31991R1382

Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 133 vom 28/05/1991 S. 0001 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0164
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0164


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1382/91 DES RATES vom 21 . Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

in der Erwägung, daß insbesondere die Verwaltung des Marktes für Fischereierzeugnisse, die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3796/81 des Rates vom 29 . Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2886/89 ( 2 ), geregelt ist, verbessert werden kann, wenn harmonisierte Gemeinschaftsstatistiken über sämtliche Anlandungen von Fischereierzeugnissen zur Verfügung ständen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Daten über die Menge und den Durchschnittspreis der in jedem Kalendermonat von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angelandeten Fischereierzeugnisse .

Im Sinne dieser Verordnung sind angelandete Fischereierzeugnisse

- von Fischereifahrzeugen oder anderen zur Fischereiflotte gehörenden Fahrzeugen angelandete Erzeugnisse,

- von Schiffen der Mitgliedstaaten in nicht zur Gemeinschaft gehörenden Häfen angelandete Erzeugnisse, für die die Bescheinigung T2M der Verordnung ( EWG ) Nr . 137/79 der Kommission ( 3 ) gilt, und

- von Gemeinschaftsfischereifahrzeugen oder anderen Fahrzeugen der Gemeinschaftsfischereiflotte innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats auf Schiffe von Drittländern umgeladene Erzeugnisse .

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß mit Ausnahme der Fälle, in denen Ausnahmeregelungen nach Artikel 5 Absatz 4 bzw . 6 gewährt werden, in den übermittelten Daten alle Anlandungen der in Anhang I aufgeführten Fischereierzeugnisse in dem betreffenden Kalendermonat erfasst werden . Es dürfen jedoch bis zu 10 % des Gewichts der in dem betreffenden Monat angelandeten Fischereierzeugnisse aufgrund von Stichproben geschätzt werden . Die Stichprobenmethoden sind gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 mitzuteilen . Artikel 2

Die Daten nach Artikel 1 werden der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsmonats übermittelt . Artikel 3

( 1 ) Die Fischereierzeugnisse, für die Daten gemäß Artikel 1 zu übermitteln sind, sind in Anhang I aufgeführt . Jeder Mitgliedstaat kann jedoch Daten über weitere, einzeln erfasste Fischereierzeugnisse übermitteln .

Die Daten über weniger bedeutende Fischereierzeugnisse eines Mitgliedstaats brauchen nicht einzeln übermittelt zu werden, sondern können zu einem Posten zusammengefasst werden, sofern diese Erzeugnisse einen Gewichtsanteil von 10 % der Gesamtanlandungen in dem betreffenden Mitgliedstaat und Kalendermonat nicht überschreiten .

( 2 ) Die für die Mengeneinheiten, die Durchschnittspreise, die Bestimmung und die Handelsform der Erzeugnisse geltenden Begriffsbestimmungen sind in Anhang II enthalten .

(3 ) Die Erzeugnisliste in Anhang I und die Begriffsbestimmungen in Anhang II können nach dem Verfahren des Artikels 6 geändert werden . Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in den Artikeln 1 und 2 genannten Daten in der in Anhang III ausgewiesenen Form .

( 2 ) Die Daten können auf magnetischen Datenträgern übermittelt werden, wobei das Format zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbart wird . Artikel 5

( 1 ) Binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Daten über die Anlandungen erhoben werden und wie repräsentativ und zuverlässig diese Daten sind . Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen der Informationen nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach Eintreten einer solchen Änderung .

( 3 ) Geht aus den Methodik-Berichten nach Absatz 1 hervor, daß ein Mitgliedstaat den Anforderungen dieser Verordnung nicht unverzueglich nachkommen kann und daß die Überwachungstechniken und die Methodik geändert werden müssen, so kann die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Übergangsfrist von höchstens drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung festlegen, in der das Programm dieser Verordnung zu erfuellen ist; während dieses Übergangszeitraums dürfen auf höchstens drei Jahre befristete Ausnahmeregelungen gewährt werden, aufgrund deren ein Mitgliedstaat von den Auflagen dieser Verordnung freigestellt ist . Die Kommission unterrichtet nach dem Verfahren des Absatzes 7 alle Mitgliedstaaten über diese Ausnahmeregelungen .

( 4 ) In den Fällen, in denen die Einbeziehung eines bestimmten Fischereisektors eines Mitgliedstaats für die einzelstaatlichen Behörden Schwierigkeiten mit sich bringen würde, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen, kann nach dem Verfahren des Artikels 6 eine Ausnahmeregelung gewährt und diesem Mitgliedstaat gestattet werden, daß er die Daten für diesen Sektor aus den von ihm zu übermittelnden Daten ausklammert .

( 5 ) Die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 4 dürfen für höchstens drei Jahre gewährt werden; sie können jedoch um weitere Dreijahreszeiträume verlängert werden . Bei der Beantragung einer solchen Verlängerung legt der Mitgliedstaat der Kommission die Ergebnisse einer Stichprobenerhebung vor, aus denen hervorgeht, welche Probleme sich bei der Anwendung der Verordnung auf die Gesamtanlandungen dieses Mitgliedstaats stellen . Der Antrag wird dann nach dem Verfahren des Artikels 6 geprüft .

( 6 ) Daten über Anlandungen in kleinen Häfen können auf mit Gründen versehenen Antrag eines Mitgliedstaats an die Kommission binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter folgenden Bedingungen aus den zu übermittelnden Daten des betreffenden Mitgliedstaats ausgeklammert werden .

Diese Ausnahme wird gewährt, wenn die Übermittlung der betreffenden Daten für die einzelstaatlichen Behörden Schwierigkeiten mit sich bringen würde, die in keinem Verhältnis zum Umfang der Gesamtanlandungen stehen, und wenn die angelandeten Erzeugnisse lediglich auf dem lokalen Markt vertrieben werden . Eine Liste der betreffenden Häfen wird für jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 6 erstellt .

Die betroffenen Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der alle einschlägigen Angaben enthält, damit der durch den Beschluß 72/279/EWG ( 1 ) eingesetzte Ständige Agrarstatistische Ausschuß gemäß dem Verfahren des Artikels 6 die in Unterabsatz 2 genannten Kriterien und Listen prüfen und gegebenenfalls ändern kann .

( 7 ) Die Methodik-Berichte, die Übergangsregelungen, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere für die Anwendung dieser Verordnung relevante Faktoren werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Agrarstatistischen Ausschusses überprüft . Artikel 6

( 1 ) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses ( im folgenden "Ausschuß" genannt ) diesen entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen .

b ) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen . Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Januar 1992 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Mai 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

R . STEICHEN ( 1 ) ABl . Nr . C 214 vom 21 . 8 . 1989, S . 21 . ( 2 ) ABl . Nr . C 113 vom 7 . 5 . 1990, S . 216 . ( 3 ) ABl . Nr . L 379 vom 31 . 12 . 1981, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 282 vom 2 . 10 . 1989, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 20 vom 27 . 1 . 1979, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 179 vom 7 . 8 . 1972, S . 1 .

ANHANG I

LISTE DER FISCHEREIERZEUGNISSE, FÜR DIE DATEN VORZULEGEN SIND

Code Art Handelsform CDZ Kabeljau ( Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac ) ganz, frisch

ausgenommen, frisch

ganz, gefroren

gefrorene Filets

gesalzen HAD Schellfisch ( Melanogrammus äglefinus ) ganz, frisch

ausgenommen, frisch

ganz, gefroren

gefrorene Filets POK Seelachs ( Pollachius virens ) ganz, frisch

ausgenommen, frisch

ganz, gefroren

gefrorene Filets HKE Seehecht ( Merluccius spp .) ganz, frisch

ausgenommen, frisch

ganz, gefroren

ausgenommen, geköpft, gefroren

gefrorene Filets

gefroren, sonstige WHG Wittling ( Merlangius merlangus ) ganz, frisch

ausgenommen, frisch

ganz, gefroren

gefrorene Filets LNZ Leng ( Molva spp .) ganz, frisch

ausgenommen, frisch

ganz, gefroren

gefrorene Filets POL Pollack ( Pollachius pollachius ) ganz, frisch

ausgenommen, frisch

ganz, gefroren

gefrorene Filets BIB Franzosendorsch ( Trisopterus luscus ) frisch NOP Stintdorsch ( Trisopterus esmarkii ) frisch WHB Blauer Wittling ( Micromesistius poutassou ) frisch PLE Scholle ( Pleuronectes platessa ) ganz, frisch

ausgenommen, frisch

ganz, gefroren

gefrorene Filets SOL Seezunge ( Solea vulgaris ) ganz, frisch

ausgenommen, frisch

ganz, gefroren

gefrorene Filets MEG Scheefschnut ( Lepidorhombus spp .) frisch

ganz, gefroren DAB Scharbe ( Limanda limanda ) frisch

gefroren LEM Limande ( echte Rotzunge ) ( Microstomus kitt ) frisch

gefroren RED Rotbarsch ( Sebastes spp .) frisch

ganz, gefroren

gefrorene Filets MNZ Seeteufel ( Lophius spp .) ganz, frisch

frische Schwänze

gefrorene Schwänze BOZ Gelbstriemen ( Boops spp .) frisch

gefroren PIC Laxierfisch ( Spicara (= Mäna ) spp .) frisch

gefroren CGZ Congeraal ( Conger spp .) frisch

gefroren GUX Knurrhahn ( Triglidä ) frisch

gefroren MUL Meeräsche ( Mugilidä ) frisch

gefroren HER Hering ( Clupea harengus ) frisch

ganz, gefroren

gefrorene Filets PIL Sardinen ( Sardina pilchardus ) frisch

gefroren ANE Anchovis ( Engraulis spp .) frisch

gefroren SPR Sprotte ( Sprattus sprattus ) frisch ALB Weisser Thun ( Thunnus alalunga ) frisch

gefroren YFT Gelbflossenthun ( Thunnus albacares ) frisch

gefroren SKJ Echter Bonito ( Katsuwonus pelamis ) frisch

gefroren BET Grossaugenthun (Thunnus obesus ) frisch

gefroren BFT Roter Thun ( Thunnus thynnus ) frisch

gefroren SWO Schwertfisch ( Xiphius gladius ) frisch

gefroren TUN Andere Thunfische ( Thunnini ) frisch

gefroren MAC Europäische Makrele ( Scomber scombrus ) frisch

gefroren MAZ Andere Makrelen ( Scomber japonicus, Scomber australasicus ) frisch

gefroren JAX Stöcker ( Trachurus spp .) frisch

gefroren SRX Rochen ( Rajiformes ) frisch

gefroren DGZ Dornhai und Katzenhai ( Squalus acanthias, Scyliorhinus spp .) frisch

gefroren NEP Kaisergranat ( Nephrops norvegicus) ganz, frisch

frische Schwänze

gefrorene Schwänze CNZ Garnelen ( Crangon ) ( Crangon spp .) frisch

gefroren PDZ Garnelen ( Pandalid ) ( Pandalidä ) frisch

gefroren CRE Taschenkrebs ( Cancer pagurus ) frisch

gefroren CRS Schwimmkrabbe ( Portunus spp .) frisch LBE Hummer ( Homarus gammarus ) frisch

gefrorene Schwänze SCE Grosse Pilgermuschel ( Pecten maximus ) frisch SQC Kalmar ( Loligo ) ( Loligo spp .) frisch

gefroren, gesäubert

gefroren, nicht gesäubert SQX Kalmar ( Todarodes + Illex ) ( Todarodes saggittatus, Illex spp .) frisch

gefroren, gesäubert

gefroren, nicht gesäubert OMZ Kalmare ( andere ) ( Omnastrephidä ) frisch

gefroren, gesäubert

gefroren, nicht gesäubert OCZ Kraken der Gattung Octopus ( Octopus spp .) frisch

gefroren CTL Tintenfisch ( Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola rondeleti ) frisch

gefroren FIN Andere Fischarten frisch

gefroren CRU Andere Krustentiere frisch

gefroren MOL Andere Weichtiere frisch

gefroren

ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE VORLAGE VON DATEN ÜBER DIE ANLANDUNGEN VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Einheiten

Gewicht : Zu erfassen ist das Gewicht des Erzeugnisses bei der Anlandung .

Das Gewicht ist in Tonnen mit einer Dezimalstelle anzugeben .

Durchschnittspreis : Der Durchschnittspreis ist in Landeswährung pro Tonne anzugeben . Bei Erzeugnissen, die nicht sofort verkauft werden, ist der Durchschnittspreis mit Hilfe einer geeigneten Methode zu schätzen .

Bestimmung

Menschlicher Verbrauch : Hierzu gehören alle Erzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch erstmals verkauft oder aufgrund eines Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung für den menschlichen Verbrauch angelandet werden . Ausgeschlossen sind ursprünglich für den menschlichen Verbrauch bestimmte Fänge, die jedoch zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs aufgrund von Marktbedingungen, Hygienevorschriften oder ähnlichen Ursachen vom Markt der für den menschlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnisse zurückgenommen werden .

Industrielle Verwendung : Hierzu zählen alle Erzeugnisse, die eigens zur Verarbeitung zu Mehl und Öl oder zum Zwecke der Verfütterung angelandet werden, sowie die Fänge, die zwar ursprünglich für den menschlichen Verbrauch bestimmt waren, aber nicht mit dieser Bestimmung erstmals verkauft werden .

Handelsform

Filets : Fleischstücke, die gleichlaufend zum Rückgrat des Fisches abgelöst sind und aus der rechten oder linken Hälfte des Fisches bestehen; Kopf, Eingeweide, Flossen ( Rückenflosse, Afterflosse, Schwanzflosse, Bauchflosse, Brustflosse ) sowie Knochen und Gräten ( Wirbelsäule, Bauchgrat, Kiemenknochen usw .) sind entfernt worden, und die beiden Hälften hängen nicht zusammen, z.B . am Rücken oder Magen .

Ganzer Fisch : nicht ausgenommener Fisch .

Gesäuberter Fisch : Kalmare, bei denen Arme, Kopf und innere Organe entfernt wurden .

Gefrorener Fisch : Fisch, dessen Eigenschaften durch Gefrieren ( Absenkung und Aufrechterhaltung der Temperatur auf 18 °C oder weniger ) bewahrt werden .

Frischfisch : Fisch, weder zur Konservierung behandelt noch gesalzen noch gefroren und nicht anders behandelt als gekühlt . Er wird im allgemeinen ganz oder ausgenommen angeboten .

Gesalzener Fisch : Fisch - oft ausgenommen oder geköpft -, der zur Konservierung eingesalzen oder in Salzlake eingelegt wird .

Räumlicher und sachlicher Erfassungsbereich

Die Daten müssen sich auf sämtliche von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in Häfen des berichtenden Mitgliedstaats angelandete Erzeugnisse beziehen . Im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist es nicht erforderlich, daß der berichtende Mitgliedstaat über die Anlandungen seiner Schiffe in anderen als inländischen Häfen Bericht erstattet .

Die Daten müssen alle innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats angelandeten Erzeugnisse erfassen, für die die Bescheinigung T2M der Verordnung ( EWG ) Nr . 137/79 gilt . Ausserdem müssen sie sich auf die von Gemeinschaftsfischereifahrzeugen oder anderen Fahrzeugen der Gemeinschaftsfischereiflotte auf Schiffe von Drittländern umgeladene Erzeugnisse beziehen, die innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats angelandet werden.

Gemeinschaftsschiffe : Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren oder in diesem registriert sind .

ANHANG III

FORMBLATT FÜR DIE VORLAGE DER DATEN NACH ARTIKEL 1

STATISTIK DER ANLANDUNGEN

Anlandungen des Monats 19 . . Land

Art Menge Preis Für den menschlichen Verbrauch : Kabeljau ( CDZ ) ganz, frisch ausgenommen, frisch ganz, gefroren gefrorene Filets gesalzen Schellfisch ( HAD ) ganz, frisch ausgenommen, frisch ganz, gefroren gefrorene Filets Seelachs ( POK ) ganz, frisch ausgenommen, frisch ganz, gefroren gefrorene Filets Seehecht ( HKE ) ganz, frisch ausgenommen, frisch ganz, gefroren gefrorene Filets ausgenommen, geköpft, gefroren gefroren, sonstige Wittling ( WHG ) ganz, frisch ausgenommen, frisch ganz, gefroren gefrorene Filets Leng ( LNZ ) ganz, frisch ausgenommen, frisch ganz, gefroren gefrorene Filets Pollack ( POL ) ganz, frisch ausgenommen, frisch ganz, gefroren gefrorene Filets Scholle ( PLE ) ganz, frisch ausgenommen, frisch ganz, gefroren gefrorene Filets Seezunge ( SOL ) ganz, frisch ausgenommen, frisch ganz, gefrorene gefrorene Filets Scheefschnut ( MEG ) frisch gefroren Scharbe ( DAB ) frisch gefroren Limande ( echte Rotzunge ) ( LEM ) frisch gefroren Rotbarsch ( RED ) frisch ganz, gefroren gefrorene Filets Seeteufel ( MNZ ) ganz, frisch frische Schwänze gefrorene Schwänze Gelbstriemen ( BOZ ) frisch gefroren Laxierfisch ( PIC ) frisch gefroren Congeraal ( CGZ ) frisch gefroren Knurrhahn ( GUX ) frisch gefroren Meeräsche ( MUL ) frisch gefroren Hering ( HER ) frisch ganz, gefroren gefrorene Filets Sardinen ( PIL ) frisch gefroren Anchovis ( ANE ) frisch gefroren Weisser Thun ( ALB ) frisch gefroren Gelbflossenthun ( YFT ) frisch gefroren Echter Bonito ( SKJ ) frisch gefroren Grossaugenthun ( BET ) frisch gefroren Roter Thun ( BFT ) frisch gefroren Schwertfisch ( SWO ) frisch gefroren Andere Thunfische ( TUN ) frisch gefroren Europäische Makrele ( MAC ) frisch gefroren Andere Makrelen ( MAZ ) frisch gefroren Stöcker ( JAX ) frisch gefroren Rochen ( SRX ) frisch gefroren Dornhai und Katzenhai ( DGZ ) frisch gefroren Kaisergranat ( NEP) ganz, frisch frische Schwänze gefrorene Schwänze Garnelen ( Crangon ) ( CNZ ) frisch gefroren Garnelen ( Pandalid ) ( PDZ ) frisch gefroren Taschenkrebs ( CRE ) frisch gefroren Schwimmkrabbe ( CRS ) frisch Hummer ( LBE ) frisch gefrorene Schwänze Grosse Pilgermuschel ( SCE) frisch Kalmar ( Loligo ) ( SQC ) frisch gefroren, gesäubert gefroren, nicht gesäubert Kalmar ( Todarodes + Illex ) ( SQX ) frisch gefroren, gesäubert gefroren, nicht gesäubert Kalmare ( andere ) ( OMZ ) frisch gefroren, gesäubert gefroren, nicht gesäubert Kraken der Gattung Octopus ( OCZ ) frisch gefroren Tintenfisch ( CTL ) frisch gefroren Andere Fischarten ( FIN ) frisch gefroren Andere Weichtiere ( MOL ) frisch gefroren Andere Krustentiere ( CRU ) frisch gefroren Für industrielle Verwendung: Kabeljau ( CDZ ) Schellfisch ( HAD ) Seelachs ( POK ) Wittling ( WHG ) Franzosendorsch ( BIB ) Stintdorsch ( NOP ) Blauer Wittling ( WHB ) Hering ( HER ) Sprotte ( SPR ) Andere Arten