32000D0115

2000/115/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3875)

Amtsblatt Nr. L 038 vom 12/02/2000 S. 0001 - 0057


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. November 1999

über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3875)

(2000/115/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/377/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 werden eventuelle Änderungen der Liste der Erhebungsmerkmale und der Begriffsbestimmungen für diese Erhebungsmerkmale wie auch die Änderung der Abgrenzungen der Regionen, der Erhebungsbezirke und anderer Gebietseinheiten nach dem Verfahren des Artikels 15 der genannten Verordnung festgelegt, das heißt durch Kommissionsentscheidung nach Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses.

(2) Die Ergebnisse der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 571/88 vorgesehenen Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe stimmen nur dann für den gesamten Bereich der Europäischen Gemeinschaft überein, wenn die in der Merkmalsliste enthaltenen Begriffe einheitlich verstanden und angewendet werden.

(3) Die Liste der Erhebungsmerkmale wurde zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/377/EG im Hinblick auf die Grunderhebung 1999/2000 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe; die Entscheidung 89/651/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/418/EG(4), legt die im Rahmen der Strukturerhebungen für den Zeitraum 1988 bis 1997 anzuwendenden Definitionen, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in bestimmten Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Erhebungsbezirke fest. Infolgedessen ist die Entscheidung 89/651/EWG anzupassen und zu ergänzen.

(4) Der Merkmalsliste wurden neue Variablen hinzugefügt; durch die Weiterentwicklung der Landwirtschaft wurde eine Überarbeitung der Definitionen verschiedener alter Variablen erforderlich; Anhang I der vorliegenden Entscheidung enthält daher eine neue Liste mit Definitionen im Hinblick auf die Strukturerhebungen der Gemeinschaft nach 1997.

(5) Die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die in der Definition des landwirtschaftlichen Betriebes Bezug genommen wird, und die Liste der wegen besonderer Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmen von den Gemeinschaftsdefinitionen bedürfen ebenfalls der Überarbeitung; diese überarbeiteten Listen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der zulässigen Ausnahmen von der Liste der Definitionen sind in Anhang II und III der vorliegenden Entscheidung aufgeführt.

(6) Der Zusammenhang zwischen der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) und den für die Zwecke der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe verwendeten Regionen und Bezirken muß besser verdeutlicht werden; es ist angebracht, diese Regionen und Bezirke in einem getrennten Anhang IV zu der vorliegenden Entscheidung festzulegen.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den nach 1997 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 571/88 durchgeführten statistischen Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sind die in Anhang I aufgeführten Gemeinschaftsdefinitionen, zusammen mit den dazugehörigen Erläuterungen und Beispielen, zu verwenden.

Artikel 2

Die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die in der Definition des landwirtschaftlichen Betriebs Bezug genommen wird, findet sich in Anhang II.

Artikel 3

Angesichts der besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten sind Ausnahmen von den Gemeinschaftsdefinitionen zugelassen. Diese werden in Anhang III aufgeführt.

Artikel 4

Das Verzeichnis der Regionen und Bezirke für die Zwecke der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, auf das in der Definition des Erhebungsbezirks in Anhang I Bezug genommen wird, ist in Anhang IV enthalten.

Artikel 5

Im Hinblick auf die nach 1997 durchgeführten Erhebungen wird die Entscheidung 89/651/EWG aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. November 1999

Für die Kommission

Pedro SOLBES MIRA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.

(2) ABl. L 168 vom 13.6.1998, S. 29.

(3) ABl. L 391 vom 30.12.1989, S. 1.

(4) ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 26.

ANHANG I

DEFINITIONEN UND ERLÄUTERUNGEN ZUR LISTE DER MERKMALE, DIE NACH 1997 FÜR GEMEINSCHAFTSERHEBUNGEN ÜBER DIE STRUKTUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE ANZUWENDEN SIND

(I= Definitionen;

II= Erläuterungen)

LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEB

I. Technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die landwirtschaftliche Produkte erzeugt. Zusätzlich kann der Betrieb auch andere (nichtlandwirtschaftliche) Erzeugnisse und Dienstleistungen hervorbringen.

II. 1. Der landwirtschaftliche Betrieb ist also durch folgende Tatbestände definiert:

1.1. Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Als "landwirtschaftliche Erzeugnisse" im Sinne dieser Erhebung gelten die im Anhang II aufgeführten Produkte.

1.2. Einheitliche Betriebsführung

Eine einheitliche Betriebsführung liegt auch dann vor, wenn diese von mehreren Personen gemeinsam ausgeübt wird.

1.3. Technisch-wirtschaftliche Einheit

Diese ist in der Regel gekennzeichnet durch den gemeinsamen Einsatz von Arbeitskräften und Produktionsmitteln (Maschinen, Gebäude, Grund und Boden usw.).

2. Sonderfälle:

2.1. a) Wenn ein Betrieb aus steuerlichen oder anderen Gründen auf mehrere Personen aufgeteilt ist oder

b) wenn mehrere (vorher selbständige) Betriebe in der Hand eines einzigen Betriebsinhabers vereinigt wurden,

handelt es sich um einen einzigen Betrieb, wenn jeweils eine einheitliche Betriebsführung und eine technisch-wirtschaftliche Einheit gegeben sind.

2.2. Altenteilsland, das sich der frühere Betriebsinhaber bei Übergabe des Betriebs an den Betriebsnachfolger (Erbe, Pächter usw.) vorbehalten hat,

a) wird dem Betrieb des Betriebsnachfolgers zugerechnet, wenn es von diesem mitbewirtschaftet wird und wenn hierbei in der Regel dieselben Arbeitskräfte und Produktionsmittel wie für den übrigen Teil des Betriebs eingesetzt werden;

b) wird dem Betrieb des Altenteilers zugerechnet, wenn dieser es in der Regel mit eigenen Arbeitskräften und Produktionsmitteln bewirtschaftet.

2.3. Als landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieser Erhebung gelten auch, soweit sie die sonstigen obengenannten Kriterien zur Definition eines Betriebs erfuellen,

a) die Haltung von Bullen, Ebern, Ziegen- und Schafböcken zu Zuchtzwecken, Gestüte, Brütereien,

b) die landwirtschaftlichen Betriebe von Forschungsanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, religiösen Gemeinschaften, Schulen, Strafanstalten,

c) die landwirtschaftlichen Betriebsteile gewerblicher Unternehmen,

d) die aus Dauergrünland, gärtnerischen Nutzflächen oder anderen Flächen bestehenden Gemeindebetriebe, sofern sie von der Gemeindeverwaltung bewirtschaftet werden (z. B. durch die Aufnahme von Pensionsvieh, d. h. die Versorgung von Vieh anderer Eigentümer gegen ein festes Entgelt). Hierzu werden jedoch nicht gerechnet

- aufgeteiltes Gemeindeland (C/03),

- verpachtetes Gemeindeland (C/02).

2.4. Nicht als landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieser Erhebung gelten

a) Reit- und Rennställe, in denen keine Pferdezucht betrieben wird,

b) Tierpensionen,

c) Viehhandlungen, Schlachthöfe und dgl. (in denen keine Viehhaltung betrieben wird).

2.5. "Einzelproduktgemeinschaften" werden als von den sie bildenden Betrieben unabhängige, selbständige landwirtschaftliche Betriebe erfaßt, wenn sie im wesentlichen mit eigenen Produktionsmitteln (und nicht überwiegend mit denen der Mitgliedsbetriebe) bewirtschaftet werden. Einzelproduktgemeinschaften sind dadurch charakterisiert, daß die beteiligten Betriebe jeweils einen einzelnen Betriebszweig zur gemeinsamen Bewirtschaftung (z. B. eine gemeinschaftliche Obstanlage oder einen gemeinschaftlichen Viehstall) ausgegliedert haben ("Teilfusion").

A. GEOGRAPHISCHE LAGE DES BETRIEBS

II. Der Gesamtbetrieb wird mit allen seinen Angaben dem Erhebungsbezirk und der Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb der Erhebungsbezirke zugeordnet, in dem/der der Betriebssitz liegt (A/01).

Der Betriebssitz wird entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden, dokumentierten Regelungen definiert.

A/01 Erhebungsbezirk

I. Die geographische Lage eines jeden Betriebs wird durch einen Code beschrieben, der Land, Region und Erhebungsbezirk angibt.

II. Die Regionen und Bezirke für die Zwecke der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sind in Anhang IV aufgeführt.

A/01 a) Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb der Erhebungsbezirke

I. Im Rahmen der Vollerhebung 1999/2000 ist die geographische Lage durch einen zusätzlichen Code zu beschreiben, der die Gemeinde oder die Gebietseinheit unterhalb der Erhebungsbezirke angibt und zumindest eine Aggregation der Erhebungsergebnisse nach "Zielgebieten" im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94(2), ermöglicht, gegebenenfalls im Sinne neuerer Rechtsvorschriften über ähnliche, zu einem späteren Zeitpunkt definierte Gebiete, wie sie im Rahmen der Durchführung von Aufgaben der Strukturfonds gelten.

II. Die Mitgliedstaaten teilen Eurostat mit, zu welchem Zielgebiet die einzelnen Gemeinden oder Gebietseinheiten unterhalb der Erhebungsbezirke gehören. Wenn die Grenzen zwischen verschiedenen Gebieten die Gemeinde oder die Gebietseinheit unterhalb der Erhebungsbezirke teilen, so werden alle Betriebe in der Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb der Erhebungsbezirke dem Gebiet zugeordnet, das den größten Anteil an der Fläche der Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb der Erhebungsbezirke hat.

Die verwendeten Codes für die Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb der Erhebungsbezirke entsprechen den Ebenen 4 oder 5 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS). Können diese Codes nicht übermittelt werden, so teilen die Mitgliedstaaten statt dessen für jeden einzelnen Betrieb einen Code mit, aus dem hervorgeht, in welchem Zielgebiet der Betrieb liegt. Diese Informationen beziehen sich auf die Situation am 30. Juni 1999, werden aber erneut übermittelt, wenn sich die im Rahmen der Strukturfonds verwendete Gebietseinteilung zu einem späteren Zeitpunkt ändert.

A/02 Benachteiligtes Gebiet

I. Gebiete, die zum Zeitpunkt der Erhebung als benachteiligt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates(3) (und gegebenenfalls neuerer Rechtsvorschriften) bezeichnet wurden und in der Gemeinschaftsliste für benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete - wie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 übermittelt - aufgeführt sind.

II. Liegt der Betrieb nur zum Teil in einem benachteiligten Gebiet, so richtet sich seine Klassifizierung nach dem Gebiet, in dem sich der größere Teil des Betriebs befindet.

A/02 a) Berggebiet

I. Gebiete, die zum Zeitpunkt der Erhebung als Berggebiete im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 bezeichnet wurden und in der Gemeinschaftsliste für benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete - wie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 übermittelt - aufgeführt sind.

II. Liegt der Betrieb nur zum Teil in einem benachteiligten Gebiet, so richtet sich seine Klassifizierung nach dem Gebiet, in dem sich der größere Teil der Betriebsfläche befindet.

B. RECHTSPERSÖNLICHKEIT UND VERWALTUNG DES BETRIEBS (am Tag der Befragung)

B/01 und B/02 Betriebsinhaber (rechtlich und wirtschaftlich für den Betrieb verantwortliche Person)

I. Der Betriebsinhaber ist diejenige natürliche Person, Gruppe natürlicher Personen oder juristische Person, für deren Rechnung und in deren Namen der Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den Betrieb verantwortlich ist, d. h. die die wirtschaftlichen Risiken der Betriebsführung trägt. Der Betriebsinhaber kann Eigentümer, Pächter, Erbpächter, Nutznießer oder Treuhänder sein. Alle Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (einer Personengesellschaft), die an den landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb beteiligt sind, gelten als Betriebsinhaber.

II. Die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung wird entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden, dokumentierten Regelungen definiert.

Der Betriebsinhaber kann die Befugnis, Entscheidungen über die laufenden täglichen Finanzierungs- und Produktionstätigkeiten im Rahmen der Betriebsführung zu treffen, oder Teile dieser Entscheidungsbefugnis an einen Betriebsleiter abgetreten haben.

Im Falle der Teilpacht (siehe Position C/03) gilt der Teilpächter und nicht der Grundbesitzer als Betriebsinhaber.

B/01 a) und b) Natürliche Person

I. Eine natürliche Person im Sinne dieser Rubrik kann entweder eine Einzelperson (alleiniger Betriebsinhaber) oder eine Gruppe von Einzelpersonen (Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb) sein.

II. Die Unterscheidung der Betriebsinhaber nach "natürlichen" und "juristischen" Personen ist von Bedeutung für die Einteilung der Betriebe in folgende Gruppen:

Betriebe, deren Inhaber

a) eine natürliche Person und der alleinige Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist;

b) eine Gruppe von natürlichen Personen ist, die eine Gruppe von Gesellschaftern in einem "Gruppenbetrieb" (einer Personengesellschaft) darstellen;

c) eine juristische Person ist.

Die Gesetze einiger Mitgliedstaaten behandeln eine "juristische" Person (Gesellschaft) aus steuerlichen und/oder rechtlichen Gründen wie eine "natürliche" Person oder eine Gruppe "natürlicher" Personen. Dabei handelt es sich im allgemeinen um Unternehmen jeglicher Art, in denen ein Mitglied oder alle Mitglieder unbeschränkt persönlich für die Schulden des Unternehmens haften. In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten eine solche "juristische" Person den Klassen "alleinige Betriebsinhaber" oder "Gruppenbetriebe" zuordnen.

B/01 a) Natürliche Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist

I. Eine natürliche Einzelperson, die Inhaber eines Betriebs ist, welcher nicht durch eine gemeinsame Betriebsführung oder ähnliche Vereinbarungen mit Betrieben anderer Betriebsinhaber verbunden ist.

II. Dieser Betriebsinhaber kann alle den Betrieb betreffenden Entscheidungen selbst treffen.

Ehegatten oder enge Familienangehörige, die gemeinsam einen Betrieb besitzen oder gepachtet haben, sind im allgemeinen als Inhaber eines einzigen unabhängigen, von einem alleinigen Betriebsinhaber geführten Betriebs zu betrachten.

Auch zwei unverheiratet zusammenlebende Partner werden als Ehegatten behandelt, wenn sie im jeweiligen Mitgliedstaat rechtlich als solche anerkannt werden.

Unter alleinigen Betriebsinhabern sind unter anderem zu verstehen: Geschwister, Erbengemeinschaften usw., sofern sie keine Vereinbarung getroffen haben und nach den Gesetzen des Mitgliedstaates nicht steuerlich und/oder rechtlich als Gruppenbetriebsinhaber oder als rechtliche Einheit behandelt werden.

Eine Gesellschaft (juristische Person), die Eigentum einer einzigen natürlichen Person ist und vom Mitgliedstaat als natürliche Person behandelt wird (siehe Definition der "natürlichen Person"), gilt als Betrieb mit einem alleinigen Betriebsinhaber.

Hat nur eine einzige Person die volle rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb, so gilt sie als alleiniger Betriebsinhaber, auch wenn der Betrieb ansonsten die Kriterien eines Gruppenbetriebs erfuellt.

B/01 b) Eine oder mehrere natürliche Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind

I. Eine oder mehrere natürliche Personen, die als Gesellschafter in einer Gruppe natürlicher Personen einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, gepachtet haben oder auf andere Weise gemeinsam führen oder die ihre einzelnen Betriebe gemeinsam so führen, als handele es sich um einen einzigen Betrieb. Ihre Zusammenarbeit wird entweder gesetzlich oder durch schriftliche Vereinbarung geregelt.

II. Eine Gesellschaft (juristische Person), die Eigentum von mehr als einer natürlichen Person ist und vom Mitgliedstaat als natürliche Person behandelt wird, gilt als Gruppenbetrieb.

Mitgliedstaaten, für die die Erfassung der Variablen B/01 b) fakultativ ist, sammeln alle Informationen über alle Betriebe, deren Betriebsinhaber natürliche Personen nach der Variablen B/01 a) sind, ungeachtet dessen, ob es sich um "Gruppenbetriebe" in der nachstehenden Definition handelt. Für diese Mitgliedstaaten wird, wenn in einem Betrieb zwei oder mehrere natürliche Personen die Funktion des Betriebsinhabers haben, nur eine als solcher eingetragen (z. B. die Person, die den größeren Teil des Risikos trägt oder die den Betrieb überwiegend leitet. Falls diese Kriterien es nicht ermöglichen, den Betriebsinhaber zu bestimmen, sollte ein anderes Kriterium, z. B. das Alter, herangezogen werden).

B/01 c) Juristische Person

I. Rechtliche Einheit, die keine natürliche Person, jedoch Träger der normalen Rechte und Pflichten einer Einzelperson ist, also beispielsweise in eigenem Namen klagen und verklagt werden kann (allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit).

II. Juristische Personen können Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sein. Zu ihnen zählen unter anderem:

- Staat, Regionen, Gemeinden usw.,

- die Kirche und kirchliche Einrichtungen,

- sonstige öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen ähnlicher Art,

- alle gewerblichen Unternehmen mit Ausnahme der unter B/01 a) und b) genannten, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung einschließlich Genossenschaften,

- alle Aktiengesellschaften (Unternehmen, die aktienrechtliche Anteile ausgeben),

- Stiftungen (Einrichtungen, die bereitgestellte Mittel für bestimmte, oft soziale oder wohltätige Zwecke verwalten),

- gemeinnützige Organisationen mit beschränkter Haftung,

- alle sonstigen Unternehmen ähnlicher Art.

B/01 d) Zahl der Gesellschafter

I. Zahl der Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (einer Personengesellschaft), die sich die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb teilen und an den landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb beteiligt sind.

B/01 e) Familienangehörige

I. Die Familienangehörigen des Betriebsinhabers sind im allgemeinen der Ehegatte, Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie und sonstige Verwandte (einschließlich angeheiratete Verwandte und Adoptivkinder) sowie die Geschwister des Betriebsinhabers oder seines Ehegatten.

II. Die Betriebsinhaber selbst zählen nicht zu den Familienangehörigen.

B/01 f) Wie viele Mitglieder der Familien der Gesellschafter der Gruppe (Personengesellschaft) arbeiten auf dem Betrieb?

I. Zahl der Familienangehörigen der Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (einer Personengesellschaft), die im Betrieb landwirtschaftliche Arbeiten (gemäß der Definition in Abschnitt L) auf einer vollzeitlichen oder teilzeitlichen Basis verrichten. Ob sie ein Arbeitsentgelt erhalten oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

II. Die für diese Familienangehörigen zu erhebenden Arbeitskräftedaten werden unter L/04 "Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte" oder L/05 + L/06 "Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte" ausgewiesen.

B/02 Betriebsleiter

I. Die natürliche Person (Personen), die für die laufenden täglichen Finanzierungs- und Produktionstätigkeiten im Rahmen der Betriebsführung verantwortlich ist (sind).

II. Der Betriebsleiter ist meistens, aber nicht immer mit dem Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist, identisch. Alle Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb, die an den landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb beteiligt sind, sind auch als Betriebsleiter zu betrachten.

Wenn der Betriebsinhaber nicht gleichzeitig Betriebsleiter ist, hat er eine andere Person mit der Leitung des Betriebs beauftragt oder hierzu angestellt. Diese Person kann beispielsweise ein Familienangehöriger (B/02 a)) oder der Ehegatte (B/02 b)) des Betriebsinhabers sein, aber auch eine Person ohne verwandtschaftliche Beziehung zum Betriebsinhaber.

Wenn der Betriebsinhaber alleiniger Inhaber oder eine juristische Person ist, kann es nur einen einzigen Betriebsleiter geben.

Mitgliedstaaten, für die die Erfassung der Variablen B/01 b) fakultativ ist, sammeln alle verlangten Informationen über die Betriebsleiter so, als sei nur eine einzige Person Betriebsleiter. Sollten in diesen Mitgliedstaaten mehrere Personen für die laufende und tägliche Führung des Betriebs verantwortlich sein, wird diejenige als Betriebsleiter erfaßt, die den größten Beitrag zur Betriebsführung leistet. Falls dieser Beitrag gleichmäßig verteilt ist, können das Alter oder andere, ähnliche Kriterien herangezogen werden.

B/03 Landwirtschaftliche Berufsbildung der Betriebsleiter

Pro Person wird nur ein Ausbildungsniveau erfaßt.

Ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung

I. Erfahrung aufgrund praktischer Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Landwirtschaftliche Grundausbildung

I. Jede abgeschlossene Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule der unteren Stufe und/oder an einer auf bestimmte Fachrichtungen spezialisierten Ausbildungsstätte (einschließlich Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftlicher Technologie und verwandter Fachrichtungen).

II. Hierzu zählt auch eine abgeschlossene landwirtschaftliche Lehre.

Umfassende landwirtschaftliche Ausbildung

I. Jede abgeschlossene, einer Zeitdauer von mindestens zwei Jahren vollzeitlicher Ausbildung nach Ende der Pflichtschulzeit (siehe L/01 bis L/06 "Ende der Schulpflicht") entsprechende Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule, Hochschule oder Universität in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandten Fachrichtungen.

B/04 Besteht für den Betrieb eine landwirtschaftliche Buchführung für Zwecke der Betriebsleitung?

I. Die landwirtschaftliche Buchführung muß zumindest aus systematischen und regelmäßigen Aufzeichnungen aller laufenden Einnahmen und Ausgaben bestehen, deren Abschluß am Ende der Rechnungsperiode zur Bestimmung des Betriebsgewinns führt.

II. Eine Buchführung liegt auch dann vor, wenn mit solchen Aufzeichnungen erst während der letzten zwölf Monate vor der Erhebung begonnen wurde.

Die landwirtschaftliche Buchführung kann als Entscheidungsgrundlage für die Betriebsleitung dienen; sie kann außerdem zur Aufstellung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung führen.

Nicht als "Buchführung" gelten:

- gelegentliche Eintragungen gewisser Vorgänge in Tage- oder Taschenbücher,

- Rentabilitätsberechnungen (auf Einnahmen und Ausgaben beschränkt) für einzelne landwirtschaftliche Betriebszweige,

- Zusammenstellungen von Angaben, die ausschließlich fiskalischen Zwecken dienen.

C. BESITZVERHÄLTNISSE UND BETRIEBSFLÄCHENZERSPLITTERUNG

C/01 bis C/03 Landwirtschaftlich genutzte Fläche

I. Gesamtheit der vom Betrieb selbstbewirtschafteten Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die Eigentum des Betriebsinhabers sind, von ihm gepachtet wurden (einschließlich Teilpacht) oder ihm unentgeltlich zur Bewirtschaftung überlassen wurden.

II. Besitzverhältnisse - Sonderfälle:

1. Im Fall einer als unabhängiger Betrieb behandelten "Einzelproduktgemeinschaft" (siehe "Landwirtschaftlicher Betrieb", Ziffer 2.5) beziehen sich die Angaben über die Besitzverhältnisse der gesamten der Einzelproduktgemeinschaft zugeordneten landwirtschaftlichen Fläche auf den für sie angegebenen Betriebsinhaber (B/01).

2. Im Fall von Flächen in gemeinschaftlichem Besitz oder in gemeinschaftlicher Pacht und Bewirtschaftung mehrerer Betriebe, die nicht zu "Einzelproduktgemeinschaften" gehören, beziehen sich die Angaben über die Besitzverhältnisse auf den Betriebsinhaber, der diese Flächen überwiegend bewirtschaftet.

C/01 Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Eigentum

I. Landwirtschaftliche Flächen des erhobenen Betriebs, die Eigentum des Betriebsinhabers sind und von ihm bewirtschaftet werden. Hierzu gehören auch Flächen, die vom Betriebsinhaber in Nutznießung, Erbpacht oder in gleichwertigen Besitzformen bewirtschaftet werden.

II. Deputatland zählt zum abgebenden Betrieb, sofern es nicht vom Empfänger (Deputant) mit eigenen Produktionsmitteln bewirtschaftet wird.

Altenteilsland (siehe "Landwirtschaftlicher Betrieb", Ziffer 2.2), zählt zu dem Betrieb, mit dem zusammen es normalerweise bewirtschaftet wird und dessen Arbeitskräfte und Produktionsmittel im allgemeinen hierfür eingesetzt werden.

Anteilsrechte an gemeinschaftlichem Weideland, wie z. B. an Gemeinde- oder Genossenschaftsweiden oder an nicht aufgeteilter Allmende, bleiben dagegen außer Betracht. (Diese Flächen werden in dieser Erhebung nicht berücksichtigt, da sie keine betriebseigenen Flächen sind.)

C/02 Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Pacht

I. Flächen, die vom Betrieb gegen ein im voraus fest vereinbartes Entgelt (in Geld, Naturalien oder sonstigen Leistungen) gepachtet sind und über die ein (mündlicher oder schriftlicher) Pachtvertrag besteht. Eine Fläche wird jeweils nur einem Betrieb zugeordnet. Wird eine Fläche während des Bezugsjahres an mehrere Betriebe verpachtet, so wird sie in der Regel dem Betrieb zugeordnet, der sie während des Bezugsjahres am längsten gepachtet hat.

II. Bei den gepachteten Flächen kann es sich handeln um:

- die Pacht ganzer Betriebe,

- zugepachtete Einzelgrundstücke.

Pachtflächen werden niemals dem Betrieb des Eigentümers der Flächen zugewiesen, sondern stets dem des Pächters. Auf diesen Flächen gehaltene Tiere gehören dem Betrieb, der im Besitz der Tiere ist.

"Familienpachtungen", das sind Flächen oder Betriebe, die vom Betriebsinhaber von Familienangehörigen (als Verpächter) zugepachtet werden, sind einbezogen, wenn diese Flächen vom befragten Betrieb bewirtschaftet werden. Flächen eines anderen Betriebs, über die der Betriebsinhaber als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung verfügt, sind bei diesem einbezogen, wenn es sich nicht um Deputatland handelt. (Im Gegensatz zum Deputatland, das in der Regel in die Fruchtfolge des abgebenden Betriebs einbezogen ist, legt der Pachtvertrag nicht nur eine bestimmte Flächengröße, sondern auch die Belegenheit und Abgrenzung der Flächen fest.)

Weiterverpachtete Pachtflächen werden dem Betrieb des Unterpächters zugeordnet, da sie nicht zu den vom befragten Betrieb bewirtschafteten Flächen gehören.

C/03 Landwirtschaftlich genutzte Flächen in Teilpacht oder in anderen Besitzformen

a) Landwirtschaftlich genutzte Flächen in Teilpacht

I. Flächen (gegebenenfalls ein ganzer Betrieb), die im Zusammenwirken zwischen dem Verpächter und dem Teilpächter auf der Grundlage eines (schriftlichen oder mündlichen) Teilpachtvertrags bewirtschaftet werden. Die Produktion (im wirtschaftlichen oder physischen Sinne) wird nach einem vereinbarten Anteilsatz zwischen ihnen aufgeteilt.

II. Hierzu gehören u. a.:

"Colonia parziaria" (ganze Betriebe)

in Form eines ganzen Betriebs: Ein Betrieb ist vom Bereitstellenden einem Familienvorstand unter folgenden Bedingungen übergeben worden: Derselbe mußte sich verpflichten, mit Hilfe seiner Familie den Betrieb zu bewirtschaften, einen Teil der Kosten zu tragen und die Ernte mit dem Bereitstellenden in einem bestimmten Verhältnis zu teilen.

b) Landwirtschaftlich genutzte Flächen in anderen Besitzformen

I. Besitzformen, die nicht unter C/01 bis C/03 a) genannt sind.

II. Hierzu gehören u. a.:

1. Flächen,

- die dem Betriebsinhaber in seiner Eigenschaft als Beamter oder Angestellter (Förster, Geistlicher, Lehrer usw.) von seinem Dienstherrn zur Bewirtschaftung überlassen sind ("Dienstland");

- die dem Betrieb von der Gemeindeverwaltung oder anderen Institutionen zugeteilt sind (aufgeteilte Allmende) - nicht zu verwechseln mit einem Weiderecht auf einer nicht aufgeteilten Allmende;

2. Flächen, die der Betrieb unentgeltlich bewirtschaftet (z. B. Flächen aufgelöster Betriebe, die vom befragten Betrieb bewirtschaftet werden);

3. "Colonia parziaria" (Teilstücke)

in Form von Teilstücken: Es werden nur ein oder mehrere Feldstücke übergeben, die unter den gleichen Bedingungen wie unter Buchstabe a) bewirtschaftet werden.

C/04 Zahl der Teilstücke, aus denen die landwirtschaftlich genutzte Fläche besteht

I. Ein Teilstück ist ein Stück Land eines Betriebs, das allseitig von anderen Flächen (Land, Wasser, Straßen, Wäldern usw.) umgeben ist, die nicht zu dem betreffenden Betrieb gehören.

II. Ein Teilstück kann aus einem Feld oder mehreren benachbarten Feldern bestehen. Ein Feld ist ein Stück Land innerhalb eines Teilstücks, das vom Rest des Teilstücks durch leicht erkennbare Grenzlinien getrennt ist, wie z. B. Wege, Gräben, Bäche, Hecken. Ein Feld kann aus einem oder mehreren Feldstücken bestehen. Ein Feldstück ist das ganze Feld oder ein Teil davon, auf dem eine bestimmte Kultur oder eine Mischung von Kulturen angebaut ist.

C/05 Bewirtschaftungssysteme und -methoden

C/05 a) Ökologischer Landbau

I. Es sind Informationen darüber zu erheben, ob der Betrieb Landwirtschaft unter Einhaltung bestimmter Standards und Vorschriften im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/97 der Kommission(5), oder gegebenenfalls neuerer Rechtsvorschriften über den "ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel" bzw. der entsprechenden gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften für die ökologische Tierhaltung betreibt.

II. Die Verordnung enthält harmonisierte Rechtsvorschriften über die Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die als Produkte aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen. Nach den Bestimmungen der Verordnung muß die Erzeugung in einer Betriebseinheit erfolgen, die hinsichtlich ihrer Anbauflächen, Produktionsstätten und Lagerplätze eine von jeder anderen Einheit, die nicht nach den Produktionsregeln des ökologischen Landbaus arbeitet, deutlich getrennte Einheit darstellt. Dies bedeutet im allgemeinen, daß der Anbau im gesamten Betrieb auf dieses Verfahren umgestellt werden muß.

C/05 b) Sonstige Bewirtschaftungssysteme oder -methoden mit geringem Input

I. Nach anerkannten Leitlinien durchgeführte, nicht unter C/05 a) fallende Bewirtschaftungssysteme oder -methoden, die darauf abzielen, umweltverträgliche Anbauverfahren anzuwenden, d. h. möglichst wenig Produktionsmittel und insbesondere wenig Dünge- und Pflanzenschutzmittel einzusetzen.

II. Hierunter fallen extensive Bewirtschaftungssysteme mit geringem Betriebsstoffinput (andere als ökologischer Landbau), die beispielsweise unter der Bezeichnung "integrierte Landwirtschaft" oder "integrierte Produktion" bekannt sind. Hierzu gehören auch landwirtschaftliche Methoden, die, ohne sich auf das gesamte Bewirtschaftungssystem zu erstrecken, biologische Kontrollen oder besondere Regelungen für eine reduzierte Nährstoffbewirtschaftung beinhalten. Die anerkannten Leitlinien oder Grundsätze sollten eindeutig definiert und auf eine wesentliche Verringerung des Betriebsstoffeinsatzes ausgerichtet sein. Sie können von nationalen oder regionalen Behörden, der Internationalen Organisation für biologische Kontrollen (IOBC), von Erzeugergenossenschaften, Händlern oder Verbrauchern usw. festgelegt werden.

C/05 c) Umweltrelevante Prämien oder Beihilfe für Landwirte

I. Prämien oder Beihilfen, die dem Betrieb im Rahmen einer Beihilferegelung eines Mitgliedstaates gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/95 der Kommission(7), oder gegebenenfalls gemäß neueren Rechtsvorschriften gezahlt werden.

II. Die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 betrifft umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren. Die Mitgliedstaaten können Beihilferegelungen für Landwirte vorsehen, die sich zu bestimmten Maßnahmen verpflichten.

C/05 c) i) Maßnahmen im Hinblick auf Landschaftselemente

I. Maßnahmen im Rahmen der vorstehend unter Position C/05 c) Ziffer II erwähnten Regelungen, die darauf abzielen, bestimmte Landschaftselemente (z. B. alte Steinmauern, Hecken, vereinzelt stehende Bäume, Feldraine usw.) zu erhalten bzw. wiederherzustellen oder Flächen für den allgemeinen Zugang oder zu Freizeitzwecken herzurichten.

II. Im Rahmen der Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft können den Landwirten die Kosten für das Zugänglichmachen oder die Erhaltung von Landschaftselementen erstattet werden. Dies kann insbesondere für spezielle Bodennutzungen oder künstlich angelegte Landschaftselemente wie Hecken, traditionelle Steinmauern, traditionelle Steinterrassen, Pufferzonen um Seen oder Gewässer, unbepflanzte Ackerrandstreifen, gekappte Bäume, einzeln stehende Bäume, agrarhistorisch bedeutsame Stätten, Böschungen oder sonstige mit Landwirtschaft in Zusammenhang stehende Landschaftselemente gelten. Nicht zu dieser Kategorie gehören Gebäude oder landschaftliche Besonderheiten ohne Bezug zur Landwirtschaft.

D. bis I. BODENNUTZUNG

I. Die selbstbewirtschaftete Gesamtfläche des Betriebs (D bis H) umfaßt die selbstbewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche (D bis G) und die sonstigen Flächen (H).

Die selbstbewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs enthält die Fläche mit den zur Ernte vorgesehenen Hauptkulturen im Jahr der Erhebung.

II. Für die Aufgliederung der Flächen nach Bodennutzung ist jede Fläche nur einmal anzugeben.

Dazu gehören Dauerkulturen und mehrjährige Kulturen (z. B. Spargel, Erdbeeren, Stauden) vom Jahr ihrer Anpflanzung an, auch wenn sie noch nicht im Ertrag stehen.

Zuchtpilze (I/02) sind ausgeschlossen.

Bei vergesellschafteten Kulturen wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche anteilig (je nach Inanspruchnahme des Bodens) erfaßt.

Die in Vergesellschaftung mit Forstflächen genutzten landwirtschaftlichen Flächen werden in gleicher Weise aufgeteilt.

Dieses Verfahren gilt weder für Mischkulturen (gleichzeitig auf der gleichen Fläche angebaute und abgeerntete Kulturen, z. B. Menggetreide) noch für Folgekulturen (z. B. Gerste mit Klee, der später geerntet wird).

Falls bei vergesellschafteten Kulturen eine der Kulturen keine wirkliche Bedeutung mehr für den Betrieb hat, wird sie bei der Aufteilung der Fläche als nicht vorhanden betrachtet.

Wenn die anteilige Erfassung zu unbefriedigenden Ergebnissen führen würde, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, sofern dabei die Regeln eingehalten werden, die von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission festgelegt wurden.

Folgekulturen werden nur unter Position I/01 erfaßt. Unter den Positionen D bis G wird die Fläche der einzelnen Folgekulturen nicht berechnet. Vielmehr wird die gesamte Fläche ausschließlich derjenigen Kultur zugeordnet, welche als Hauptkultur anzusehen ist. Unter Hauptkultur bei mehreren während desselben Vegetationszeitraums nacheinander auf der gleichen Fläche angebauten Folgekulturen versteht man die Kultur mit dem höchsten Produktionswert. Sind die Produktionswerte annähernd gleich, so wird die Kultur, die den Boden am längsten beansprucht, als Hauptkultur betrachtet.

D. ACKERLAND

I. Land, das regelmäßig bearbeitet (gepfluegt oder bestellt) wird und im allgemeinen einer Fruchtfolge unterliegt.

II. Das Ackerland umfaßt die Anbauarten D/01 bis D/20, Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird (D/21), und Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird (D/22).

Stillgelegte Flächen, auf denen Handelsgewächse angebaut werden, sind der entsprechenden Position zuzuordnen, werden aber auch unter I/08 b) erfaßt.

D/01 bis D/08 Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

II. Hierzu gehören nicht die grün geernteten oder verfütterten Getreidearten. Diese werden unter D/18 erfaßt.

D/01 Weichweizen und Spelz

D/02 Hartweizen

D/03 Roggen

I. Gemenge von verschiedenen, im Herbst ausgesäten Getreidearten (Menggetreide) sind eingeschlossen.

D/04 Gerste

D/05 Hafer

I. Gemenge von verschiedenen, im Frühjahr ausgesäten Getreidearten (Sommermenggetreide) sind eingeschlossen.

D/06 Körnermais

I. Mais zur Körnergewinnung.

II. Von Hand oder mit Maispfluecker, Maisrebler oder Mähdrescher geernteter reifer Mais, ungeachtet der Verwendung, einschließlich zur Silageherstellung bestimmter Körner. Auch zusammen mit Teilen der Spindel geerntete Körner mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 20 %, die zur Silageherstellung verwendet werden (sogenannter Corn-Cob-Mix oder CCM), sind hier eingeschlossen.

Zuckermaiskolben für den menschlichen Verbrauch fallen unter D/14.

D/07 Reis

D/08 Sonstiges Getreide

D/09 Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide)

II. Grün geerntete Hülsenfrüchte gehören, je nach ihrer Verwendung, zu D/14 oder D/18.

darunter:

D/09 c) Erbsen im Reinanbau zwecks Ernte in trockenem Zustand

D/09 d) Ackerbohnen im Reinanbau zwecks Ernte in trockenem Zustand

D/10 Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)

D/11 Zuckerrüben (ohne Saatgut)

D/12 Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

D/13 Handelsgewächse (einschließlich Saatgut für Ölsaaten ohne Saatgut für Textilpflanzen, Hopfen, Tabak und sonstige Handelsgewächse), darunter

D/13 a) Tabak

D/13 b) Hopfen

D/13 c) Baumwolle

D/13 d) Andere Ölsaaten oder Textilpflanzen und sonstige Handelsgewächse

D/13 d) i) Ölsaaten oder Textilpflanzen (insgesamt)

D/13 d) ii) Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

II. Zu den Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen sind insbesondere folgende Kulturen zu rechnen:

Engelwurz (Angelica spec.), Tollkirsche (Atropa spec.), Kamille (Matricaria spec.), Kümmel (Carum spec.), Fingerhut (Digitalis spec.), Enzian (Gentiana spec.), Ysop (Hyssopus spec.), Jasmin (Jasminum spec.), Lavendel (Lavandula spec.), Psyllium (Psyllium spec.), Majoran (Origanum spec.), Melisse (Melissa spec.), Minze (Mentha spec.), Mohn (Papaver spec.), Immergrün (Vinca spec.), Safran (Curcuma spec.), Salbei (Salvia spec.), Ringelblume (Calendula spec.), Baldrian (Valeriana spec.).

D/13 d) iii) Andere Handelsgewächse

D/14 und D/15 Gemüse, Melonen, Erdbeeren

II. Pilze (I/02) sind ausgeschlossen.

D/14 Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

D/14 a) Feldanbau

I. Gemüse, Melonen und Erdbeeren, die auf Flächen angebaut werden, welche in der Fruchtfolge mit anderen landwirtschaftlichen Kulturen stehen.

D/14 b) Gartenbaukulturen

I. Gemüse, Melonen, Erdbeeren, die auf Flächen angebaut werden, welche in der Fruchtfolge mit anderen Gartengewächsen stehen.

D/15, D/17 und G/07 Anbau unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen

I. Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester Kunststoff, flexibler Kunststoff) angebaut werden.

II. Flexible Flachfolien aus Plastik, Flächen unter Glocken und Tunneln (nicht betretbar) sowie tragbare Anzuchtkästen fallen nicht hierunter.

Im Fall beweglicher Gewächs- oder Treibhäuser und beweglicher Schutzeinrichtungen werden die während der letzten zwölf Monate abgedeckten Flächen gezählt und addiert, um die Gesamtfläche unter Schutzeinrichtungen zu erhalten (es wird also nicht nur die Grundfläche der betreffenden Anlagen gezählt).

Kulturen, die zeitweise unter Schutzeinrichtungen und zeitweise im Freiland stehen, werden den Flächen unter Schutzeinrichtungen zugeordnet, wenn sie nicht nur sehr kurze Zeit unter Schutzeinrichtungen stehen.

Wenn die gleiche Fläche im Anbau unter Schutzeinrichtungen mehrmals genutzt war, zählt die Fläche nur einmal.

Im Falle von Etagenbau wird nur die Grundfläche berücksichtigt.

D/16 und D/17 Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

D/18 Futterpflanzen

I. Alle in der Fruchtfolge stehenden Grünfutterpflanzen, die weniger als fünf Jahre auf der gleichen Fläche stehen (ein- und mehrjähriger Futterbau).

II. Hierzu gehören grün geerntetes und/oder verfüttertes Getreide sowie grün geerntete und/oder verfütterte Handelsgewächse. Nicht zu berücksichtigen sind Futterhackfrüchte (D/12).

D/18 a) Ackerwiesen und -weiden

I. In einer normalen Fruchtfolge stehende Futtergräser zur Beweidung, Heu- oder Silageherstellung, die den Boden mindestens ein Jahr und weniger als fünf Jahre beanspruchen und als Gras oder Grasgemisch ausgesät werden. Der Boden wird vor der Neueinsaat oder -anpflanzung umgepfluegt bzw. auf andere Weise bestellt, oder die Pflanzen werden auf andere Art, z. B. durch Herbizide, vernichtet.

D/18 b) Sonstige Grünfutterpflanzen

I. Anderer überwiegend einjähriger Futterbau (z. B. Wicken, Grünmais, grün geerntetes bzw. grün verfüttertes Getreide, Leguminosen).

D/18 b) i) Grünmais (Mais zur Silage)

I. Zur Silage angebauter Mais.

II. Alle Formen von Futtermais, der nicht zur Körnergewinnung geerntet wird (ganze Kolben, Teile der Pflanze oder ganze Pflanze). Eingeschlossen sind Grünmais, der direkt (ohne Silage) als Futtermittel verbraucht wird, und ganze Kolben (Korn einschließlich Spindel und Lieschblättern), die als Futtermittel oder zur Silage geerntet werden.

D/18 b) ii) Leguminosen

I. Für Futterzwecke angebaute und als ganze Pflanze grün geerntete Leguminosen.

D/19 Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten)

I. Flächen, auf denen Pflanzen zur Gewinnung von zum Verkauf bestimmtem Saat- oder Pflanzgut angebaut werden; ausgenommen sind Getreide, Reis, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Kartoffeln. Das Saat- und Pflanzgut für den Eigenbedarf des Betriebs (z. B. vorgezogene Gemüsepflanzen wie Kohl- und Salatpflänzlinge) ist in den entsprechenden Positionen für die jeweiligen Kulturen erfaßt.

II. Hierzu zählt auch das Saatgut für Grünfutterpflanzen.

D/20 Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

I. Kulturen auf dem Ackerland, die nicht unter D/01 bis D/19 oder D/21 und D/22 erfaßt werden.

D/21 und D/22 Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache)

II. Schwarzbrache ist nicht zu verwechseln mit nachfolgenden Nebenkulturen (I/01) und nicht genutzten landwirtschaftlichen Flächen (H/01). Wesentliches Merkmal von Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache) ist, daß der Boden normalerweise für eine Vegetationsperiode ruht, um ihn zu verbessern.

Schwarzbrache kann in folgenden Formen vorkommen:

1. Flächen ohne jegliche Vegetation,

2. Flächen mit zufälliger Vegetation, die als Futter oder zum Unterpfluegen verwendet werden kann,

3. eingesäte Flächen, die ausschließlich zu Gründüngungszwecken dienen (Grünbrache).

D/21 Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird

I. Alle Flächen, die der Fruchtfolge unterliegen, bewirtschaftet oder nicht, auf denen jedoch für die Dauer eines Erntejahres keine Ernte erzeugt wird und für die keine finanzielle oder sonstige Beihilfe gewährt wird.

D/22 Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird

I. Flächen, für die der Betrieb Anspruch auf eine Beihilfe zur Förderung der Stillegung von Ackerland hat, gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates(8) sowie gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates(9) und Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission(10) und gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften. Sofern es entsprechende einzelstaatliche Vorschriften gibt, werden die jeweiligen Flächen gleichfalls unter diesem Merkmal erfaßt. Flächen, für die die Regelung gilt, daß sie mehr als fünf Jahre nicht bewirtschaftet werden dürfen, sind unter H/01 und H/03 zu erfassen.

II. Ackerflächen, für die die Regelung gilt, daß die Erzeugung von Nicht-Nahrungsmitteln gestattet ist, und die im Vertragsanbau genutzt werden, sind anderweitig unter den entsprechenden Kategorien D/01 bis D/20 zu erfassen.

E. HAUS- UND NUTZGÄRTEN

I. Von der sonstigen landwirtschaftlich genutzten Fläche getrennte und als Gartenland erkennbare Flächen, auf denen Erzeugnisse angebaut werden, die überwiegend im Haushalt des Betriebes verbraucht werden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

II. Nicht zu berücksichtigen sind

- Zierflächen (Park und Rasenanlagen) (H/03);

- Flächen, die für den Eigenbedarf von Gemeinschaftshaushalten wie z. B. Versuchsbetrieben, kirchlichen Gemeinschaften, Pensionaten, Gefängnissen usw. bewirtschaftet werden, sofern der mit einem solchen Gemeinschaftshaushalt verbundene Betrieb die übrigen Kriterien eines landwirtschaftlichen Betriebs erfuellt. Diese Flächen werden wie die Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß der Art ihrer Nutzung erfaßt.

F. DAUERGRÜNLAND

F/01 Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden

I. Flächen, ohne ertragsarme Weiden, außerhalb der Fruchtfolge, die fortdauernd (mindestens fünf Jahre) der Erzeugung von Grünfutterpflanzen dienen. Es kann sich um durch Einsaat angelegtes oder um natürliches Grünland handeln, das zur Beweidung oder zur Ernte zwecks Heu- oder Silageherstellung vorgesehen ist.

II. Dazu gehören nicht

- gelegentlich oder ständig genutzte ertragsarme Weiden (F/02),

- nicht genutzte Weiden, Wiesen und Almen (H/01).

F/02 Ertragsarme Weiden

I. Ertragsarme Weiden, vor allem in Hanglagen, weder durch Düngung, Pflege, Einsaat noch durch Trockenlegung verbessert.

II. Dazu können gehören felsiges Land, Heide und Ödland sowie die "deer forests" in Schottland.

Nicht zu berücksichtigen sind die nicht genutzten ertragsarmen Weiden (H/01).

G. DAUERKULTUREN

I. Kulturen außerhalb der Fruchtfolge, ohne Dauergrünland, welche den Boden während mehrerer Jahre beanspruchen und wiederkehrende Erträge erbringen.

II. Hierzu gehören auch Baumschulen (mit Ausnahme der mit der Forstfläche erfaßten nicht gewerblichen Forstbaumschulen innerhalb des Waldes) sowie zu Flechtarbeiten verwendete Pflanzen (Korbweiden, Schilfrohr, Binsen usw.: G/06).

Nicht hierzu gehören dagegen Dauerkulturen, die als Gemüse oder Zierpflanzen oder als Handelsgewächse anzusehen sind (z. B. Spargel, Rosen, Zierstauden, Erdbeeren, Hopfen).

G/01 Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen)

I. Anlagen, die zur Obsterzeugung bestimmt sind. Darunter werden sowohl die Formen mit nur geringen Baumabständen als auch die mit größeren Baumabständen in möglicher Vergesellschaftung mit anderen Kulturen verstanden.

II. Hierzu gehören auch Eßkastanien.

Nicht hierzu gehören Zitrus-, Oliven- und Rebanlagen (G/02, 03, 04).

G/01 a) Obst- (Frischobst) und Beerenarten der gemäßigten Klimazonen

G/01 b) Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen

II. Als Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen gelten folgende Kulturen: Anona (Anona spec.), Ananas (Ananas spec.), Avocado (Persea spec.), Banane (Musa spec.), Frucht des Feigenkaktus (Stachelfeige) (Opuntia spec.), Litchi (Litchi spec.), Kiwi (Actinidea spec.), Papayafrucht (Carica spec.), Mangofrucht (Mangifera spec.), Guave (Psidium spec.), Granadille (Passiflora spec.).

G/01 c) Schalenobst (Nüsse)

G/02 Zitrusanlagen

G/03 Olivenanlagen

G/03 a) normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt

G/03 b) normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt

G/04 Rebanlagen

G/04 a) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise für Qualitätswein bestimmt sind

I. Rebflächen für Keltertrauben, die normalerweise für die Erzeugung von Qualitätsweinen in festgelegten Regionen (Qualitätswein b. A.) bestimmt sind und die den Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 817/70(11) und (EWG) Nr. 823/87(12) des Rates (bzw. gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften) und deren Durchführungsbestimmungen entsprechen, wie sie in den nationalen Vorschriften definiert sind.

G/04 b) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise für anderen Wein bestimmt sind

I. Rebanlagen für Keltertrauben, die für die Erzeugung von anderen Weinen als Qualitätsweinen b. A. bestimmt sind.

G/04 c) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise für Tafeltrauben bestimmt sind

G/04 d) Rebanlagen, deren Erträge normalerweise für Rosinen bestimmt sind

G/05 Reb- und Baumschulen

I. Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Holzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:

a) Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,

b) Obstgehölze,

c) Ziergehölze,

d) Forstpflanzen (ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs),

e) Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßen und Böschungen, z. B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen, jeweils einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen.

II. Gewerbliche Forstbaumschulen - innerhalb oder außerhalb des Waldes - werden hier aufgeführt, ebenso wie die nicht gewerblichen Forstbaumschulen außerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs. Nicht einbegriffen sind forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs (allgemein von geringer Bedeutung), die unter Forstflächen (H/02) erfaßt werden.

Die verschiedenen Fälle können wie folgt zusammengestellt werden:

Forstbaumschulen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

G/06 Sonstige Dauerkulturen

I. Dauerkulturen im Freiland, die nicht unter G/01 bis G/05 erfaßt werden, insbesondere Korb- und Flechtmaterialien (siehe 02.01.42 in der Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse).

G/07 Dauerkulturen unter Glas (siehe unter D/15, D/17)

H. SONSTIGE FLÄCHEN

"Sonstige Flächen" umfassen nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen) sowie Gebäude- und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.).

H/01 und H/03 Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen) und sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Zierflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.)

II. Ab 1988 werden die bis einschließlich Erhebung 1987 getrennt erhobenen Kategorien H/01 und H/03 zusammen als einziges Merkmal "H/01 + H/03", also als Summe, erfaßt.

Diese beiden Merkmale werden weiterhin getrennt aufgeführt, um die Kontinuität zwischen den jeweiligen Erhebungen vor und ab 1988 zu sichern.

H/01 Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen)

I. Flächen, die früher als landwirtschaftliche Flächen genutzt wurden, aber im Bezugsjahr der Erhebung aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr genutzt werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen.

II. Diese Flächen können normalerweise durch Einsatz von im Betrieb vorhandenen Mitteln wieder genutzt werden.

Ausgeschlossen sind:

- Zierflächen (Park und Rasenanlagen) (H/03),

- Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache) (D/21 und D/22).

H/03 Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Zierflächen (Park- und Rasenanlagen), Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.)

I. Alle Teile der gesamten Betriebsfläche, die weder zur landwirtschaftlich genutzten Fläche noch zur nicht genutzten landwirtschaftlichen Fläche oder zur Forstfläche gehören.

II. Diese Position umfaßt insbesondere

1. Flächen, die nicht direkt der pflanzlichen Erzeugung dienen, jedoch für den Betrieb notwendig sind, z. B. Gebäudeflächen und zu den Feldern führende Wege auf der Gesamtfläche dieser Betriebe;

2. Flächen, die zur landwirtschaftlichen Erzeugung nicht nutzbar sind. Darunter versteht man solche Flächen, die nur unter großem Einsatz von Mitteln, über die ein landwirtschaftlicher Betrieb normalerweise nicht verfügt, kultiviert werden können, wie z. B. Nutzbarmachung von Moorflächen, Heideland usw.;

3. Zierflächen (Park- und Rasenanlagen).

H/02 Forstfläche

I. Fläche, die mit forstlichen Bäumen oder Sträuchern bestanden ist, einschließlich Pappelanlagen innerhalb oder außerhalb des Waldes und forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs, sowie forstwirtschaftliche Einrichtungen (Wegenetz, Holzlagerstätten usw.).

II. Im Falle der Vergesellschaftung zwischen landwirtschaftlichen und Forstkulturen ist die Fläche anteilig aufzugliedern.

Zur Forstfläche zählen auch Windschutz- und bewaldete Grenzstreifen, deren Einbeziehung in die Forstfläche sinnvoll erscheint.

Weihnachtsbäume sowie überwiegend für die Energieerzeugung bestimmte Bäume und Büsche sind inbegriffen, ungeachtet dessen, wo sie angepflanzt werden.

Zur Forstfläche zählen nicht:

- Walnuß- und Kastanienbäume, die überwiegend für die Fruchterzeugung bestimmt sind (G/01), und andere nicht forstliche Baumanlagen (G) sowie Korbweidenpflanzungen (G/06),

- Flächen mit einzelnen Bäumen, kleine Baumgruppen und einzelne Baumreihen (H/03),

- Parks (H/03), Zierflächen (H/03), Grünland (F/01 und F/02) und ungenutzte ertragsarme Viehweiden (H/01),

- Heideflächen und Moorflächen (F/01 oder H/01),

- gewerbliche Forstbaumschulen sowie sonstige Baumschulen außerhalb des Waldes (G/05).

H/02 f) Forstflächen, die in erster Linie zum Verkauf des erzeugten Holzes bewirtschaftet werden

I. Forstflächen des Betriebs, die Maßnahmen zur Beeinflussung oder Beschleunigung des Holzwachstums unterzogen werden, z. B. Durchforstung, Düngung oder sonstige Verbesserungs- oder Verjüngungsmaßnahmen.

H/02 g) Forstflächen mit kurzer Umtriebszeit

I. Bewirtschaftete Forstflächen, auf denen Holzpflanzen angebaut werden, deren Umtriebszeit 15 Jahre oder weniger beträgt. Als Umtriebszeit gilt die Zeit zwischen der ersten Aussaat/Anpflanzung der Bäume und der Ernte des Endprodukts, wobei laufende Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Durchforstung nicht zur Ernte zählen.

II. Das Endprodukt dieser Flächen können z. B. Weihnachtsbäume, Energieerzeugnisse (Salix) oder Faserholz (Pappeln, Eukalyptus) sein.

I. VERGESELLSCHAFTETE KULTUREN UND FOLGEKULTUREN, PILZE, BEWÄSSERUNG, GEWÄCHSHÄUSER, LAGEREINRICHTUNGEN FÜR WIRTSCHAFTSDÜNGER, STILLEGUNG VON ACKERLAND UND NÄHRSTOFFBEWIRTSCHAFTUNG

I/01 Einander folgende Nebenkulturen (ohne Anbau von Gartenbaukulturen oder Kulturen unter Glas)

I. Kulturen, die auf die Hauptkultur folgen (oder ihr eventuell vorausgehen) und während der zwölf Monate des Bezugszeitraums abgeerntet werden. Wenn es mehr als eine Folgekultur (oder Vorkultur) gibt, ist die Fläche jeder einzelnen Anbaukultur anzugeben.

II. Die mit Folgekulturen bebaute Fläche wird nicht doppelt gezählt, d. h. nur die Fläche mit der Hauptkultur wird unter den Abschnitten D bis G erfaßt, die Fläche mit der Folgekultur wird unter keiner anderen Position außer I/01 erfaßt.

Nicht einbezogen sind

- der Anbau von Gartenbaukulturen, der Anbau in Gewächshäusern sowie in Haus- und Nutzgärten,

- der Zwischenfruchtbau, der der Gründüngung dient (I/09 b)).

I/01 a) Getreide (D/01 bis D/08), ausgenommen für Futterzwecke

I/01 b) Hülsenfrüchte (D/09), ausgenommen für Futterzwecke

I/01 c) Ölsaaten (D/13 i)), ausgenommen für Futterzwecke

I/01 d) Sonstige einander folgende Nebenkulturen

I/02 Pilze

I. Pilze, die sowohl in eigens für die Erzeugung von Pilzen erbauten oder eingerichteten Gebäuden als auch in Kellern, Grotten und Gewölben gezogen werden.

II. Erfaßt werden die Kulturflächen der Beete, die während der zwölf Monate des Bezugszeitraums einmal oder mehrmals mit Kompost gefuellt werden oder gefuellt sind. Geschieht dies mehrmals, so wird die Fläche trotzdem nur einmal gezählt.

I/03 Bewässerte Fläche

I/03 a) Bewässerbare Fläche insgesamt

I. Fläche, die im Bezugsjahr erforderlichenfalls mit den normalerweise im Betrieb verfügbaren technischen Einrichtungen und der normalerweise verfügbaren Wassermenge höchstens bewässert werden könnte.

II. Die bewässerbare Fläche insgesamt kann verschieden sein von der Summe der mit Bewässerungseinrichtungen ausgestatteten Flächen, da einerseits diese Einrichtungen mobil sein und infolgedessen im Verlauf einer Vegetationsperiode auf mehreren Feldern eingesetzt werden können und da andererseits die Kapazität durch die verfügbare Wassermenge und durch den Zeitraum beschränkt sein kann, innerhalb dessen eine Mobilität ausgenutzt werden könnte.

I/03 b) Fläche der mindestens einmal im Jahr bewässerten Kulturen

I. Fläche der Kulturen, die während der letzten 12 Monate vor dem Tag der Erhebung tatsächlich mindestens einmal bewässert worden sind.

II. Nicht einzubeziehen sind Kulturen unter Glas und Haus- und Kleingärten, die fast immer bewässert werden.

Wenn auf einem Feld im Verlauf der Vegetationsperiode mehrere Kulturen angebaut wurden, so ist die Fläche nur einmal anzugeben, und zwar für die Hauptkultur, falls diese bewässert wurde, anderenfalls für die wichtigste bewässerte Nebenkultur oder Folgekultur.

I/04 Grundfläche der genutzten Gewächshäuser

I. Unter "Gewächshäusern" sind zu verstehen feststehende oder bewegliche Anlagen aus Glas, Plastikfolien oder sonstigem lichtdurchlässigem, aber wasserundurchlässigem Material, in denen Kulturen unter Schutz angebaut werden.

Nicht zu berücksichtigen sind

- feststehende, bewegliche oder verstellbare glasbedeckte Kästen,

- niedrige Plastiktunnel,

- Glocken.

II. Hierzu zählen nur Unterglasanlagen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Tage der Erhebung genutzt worden sind.

Hierbei werden die Grundflächen von Unterglasanlagen eingetragen. Bei beweglichen Gewächshäusern wird nur einmal die Fläche angegeben, die gleichzeitig von den Glasflächen bedeckt werden kann. Werden Flächen unter Schutz mehrmals in einem Jahr genutzt, so ist die Fläche ebenfalls nur ein einziges Mal zu zählen.

I/05 Vergesellschaftete Kulturen

I. Gleichzeitiger Anbau von Kulturen auf Zeit (Ackerkulturen oder Grünland) und Dauerkulturen bzw. Forstpflanzen auf ein und demselben Feld, im weiteren Sinne auch gleichzeitiger Anbau von Dauerkulturen verschiedener Arten oder von verschiedenen Kulturen auf Zeit auf ein und demselben Feld.

II. Unter diesem Merkmal wird die von den vergesellschafteten Kulturen tatsächlich in Anspruch genommene Gesamtfläche erfaßt. Die Aufteilung der Gesamtfläche auf die verschiedenen beteiligten Kulturen ist unter D bis I "Bodennutzung" geregelt.

I/05 a) Landwirtschaftliche Kulturen (einschließlich Grünland) - Forstpflanzen

I/05 b) Dauerkulturen - Kulturen auf Zeit

I/05 c) Dauerkulturen - Dauerkulturen

I/05 d) Sonstige

I/07 Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (Festmist, Jauche und Gülle)

I. Festmist: Kot von Haustieren, mit und ohne Einstreu, eventuell mit geringen Harnanteilen.

Jauche: Harn von Haustieren, eventuell mit geringen Kot- und Wasseranteilen.

Gülle: Flüssigmist, d. h. Gemisch der Kot- und Harnausscheidungen von Haustieren, auch vermischt mit Wasser, eventuell mit geringen Einstreuanteilen.

I/07 a) Lagereinrichtungen

I. Im Falle von Festmist ist unter Lagereinrichtungen eine undurchlässige Lagerfläche mit Auffangrinne, mit oder ohne Dach zu verstehen.

Im Falle von Jauche oder Gülle ist unter Lagereinrichtungen ein offener oder abgedeckter wasserdichter Behälter oder eine eingefaßte Lagune zu verstehen.

I/07 b) Lagerkapazität

I. 1. Für Festmist die in m2 gemessene Fläche der Lagereinrichtungen.

Für Jauche und Gülle das in m3 gemessene Volumen der Lagereinrichtungen.

2. Für Dänemark, Finnland und Schweden: Anzahl der Monate, während deren die Lagereinrichtungen den im Betrieb anfallenden Dünger ohne Gefahr des Auslaufens und ohne zwischenzeitliche Entnahme aufnehmen können.

II. Unter Fläche und Volumen ist die Fläche oder das Volumen zu verstehen, die/das ohne Gefahr des Auslaufens genutzt werden kann.

I/07 c) Abgedeckte Lagereinrichtungen

I. Einrichtungen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, die so abgedeckt sind, daß der Dünger vor Regen und sonstigem Niederschlag geschützt wird.

I/07 d) Methanrückgewinnungsanlagen

I. System zur Rückgewinnung des aus dem Dünger ausströmenden Methans, so daß dieses nicht in die Atmosphäre entweicht.

I/08 Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stillegung unterliegen, unterteilt in:

a) Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird (bereits erfaßt unter D/22)

b) Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (z. B. Zuckerrüben, Raps, Bäume, Sträucher usw., einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken; bereits erfaßt unter D und G)

c) in Dauergrünland umgewandelte Flächen (bereits erfaßt unter F/01 und F/02)

d) ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden (bereits erfaßt unter H/02)

e) sonstige (bereits erfaßt unter H/01 und H/03).

I. Flächen, für die der Betrieb nach der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 sowie gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften Anspruch auf eine Beihilfe zur Förderung der Stillegung von Ackerland hat.

II. Dazu gehören nur Flächen, für die der Betrieb Anspruch auf eine auf das Bezugsjahr der Erhebung bezogene Beihilfe hat.

I/09 Nährstoffbewirtschaftung

I/09 a) Bodenbedeckende Kulturen zur Verminderung der winterlichen Nährstoffausschwemmung

I. Im Herbst eingesäte Kulturen zur Verminderung der winterlichen Nährstoffausschwemmung.

II. Diese Kulturen sind nicht mit normalem Wintergrünfutter wie Winterweizen oder Grünland zu verwechseln. Es handelt sich vielmehr um Kulturen, die im Herbst ausschließlich zur Verminderung der Nährstoffausschwemmung eingesät werden. Sie werden in der Regel im Frühjahr untergepfluegt, bevor eine andere Kultur eingesät wird, und werden nicht geerntet oder zur Beweidung genutzt.

I/09 b) Stickstoffbindende Kulturen für Düngezwecke

I. Bestimmte Kulturen, vor allem Leguminosen, die stickstoffbindende Eigenschaften haben und zum Zwecke der Bodenverbesserung oder der sogenannten "Gründüngung" eingesät werden.

II. Ihre Nutzung erfolgt im wesentlichen auf zweierlei Weise: Sie werden entweder als Mischkulturen zusammen mit anderen Fruchtarten oder als Reinkulturen eingesät, zuweilen als Folgekultur, nachdem eine Kultur abgeerntet wurde. Die Pflanzen werden nicht geerntet, sondern untergepfluegt, und ihr Stickstoffgehalt dient zur Düngung der nachfolgenden Pflanzen. Die in Mischkultur mit anderen Fruchtarten eingesäten Leguminosen dienen als Stickstoffquelle für die Hauptkultur, sind aber in der Regel von größerem Wert, wenn sie nach dem Abernten der Hauptkultur wachsen können und dann untergepfluegt werden. Die zu erhebenden Informationen betreffen die Reinkulturen.

J. VIEHBESTAND (AM ERHEBUNGSSTICHTAG)

J/01 bis J/19 Viehbestand

I. Anzahl der Nutztiere, die sich am Tag der Erhebung in unmittelbarem Besitz bzw. unmittelbarer Haltung des Betriebs befinden. Die Tiere müssen nicht unbedingt Eigentum des Betriebsinhabers sein. Sie können sich innerhalb (auf den vom Betrieb bewirtschafteten Flächen oder in den von ihm benutzten Stallungen) oder außerhalb des Betriebs befinden (gemeinschaftliche Flächen, Herdenwanderung usw.).

II. Haustiere und andere nicht als Nutztiere oder zur Gewinnerzielung eingesetzte Tiere (außer Pferden), die lediglich für private Freizeitzwecke gehalten werden, sind nicht eingeschlossen.

Unter Vertrag gehaltene oder in Pension genommene (d. h. gegen festes Entgelt versorgte) Tiere, die Eigentum eines nichtlandwirtschaftlichen Betriebs sind (z. B. Futterhandlung, Mühle, Schlachterei), sind hier ebenfalls aufzuführen.

Wanderherden, die nicht von Betrieben mit selbstbewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden, sind als selbständiger Betrieb anzusehen.

Nicht einbezogen sind:

- Tiere, die sich nur vorübergehend im Betrieb befinden (z. B. zum Decken gebrachte weibliche Tiere),

- Tiere, die in einem fremden Betrieb unter Vertrag gehalten werden oder in Pension genommen sind.

J/01 Einhufer

II. Reit- und Rennpferde sowie Pferde, die lediglich für private Freizeitzwecke gehalten werden, sind hier einbezogen.

J/02 bis J/08 Rinder

II. Büffel sind einbezogen.

J/02 Rinder unter 1 Jahr

J/03 Männliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren

J/04 Weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren

II. Ausgeschlossen sind weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (J/07 und J/08).

J/05 Männliche Rinder von 2 Jahren und älter

J/06 Färsen

I. Weibliche Rinder von 2 Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben.

II. Einbezogen sind weibliche Rinder von 2 Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben, auch wenn sie am Tage der Erhebung trächtig sind.

J/07 und J/08 Milchkühe, sonstige Kühe

I. Kühe: weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (gegebenenfalls auch Tiere von weniger als zwei Jahren).

J/07 Milchkühe

I. Kühe, die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist. Einbezogen werden ausgemerzte (aus der Produktion herausgenommene) Milchkühe (unabhängig davon, ob sie zwischen ihrer letzten Laktation und dem Schlachten gemästet werden oder nicht).

J/08 Sonstige Kühe

I. 1. Kühe, die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für den menschlichen Verbrauch oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen bestimmt ist.

2. Arbeitskühe.

II. Einbezogen sind die sonstigen Schlachtkühe (vor der Schlachtung gemästet oder nicht).

J/09 Schafe (jeden Alters)

J/09 a) Weibliche Zuchttiere

I. Weibliche Schafe, die gelammt haben.

II. Einbezogen sind

- zur Zucht bestimmte weibliche Schafe und Lämmer,

- ausgemerzte weibliche Schafe.

J/09 b) Sonstige Schafe

I. Alle Schafe, die keine weiblichen Zuchttiere sind.

J/10 Ziegen (jeden Alters)

J/10 a) Weibliche Zuchttiere

I. Weibliche Ziegen, die gezickelt haben.

II. Einbezogen sind

- zur Zucht bestimmte Geißen und Zicklein,

- ausgemerzte Geißen.

J/10 b) Sonstige Ziegen

I. Alle Ziegen, die keine weiblichen Zuchttiere sind.

J/11 bis J/13 Schweine

J/11 Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

J/12 Zuchtsauen von 50 kg und mehr

II. Ausgenommen sind ausgemerzte Sauen.

J/13 Andere Schweine

I. Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 bis unter 50 kg, Mastschweine einschließlich ausgemerzter Eber und Sauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber (unabhängig davon, ob sie vor dem Schlachten gemästet wurden oder nicht) sowie Zuchteber mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber.

J/14 bis J/16 Gefluegel

J/14 Masthähnchen und -hühnchen

II. Ausgenommen sind Jung- und Legehennen sowie ausgemerzte Legehennen.

J/15 Legehennen

II. Jung- und Legehennen sind einbegriffen. "Junghennen" sind Hennen, welche das Legealter noch nicht erreicht haben. Sämtliche Hennen, die bereits in das Legealter eingetreten sind, gleichgültig ob die Eier zum Verkauf oder zur Brut bestimmt sind, sind einbegriffen. Die Zuchthähne für Legehennen sind einbegriffen.

J/16 Sonstiges Gefluegel (Enten, Truthähne, Gänse und Perlhühner)

J/17 Mutterkaninchen

I. Zur Erzeugung von Mastkaninchen bestimmte weibliche Kaninchen, die bereits einmal geworfen haben.

J/18 Bienen

I. Zahl der belegten Stöcke von Bienen, die zur Erzeugung von Honig gehalten werden.

II. Es wird ein Bienenstock je Bienenvolk gezählt, unabhängig von der Art und Bauweise der Unterbringung.

J/19 Sonstige Tiere

I. Sonstige Tiere, die für die Erzeugung der in Anhang II Abschnitt A aufgeführten landwirtschaftlichen Produkte genutzt werden, mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt B genannten Erzeugnisse.

J/19 a) Schalenwild (außer Rentiere)

I. Zur Erzeugung von Fleisch (nicht Wildbret), also nicht zu Jagdzwecken in Gehegen gehaltenes Schalenwild.

K. SCHLEPPER, EINACHSSCHLEPPER, MASCHINEN UND EINRICHTUNGEN

Benutzung der Maschinen

I. Vom Betrieb in den letzten 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung verwendete Maschinen.

Im Alleinbesitz des Betriebs

I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im Alleinbesitz des landwirtschaftlichen Betriebs am Tag der Erhebung.

II. Es werden also auch die zeitweilig an andere landwirtschaftliche Betriebe ausgeliehenen Motorfahrzeuge usw. aufgeführt.

Benutzung durch mehrere Betriebe

1. Im Besitz eines anderen landwirtschaftlichen Betriebs:

I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im Besitz eines anderen landwirtschaftlichen Betriebs, die im befragten Betrieb zeitweilig (z. B. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenrings) eingesetzt wurden.

2. Im Besitz einer Genossenschaft:

I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im Besitz von Genossenschaften, die vom befragten Betrieb benutzt wurden.

3. Im gemeinschaftlichen Besitz:

I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen im gemeinschaftlichen Besitz mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben (Maschinengemeinschaft).

Im Besitz eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens

I. Motorfahrzeuge, Maschinen und technische Einrichtungen, die einem landwirtschaftlichen Lohnunternehmen gehören und im befragten Betrieb verwendet wurden.

II. Landwirtschaftliche Lohnunternehmen sind Unternehmen, die gewerbsmäßig landwirtschaftliche Motorfahrzeuge usw. in landwirtschaftlichen Betrieben einsetzen. Dabei kann der Lohnmaschineneinsatz als Haupttätigkeit oder als Nebentätigkeit ausgeübt werden (z. B. für Unternehmen mit Haupttätigkeit im Landmaschinenhandel und -handwerk, in Handel und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, in der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe oder für örtliche Naturschutzdienststellen.

K/01 Vierradschlepper, Kettenschlepper, Geräteträger

I. Alle Schlepper mit zwei oder mehr Achsen, die zur Verrichtung von Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs eingesetzt wurden, sowie Motorfahrzeuge, falls sie ihrer Funktion nach einen Schlepper voll ersetzten (zum Beispiel: "Jeeps" oder "Unimogs").

Ausgeschlossen sind alle Arten von Motorfahrzeugen, die während der betrachteten 12 Monate ausschließlich in der Forstwirtschaft, in der Fischerei, im Graben- und Wegebau und bei anderen Kultivierungsarbeiten verwendet wurden.

K/02 Einachsschlepper, Motorhacken, Motorfräsen, Motormäher

I. Einachsige und ähnliche Motorfahrzeuge, die in der Landwirtschaft, dem Garten- und dem Weinbau verwendet wurden.

II. Maschinen, die nur für Park- und Rasenflächen benutzt werden, sind ausgeschlossen.

K/03 Mähdrescher

I. Selbstfahrende, schleppergezogene oder an den Schlepper auf- oder angebaute Maschinen für die Ernte (Mähen und Dreschen) von Getreide einschließlich Reis und Körnermais, reifen Hülsenfrüchten und Ölsaaten, Grassamen usw.

II. Hierzu gehören nicht Vollerntemaschinen für die Ernte von Pflueckerbsen.

K/09 Andere vollmechanisierte Erntegeräte

I. Selbstfahrende, schleppergezogene oder an den Schlepper auf- und angebaute Maschinen (ausgenommen Mähdrescher (K/03)) für die kontinuierliche Ernte von Zuckerrüben, Kartoffeln oder Futterpflanzen.

II. Die Ernte einer Anbaukultur kann in einem Arbeitsgang oder in einer Arbeitskette (z. B. wenn Maschinen unterschiedlicher Funktion in lückenlos kombinierten Arbeitsgängen eingesetzt werden) erfolgen. Im letztgenannten Fall wird das gesamte System als eine einzige Maschine betrachtet.

K/10 Bewässerungsanlagen

I. Alle für Bewässerungszwecke verwendeten Anlagen, unabhängig davon, ob die Anbaukulturen beregnet werden oder ob das Wasser in Gräben oder Rohren in den Boden eingeleitet wird.

II. Anlagen, die ausschließlich im Gartenbau oder in Treibhäusern eingesetzt werden, sind ausgeschlossen, für den Feldgemüsebau genutzte Anlagen dagegen sind eingeschlossen.

K/10 a) Mobile Bewässerungsanlagen

I. Alle für Bewässerungszwecke genutzten Anlagen, die innerhalb einer Vegetationsperiode von einem Feld zum anderen bewegt werden können.

K/10 b) Feststehende Bewässerungsanlagen

I. Alle für Bewässerungszwecke genutzten Anlagen, die feststehend sind bzw. innerhalb der Vegetationsperioden nicht bewegt werden können.

L. LANDWIRTSCHAFTLICHE ARBEITSKRÄFTE

Die statistischen Informationen über landwirtschaftliche Arbeitskräfte werden so erhoben, daß Tabellen erstellt werden können, in denen die Angaben (z. B. zu Alter und Arbeitszeit) aus den verschiedenen Arbeitskräftekategorien und -klassen untereinander und/oder mit anderen Erhebungsmerkmalen mehrfach gekreuzt werden können.

Für jede Person werden nur einmal Daten erhoben, d. h. wenn eine Person im Betrieb mehrere Funktionen innehat, also zum Beispiel der Ehegatte eines Betriebsinhabers gleichzeitig Betriebsleiter ist, dürfen die Angaben zu dieser Person nicht doppelt erfaßt werden. Die Daten sind in der Reihenfolge der jeweiligen Kategorien zu erheben, also zuerst die Funktion als Betriebsinhaber, dann als Betriebsleiter, dann als Ehegatte, dann als sonstiger Familienangehöriger.

Bei Gruppenbetrieben (die Antwort auf die Frage B/01 b) lautet "ja") wird davon ausgegangen, daß sie keine Familienarbeitskräfte haben. Daher werden bei Gruppenbetrieben die Angaben zu den Positionen "Ehegatte" (normalerweise L/02) und "sonstige Familienangehörige" (normalerweise L/03 a) und L/03 b)) unter der Position L/04 erfaßt.

Bei Betrieben, deren Inhaber eine juristische Person ist, werden keine Angaben unter "Betriebsinhaber" (L/01), "Ehegatte" (L/02) und "sonstige Familienangehörige" (L/03 a) und L/03 b)) erfaßt. Der Betriebsleiter wird unter L/01 a) erfaßt und im übrigen als familienfremde Arbeitskraft angesehen. Wenn der Ehegatte des Betriebsleiters und seine Familienangehörigen regelmäßig im Betrieb arbeiten, werden sie unter L/04 erfaßt, wenn sie nicht regelmäßig arbeiten, unter L/05 + 06.

Mitgliedstaaten, für die die Frage B/01 b) fakultativ ist, erheben keine Informationen über Gesellschafter in Gruppenbetrieben. In diesen Mitgliedstaaten werden die Informationen über den Betriebsinhaber nur für eine Person erhoben (siehe B/01 a)); nur in bezug auf diese Person werden Angaben über den "Ehegatten" (L/02) und "sonstige Familienangehörige" (L/03 a) und L/03 b)) erfaßt. Die Informationen über alle anderen regelmäßig im Betrieb arbeitenden Personen sind unter L/04, die über nicht regelmäßig arbeitende Personen unter L/05-06 einzutragen.

L/01 bis L/06 Landwirtschaftliche Arbeitskräfte des Betriebs

I. Alle Personen ab Ende des schulpflichtigen Alters, die in den letzten 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung landwirtschaftliche Arbeiten innerhalb des befragten landwirtschaftlichen Betriebs verrichtet haben.

Hierzu gehören

- alleinige Betriebsinhaber (einschließlich Betriebsinhaber, die keine Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb verrichten) und Gesellschafter in Gruppenbetrieben (ohne Gesellschafter, die keine Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb verrichten) sowie Betriebsleiter (L/01 und L/01 a)),

- Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers (L/02 und L/03),

- familienfremde Arbeitskräfte (L/04 bis L/06).

II. Der Berichtszeitraum kann 12 Monate unterschreiten, wenn die gelieferten Angaben 12 Monaten entsprechen.

Personen, die zwar das Ruhestandsalter erreicht haben, aber weiterhin für den Betrieb arbeiten, werden als landwirtschaftliche Arbeitskräfte erfaßt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In Belgien, Deutschland und den Niederlanden gilt bis zu einem bestimmten Alter die Vollzeitschulpflicht und anschließend für weitere 2 bis 3 Jahre eine Teilzeitschulpflicht (in der Regel als Lehrlingsausbildung). In Deutschland sind die Regelungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.

Anmerkung:

Die Altersangaben sind nicht sehr strikt zu interpretieren, da mehrere Mitgliedstaaten keine feste Altersgrenze setzen, sondern eine bestimmte Anzahl zu absolvierender Schuljahre vorschreiben. Infolgedessen können Personen, die in einem unüblichen Alter in die Schule eingetreten sind, diese auch in einem unüblichen Alter wieder verlassen.

In Portugal endet die Schulpflicht zwar mit 15 Jahren, im Rahmen der Strukturerhebungen werden jedoch in der Landwirtschaft beschäftigte junge Leute schon ab 12 Jahren erfaßt.

L/01 bis L/06 Landwirtschaftliche Arbeiten

I. Alle Tätigkeiten für den befragten landwirtschaftlichen Betrieb, soweit sie zur Erzeugung der im Anhang II aufgeführten Erzeugnisse und zur Erhaltung der Kapazität dieser Erzeugnisse bzw. zu Aktivitäten, die direkt aus diesen Produktionstätigkeiten abgeleitet sind, beitragen.

II. Unter "landwirtschaftlichen Arbeiten" sind beispielsweise folgende Arbeiten zu verstehen und zu erfassen:

- Arbeiten der Betriebsorganisation und -führung (Ein- und Verkauf, Buchführung usw.),

- Feldarbeiten (z. B. Bodenbearbeitung, Heuwerbung und sonstige Erntearbeiten),

- Stallarbeiten (Futterbereitung und Fütterung, Melken, Tierpflege usw.),

- Arbeiten für die Lagerung, Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen des Betriebs (z. B. Lagerung von Butter und Getreide, Verpackung usw.),

- Arbeiten zur Unterhaltung von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen, Einrichtungen usw.,

- eigene Transportarbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb,

- nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten. Dabei handelt es sich um eng mit der landwirtschaftlichen Produktion verbundene Tätigkeiten, die nicht von der Haupttätigkeit getrennt werden können (z. B. Butterherstellung).

Nicht einbegriffen sind: Arbeitskräfte, die zwar in dem befragten Betrieb arbeiten, die aber durch Dritte beschäftigt werden oder im Rahmen gegenseitiger Hilfe auf dem Betrieb arbeiten (z. B. Arbeitskräfte von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen oder Kooperation).

Nicht zu den "landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb" rechnen ferner:

- Arbeiten für den Privathaushalt des Betriebsinhabers/Gesellschafters bzw. des Betriebsleiters (der Betriebsleiter) und deren Familien,

- Arbeiten im Bereich Forstwirtschaft und Jagd, für die Fischerei oder die Fischzucht, auch wenn sie im landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführt werden. Jedoch ist eine begrenzte Zahl solcher von einer landwirtschaftlichen Arbeitskraft ausgeführten Arbeiten nicht ausgeschlossen, wenn es nicht möglich ist, sie separat zu erheben,

- trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten (ggf. die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Betrieb),

- alle anderen nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten,

- sonstige außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (siehe L/07 bis L/09 "außerbetriebliche Erwerbstätigkeit" und Abschnitt M/01), die vom Betriebsinhaber und/oder den landwirtschaftlichen Arbeitskräften ausgeführt werden.

L/01 bis L/06 Arbeitszeit im Betrieb

I. Die auf landwirtschaftliche Arbeiten in dem befragten landwirtschaftlichen Betrieb effektiv verwendete Zeit, ohne Arbeiten für den Privathaushalt des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters.

II. Als "vollzeitliche" Arbeitszeit wird die in den nationalen Tarifverträgen festgelegte Mindeststundenzahl angenommen. Ist die Stundenzahl in diesen Verträgen nicht festgelegt, werden 1800 Stunden jährlich (225 Arbeitstage zu acht Stunden) angenommen.

L/01 a) bis L/03 Wird ein Arbeitsentgelt gezahlt oder nicht?

I. Erhalten der Betriebsleiter, der Ehegatte oder andere Familienangehörige, die landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb verrichten, ein Arbeitsentgelt in Form von Geld?

II. Entlohnung, die in anderer Form als Geld geleistet wird, ist nicht eingeschlossen.

Ist ein Betriebsleiter nicht gleichzeitig alleiniger Betriebsinhaber oder Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb, so wird angenommen, daß er ein Arbeitsentgelt in irgendeiner Form erhält, während umgekehrt davon ausgegangen wird, daß alle übrigen Betriebsleiter kein Arbeitsentgelt erhalten, da sie Betriebsinhaber/Gesellschafter sind.

L/01 bis L/01 a) Betriebsinhaber und Betriebsleiter: unter B/01 und B/02 definiert

II. Alle zu erfassenden Informationen werden für jede natürliche Person erhoben, die als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter tätig ist, ungeachtet der Anzahl dieser Personen. Es werden nur Informationen über natürliche Personen erfaßt. Ist der Betriebsinhaber eine juristische Person, werden somit nur Angaben über den/die Betriebsleiter erhoben, nicht aber über den/die Betriebsinhaber.

Für Mitgliedstaaten, für die B/01 b) fakultativ ist, siehe "L. Arbeitskräfte".

L/02 Ehegatten von Betriebsinhabern

II. Unter dieser Kategorie sind nur die Ehegatten alleiniger Betriebsinhaber zu erfassen, die landwirtschaftliche Arbeiten (siehe oben) für den befragten Betrieb verrichten. Wenn der Ehegatte Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb ist, wird er unter L/01, wenn er der Betriebsleiter ist, unter L/01 a) erfaßt.

L/03 Andere Familienangehörige von Betriebsinhabern

I. Familienangehörige (mit Ausnahme des Ehegatten) des alleinigen Betriebsinhabers, die landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb verrichten, aber nicht unbedingt im Betrieb leben.

II. Unter "Familienangehörigen des Betriebsinhabers" sind im allgemeinen zu verstehen der Ehegatte, Verwandte in auf- und absteigender Linie (einschließlich angeheiratete Verwandte und Adoptivkinder) sowie die Geschwister des Betriebsinhabers und seines Ehegatten (siehe B/01 e)). Ob die Familienangehörigen ein Arbeitsentgelt erhalten oder nicht und ob sie regelmäßig arbeiten oder nicht, ist dabei unerheblich.

Wenn ein Familienangehöriger des Betriebsinhabers gleichzeitig Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb oder Betriebsleiter ist, wird er unter L/01 oder unter L/01 a) erfaßt.

L/04 bis L/06 Familienfremde Arbeitskräfte

I. Alle vom Betrieb entlohnten Personen, die landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb verrichten, mit Ausnahme des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen.

II. Ehegatten und andere Familienangehörige von Gesellschaftern in Gruppenbetrieben, die landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb verrichten, sind hier eingeschlossen. Sie gelten als familienfremde Arbeitskräfte, wobei es unerheblich ist, ob sie ein Arbeitsentgelt erhalten oder nicht.

L/04 Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

I. "Regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte": Personen, die unabhängig von der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in den letzten 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung jede Woche landwirtschaftliche Arbeiten im befragten Betrieb verrichtet haben.

Dazu gehören auch diejenigen Personen, die zwar während eines Teils der letzten 12 Monate regelmäßig beschäftigt waren, denen es jedoch aus folgenden Gründen nicht möglich war, im übrigen Teil dieses Zeitraums vor dem Tag der Erhebung jede Woche zu arbeiten:

1. besondere Produktionsbedingungen im Betrieb,

2. Abwesenheit wegen Urlaub, Militärdienst, Krankheit, Unfall, Tod usw.,

3. Eintritt in den Betrieb oder Ausscheiden aus dem Betrieb,

4. vollständiger Arbeitsausfall im Betrieb durch höhere Gewalt (Überschwemmung, Brand usw.).

II. Unter Punkt 1 fallen z. B. Arbeitskräfte von Betrieben, die einseitig auf Olivenanbau, Weinbau, Obstbau, Feldgemüsebau oder Weidemast ausgerichtet sind und in denen Arbeitskräfte nur für einige Monate des Jahres benötigt werden.

Unter Punkt 3 fallen auch Arbeitskräfte, die während der 12 Monate vor dem Tag der Erhebung die Arbeit für einen Betrieb eingestellt und die Arbeit für einen anderen Betrieb aufgenommen haben.

Saisonarbeiter, die nur kurze Zeit beschäftigt sind, z. B. Arbeitskräfte, die ausschließlich mit der Obst- und Gemüseernte beschäftigt werden, werden dagegen mit ihren Arbeitstagen nicht hier, sondern unter L/05 und L/06 erfaßt.

L/05 und L/06 Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

I. "Unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte": Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Tage der Erhebung aus anderen als den unter L/04 genannten Gründen nicht jede Woche im Betrieb gearbeitet haben.

L/05 und L/06 Zahl der Arbeitstage der nicht regelmäßig beschäftigten familienfremden Arbeitskräfte

I. Unter einem Arbeitstag ist die normale tägliche Arbeitszeit einer mit landwirtschaftlichen Arbeiten vollbeschäftigten Arbeitskraft zu verstehen, der das Arbeitsentgelt für einen vollen Arbeitstag gezahlt wird. Urlaubs- und Krankheitszeiten gelten nicht als Arbeitszeiten.

II. Ein voller Arbeitstag ist der normale Arbeitstag regelmäßig beschäftigter Vollzeitarbeitskräfte. Die Arbeitszeit der unregelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte wird auch dann in volle Arbeitstage umgerechnet, wenn nach ihrem Arbeitsvertrag ihre Arbeitstage länger oder kürzer sind als für die regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte.

L/07 bis L/09 Außerbetriebliche Erwerbstätigkeit

I. Jede Tätigkeit mit Ausnahme der unter L definierten landwirtschaftlichen Arbeiten, für die ein Entgelt (je nach Art der Tätigkeit in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlung in Naturalien) oder ein Einkommen erzielt wird.

II. Hierzu zählen neben Erwerbstätigkeiten in einem nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen auch nichtlandwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten, die in dem Betrieb selbst (Betreiben eines Campingplatzes, Touristenbeherbergung usw.) oder in einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt werden. In einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführte landwirtschaftliche Arbeiten sind eingeschlossen.

Nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten im Betrieb sind ausgeschlossen.

Für L/07 werden Angaben über Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb nur für Gesellschafter erhoben, die in dem Betrieb arbeiten.

Für L/08 und L/09 werden nur Angaben über Betriebe erhoben, deren Inhaber alleiniger Betriebsinhaber ist.

Hauptberuf

I. Tätigkeit, die vom Befragten als Haupttätigkeit angegeben wird.

II. Normalerweise die Tätigkeit, für die mehr Zeit aufgewendet wird als für landwirtschaftliche Arbeiten im befragten Betrieb.

Nebenberuf

I. Jede andere Tätigkeit des Befragten, der angibt, daß seine Haupttätigkeit dem landwirtschaftlichen Betrieb gilt.

II. Normalerweise die Tätigkeit, für die weniger Zeit aufgewendet wird als für landwirtschaftliche Arbeiten im befragten Betrieb.

L/10 Unter L/01 bis L/06 nicht aufgeführte, äquivalent vollzeitliche Arbeitstage (landwirtschaftliche Arbeiten), die von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z. B. Beschäftigte von Lohnunternehmen)

I. Jede Art von Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten (im Sinne der Erläuterungen zu L/01 bis L/06 "Landwirtschaftliche Arbeiten") im Betrieb und für den Betrieb durch Personen, die nicht unmittelbar von dem betreffenden Betrieb angestellt wurden, sondern auf eigene Rechnung arbeiten oder von Dritten angestellt wurden, z. B. von Lohnunternehmen oder Genossenschaften. Die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden ist in äquivalent vollzeitliche Arbeitstage oder Arbeitswochen umzurechnen.

II. Personen, die im befragten Betrieb für eine andere Person oder ein Unternehmen arbeiten, sind eingeschlossen. Nicht einbezogen sind dagegen die von landwirtschaftlichen Buchprüfungsunternehmen geleisteten Arbeiten sowie unbezahlte Nachbarschaftshilfe.

M. LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Es werden Informationen darüber erhoben, ob der Betriebsinhaber und sein Ehegatte oder andere Familienangehörige bzw. ein oder mehrere Gesellschafter eines Gruppenbetriebes eine Erwerbstätigkeit ausüben, die keine landwirtschaftlichen Arbeiten umfaßt wie unter L/01 bis L/06 definiert, die aber direkt mit dem Betrieb zusammenhängt und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Betrieb hat.

In ein und demselben Betrieb können mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Sie sind alle zu erfassen.

Nicht trennbare Erwerbstätigkeiten im Betrieb sind ausgeschlossen.

Forstwirtschaftliche Aktivitäten sind ebenfalls ausgeschlossen.

M/01 Direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehend

I. Tätigkeiten, bei denen entweder die Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen usw.) oder die Erzeugnisse des Betriebs eingesetzt werden.

II. Wenn nur die familienfremden Arbeitskräfte und keine sonstigen Betriebsmittel eingesetzt werden, so werden diese Arbeitskräfte als für zwei verschiedene Einrichtungen tätig betrachtet, und die entsprechenden Tätigkeiten gelten nicht als direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehend.

Tätigkeiten, die keine direkte Verbindung zum befragten landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen, beispielsweise ein Laden, in dem keine eigenen Erzeugnisse verkauft werden, fallen nicht hierunter.

M/01 a) Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten

I. Alle Tätigkeiten im Bereich Fremdenverkehr, Beherbergung, Führung von Touristen und sonstigen Gruppen durch den Betrieb, Sport- und Freizeittätigkeiten usw., bei denen der Grund und Boden, die Gebäude oder sonstige Betriebsmittel des betreffenden Betriebs eingesetzt werden.

M/01 b) Handwerk

I. Handwerkliche Erzeugnisse, die im Betrieb vom Betriebsinhaber oder den Familienangehörigen hergestellt werden bzw. von familienfremden Arbeitskräften, sofern diese in dem befragten Betrieb auch landwirtschaftliche Arbeiten verrichten, ungeachtet dessen, wie die Erzeugnisse verkauft werden.

M/01 c) Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

I. Jegliche im befragten Betrieb durchgeführte Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu einem verarbeiteten Nebenerzeugnis, ungeachtet dessen, ob der Rohstoff im Betrieb erzeugt oder von außerhalb zugekauft wurde.

II. Hierzu zählen unter anderem die Fleischverarbeitung, die Käseherstellung, die Weinerzeugung usw.

Zu dieser Position gehört jegliche Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ungeachtet dessen, ob sie als Teil der Landwirtschaft gilt (beispielsweise wird die Weinerzeugung in einigen Regionen als Teil des Weinbaus betrachtet, während sie in anderen Gebieten als getrennter Prozeß angesehen wird).

M/01 d) Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk usw.)

I. Im Betrieb durchgeführte Be- und Verarbeitung von Rohholz für Vermarktungszwecke (Sägen von Nutzholz usw.)

II. Die Weiterverarbeitung, z. B. die Herstellung von Möbeln aus Nutzholz, fällt normalerweise unter M/01 b).

M/01 e) Aquakultur

I. Erzeugung von Fischen, Flußkrebsen usw.

M/01 f) Erzeugung von erneuerbarer Energie (Windenergie, Strohverbrennung usw.)

I. Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke, unter anderem Nutzung von Windmühlen oder Biogas zur Stromerzeugung, Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Stroh oder Holz an energieerzeugende Einrichtungen usw.

II. Nur für den Eigenverbrauch des Betriebs erzeugte erneuerbare Energie fällt nicht hierunter.

M/01 g) Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Geräten des Betriebs)

I. Vertragliche Arbeiten, im allgemeinen unter Einsatz von Geräten des Betriebs, innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Sektors, z. B. Schneeräumen, Transporttätigkeiten, Landschaftspflege, landwirtschafts- und umweltbezogene Dienstleistungen usw.

M/01 h) Sonstige

I. Sonstige, vorstehend nicht genannte Erwerbstätigkeiten, darunter Pelztierzucht.

(1) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9.

(2) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 1.

(3) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1.

(4) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(5) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 12.

(6) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

(7) ABl. L 288 vom 1.12.1995, S. 35.

(8) ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 1.

(9) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 12.

(10) ABl. L 38 vom 16.2.1993, S. 12.

(11) ABl. L 99 vom 5.5.1970, S. 20.

(12) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 59.

ANHANG II

A. LISTE DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. LISTE DER AUSGESCHLOSSENEN ERZEUGNISSE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Diese Liste wurde in Anlehnung an Anhang I-A "Liste der charakteristischen Tätigkeiten des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft" in "Handbuch zur landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung (Rev.1)" (1997), englische Fassung, aufgestellt.

ANHANG III

ZULÄSSIGE AUSNAHMEN VON DER LISTE DER DEFINITIONEN

a) Dänemark

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Bundesrepublik Deutschland

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Spanien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Frankreich

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) Irland

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) Niederlande

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

g) Österreich

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

h) Finnland

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

i) Schweden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Verzeichnis der Regionen und Bezirke für die Zwecke der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

Die NUTS-Codes beruhen auf der Systematik NUTS 1998.

BELGIQUE/BELGIË

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DANMARK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DEUTSCHLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ELLADA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ESPAÑA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FRANCE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IRELAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ITALIA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

LUXEMBOURG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NEDERLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ÖSTERREICH

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PORTUGAL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SUOMI/FINLAND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SVERIGE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

UNITED KINGDOM

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>