32000R1543

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind

Amtsblatt Nr. L 176 vom 15/07/2000 S. 0001 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates

vom 29. Juni 2000

zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(3) erstellt der Wissenschaftlich-technische und Wirtschaftliche Fischereiausschuß regelmäßig einen Bericht über die Lage der Fischereiressourcen und deren wirtschaftliche Auswirkungen.

(2) Im Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen wie auch im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Fischbestände wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, zur Verbesserung des wissenschaftlichen Kenntnisstands verstärkt zu forschen und Daten zusammenzustellen.

(3) Die Gemeinschaft muß sich an den Bemühungen beteiligen, die in internationalen Gewässern insbesondere im Einklang mit den Bestimmungen der regionalen Fischereiorganisationen unternommen werden, um die Fischereiressourcen zu erhalten.

(4) Damit die für die gemeinsame Fischereipolitik (GFP) notwendigen wissenschaftlichen Bewertungen vorgenommen werden können, müssen vollständige Daten über die Bestandslage und -entwicklung, die Fangflotten und ihre Tätigkeit sowie wirtschaftliche und soziale Aspekte gesammelt werden.

(5) Die Erfassung dieser spezifischen Angaben sollte mit statistischen Angaben koordiniert werden.

(6) Es ist notwendig, auf Gemeinschaftsebene Prioritäten zu setzen und die Verfahren der Datenerhebung und -verarbeitung innerhalb der Gemeinschaft festzulegen, um sicherzustellen, daß die Kohärenz der Gesamtregelung gewahrt ist, und um für ein bestmögliches Verhältnis von Kosten und Wirksamkeit zu sorgen, indem ein fester mehrjähriger Rahmen geschaffen wird.

(7) Für die wissenschaftlichen Analysen sind statt detaillierter Grunddaten vorrangig aggregierte Daten erforderlich, die durch Zusammenfassen und Bearbeiten der Einzeldaten auf geeigneter Ebene gewonnen werden.

(8) Die bestehenden Verordnungen in diesem Bereich, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 3759/92(4), (EWG) Nr. 2847/93(5), (EG) Nr. 685/95(6), (EG) Nr. 779/97(7) und (EG) Nr. 104/2000(8) des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 2090/98(9), (EG) Nr. 2091/98(10) und (EG) Nr. 2092/98(11) der Kommission enthalten Bestimmungen über die Erhebung und Verwaltung von Daten zu den Fischereifahrzeugen, ihrer Tätigkeit, ihren Fängen sowie über die Entwicklung der Preise; alle diese Bestimmungen müssen für die Ausarbeitung einer Gesamtregelung berücksichtigt werden.

(9) Die bestehenden Verordnungen decken jedoch nicht alle Tätigkeitsbereiche ab, in denen Daten erhoben werden sollten, um umfassende und zuverlässige wissenschaftliche Analysen zu ermöglichen. Sie erstrecken sich auf einzelne oder auf globale Daten, nicht aber auf Daten, die für wissenschaftliche Bewertungen auf angemessener Ebene aggregiert wurden. Es sollten daher neue Vorschriften erlassen werden, um mehrjährige Reihen aggregierter Daten zu erstellen, auf die die zuständigen und befugten Benutzer wirklich Zugriff haben.

(10) Zur Bewertung der Bestandslage und der wirtschaftlichen Lage des Sektors müssen biologische Daten gesammelt werden, die sämtliche Fänge einschließlich Rückwürfe, eine Reihe von unabhängig von der Fischwirtschaft vorgenommenen Schätzungen der Bestandsgrößen, Informationen über Fangkapazitäten und Fischereiaufwand einschließen, sowie Daten, die Aufschluß über die Preisentwicklung geben und eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation der Fischfangbetriebe und Verarbeitungsunternehmen sowie der Beschäftigungsentwicklung in diesen Bereichen ermöglichen.

(11) Vorrang sollte den für wissenschaftliche Bewertungen unerläßlichen Daten eingeräumt werden, doch um eine weitere Verbesserung dieser Bewertungen zu ermöglichen, sollte auch ein erweitertes Programm unterstützt werden.

(12) Die Wissenschaft, die Fischwirtschaft und die übrigen Betroffenen müssen an der Ausarbeitung der Vorschriften für die Datenerhebung und -verwaltung beteiligt werden. Die geeigneten Gremien, in denen die Stellungnahmen zu sammeln sind, sind der mit Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingesetzte Wissenschaftlich-technische und Wirtschaftliche Fischereiausschuß und der mit dem Beschluß 71/128/EWG der Kommission(12) eingesetzte Beratende Ausschuß für die Fischereiwirtschaft.

(13) Die Gemeinschaftsprogramme zur Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten sollten unter der direkten Verantwortung der Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Letztere sollten zu diesem Zweck auf die Gemeinschaftsprogramme abgestimmte nationale Programme entwickeln.

(14) Die Durchführung der einzelstaatlichen Programme zur Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten wird beträchtliche Ausgaben mit sich bringen. Der volle Nutzen dieser Programme kommt nur auf Gemeinschaftsebene zum Tragen. Daher sollte sich die Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. Diese Beteiligung ist in der Entscheidung 2000/439/EG(13) geregelt.

(15) Die aggregierten Daten, um die es in dieser Verordnung geht, müssen in Datenbanken eingegeben werden, damit sie für befugte Benutzer zugänglich sind und ihr Austausch möglich ist. Internationale Organisationen, namentlich der Internationale Rat für Meeresforschung, und regionale Fischereiorganisationen sind auf die Übertragung spezifischer wissenschaftlicher Daten eingestellt.

(16) Um die Durchführung dieser Bestimmungen zu erleichtern, sollte ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in einem Verwaltungsausschuß vorgesehen werden.

(17) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(14) erlassen werden.

(18) Die Durchführung der Programme zur Datenerhebung und -verwaltung sollte regelmäßig bewertet werden. Mittelfristig sollte die Möglichkeit einer Erweiterung der erfaßten Tätigkeitsbereiche geprüft werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird eine gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten eingeführt, die für die Bewertung der Lage der Fischereiressourcen und des Fischereisektors erforderlich sind.

Die Datenerhebung ist Aufgabe der Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) "mehrjährige Reihen" Daten, an denen sich die Entwicklung eines Parameters über mehrere Jahre ablesen läßt;

b) "aggregierte Daten" das Ergebnis der Verarbeitung von Daten, die für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen für einen bestimmten Zeitabschnitt und gegebenenfalls einen bestimmten geographischen Bereich erfaßt wurden, um eine repräsentative Gesamteinschätzung zu ermöglichen;

c) "zeitlich-räumliche Verknüpfung": die Verknüpfung eines in definierte Sektoren eingeteilten geographischen Gebiets mit einem definierten Zeitabschnitt.

TITEL I

Allgemeine Grundsätze der Datenerhebung und -verwaltung

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen mehrjährige Reihen aggregierter und wissenschaftlich gestützter Daten, die biologische und wirtschaftliche Angaben umfassen. Die angewandten Methoden müssen über die gesamte Laufzeit konstant und gemeinschaftsweit vereinheitlicht sein und den einschlägigen internationalen Vorschriften entsprechen.

(2) Unbeschadet ihrer bestehenden Verpflichtungen zur Datenerhebung nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere der in Artikel 4 Nummern 1 und 3 genannten Verordnungen verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a) Sie erstellen Datenerhebungsprogramme, gegebenenfalls auf der Grundlage von Stichprobenverfahren, die diese Verpflichtungen ergänzen oder durch diese Verpflichtungen noch nicht abgedeckte Tätigkeitsbereiche betreffen.

b) Sie bestimmen die Datenverarbeitungsverfahren zur Gewinnung der aggregierten Daten.

c) Sie stellen sicher, daß die für die aggregierten Daten verwendeten Ausgangsdaten für etwaige neue Berechnungen weiter zur Verfügung stehen werden, wenn dies erforderlich sein sollte.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten sammeln die erforderlichen Angaben, um

1. die Tätigkeiten der einzelnen Fangflotten und die Entwicklung der Fangkapazitäten bewerten zu können. Zu diesem Zweck werden die im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 779/97 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2090/98, (EG) Nr. 2091/98 und (EG) Nr. 2092/98 gesammelten Daten zusammenfassend ausgewertet und von den Mitgliedstaaten nach Bedarf zusätzliche Informationen gesammelt;

2. sämtliche Fänge einschließlich etwaiger Rückwürfe je Bestand abschätzen und diese Fänge bei Bedarf nach Schiffsgruppen, geographischen Gebieten und Zeiträumen aufschlüsseln zu können. Aus diesen Fängen werden biologische Proben entnommen. Die Mitgliedstaaten führen ferner auf See wissenschaftliche Untersuchungen durch, um - unabhängig von den Daten, welche im Rahmen der kommerziellen Fischerei gewonnen werden - für diejenigen Bestände, für die solche Bewertungen möglich und zweckmäßig sind, Bestandsgröße und -verteilung zu bewerten;

3. die Preise für die verschiedenen Anlandungen und die Bildung dieser Preise verfolgen zu können. Die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 gesammelten Daten werden zusammenfassend ausgewertet. Zusätzliche Daten werden gesammelt, um alle Anlandungen in den Häfen der Gemeinschaft und anderswo sowie die Einfuhren zu erfassen;

4. die wirtschaftliche Lage des Sektors anhand von Untersuchungen und Stichproben, die umfassend genug sein müssen, damit die Zuverlässigkeit der Schätzungen gewährleistet ist, bewerten zu können; dabei sind folgende Daten zu erheben:

a) für die Fangwirtschaft:

- Verkaufserlöse und sonstige Einnahmen (Beihilfen, Zinsen zum Beispiel),

- Produktionskosten,

- Daten, die eine Zählung und Klassifizierung der Arbeitsplätze auf See ermöglichen;

b) für die Verarbeitungsindustrie:

- erzeugte Mengen und ihr Wert nach festzulegenden Erzeugnisgruppen,

- Anzahl Unternehmen und Anzahl Arbeitsplätze,

- Entwicklung und Aufgliederung der Produktionskosten.

TITEL II

Verfahren zur Festlegung des Inhalts der gemeinschaftlichen und nationalen Programme

Artikel 5

(1) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 unter Beachtung des in Anhang I vorgegebenen Rahmens ein gemeinschaftliches Mindestprogramm, das die für wissenschaftliche Einschätzungen unerläßlichen Angaben abdeckt, sowie ein erweitertes Gemeinschaftsprogramm, das neben den Informationen des Mindestprogramms auch Angaben einbezieht, mit denen sich die wissenschaftlichen Bewertungen voraussichtlich noch entscheidend verbessern lassen. Diese Programme werden für jeweils sechs Jahre erstellt; die ersten Gemeinschaftsprogramme erstrecken sich jedoch ausnahmsweise auf die Jahre 2002 bis einschließlich 2006.

(2) Um die Datenerhebung und -verwaltung im Jahr 2001 zu unterstützen, führt die Kommission nach den bestehenden Regeln und Gepflogenheiten Ausschreibungen durch.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt für jeweils sechs Jahre ein nationales Programm zur Datenerhebung und -verwaltung. Die erste Programmlaufzeit erstreckt sich auf die Jahre 2002 bis 2006 einschließlich. Das Programm beschreibt zum einen die Erfassung der einzelnen Daten und zum anderen die notwendigen Verarbeitungsschritte zur Gewinnung der aggregierten Daten nach den Grundsätzen des Artikels 3. Ebenfalls anzugeben sind die Verbindungen zwischen diesem Programm und den nach Artikel 5 aufgestellten Gemeinschaftsprogrammen.

(2) Jeder Mitgliedstaat ist verantwortlich für die Zuverlässigkeit und Konstanz der Verfahren zur Sammlung und Verarbeitung der Daten. Er übermittelt der Kommission die erforderlichen Angaben, damit die tatsächlich eingesetzten Mittel und die Wirksamkeit der Verfahren bewertet werden können. Soweit vorhanden, finden bei der Sammlung und Auswertung dieser Daten geeignete internationale oder europäische Definitionen und Klassifizierungssysteme Anwendung.

(3) Jeder Mitgliedstaat deckt in seinem nationalen Programm, soweit möglich, die ihn betreffenden Teile des gemeinschaftlichen Mindestprogramms nach Artikel 5 ab.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Gemeinschaft finanzielle Unterstützung für die Teilbereiche seines nationalen Programms beantragen, die den ihn betreffenden Bestandteilen des gemeinschaftlichen Mindestprogramms entsprechen. Sofern die Vorschriften über das Mindestprogramm vollständig erfuellt sind, kann er bei der Gemeinschaft auch für zusätzliche Teilbereiche des nationalen Programms, die dem erweiterten Gemeinschaftsprogramm entsprechen, finanzielle Unterstützung beantragen.

Die Verpflichtung, die Vorschriften über das Mindestprogramm vollständig zu erfuellen, gilt jedoch für die Jahresdaten pro Flottensegment erst ab 1. Januar 2004 und für die Jahresdaten für die einzelnen Segmente der Verarbeitungsindustrie erst ab 1. Januar 2006 (siehe Anhang IV).

Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft wird nach der Entscheidung 2000/439/EG festgelegt.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß die unter die Gemeinschaftsprogramme fallenden aggregierten Daten in Datenbanken eingegeben werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können die unter diese Verordnung fallenden Daten an die zuständigen internationalen Organisationen nach Maßgabe ihrer besonderen Regelungen und Vorschriften weiterleiten.

Die Kommission wird über jede Übermittlung von Daten unterrichtet. Sie erhält auf Anfrage eine elektronische Kopie der Daten.

(3) Die Kommission hat elektronischen Zugriff auf alle unter die Gemeinschaftsprogramme fallenden aggregierten Daten und kann diese dem Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschuß zur Verfügung stellen.

(4) Alle nach dieser Verordnung übermittelten oder gesammelten Daten in jedweder Form unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen denselben Schutz, wie ihn die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Daten entgegennehmen, sowie die entsprechenden Vorschriften, die für die Organe der Gemeinschaft gelten, für vergleichbare Daten gewähren.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden insbesondere für folgende Punkte nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 erlassen:

- Regeln für die Übermittlung von Daten, einschließlich der Übermittlung wissenschaftlicher Daten an internationale Organisationen;

- Kriterien für die Abfrage von Datenbanken und erforderliche Mindeststandards, damit befugte Benutzer auf die Daten zugreifen können;

- Daten, die unter der direkten Verantwortung der Kommission zusammengefaßt werden, soweit dies angezeigt ist.

TITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel 8

(1) Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, die insbesondere die in den Artikeln 5 und 7 genannten Angelegenheiten betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 erlassen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die in Artikel 5 genannten Programme nach Anhörung des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses und des Beratenden Ausschusses für die Fischwirtschaft verabschiedet.

Artikel 9

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingesetzten Ausschuß für Fischerei und Aquakultur, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

(1) Die Kommission überprüft zusammen mit dem Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschuß sowie dem Beratenden Ausschuß für die Fischereiwirtschaft jedes Jahr im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur den Stand der Durchführung der nationalen Programme.

(2) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben und nach Anhörung des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals spätestens am 31. Dezember 2003 einen Bericht vor, in dem die von jedem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die Angemessenheit der angewandten Methoden sowie die bei der Datenerhebung und -verwaltung im Sinne dieser Verordnung erzielten Ergebnisse bewertet werden. In diesem Bericht ist auch die Verwertung der gesammelten Daten durch die Gemeinschaft zu bewerten.

(3) Die Kommission überprüft bis spätestens 31. Dezember 2003, ob eine Erweiterung des Erfassungsbereichs der nach dieser Verordnung erhobenen Daten zweckmäßig ist. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können zu diesem Zweck in für die GFP wichtigen Bereichen, die durch Artikel 4 noch nicht erfaßt sind, Studien und Sondierungsvorhaben durchführen, namentlich im Bereich Aquakultur und was die Beziehung zwischen Fischerei, Aquakultur und Umwelt sowie die durch Fischerei und Aquakultur geschaffenen Arbeitsplätze angeht. Die Gemeinschaft kann diese Studien und Vorhaben nach den Bestimmungen der Entscheidung 2000/439/EG finanziell unterstützen.

(4) Anhand des Berichts und der Beurteilungen nach den Absätzen 2 und 3 und unter Berücksichtigung der wechselnden Bedürfnisse der GFP prüft die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2003, ob eine Änderung dieser Verordnung erforderlich ist, und unterbreitet dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arcanjo

(1) ABl. C 375 E vom 28.12.1999, S. 54.

(2) Stellungnahme vom 2. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

(4) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).

(5) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2346/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

(6) ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 5.

(7) ABl. L 113 vom 30.4.1997, S. 1.

(8) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(9) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27.

(10) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 36.

(11) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 47.

(12) ABl. L 68 vom 22.3.1971, S. 18. Beschluß geändert durch den Beschluß 1999/478/EG (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70).

(13) Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.

(14) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG I

Mindestprogramme und erweiterte Programme

Definition des Mindestprogramms

a) Das Mindestprogramm umfaßt

- die Überwachung des Fischereiaufwands durch die Erhebung von Daten zu folgenden Parametern:

- Anzahl der Fischereifahrzeuge,

- Bruttoraumzahl (BRZ),

- Motorleistung (kW),

- Alter des Fischereifahrzeugs,

- verwendete Fanggeräte,

- während des Jahres auf See verbrachte Zeit;

- die Überwachung der kommerziellen Fischerei durch die Erhebung von Daten zu Anlandungen und Rückwürfen, biologische Proben und Begutachtungen:

- Anlandungen und Rückwürfe der in Anhang II aufgeführten Bestände,

- biologische Proben der in Anhang II aufgeführten Bestände zur Schätzung der Fangzusammensetzung und der biologischen Parameter wie Wachstum, Geschlecht, Reife und Fruchtbarkeit,

- Begutachtungen in den in Anhang III aufgeführten geographischen Gebieten, deren Ziele nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festgelegt werden;

- Überwachung der Erstverkaufspreise für die in Anhang II aufgeführten Arten in den in Anhang III genannten geographischen Gebieten;

- Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Fangbetriebe und Verarbeitungsunternehmen gemäß den in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Rechnungsposten oder Postengruppen.

b) Die Aggregationsebene für die im Rahmen des Mindestprogramms gesammelten Informationen wird nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festgelegt.

Die Festlegung der Aggregationsebene erfolgt auf der Grundlage

- von zeitlich-räumlichen Verknüpfungen mit Angabe der Größe der geographischen Ausgangsabschnitte und der zugrunde gelegten Zeitabschnitte, die hinsichtlich des Fischereiaufwands im Einklang mit den geltenden Verordnungen stehen müssen;

- der Identifizierung der maßgeblichen Schiffsgruppen und/oder Häfen sowie der maßgeblichen Bereiche der Verarbeitungsindustrie hinsichtlich der Daten über den Fischereiaufwand und der Wirtschaftsdaten entsprechen die Schiffsgruppen den Zweigen oder gegebenenfalls den Unterzweigen der vierten Mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAP) (1997-2001) und sind in allen Rubriken gleich.

c) Gegebenenfalls werden nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 bezifferte Vorgabenr für die Genauigkeit der Bewertung oder die Häufigkeit der Probenahmen festgelegt.

Definition des erweiterten Programms

d) Das erweiterte Programm umfaßt (zusätzlich zum Mindestprogramm)

- die Überwachung des Fischereiaufwands durch die Erhebung von Daten zu denselben Parametern, die für das Mindestprogramm gelten, jedoch an spezifische Fischereien angepaßt werden, so daß sie die Zielarten, die verwendeten Fanggeräte und andere Ausrüstungen berücksichtigen. Die zusätzlichen Parameter werden nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festgelegt;

- die Überwachung der kommerziellen Fischerei durch die Erhebung von Daten zu Anlandungen und Rückwürfen, biologische Proben und Begutachtungen:

- Anlandungen und Rückwürfe der in Anhang II aufgeführten Bestände mit einer niedrigeren Aggregationsebene und einer häufigeren Probenahme; Aggregationsebene und Häufigkeit der Probenahme sind nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festzulegen;

- biologische Proben der in Anhang II aufgeführten Bestände, jedoch mit einem niedrigeren Aggregationsgrad und einer häufigeren Probenahme; Aggregationsebene und Häufigkeit der Probenahme sind nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festzulegen;

- Begutachtungen in den in Anhang III aufgeführten geographischen Gebieten, jedoch anhand einer erweiterten Begutachtungsliste und/oder einer häufigeren Probenahme; die Ziele der Begutachtung werden nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festgelegt;

- Überwachung der Erstverkaufspreise für die in Anhang II aufgeführten Arten in den in Anhang III genannten geographischen Gebieten nach Handelsklassen entsprechend den bestehenden Verordnungen

- die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Fangbetriebe und Verarbeitungsunternehmen gemäß den in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Rechnungsposten oder Postengruppen, mit ausführlicheren Informationen zu den verschiedenen Kostenkategorien, der Art der Investition, den Angaben zur Bestimmung der Vermögenslage und den Arbeitsplätzen. Die Einzelheiten der Zusatzinformationen werden nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 festgelegt.

e) Die Aggregationsebene liegt unter der für das Mindestprogramm. Die Aggregate des erweiterten Programms müssen mit den im Mindestprogramm verwendeten Aggregaten vereinbar sein.

f) Gegebenenfalls werden nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 bezifferte Vorgaben für die erhöhte Genauigkeit der Beurteilungen oder die gesteigerte Häufigkeit der Probenahmen festgelegt.

ANHANG II

Im Mindestprogramm und im erweiterten Programm zu berücksichtigende Referenzfischarten und Fischereigebiete

Nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 kann entschieden werden,

- daß Bestände, bei denen die von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigten Fänge unter einer in der Durchführungsverordnung festzulegenden Schwelle liegen, nicht in das Mindestprogramm aufgenommen zu werden brauchen;

- die Liste der Arten und Bereiche, auf die in diesem Anhang Bezug genomen wird, zu ändern;

- daß im Rahmen des Mindestprogramms die Daten, die durch Komma getrennte Bereiche betreffen, aggregiert werden dürfen; die Daten, die durch Schrägstrich getrennte Bereiche betreffen, dürfen hingegen nicht aggregiert werden.

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ANHANG III

Geographische Gebiete gemäß Anhang I

- Ostsee, außer Kattegat

- Kattegat und Skagerrak

- Nordsee, einschließlich östlicher Ärmelkanal und Bereich II, außer Skagerrak

- Nordostatlantik und westlicher Ärmelkanal

- NAFO-Regelungsbereich

- Andere Gebiete des Atlantischen Ozeans

- Mittelmeer

- Indischer Ozean

- Pazifischer Ozean

- Antarktisches Meer

ANHANG IV

Daten für die Verfolgung der wirtschaftlichen Entwicklung der Fischereibetriebe und der Verarbeitungsindustrie (Mindestprogramm)

Jahresdaten pro Flottensegment

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Jahresdaten für die einzelnen Segmente der Verarbeitungsindustrie

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