31.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/18


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. August 2005

zur Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei

(2005/629/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Umsetzung einer gemeinsamen Politik für die Fischerei und Aquakultur erfordert die Mithilfe hochqualifizierter Wissenschaftler, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Kenntnissen in den Bereichen der Meeres- und Fischereibiologie, Fischfangtechnologie, Fischereiwirtschaft und anderer verwandter Fachrichtungen, oder auch hinsichtlich der Forschungsbelange und der Datenerfassung im Sektor Fischerei und Aquakultur.

(2)

Diese Mithilfe soll durch die Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) bei der Kommission gewährleistet werden.

(3)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sollte die Kommission den STECF in regelmäßigen Abständen zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen einschließlich biologischer, wirtschaftlicher, umweltpolitischer, sozialer und technischer Überlegungen hören und seine Empfehlungen berücksichtigen, wenn sie im Rahmen der genannten Verordnung Vorschläge zur Bestandsbewirtschaftung unterbreitet.

(4)

Die Empfehlungen des STECF zu Fischereifragen müssen auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit, der Objektivität und der Transparenz beruhen.

(5)

Es ist wichtig, dass der STECF die innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft verfügbare externe Sachkunde auf bestmögliche Weise nutzt, wo dies für die Beantwortung spezifischer Fragen notwendig ist.

(6)

Aufgrund der zahlreichen und umfangreichen Änderungen, die erforderlich sind, sollte der Beschluss 93/619/EG der Kommission vom 19. November 1993 zur Einsetzung eines wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (2) aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einsetzung des Ausschusses

Es wird ein Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei — im Folgenden „STECF“ genannt — eingesetzt.

Artikel 2

Rolle des STECF

(1)   Die Kommission fordert in regelmäßigen Abständen oder jedes Mal, wenn dies notwendig erscheint, beim STECF Empfehlungen in Form von Gutachten zu Fragen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 an. Die Kommission kann verlangen, dass ein solches Gutachten innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben wird.

(2)   Der STECF kann der Kommission aus eigener Initiative Gutachten zu Fragen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 liefern.

(3)   Der STECF erstellt jährlich einen Bericht über

a)

die Lage der Fischereiressourcen von Interesse für die Europäische Gemeinschaft;

b)

die wirtschaftlichen Auswirkungen der Lage dieser Fischereiressourcen;

c)

die Entwicklung der Fischereitätigkeit unter Berücksichtigung biologischer, ökologischer, technischer und wirtschaftlicher Aspekte;

d)

sonstige die Fischerei berührende wirtschaftliche Faktoren.

Artikel 3

Aufbau

(1)   Der STECF setzt sich aus mindestens 30 und höchstens 35 Mitgliedern zusammen.

(2)   Die Mitglieder des STECF sind wissenschaftliche Experten auf den Gebieten Meeresbiologie, Meeresökologie, Fischereiwissenschaft, Naturschutz, Bestandsdynamik, Statistik, Fischfangtechnologie, Aquakultur sowie Fischerei- und Aquakulturwirtschaft.

Artikel 4

Ernennung der Ausschussmitglieder und Bildung einer Reserveliste

(1)   Die Mitglieder des STECF werden von der Kommission aus einer Liste geeigneter Bewerber ernannt. Diese Liste wird im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission aufgestellt.

(2)   Die Mitglieder des STECF werden ernannt auf der Grundlage ihres Fachwissens und im Einklang mit einer geografischen Streuung, die die Vielfalt der wissenschaftlichen Probleme und Konzepte in der Gemeinschaft reflektiert.

(3)   Eine Liste der Mitglieder des STECF wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie wird auch auf der Website der Kommission zusammen mit einem kurzen Lebenslauf jedes Mitglieds zugänglich gemacht.

(4)   Die für die Mitwirkung im STECF für geeignet befundenen, aber nicht ernannten Bewerber werden in eine Reserveliste aufgenommen. Aus der Reserveliste kann die Kommission geeignete Bewerber ermitteln, um die Mitglieder, die aus dem STECF gemäß Artikel 6 Absatz 3 ausscheiden, zu ersetzen.

(5)   Die Reserveliste wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auch auf der Website der Kommission zugänglich gemacht.

Artikel 5

Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden

Der STECF wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für einen Zeitraum von drei Jahren. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des STECF können für dasselbe Amt höchstens für zwei aufeinander folgende Zeiträume gewählt werden.

Artikel 6

Amtszeit

(1)   Die Amtszeit der Mitglieder des STECF beträgt drei Jahre und kann für weitere Dreijahreszeiträume verlängert werden.

(2)   Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums bleiben der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder des STECF im Amt, bis sie abgelöst werden oder ihr Mandat verlängert wird.

(3)   Leistet ein Mitglied keinen aktiven Beitrag zur Arbeit des STECF, zeigen sich Interessenkonflikte oder will das Mitglied zurücktreten, so kann die Kommission seine Mitgliedschaft beenden.

Artikel 7

Externe Sachverständige

Der STECF kann im Einvernehmen mit der Kommission externe Sachverständige, die nicht Mitglieder des STECF sind und die einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnisse und Sachkompetenzen besitzen, zur Mitarbeit heranziehen.

Artikel 8

Arbeitsgruppen

Der STECF kann im Einvernehmen mit der Kommission besondere Arbeitsgruppen mit genau definierter Aufgabenstellung einrichten. Die Arbeitsgruppen setzen sich aus externen Sachverständigen und mindestens zwei Mitgliedern des STECF zusammen. Sie erstatten dem STECF innerhalb eines festgesetzten Zeitraums Bericht.

Artikel 9

Kostenerstattung und Vergütungen

(1)   Die Mitglieder des STECF und die externen Sachverständigen haben für ihre Teilnahme an den Sitzungen des STECF und der Arbeitsgruppen sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Vergütung gemäß dem Anhang.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des STECF und der externen Sachverständigen werden von der Kommission gezahlt.

Artikel 10

Beziehungen zwischen dem STECF und der Kommission

(1)   Die Sitzungen des STECF und seiner Arbeitsgruppen werden von der Kommission genehmigt und einberufen.

(2)   Die Kommission kann an den Sitzungen des STECF und seiner Arbeitsgruppen teilnehmen.

(3)   Die Kommission kann Sachverständige, die nicht Mitglieder des STECF sind, einladen, an den Sitzungen des STECF und seiner Arbeitsgruppen teilzunehmen.

Artikel 11

Geschäftsordnung

(1)   Der STECF beschließt im Einvernehmen mit der Kommission eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung stellt sicher, dass der STECF seine Aufgaben unter Wahrung der Grundsätze der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit und Objektivität und der Transparenz und unter Berücksichtigung der legitimen Forderung nach Wahrung des Steuer- und des Geschäftsgeheimnisses erfüllt.

(2)   Die Geschäftsordnung regelt insbesondere Folgendes:

a)

die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses;

b)

Verfahren für

i)

die Bearbeitung von Ersuchen um Gutachten,

ii)

die Annahme von Gutachten unter normalen Bedingungen sowie — falls die Dringlichkeit der Angelegenheit dies erfordert — nach einem beschleunigten schriftlichen Verfahren;

c)

die Einsetzung und Organisation von Arbeitsgruppen, die Ernennung ihrer Vorsitzenden und die Beschreibung ihrer Aufgaben;

d)

die Sitzungsprotokolle, einschließlich Einzelheiten über die von den angenommenen Gutachten abweichenden Stellungnahmen;

e)

die Rolle der externen Sachverständigen;

f)

die Ernennung der Berichterstatter und die Beschreibung ihrer Aufgaben;

g)

Form und Inhalt der wissenschaftlichen Gutachten und Verfahren zur Sicherstellung und Verbesserung ihrer Kohärenz;

h)

die Verantwortlichkeiten und Pflichten der Ausschussmitglieder und der externen Sachverständigen bei ihren Kontakten mit externen Kreisen;

i)

die Vertretung des STECF im Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (BAFA);

j)

die Teilnahme der Mitglieder des STECF an den regionalen Beiräten.

(3)   Die Geschäftsordnung wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 12

Beschlüsse und Gutachten

(1)   Der STECF fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Beschlüsse und Gutachten können nur angenommen werden, wenn 70 % der Mitglieder des STECF ihre Stimme abgegeben oder sich der Stimme enthalten haben.

(2)   Begründete Minderheitsstandpunkte werden in den Gutachten des STECF unter Nennung der betreffenden Mitglieder angegeben.

(3)   Die Gutachten des STECF werden umgehend unter Berücksichtigung der notwendigen Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 13

Unabhängigkeit

(1)   Die Mitglieder des STECF werden ad personam ernannt und die externen Sachverständigen ad personam eingeladen. Sie können ihre Aufgaben nicht an Dritte übertragen.

(2)   Die Mitglieder des STECF und die externen Sachverständigen handeln unabhängig von den Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten. Sie geben eine Verpflichtungserklärung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass kein ihrer Unabhängigkeit abträglicher bzw. dass gegebenenfalls ein solcher Interessenkonflikt vorliegt. Diese Erklärungen werden schriftlich abgegeben und öffentlich zugänglich gemacht. Die Mitglieder des STECF geben die Verpflichtungserklärungen jedes Jahr ab.

(3)   Die Mitglieder des STECF und die externen Sachverständigen geben auf jeder Sitzung des STECF und der Arbeitsgruppen etwaige Interessen an, die bezüglich der jeweiligen Tagesordnungspunkte als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Artikel 14

Vertraulichkeit

(1)   Die Mitglieder des STECF und die externen Sachverständigen dürfen Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit im STECF oder den Arbeitsgruppen erhalten, nicht weitergeben, ausgenommen die Gutachten des STECF.

(2)   Unterrichtet die Kommission den STECF davon, dass das angeforderte Gutachten vertraulich ist, so dürfen nur Mitglieder des STECF und der Vertreter der Kommission an dieser Arbeitsgruppe teilnehmen.

Artikel 15

Sekretariat des Ausschusses

(1)   Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und der Arbeitsgruppen werden von der Kommission wahrgenommen.

(2)   Das Sekretariat leistet die notwendige technische und administrative Unterstützung und übernimmt die Koordinierung, um die effiziente Arbeit des STECF zu erleichtern und die Sitzungen seiner Arbeitsgruppen zu organisieren.

(3)   Erforderlichenfalls koordiniert das Sekretariat auch die Tätigkeiten des STECF und seiner Arbeitsgruppen mit denen anderer gemeinschaftlicher und internationaler Einrichtungen.

Artikel 16

Schlussbestimmungen

(1)   Der Beschluss 93/619/EG wird aufgehoben.

(2)   Die Mitglieder des STECF, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 93/619/EG ernannt worden sind, bleiben als Mitglieder des mit vorliegendem Beschluss eingesetzten Ausschusses im Amt, bis die neuen Mitglieder des STECF gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses ernannt sind.

(3)   Artikel 5 findet nach Ablauf der Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 2 entsprechend Anwendung.

(4)   Der Beschluss 93/619/EG wird am Tag der ersten Sitzung des mit dem vorliegenden Beschluss eingesetzten Ausschusses aufgehoben.

Brüssel, den 26. August 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 297 vom 2.12.1993, S. 25.


ANHANG

VERGÜTUNGEN

Die Mitglieder des STECF und die externen Sachverständigen haben für ihre Teilnahme an den Tätigkeiten des STECF Anspruch auf folgende Vergütungen:

Teilnahme an den Sitzungen des STECF und den Arbeitsgruppen

(EUR Tagegeld)

 

STECF-Sitzungen

Arbeitsgruppen

Vorsitzender

300

300

Stellvertretender Vorsitzender (1)

300

0

Sonstige Teilnehmer

250

250

Findet die Teilnahme nur am Morgen oder am Nachmittag statt, so beträgt die Vergütung 50 % des Tagegeldes.

Berichte

(EUR)

 

Auf Vollsitzungen oder im Wege des Schriftwechsels angenommene Gutachten des STECF (2)

Hintergrundberichte (3) im Vorfeld der STECF-Sitzungen und Arbeitsgruppen

Berichterstatter

300

300 (4)


(1)  Nur für Sitzungen des STECF vorgesehen.

(2)  Für die Erstellung des Gutachtens zu zahlende Vergütung.

(3)  Zusammenfassungen, Erhebungen und Hintergrundinformation.

(4)  Die Vergütung wird auf der Grundlage des von der Kommission zuvor in der schriftlichen Vereinbarung festgelegten Zeitrahmens für eine Höchstdauer von 15 Tagen gezahlt. Die Kommission kann die Zahl der Tage jedoch heraufsetzen, falls sich dies als notwendig erweist.