4.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1078/2008 DER KOMMISSION

vom 3. November 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (2) wurde eine Grundlage für wissenschaftliche Analysen von Fischereien und für die Formulierung fundierter wissenschaftlicher Beratung für die Umsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik geschaffen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 erstellt die Kommission ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten mehrjährige nationale Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten erstellen sollen.

(3)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen im Bereich der Erhebung von Basisdaten vor. Nach Artikel 24 derselben Verordnung hat die Kommission jährlich über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Maßnahmen zu entscheiden.

(4)

In Anbetracht des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen die Vorschriften und Verfahren festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten zu beachten haben, um die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben im Bereich der Datenerhebung zu erhalten. Es empfiehlt sich, für den Fall des Verstoßes gegen diese Vorschriften und Verfahren den Ausschluss der Ausgaben von der Gemeinschaftsbeteiligung vorzusehen.

(5)

Die jährliche Gemeinschaftsbeteiligung sollte sich auf jährliche Haushaltsvorausschätzungen stützen, die unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten aufgestellten nationalen Programme bewertet werden sollten.

(6)

Um eine effiziente Zuteilung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen, sollte die jährliche Haushaltsvorausschätzung mit den im nationalen Programm vorgesehenen Tätigkeiten im Einklang stehen.

(7)

Um die Verfahren zu vereinfachen, müssen die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten bei der Einreichung der jährlichen Haushaltsvorausschätzung in Zusammenhang mit der Durchführung der nationalen Programme zu beachten haben, und das zu verwendende Format festgelegt werden. Als erstattungsfähig sind nur die Ausgaben einzustufen, die unmittelbar mit der Durchführung der nationalen Programme in Zusammenhang stehen, ordnungsgemäß belegt sind und von den Mitgliedstaaten tatsächlich getätigt wurden. In diesem Zusammenhang sind auch die Aufgaben und Pflichten der Partner und Unterauftragnehmer bei der Durchführung der nationalen Programme festzulegen.

(8)

Was die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vorgesehene Möglichkeit zur Änderung der technischen Aspekte der mehrjährigen Programme betrifft, so sind die Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die für die ordnungsgemäße Durchführung der nationalen Programme erforderlichen Mittel ändern können. Die Mitgliedstaaten sollten die Mittel auf andere Kostenkategorien übertragen dürfen, wenn dies als vorteilhaft für die Durchführung des nationalen Programms angesehen wird.

(9)

Es sind Vorschriften festzulegen, um sicherzustellen, dass die Anträge auf Ausgabenerstattung mit der Kommissionsentscheidung zur Genehmigung der jährlichen Gemeinschaftsbeteiligung im Einklang stehen. Die Vorschriften sollten auch das Verfahren der Einreichung und Genehmigung dieser Anträge regeln. Bei Anträgen, die diesen Vorschriften nicht genügen, sollten die entsprechenden Mittelbindungen gegebenenfalls aufgehoben werden.

(10)

Es empfiehlt sich, die Zahlungen in zwei Tranchen zu tätigen, damit die Mitgliedstaaten die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bereits während der Durchführung des Programms erhalten.

(11)

Damit die ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist, sollten die Kommission und der Rechnungshof überprüfen können, ob die Vorschriften der vorliegenden Verordnung eingehalten werden, und sie sollten hierzu alle für die Prüfungen und finanziellen Berichtigungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 relevanten Informationen erhalten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor.

Artikel 2

Vorlage der jährlichen Haushaltsvorausschätzung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Umsetzung ihres mehrjährigen Programms gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008, nachstehend „das nationale Programm“, erhalten wollen, legen der Kommission bis spätestens 31. März des Jahres, das dem Programmdurchführungszeitraum vorausgeht, Folgendes vor:

a)

eine jährliche Haushaltsvorausschätzung für das erste Jahr der Durchführung des nationalen Programms und

b)

vorläufige jährliche Haushaltsvorausschätzungen für jedes der folgenden Jahre der Durchführung des nationalen Programms.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen nach der ersten Haushaltsvorausschätzung endgültige jährliche Haushaltsvorausschätzungen für jedes Jahr der Durchführung ihrer nationalen Programme vor, sofern sie von den bereits eingereichten vorläufigen Haushaltsvorausschätzungen abweichen. Die endgültigen jährlichen Haushaltsvorausschätzungen sind bis 31. Oktober, der dem betreffenden Durchführungsjahr vorausgeht, vorzulegen.

(3)   Die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen für das erste nationale Programm für den Zeitraum 2009—2010 sind bis spätestens 15. Oktober 2008 vorzulegen.

Artikel 3

Inhalt der jährlichen Haushaltsvorausschätzung

(1)   Die jährliche Haushaltsvorausschätzung enthält die geplanten Jahresausgaben, die ein Mitgliedstaat voraussichtlich für die Durchführung seines nationalen Programms tätigen wird.

(2)   Die jährliche Haushaltsvorausschätzung ist nach folgenden Kriterien aufzuschlüsseln:

a)

nach den in Anhang I dieser Verordnung genannten Ausgabenkategorien,

b)

nach den Modulen gemäß der Definition in der Entscheidung der Kommission zur Festlegung des mehrjährigen Gemeinschaftsprogramms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für die Fischerei und die Aquakultur und,

c)

sofern relevant, nach den Regionen gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission (3).

(3)   Die Mitgliedstaaten reichen die jährliche Haushaltsvorausschätzung auf elektronischem Weg unter Verwendung der Finanzformulare ein, die die Kommission erstellt und ihnen übermittelt.

Artikel 4

Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzung

(1)   Die Kommission bewertet die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genehmigten nationalen Programme.

(2)   Für die Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzung kann die Kommission von einem Mitgliedstaat weitere Erläuterungen zu den betreffenden Ausgaben verlangen. Der Mitgliedstaat legt diese Erläuterungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Aufforderung durch die Kommission vor.

(3)   Legt der Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine ausreichenden Erläuterungen vor, so kann die Kommission die betreffenden Ausgaben gegebenenfalls aus der zu genehmigenden jährlichen Haushaltsvorausschätzung ausschließen.

Artikel 5

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

Die Kommission genehmigt die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 und auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertung der jährlichen Haushaltsvorausschätzungen gemäß Artikel 4 über die jährliche finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den einzelnen nationalen Programmen.

Artikel 6

Änderungen der genehmigten jährlichen Haushaltsvorausschätzung

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Beträge, die in der gemäß Artikel 5 genehmigten jährlichen Haushaltsvorausschätzung angegeben sind, nur innerhalb derselben Region von einem Modul auf ein anderes und von einer Kostenkategorie auf eine andere übertragen, unter der Voraussetzung, dass

a)

die übertragenen Beträge 50 000 EUR oder, wenn die genehmigten Gesamtmittel für die Region weniger als 500 000 EUR betragen, 10 % dieser Mittel nicht übersteigen;

b)

sie die Kommission von der Notwendigkeit der Übertragung in Kenntnis setzen.

(2)   Alle anderen Änderungen der gemäß Artikel 5 genehmigten jährlichen Haushaltsvorausschätzung sind ordnungsgemäß zu begründen und müssen von der Kommission genehmigt werden, bevor die Ausgabe getätigt wird.

Artikel 7

Erstattungsfähige Ausgaben

(1)   Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur Ausgaben in Betracht, die folgende Kriterien erfüllen:

a)

Der Mitgliedstaat hat sie tatsächlich getätigt;

b)

sie betreffen eine im nationalen Programm vorgesehene Aktion;

c)

sie sind in der jährlichen Haushaltsvorausschätzung angegeben;

d)

sie fallen in eine der in Anhang I aufgeführten Kategorien;

e)

sie betreffen eine Aktion, die gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihren Durchführungsvorschriften festgelegten Bedingungen durchgeführt wird;

f)

sie sind identifizierbar und nachprüfbar und insbesondere in der Buchführung der Mitgliedstaaten und ihrer Partner erfasst;

g)

sie werden nach den geltenden Rechnungslegungsnormen bestimmt und entsprechen den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften;

h)

sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen den Anforderungen einer soliden Finanzverwaltung insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz;

i)

sie fallen während des im nationalen Programm vorgesehenen Zeitraums für die Durchführung der Aktion an.

(2)   Erstattungsfähige Ausgaben werden getätigt für

a)

die folgenden Datenerhebungstätigkeiten:

Datenerhebung an den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten Beprobungsstellen durch direkte Probenahme oder Interviews und Befragungen;

Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008;

wissenschaftliche Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008;

b)

die folgenden Datenverwaltungsaufgaben, die in dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm vorgesehen sind:

Datenbank- und Websiteentwicklung;

Dateneingabe (Speicherung);

Kontrolle der Datenqualität und Validierung;

Verarbeitung von Primärdaten zu detaillierten oder aggregierten Daten;

Verarbeitung sozioökonomischer Primärdaten zu Metadaten;

c)

die folgenden Datennutzungstätigkeiten, die in dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm vorgesehen sind:

Zusammenstellung von Datensätzen und deren Verwendung zur Unterstützung wissenschaftlicher Analysen als Grundlage für Gutachten zur Bestandsbewirtschaftung;

Schätzungen biologischer Parameter (Alter, Gewicht, Geschlecht, Geschlechtsreife und Fruchtbarkeit);

Erstellung von Datensätzen für Bestandsbewertungen, bioökonomische Modellierung und entsprechende wissenschaftliche Analysen.

Artikel 8

Nicht erstattungsfähige Ausgaben

Folgende Ausgaben kommen nicht für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht:

a)

Gewinnspannen, etwaige Rückstellungen und nicht beitreibbare Forderungen;

b)

Schuldzinsen und Bankgebühren;

c)

durchschnittliche Arbeitskosten;

d)

indirekte Kosten z. B. für Gebäude und Gelände, Verwaltung, Hilfskräfte, Bürobedarf, Infrastruktureinrichtungen, Betriebs- und Wartungskosten wie Telekommunikationskosten, Waren und Dienstleistungen;

e)

Ausgaben für Geräte, die nicht für die Datenerhebung und -verwaltung verwendet werden, wie Scanner, Drucker, Mobiltelefone, Walkie-Talkies, Videogeräte und Kameras;

f)

Kauf von Fahrzeugen;

g)

Vertriebs-, Marketing- und Werbekosten zur Förderung des Produktabsatzes bzw. gewerblicher Tätigkeiten;

h)

Repräsentationskosten, es sei denn, sie werden von der Kommission als unbedingt notwendig für die Durchführung des nationalen Programms anerkannt;

i)

verschwenderische Ausgaben und Ausgaben für Werbung;

j)

Kosten, die sich auf andere, von Dritten finanzierte Programme/Vorhaben beziehen;

k)

Kosten, die sich auf Schutzrechte für die Ergebnisse der Arbeiten im Rahmen des nationalen Programms beziehen;

l)

erstattungsfähige Abgaben jeder Art (einschließlich Mehrwertsteuer);

m)

einem Mitgliedstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mittel;

n)

Wert von Sachleistungen;

o)

unnötige oder unbedachte Ausgaben.

Artikel 9

Durchführung der Programme

(1)   Die Mitgliedstaaten können bei der Durchführung ihres nationalen Programms von Partnern unterstützt werden. Die Partner sind im nationalen Programm ausdrücklich genannte Organisationen, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des gesamten Programms oder eines wichtigen Teils des Programms unterstützen. Die Partner wirken direkt an der technischen Ausführung einer oder mehrerer Aufgaben des nationalen Programms mit und haben in Bezug auf die Durchführung der nationalen Programme die gleichen Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(2)   Die Partner werden im Rahmen des Projekts nicht als Unterauftragnehmer des Mitgliedstaats oder anderer Partner tätig.

(3)   Besondere Aufgaben des nationalen Programms können für einen befristeten Zeitraum von Unterauftragnehmern ausgeführt werden, die nicht als Partner gelten. Bei den Unterauftragnehmern handelt es sich um natürliche oder juristische Personen, die Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten und/oder Partner erbringen. Unteraufträge dürfen während der Durchführung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Kommission vergeben werden, sofern sie nicht bereits im ursprünglichen Programmvorschlag vorgesehen waren.

Artikel 10

Einreichung von Erstattungsanträgen

(1)   Die Mitgliedstaaten beantragen bei der Kommission jährlich bis spätestens 31. Mai des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jahres die Erstattung der Ausgaben für die Durchführung der nationalen Programme. Die Anträge umfassen Folgendes:

a)

ein Schreiben mit Angabe des Gesamtbetrags, dessen Erstattung beantragt wird, und mit Angabe der in Anhang II aufgeführten Informationen;

b)

einen Finanzbericht, aufgeschlüsselt nach Ausgabenkategorien, Modulen und gegebenenfalls nach Regionen, entsprechend den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzformularen. Der Finanzbericht ist in dem von der Kommission festgelegten und den Mitgliedstaaten übermittelten Format vorzulegen;

c)

eine Ausgabenerklärung gemäß Anhang III und

d)

die einschlägigen Belege gemäß den Angaben in Anhang I.

(2)   Die Erstattungsanträge werden der Kommission auf elektronischem Weg übermittelt.

(3)   Bei der Übermittlung der Erstattungsanträge treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um zu überprüfen und zu bescheinigen, dass

a)

die durchgeführten Aktionen und die Erklärung über die Ausgaben, die im Rahmen der in Artikel 5 genannten Entscheidung getätigt wurden, mit dem von der Kommission genehmigten nationalen Programm im Einklang stehen;

b)

der Erstattungsantrag den in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Bedingungen entspricht;

c)

die Ausgaben im Einklang mit den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, der vorliegenden Verordnung und der in Artikel 5 genannten Entscheidung sowie mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge getätigt wurden.

Artikel 11

Prüfung der Erstattungsanträge

(1)   Die Kommission prüft, ob die Erstattungsanträge den Vorschriften der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(2)   Für die Prüfung des Erstattungsantrags kann die Kommission von einem Mitgliedstaat weitere Erläuterungen zu den betreffenden Ausgaben verlangen. Der Mitgliedstaat legt diese Erläuterungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Aufforderung durch die Kommission vor.

Artikel 12

Ausschluss von der Erstattung

Legt der Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Frist keine ausreichenden Erläuterungen vor und gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Erstattungsantrag nicht den Vorschriften der vorliegenden Verordnung entspricht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, sich hierzu innerhalb von 15 Kalendertagen zu äußern. Ergibt die Prüfung, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden, so lehnt die Kommission die Ausgabenerstattung ganz oder teilweise ab und fordert gegebenenfalls die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge oder sie hebt die Mittelbindung der ausstehenden Beträge auf.

Artikel 13

Genehmigung der Erstattungsanträge

Die Kommission genehmigt die Erstattungsanträge je nach Ergebnis des in den Artikeln 11 und 12 festgelegten Verfahrens.

Artikel 14

Zahlungen

(1)   Die finanzielle Beteiligung, die die Gemeinschaft einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 für jedes Jahr der Durchführung des nationalen Programms gewährt, wird wie folgt in zwei Tranchen gezahlt:

a)

eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % der Gemeinschaftsbeteiligung. Diese Zahlung erfolgt nach der Notifizierung des Mitgliedstaats von der in Artikel 5 genannten Entscheidung und nach Erhalt eines Schreibens, in dem die Zahlung der Vorfinanzierung beantragt wird und die in Anhang II aufgeführten Angaben deutlich genannt werden;

b)

eine Jahresabschlusszahlung auf der Grundlage des in Artikel 10 genannten Erstattungsantrags. Diese Zahlung erfolgt innerhalb von 45 Tagen, nachdem die Kommission den in Artikel 12 genannten Erstattungsantrag genehmigt hat.

(2)   Kürzungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 werden auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Jahresabschlusszahlung angewandt.

(3)   Nach der Abschlusszahlung werden keine weiteren Kostenaufstellungen und Belege mehr akzeptiert.

Artikel 15

Währung

(1)   Die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und die Erstattungsanträge sind in Euro auszudrücken.

(2)   Für das erste Jahr der Durchführung des nationalen Programms wenden die Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, den Wechselkurs an, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, vom 1. März des Jahres veröffentlicht wird, das dem Programmdurchführungszeitraum vorausgeht. Für das erste nationale Programm für den Zeitraum 2009—2010 ist dieser Zeitpunkt der 1. Oktober 2008.

(3)   Für jedes auf das erste Jahr folgende Jahr der Durchführung des nationalen Programms wenden die Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, den Wechselkurs an, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, vom 1. Oktober des Jahres veröffentlicht wird, das dem betreffenden Durchführungszeitraum vorausgeht.

(4)   Die Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, geben den für die jährliche Haushaltsvorausschätzung und für den Erstattungsantrag verwendeten Wechselkurs an.

Artikel 16

Prüfungen und finanzielle Berichtigungen

Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission und dem Rechnungshof alle gegebenenfalls angeforderten Auskünfte für die in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Prüfungen und finanziellen Berichtigungen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die ab 1. Januar 2009 getätigten Ausgaben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.


ANHANG I

Erstattungsfähigkeit der Ausgaben für die Durchführung der nationalen Programme

Die in die folgenden Kategorien fallenden Kosten sind erstattungsfähig:

a)

Personalkosten:

Den Personalkosten liegt die Zeit zugrunde, die ausschließlich das wissenschaftliche oder technische Personal tatsächlich für das nationale Programm aufgewendet hat.

Die Personalkosten werden auf der Grundlage der tatsächlich für das nationale Programm aufgewendeten Arbeitszeit bestimmt und nach den tatsächlichen Arbeitskosten (Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Rentenbeiträge), jedoch ausschließlich aller sonstigen Kosten berechnet.

Die Stunden-/Tagessätze werden auf der Grundlage von 210 Arbeitstagen pro Jahr berechnet.

Die vom Personal für das Programm aufgewendete Zeit muss vollständig in den Aufzeichnungen (Arbeitszeitbogen) erscheinen und mindestens einmal im Monat von der verantwortlichen Person bestätigt werden. Die Arbeitszeitbogen werden der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

b)

Reisekosten:

Reisekosten werden nach den internen Vorschriften des Mitgliedstaats oder Partners berechnet. Reisen in Drittländer bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission, sofern sie nicht im nationalen Programm vorgesehen sind.

c)

Gebrauchsgüter:

Gebrauchsgüter müssen eine voraussichtliche Lebensdauer haben, die nicht kürzer ist als die Dauer der Arbeiten im Rahmen des Programms. Sie sind als Gebrauchsgüter inventarisiert oder gelten nach den Buchführungsregeln und -grundsätzen des betreffenden Mitgliedstaats oder Partners als Aktiva.

Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Ausgaben wird davon ausgegangen, dass Gebrauchsgüter eine voraussichtliche Lebensdauer von 36 Monaten haben, wenn es sich um EDV-Ausrüstungen mit einem Anschaffungspreis bis zu 25 000 EUR handelt, und von 60 Monaten bei anderen Gebrauchsgütern. Der erstattungsfähige Betrag hängt von der zugrunde gelegten Lebensdauer im Verhältnis zur Programmlaufzeit ab. Der zur Berechnung dieses Betrags zugrunde gelegte Zeitraum beginnt mit dem tatsächlichen Anlaufdatum des Programms bzw. dem Datum des Kaufs der Güter, wenn dieses nach dem tatsächlichen Anlaufdatum liegt, und endet mit dem Datum des Abschlusses des Programms. Der Nutzungsgrad der Gebrauchsgüter während dieses Zeitraums ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Gebrauchsgüter können ausnahmsweise innerhalb von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt des Beginns des nationalen Programms gekauft oder mit Kaufoption geleast worden sein.

Für den Erwerb von Gebrauchsgütern gelten die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.

Ausgaben für Gebrauchsgüter sind durch beglaubigte Rechnungen mit Lieferdatum zu belegen, die der Kommission zusammen mit der Ausgabenerklärung zu übermitteln sind.

d)

Verbrauchsgüter einschließlich EDV-Kosten:

Ausgaben für Verbrauchsgüter sind Ausgaben für die Anschaffung, Herstellung, Reparatur oder Benutzung von Gütern oder Ausrüstungsgegenständen, die voraussichtlich eine kürzere Lebensdauer haben als die Dauer der Arbeiten im Rahmen des Programms. Verbrauchsgüter sind nicht als Gebrauchsgüter des Mitgliedstaats oder der Partner inventarisiert oder gelten nach den Buchführungsregeln und -grundsätzen des Mitgliedstaats oder der Partners nicht als Aktiva.

Sie müssen so ausführlich beschrieben werden, dass ihre Erstattungsfähigkeit beurteilt werden kann.

EDV-Kosten für die Entwicklung und Lieferung von Software zur Verwaltung und Abfrage von Datenbanken an die Mitgliedstaaten sind erstattungsfähig.

e)

Schiffe:

Bei den in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten Forschungsreisen auf See, einschließlich jener, die mit gecharterten Schiffen durchgeführt werden, sind nur die Mietkosten und andere Betriebskosten erstattungsfähig. Mit der Ausgabenerklärung ist der Kommission eine beglaubigte Kopie der Rechnung zu übermitteln.

Gehört ein Schiff dem Mitgliedstaat oder dem Partner, so ist der Kommission mit der Ausgabenerklärung eine detaillierte Aufstellung zu übermitteln, aus der die Berechnung der Betriebskosten hervorgeht.

f)

Unterverträge/externe Unterstützung:

Hierunter fallen gewöhnliche und nicht innovative Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten und/oder die Partner, die diese Dienstleistungen nicht selbst erbringen können. Diese Kosten dürfen nicht mehr als 20 % der genehmigen Gesamtjahresmittel ausmachen. Übersteigt der Gesamtbetrag der Unterverträge im Rahmen des nationalen Programms diese Obergrenze, so ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Kommission erforderlich.

Die Vergabe von Unteraufträgen durch einen Mitgliedstaat/Partner muss den geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie den Gemeinschaftsrichtlinien für das öffentliche Auftragswesen entsprechen.

Die Unterauftragnehmer müssen auf allen Rechnungen deutlich auf das nationale Programm und Modul (d. h. Nummer und Titel oder Kurzbezeichnung) verweisen. Alle Rechnungen müssen so detailliert sein, dass eine Bestimmung einzelner Posten der erbrachten Leistung möglich ist (d. h. genaue Beschreibung und Angabe der Kosten jedes Postens).

Die Mitgliedstaaten und die Partner müssen sicherstellen, dass der Kommission und dem Rechnungshof bei jedem Unterauftrag ausdrücklich die Befugnis eingeräumt wird, bei Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Drittländer können, wenn ihr Beitrag für die Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen als notwendig angesehen wird und eine schriftliche Genehmigung der Kommission eingeholt wurde, als Unterauftragnehmer an einem nationalen Programm teilnehmen.

Mit der Ausgabenerklärung sind der Kommission eine beglaubigte Kopie des Vertrags mit dem Unterauftragnehmer und alle anschließenden Zahlungsbelege zu übermitteln.

g)

Sonstige spezielle Kosten:

Sonstige zusätzliche oder unvorhergesehene Ausgaben, die weder in eine der genannten Kategorien fallen noch in der jährlichen Haushaltsvorausschätzung enthalten sind, können im Rahmen des Programms nur mit vorheriger Zustimmung der Kommission berücksichtigt werden.

h)

Unterstützung für wissenschaftliche Beratung:

Tagegelder und Reisekosten sind für die Dauer der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 genannten Sitzungen gemäß den Vorschriften des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 erstattungsfähig.

Mit der Ausgabenerklärung ist der Kommission eine beglaubigte Kopie der Reiseunterlagen zu übermitteln.


ANHANG II

Inhalt des Schreibens mit Angabe des Betrags, dessen Erstattung gefordert wird oder der als Vorfinanzierungszahlung beantragt wird

Aus dem Schreiben mit der Angabe des Betrags, dessen Erstattung gefordert wird oder der als Vorfinanzierungszahlung beantragt wird, muss Folgendes eindeutig hervorgehen:

1.

die Kommissionsentscheidung, auf die es sich bezieht (relevanter Artikel oder Anhang);

2.

der Verweis auf das nationale Programm;

3.

der bei der Kommission beantragte Betrag in Euro, ohne Mehrwertsteuer;

4.

die Art des Antrags (Vorfinanzierung, Abschlusszahlung);

5.

das Bankkonto, auf das der Betrag überwiesen werden soll.


ANHANG III

AUSGABENERKLÄRUNG

(auf dem Dienstweg an das Referat MARE.C4 zu senden)

ÖFFENTLICHE AUSGABEN IM RAHMEN DER DURCHFÜHRUNG DES NATIONALEN PROGRAMMS ZUR DATENERHEBUNG

Entscheidung der Kommission …

Nationales AZ (ggf.) …

BESCHEINIGUNG

Der Unterzeichnete … bescheinigt in seiner Funktion als Vertreter der für die einschlägigen Finanz- und Kontrollverfahren zuständigen Behörde …nach entsprechender Prüfung, dass alle in den beigefügten Unterlagen enthaltenen erstattungsfähigen Ausgaben, die den Gesamtkosten entsprechen, im Jahr 200… getätigt wurden und sich auf … EUR (genauer Betrag mit zwei Dezimalstellen) für das nationale Datenerhebungsprogramm 200… entsprechend der Beteiligung der Europäischen Kommission in Höhe von 50 % belaufen.

Eine Teilzahlung in Höhe von … EUR für das genannte Programm ist bereits eingegangen.

Der Unterzeichnete bescheinigt ferner, dass die Ausgabenerklärung richtig ist und der Zahlungsantrag etwaigen wieder eingezogenen Beträgen Rechnung trägt.

Die Maßnahmen wurden nach Maßgabe der in der Entscheidung festgelegten Ziele und der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates durchgeführt, namentlich:

Beachtung des Gemeinschaftsrechts und der entsprechenden Rechtsinstrumente, insbesondere der Wettbewerbsregeln und der Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge;

Anwendung von Verwaltungs- und Kontrollverfahren auf die finanzielle Unterstützung, um insbesondere die Lieferung und Erbringung der kofinanzierten Produkte bzw. Dienstleistungen und die Richtigkeit der angegebenen Ausgaben zu überprüfen, Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, Betrug zu verfolgen und unrechtmäßig gezahlte Beträge wieder einzuziehen.

Die getätigten Ausgaben sind in den beigefügten Tabellen aufgeführt. Beglaubigte Kopien von Rechnungen für Gebrauchsgüter und Schiffskosten sind beigefügt. Die Originale aller Belege und Rechnungen werden für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, nachdem die Kommission den Restbetrag gezahlt hat, aufbewahrt.

Datum: …/…/…

Name (Großbuchstaben), Siegel, Amtsbezeichnung und Unterschrift der zuständigen Behörde

Anlagen: