7.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/26 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1799/2006 DER KOMMISSION
vom 6. Dezember 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 3 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (2) sind u. a. das Erhebungsdatum, die Codierung der Fanggeräte und die Codierung öffentlicher Zuschüsse festgelegt. |
(2) |
Es müssen die Erhebungsdaten für die neuen, der Europäischen Union beitretenden Mitgliedstaaten festgelegt werden, damit sie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 erfüllen können. |
(3) |
Damit Schiffe, die handwerkliche Fischerei betreiben, besser identifiziert werden können, muss eine präzise Unterscheidung zwischen den Fanggeräten eingeführt werden. |
(4) |
Damit die Anwendung des Artikels 25 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (3) überwacht werden kann, muss eine neue Kodierung für den Austausch von Motoren eingeführt werden, der mit staatlichen Mitteln erfolgt. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Dezember 2006
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.
(3) ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Tabelle 2 erhält folgende Fassung: „Tabelle 2 Für die einzelnen Länder festgesetztes Erhebungsdatum
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2. |
Tabelle 3 erhält folgende Fassung: „Tabelle 3 Codierung der Fanggeräte
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3. |
Tabelle 7 erhält folgende Fassung: „Tabelle 7 Codierung öffentlicher Zuschüsse
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(1) Unzulässige Angabe für Schiffe, die bereits zur Flotte gehören oder nach dem 1.1.2003 gemeldet werden.
(2) Angabe nur für anderes als das Hauptfanggerät.“