7.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1799/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (2) sind u. a. das Erhebungsdatum, die Codierung der Fanggeräte und die Codierung öffentlicher Zuschüsse festgelegt.

(2)

Es müssen die Erhebungsdaten für die neuen, der Europäischen Union beitretenden Mitgliedstaaten festgelegt werden, damit sie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 erfüllen können.

(3)

Damit Schiffe, die handwerkliche Fischerei betreiben, besser identifiziert werden können, muss eine präzise Unterscheidung zwischen den Fanggeräten eingeführt werden.

(4)

Damit die Anwendung des Artikels 25 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (3) überwacht werden kann, muss eine neue Kodierung für den Austausch von Motoren eingeführt werden, der mit staatlichen Mitteln erfolgt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

(3)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 2

Für die einzelnen Länder festgesetztes Erhebungsdatum

BEL, DNK, FRA, GBR, PRT

1.1.1989

NLD

1.9.1989

DEU, ESP

1.1.1990

IRL

1.10.1990

ITA

1.1.1991

GRC

1.7.1991

SWE, FIN

1.1.1995

CYP, EST, LTU, LVA, MLT, POL, SVN

1.5.2004

Nach dem 1. Mai 2004 beitretende Mitgliedstaaten

Beitrittsdatum“

2.

Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 3

Codierung der Fanggeräte

Kategorie

Fanggerät

Code

Stationäres Fanggerät (S) oder Zug/Schleppgerät (T) oder bewegliches Fanggerät (M)

Pelagische (P) oder Grundfischerei (D)

Umschließungsnetze

Ringwaden

PS

M

P

Ohne Schließleine (Lamparo)

LA

M

P

Wadennetze

Strandwaden

SB

T

D/P

Snurrewaden

SDN

T

D/P

Schottische Wadennetze

SSC

T

D/P

Zweischiff-Wadennetze

SPR

T

D/P

Schleppnetze

Baumkurren

TBB

T

D

Grundscherbrettnetze

OTB

T

D

Zweischiff-Grundschleppnetze

PTB

T

D

Pelagische Scherbrettnetze

OTM

T

D/P

Pelagische Zweischiffnetze

PTM

T

D/P

Scherbrett-Hosennetze

OTT

T

D/P

Dredgen

Von Boot gezogene Dredgen

DRB

T

D

Von Boot eingesetzte Handdredgen

DRH

T

D

Mechanische Dredgen einschließlich Saugdredgen

HMD

T

D

Senk- und Hebenetze

Von Booten ausgesetzt (Senktuch)

LNB

M

P

Stationär vom Ufer eingesetzt

LNS

M

P

Kiemen- und Verwickelnetze

Stellnetze

GNS

S

D

Treibnetze

GND

S

D/P

Umschließende Kiemennetze

GNC

S

D/P

Trammelnetze

GTR

S

D/P

Kombinierte Kiemen-/Trammelnetze

GTN

S

D/P

Fallen

Fangkörbe (Korbreusen)

FPO

S

D

Leinen und Haken

Hand- und Angelleinen (von Hand bedient)

LHP

S

D/P

Hand- und Angelleinen (mechanisiert)

LHM

S

D/P

Langleinen

LLS

S

D

Treibleinen

LLD

S

P

Schleppangeln

LTL

M

P

Unbekanntes Fanggerät (1)

 

NK

 

 

Kein Fanggerät (2)

 

NO

 

 

3.

Tabelle 7 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 7

Codierung öffentlicher Zuschüsse

Zuschuss ohne Kofinanzierung der Gemeinschaft

AE

Zuschuss mit Kofinanzierung der Gemeinschaft

AC

Kein öffentlicher Zuschuss

PA

Zuschuss für den Austausch des Motors nach Maßgabe der Reduzierung der Motorleistung (individuelle Option)

EI

Zuschuss für den Austausch des Motors nach Maßgabe der Reduzierung der Motorleistung (Gruppenoption)

EG“


(1)  Unzulässige Angabe für Schiffe, die bereits zur Flotte gehören oder nach dem 1.1.2003 gemeldet werden.

(2)  Angabe nur für anderes als das Hauptfanggerät.“