR den Umzug zuvor genehmigt hat und folgende weitere Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Dauer der Abordnung beträgt zunächst zwei Jahre;

b)

der Ort der Einberufung ist mindestens 100 km vom Ort der Abordnung entfernt;

c)

der Umzug erfolgt binnen sechs Monaten nach Beginn der Abordnung;

d)

die Genehmigung ist mindestens zwei Monate vor dem geplanten Umzugstermin beantragt worden;

e)

die Umzugskosten werden nicht vom Arbeitgeber erstattet;

f)

der ANS legt dem GSR die Originale der Kostenvoranschläge, Quittungen und Rechnungen sowie eine Erklärung des Arbeitgebers vor, dass er die Umzugskosten nicht trägt.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 hat ein ANS, dessen Umzug zum Ort der Abordnung vom GSR erstattet worden ist, bei Beendigung der Abordnung Anspruch auf Erstattung der Kosten des Umzugs vom Ort der Abordnung zum Ort der Rückkehr gemäß der geltenden Regelung für die Umzugskostenerstattung, sofern das GSR den Umzug zuvor genehmigt hat und die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben d und e sowie folgende weitere Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Umzug findet frühestens sechs Monate vor Beendigung der Abordnung statt;

b)

der Umzug ist spätestens sechs Monate nach Beendigung der Abordnung abgeschlossen;

c)

der vom GSR erstattete Betrag für die Kosten des Umzugs bei Beendigung der Abordnung darf den Betrag der Umzugskosten nicht übersteigen, auf deren Erstattung der ANS bei einer Rückkehr an den Ort der Einberufung Anspruch hätte;

d)

der ANS legt dem GSR die Originale der Kostenvoranschläge und Quittungen und die Rechnung für den Umzug sowie eine Erklärung seines Arbeitgebers vor, dass er die Umzugskosten weder teilweise noch ganz trägt.

(3)   Ein ANS, dessen Abordnung auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch des Arbeitgebers vor Ablauf von zwei Jahren endet, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Umzugs bei Beendigung der Abordnung.

Artikel 20

Dienstreisen und Dienstreisekosten

(1)   Ein ANS kann unter Beachtung von Artikel 4 mit einer Dienstreise beauftragt werden.

(2)   Die Dienstreisekosten werden nach den beim GSR geltenden Regeln und Bedingungen abgerechnet.

Artikel 21

Fortbildung

Ein ANS ist berechtigt, vom GSR veranstaltete Fortbildungskurse zu besuchen, wenn dies im Interesse des GSR liegt. Bei der Entscheidung darüber, ob ein ANS einen Fortbildungskursus besuchen kann, werden dessen berechtigte Interessen berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf die berufliche Laufbahn des ANS nach der Abordnung.

Artikel 22

Verwaltungsbestimmungen

(1)   Der ANS hat sich am ersten Tag seiner Abordnung bei der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion Personal und Verwaltung einzufinden, um die erforderlichen Verwaltungsformalitäten zu erledigen. Der Dienst ist jeweils am 1. oder 16. Tag des Monats anzutreten.

(2)   Ein ANS, der einem Verbindungsbüro des GSR zugeteilt ist, findet sich bei der entsprechenden Dienststelle des GSR am Ort der Abordnung ein.

(3)   Die Zahlungen werden von der zuständigen Dienststelle des GSR in Euro auf ein bei einer Bank in Brüssel eröffnetes Konto überwiesen. Die Zahlungen für einen ANS, der an einen anderen Ort als Brüssel abgeordnet ist, können in Euro auf ein bei einer Bank in Brüssel oder am Herkunftsort des ANS eröffnetes Konto überwiesen werden. Die Mietzulage kann in einer anderen Währung auf ein bei einer Bank am Ort der Abordnung eröffnetes Konto gezahlt werden.

KAPITEL IV

NATIONALE SACHVERSTÄNDIGE, DIE FÜR EINE KURZE DAUER UND OHNE ANFALL VON KOSTEN ABGEORDNET WERDEN

Artikel 23

Nationale Sachverständige, die für eine kurze Dauer und ohne Anfall von Kosten abgeordnet werden

(1)   Im Sinne dieses Beschlusses ist ein für eine kurze Dauer und ohne Anfall von Kosten abgeordneter nationaler Sachverständiger (nachstehend „KDOK-ANS“ genannt) ein fachlich hochqualifizierter ANS, der für die Erfüllung sehr spezifischer Aufgaben für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten abgeordnet wird. Diese Abordnung bewirkt für den Rat weder die Zahlung von Vergütungen noch sonstige Ausgaben, ausgenommen gegebenenfalls die Zahlungen gemäß Artikel 28; diese Regelung gilt unbeschadet einer etwaigen abweichenden Vereinbarung zwischen dem GSR und der Behörde, die den KDOK-ANS abordnet.

(2)   Der KDOK-ANS kann nur in außergewöhnlichen Fällen und nach Genehmigung des stellvertretenden Generalsekretärs abgeordnet werden. Ein KDOK-ANS darf nur für Aufgaben abgeordnet werden, deren sehr kurzfristige Erfüllung für das GSR mit großen Schwierigkeiten verbunden wäre. Dies gilt für

Erkundungsmissionen,

die Planung und Bewertung spezifischer Krisenbewältigungsoperationen,

die Teilnahme an spezifischen Krisenmanagementübungen.

(3)   Vorbehaltlich der Artikel 23 bis 28 findet die Regelung gemäß den Artikeln 1 bis 14 und 20 bis 22 auch Anwendung auf KDOK-ANS.

(4)   Unbeschadet des Artikels 5 muss das Verhalten des KDOK-ANS jederzeit der Tatsache, dass er zum Rat abgeordnet ist, und dem Ansehen seines Amtes gerecht werden.

Artikel 24

Dauer der Abordnung

(1)   Die Dauer der Abordnung nach Artikel 23 Absatz 1 kann einmal um höchstens drei Monate verlängert werden.

(2)   Ein KDOK-ANS, der zum GSR abgeordnet war, kann gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Regeln erneut abgeordnet werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

erfolgt die Abordnung des ANS nach diesem Kapitel, so muss zwischen der Beendigung der vorigen Abordnung und einer erneuten Abordnung ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegen;

erfolgt die Abordnung des ANS nach Artikel 1, so muss zwischen der Beendigung der vorigen Abordnung und einer erneuten Abordnung ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

(3)   In außergewöhnlichen Fällen kann die in Absatz 2 erster Gedankenstrich genannte Frist durch Beschluss des stellvertretenden Generalsekretärs verkürzt werden.

Artikel 25

Geltungsbereich

(1)   In dem Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 5 wird die Person genannt, die in der Generaldirektion oder Direktion, in dem Referat, in der Mission oder bei der Übung, zu der bzw. dem der KDOK-ANS abgeordnet wird, verantwortlich ist; ferner wird darin eine genaue Beschreibung der vom KDOK-ANS wahrzunehmenden Aufgaben gegeben.

(2)   Was die konkreten Aufgaben des KDOK-ANS betrifft, so erhält er die entsprechenden Anweisungen von der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person.

Artikel 26

Versicherungsschutz

Unbeschadet des Artikels 28 und abweichend von Artikel 9 Absatz 2 ist der KDOK-ANS nicht durch das GSR gegen Unfall versichert.

Artikel 27

Arbeitsbedingungen

(1)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 hat der KDOK-ANS die am Ort der Abordnung geltenden Regeln bezüglich der Arbeitszeit zu befolgen. Diese Regeln können von der verantwortlichen Person in dem Referat, in der Mission oder bei der Übung, zu dem bzw. der der KDOK-ANS abgeordnet ist, aus Gründen des dienstlichen Erfordernisses geändert werden.

(2)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 arbeitet der KDOK-ANS während seiner Abordnung ausschließlich auf Vollzeitbasis.

(3)   Artikel 10 Absatz 4 findet auf KDOK-ANS keine Anwendung.

(4)   Die Verwaltung und Kontrolle der Arbeitszeit und der Urlaubstage des KDOK-ANS obliegt der verantwortlichen Person gemäß Artikel 25 Absatz 2.

(5)   Artikel 12 Absätze 3, 4 und 7 sind nicht anwendbar auf KDOK-ANS. Einem KDOK-ANS kann jedoch auf begründeten Antrag durch Beschluss des Generaldirektors der Dienststelle, der er zugewiesen ist, eine Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Dienstbefreiung darf während der gesamten Dauer der Abordnung drei Tage nicht überschreiten. Vor Gewährung der Dienstbefreiung muss der vorgenannte Vorgesetzte den Generaldirektor für Personal und Verwaltung konsultieren.

Artikel 28

Dienstreisen

(1)   Nimmt der KDOK-ANS an Dienstreisen an einen anderen Ort als den Ort der Abordnung teil, so werden ihm die Kosten nach den geltenden Regeln für die Erstattung von Dienstreisekosten für Beamte erstattet, es sei denn, zwischen dem GSR und der Behörde, die den KDOK-ANS abordnet, ist eine andere Vereinbarung getroffen worden.

(2)   Schließt das GSR für seine Beamten im Rahmen einer Dienstreise eine spezifische Versicherung gegen hohe Risiken, so kommt auch der KDOK-ANS, der an dieser Dienstreise teilnimmt, in den Genuss dieses Versicherungsschutzes.

(3)   Ein KDOK-ANS, der an einer Dienstreise außerhalb des Gebietes der EU teilnimmt, unterliegt den geltenden Sicherheitsvorkehrungen des GSR im Rahmen dieser Dienstreisen.

KAPITEL V

ANWENDUNG DER REGELUNG AUF ABGEORDNETE NATIONALE MILITÄREXPERTEN

Artikel 29

Regelung für abgeordnete Militärexperten

Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 42 findet die Regelung der vorstehenden Kapitel auch Anwendung auf das Militärpersonal, das zum GSR abgeordnet wird, um gemäß dem Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (2) den Militärstab der Europäischen Union zu bilden.

Artikel 30

Bedingungen

Die abgeordneten Militärexperten müssen während ihrer Abordnung im besoldeten Dienst der Streitkräfte eines Mitgliedstaats stehen. Sie müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein.

Artikel 31

Einstellung

Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 werden die Modalitäten für die Aufnahme von abgeordneten Militärexperten vom Generalsekretär/Hohen Vertreter festgelegt.

Artikel 32

Briefwechsel

Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 5 erfolgt der Briefwechsel zwischen dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats. In diesem Briefwechsel muss ferner jede etwaige Einschränkung der Teilnahme des ANS an Dienstreisen genannt werden.

Artikel 33

Dauer der Abordnung

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 kann die Dauer der Abordnung nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als drei Jahre sein; sie kann mehrfach bis zu einer Höchstdauer von vier Jahren verlängert werden.

(2)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b muss außer in Ausnahmefällen der Zeitraum zwischen dem Ende der vorhergehenden Abordnung und einer neuen Abordnung, wenn diese durch die Umstände gerechtfertigt ist und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter erfolgt, mindestens drei Jahre betragen.

Artikel 34

Aufgaben

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 obliegt den abgeordneten Militärexperten unter der Dienstaufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters die Erfüllung des Auftrags, der Aufgaben und der Funktionen, mit denen sie gemäß dem Anhang zum Beschluss 2001/80/GASP betraut sind.

Artikel 35

Verpflichtung im Außenverhältnis

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 können die abgeordneten Militärexperten nicht Verpflichtungen des GSR im Außenverhältnis begründen, es sei denn, ihnen wurde unter der Dienstaufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Sonderauftrag erteilt.

Artikel 36

Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen

Abweichend von Artikel 4 Absatz 5 ist die angemessene Stufe der Ermächtigung des abgeordneten Militärexperten zum Zugang zu Verschlusssachen, die nicht unter der Stufe SECRET liegen darf, in dem Briefwechsel gemäß Artikel 1 Absatz 5 festzulegen.

Artikel 37

Berufserfahrung

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können Angehörige der Streitkräfte zum GSR abgeordnet werden, die eine Referatsleiter- oder Referententätigkeit ausüben und für die durchzuführenden Aufgaben in hohem Maße qualifiziert sind.

Artikel 38

Aussetzung und Beendigung der Abordnung

(1)   Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 auf abgeordnete Militärexperten wird die Genehmigung vom Generalsekretär/Hohen Vertreter erteilt.

(2)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 kann die Abordnung fristlos beendet werden, wenn die Interessen des GSR oder der einzelstaatlichen Dienststelle, der der abgeordnete Angehörige der Streitkräfte angehört, oder andere berechtigte Gründe dies erfordern.

Artikel 39

Schwerer Pflichtverstoß

(1)   Eine Abordnung kann fristlos beendet werden, wenn der abgeordnete Angehörige der Streitkräfte vorsätzlich oder fahrlässig einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Pflichten begangen hat. Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c wird der Beschluss vom Generalsekretär/Hohen Vertreter gefasst, nachdem der Betroffene Gelegenheit zu seiner Verteidigung erhalten hat. Bevor der Generalsekretär/Hohe Vertreter seinen Beschluss fasst, setzt er den Ständigen Vertreter des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der abgeordnete Angehörige der Streitkräfte besitzt, davon in Kenntnis. Im Anschluss an einen solchen Beschluss werden die in den Artikeln 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen nicht gewährt.

Vor dem in Unterabsatz 1 genannten Beschluss kann der abgeordnete Angehörige der Streitkräfte vorläufig seines Dienstes enthoben werden, wenn ihm vom Generalsekretär/Hohen Vertreter ein schwerwiegender Verstoß vorgeworfen wird und nachdem er Gelegenheit zu seiner Verteidigung erhalten hat. Die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Vergütungen werden während der vorläufigen Dienstenthebung, deren Dauer drei Monate nicht überschreiten darf, nicht gewährt.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter unterrichtet die einzelstaatlichen Behörden über alle Verstöße der abgeordneten Angehörigen der Streitkräfte gegen die in diesem Beschluss festgelegten oder genannten Regelungen.

(3)   Der abgeordnete Angehörige der Streitkräfte unterliegt weiterhin der auf ihn anwendbaren einzelstaatlichen Disziplinarordnung.

Artikel 40

Arbeitszeit

Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf abgeordnete Militärexperten.

Artikel 41

Dienstbefreiung

Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 kann das GSR eine zusätzliche, nicht vergütete Dienstbefreiung zur Fortbildung durch den Arbeitgeber genehmigen, wenn dieser einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt.

Artikel 42

Vergütungen

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 kann in dem in Artikel 1 Absatz 5 vorgesehenen Briefwechsel vereinbart werden, dass kein Anspruch auf die darin vorgesehenen Vergütungen besteht.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43

Aufhebung

Der Beschluss 2003/479/EG wird aufgehoben. Unbeschadet des Artikels 44 bleibt er jedoch anwendbar auf alle Abordnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses bereits eingeleitet sind.

Artikel 44

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seinem Inkrafttreten für jede erneute Abordnung oder Verlängerung einer Abordnung.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VIEIRA DA SILVA


(1)  ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/456/EG (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 27).

(2)  ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7. Beschluss geändert durch den Beschluss 2005/395/GASP (ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 17).