17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/91


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

zur Änderung des Beschlusses 1999/478/EG zur Einsetzung eines neuen Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur

(2004/864/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Kommission ist es wichtig, die Meinung der betroffenen Interessengruppen zu den Fragen einzuholen, welche die Konzeption einer Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) aufwirft. Mit dem Beschluss 71/128/EWG (1) der Kommission, ersetzt durch den Beschluss 1999/478/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Einsetzung eines neuen Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) (2), wurde im Fischereisektor ein Beratender Ausschuss eingesetzt. Die Zusammensetzung des BAFA ist in Artikel 3 des Beschlusses 1999/478/EG der Kommission festgelegt

(2)

Mit dem Beschluss 1999/478/EG der Kommission wurden vier Arbeitsgruppen eingesetzt, die die Stellungnahmen des Ausschusses ausarbeiten. Arbeitsgruppe Nr. 2 ist für die Aquakultur zuständig.

(3)

Angesichts des raschen Wachstums der europäischen Aquakultur in den letzten Jahren sollten die Interessen dieses Sektors im BAFA besser vertreten sein. Die Zusammensetzung dieses Ausschusses ist daher zu erweitern und auf den stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsgruppe Nr. 2 auszudehnen. Der Beschluss 1999/478/EG der Kommission ist entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 3 des Beschlusses 1999/478/EG der Kommission wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Satz erhält folgende Fassung:

„Der Ausschuss besteht aus 21 Mitgliedern, nachstehend ‚Ausschussmitglieder‘ genannt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Mit rechtmäßigem Sitz im Ausschuss vertreten sind ferner der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für den sektoralen Dialog ‚Fischerei‘ sowie die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter der in Artikel 7 genannten Arbeitsgruppen Nr. 1, 2, 3 und 4.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Dezember 2004.

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 68 vom 22.3.1971, S. 18.

(2)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70.