30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 403/1


VERORDNUNG (EG) NR. 1921/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2006

betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (2) müssen die Mitgliedstaaten Daten über die Menge und den Wert der Anlandungen von Fischereierzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet übermitteln.

(2)

Es hat sich gezeigt, dass die jährliche statt der monatlichen Übermittlung der Daten nach Gemeinschaftsrecht keine negativen Auswirkungen auf die Analyse des Markts für Fischereierzeugnisse und andere Analysen hätte.

(3)

Die Analysen würden durch eine Untergliederung der Daten nach dem Flaggenstaat des anlandenden Fischereifahrzeugs verbessert.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 sieht einen Grenzwert für den Umfang von Stichprobenmethoden bei der Datenerhebung und –verarbeitung vor, wenn gewisse nationale Behörden übermäßig belastet werden. Um das System für die Übermittlung von Daten zu verbessern und zu vereinfachen, sollte jene Verordnung durch ein neues Instrument ersetzt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (3) bietet einen Bezugsrahmen für Statistiken im Bereich der Fischerei. Insbesondere wird die Wahrung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz vorgeschrieben.

(7)

Es ist wichtig, die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, und zu diesem Zweck ein gemeinschaftliches Verfahren vorzusehen, mit dem innerhalb angemessener Fristen die Durchführungsvorschriften festgelegt und die erforderlichen technischen Anpassungen vorgenommen werden können.

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(9)

Da die statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen ein wichtiges Instrument zur Steuerung der Gemeinsamen Fischereipolitik sind, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, den Mitgliedstaaten nach dem Verwaltungsverfahren gemäß dem Beschluss 1999/468/EG Übergangsfristen für die Durchführung dieser Verordnung und Ausnahmen zu gewähren, die ihnen erlauben, statistische Daten über bestimmte Fischereisektoren von der Vorlage der einzelstaatlichen statistischen Daten auszunehmen.

(10)

Der Kommission sollten jedoch die Befugnis übertragen werden, die Bedingungen der technischen Anpassung der Anhänge festzulegen. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung bestimmt sind, sollten sie im Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a der Beschlusses 1999/468/EG des Rates erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für diese Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1)

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft: Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren und in der Gemeinschaft registriert sind.

2)

EFTA-Fischereifahrzeuge: Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EFTA fahren oder in diesem registriert sind.

3)

Erlöspreis:

a)

der Wert beim Erstverkauf des angelandeten Fischereierzeugnisses (in Landeswährung), geteilt durch die angelandete Menge (in Tonnen), oder

b)

für Fischereierzeugnisse, die nicht sofort verkauft werden, der durchschnittliche Preis pro Tonne in Landeswährung, mit Hilfe einer geeigneten Methode geschätzt.

Artikel 2

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

1.   Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission statistische Daten in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder von EFTA-Fischereifahrzeugen angelandeten Erzeugnisse (im Folgenden als „statistische Daten“ bezeichnet).

2.   Für diese Richtlinie gelten die folgenden Fischereierzeugnisse als im Hoheitsgebiet des Meldelandes angelandet:

a)

von Fischereifahrzeugen oder anderen zur Fischereiflotte gehörenden Fahrzeugen in den inländischen Häfen innerhalb der Gemeinschaft angelandete Erzeugnisse

b)

von Fischereifahrzeugen des Meldelandes in nicht zur Gemeinschaft gehörenden Häfen angelandete Erzeugnisse, für die die im Anhang 43 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) aufgeführte Bescheinigung T2M gilt.

Artikel 3

Verarbeitung der statistischen Daten

1.   Die statistischen Daten beziehen sich auf alle Anlandungen in nationalem Hoheitsgebiet innerhalb der Gemeinschaft.

2.   Stichprobenverfahren können verwendet werden, wenn eine umfassende Datenerhebung den nationalen Behörden aufgrund der strukturellen Merkmale eines bestimmten Fischereisektors eines Mitgliedstaats Schwierigkeiten bereiten würde, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen.

Artikel 4

Statistische Daten

Die statistischen Daten betreffen die Gesamtmengen und die Erlöspreise für die im jeweiligen Kalenderjahr (Berichtsjahr) angelandeten Fischereierzeugnisse.

Die Variablen, für die statistische Daten zu übermitteln sind, ihre Begriffsbestimmungen und die einschlägigen Systematiken finden sich in den Anhängen II, III und IV.

Artikel 5

Übermittlung der statistischen Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die statistische Daten jährlich nach dem Format in Anhang I und unter Verwendung der Kodes in den Anhängen II, III und IV.

Die statistischen Daten werden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres (Berichtsjahres) übermittelt.

Artikel 6

Methodik

1.   Bis 19. Januar 2008 legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen ausführlichen Methodenbericht vor, in dem die Art der Datenerhebung und –verarbeitung zu beschreiben sind. In diesem Bericht sind Einzelheiten der verwendeten Stichprobenverfahren und eine Bewertung der Qualität der erhaltenen Schätzungen aufzunehmen.

2.   Die Kommission prüft die Berichte und legt ihre Schlussfolgerungen der zuständigen Arbeitsgruppe des mit Artikel 1 des Beschlusses 72/279/EWG des Rates (6) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) vor.

3.   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über alle Änderungen an den in Absatz 1 genannten Angaben binnen drei Monaten nach der Einführung dieser Änderungen in Kenntnis. Außerdem übermitteln sie der Kommission Einzelheiten zu wesentlichen Änderungen an den verwendeten Erhebungsverfahren.

Artikel 7

Übergangsfristen

Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren Übergangsfristen für die Durchführung dieser Verordnung gewährt werden, die den Zeitraum von drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten dürfen.

Artikel 8

Ausnahmeregelungen

1.   Bereitet die Einbeziehung eines bestimmten Bereichs der Fischereiindustrie eines Mitgliedstaats in die Statistik den nationalen Behörden Schwierigkeiten, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen, so kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren eine Ausnahmeregelung erlassen werden, der zufolge dieser Mitgliedstaat bei der Vorlage der nationalen statistischen Daten die diesen Sektor abdeckenden statistischen Daten ausnehmen kann.

2.   Beantragt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme nach Absatz 1, so legt er mit seinem Antrag der Kommission als Beleg einen Bericht vor, in dem die bei der Anwendung der Regelung auf die Gesamtheit der Anlandungen in seinem Hoheitsgebiet aufgetretenen Probleme aufzuführen sind.

Artikel 9

Aktualisierung der Anhänge

Die Maßnahmen zur technischen Anpassung der Anhänge werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle getroffen.

Artikel 10

Bewertung

Bis 19. Januar 2010 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung der in Anwendung dieser Verordnung erstellten statistischen Daten vor und beurteilt darin vor allem ihre Relevanz und ihre Qualität. Dieser Bericht enthält auch eine Kosten-Nutzen-Analyse des zur Erhebung und Verarbeitung der statistischen Angaben eingeführten Systems und nennt bewährte Verfahren, mit denen die Arbeitsbelastung der Mitgliedstaaten verringert werden kann und der Nutzen und die Qualität dieser statistischen Daten verbessert werden können.

Artikel 11

Ausschussverfahren

1.   Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 wird aufgehoben.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-E. ENESTAM


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 133 vom 28.5.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).

(6)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


ANHANG I

FORMAT DER ÜBERMITTELTEN STATISTISCHEN DATEN

Dateiformat der statistischen Daten

Die statistischen Daten sind in einer Datei zu übermitteln, in der jeder Datensatz die folgenden Felder umfasst. Als Trennzeichen zwischen den einzelnen Felder ist ein Komma („,“) zu verwenden.

Feld

Anmerkungen

Anhang

Berichtsjahr

4 Ziffern (z. B. 2003)

 

Meldeland

Alpha-3-Kode

Anhang II

Arten oder Artengruppen

Internationaler Alpha-3-Kode (1)

-

Flaggenstaat

Alpha-3-Kode

Anhang II

Handelsform

 

Anhang III

Verwendungszweck

 

Anhang IV

Menge

angelandete Tonnen (auf eine Dezimalstelle gerundet)

 

Erlöspreis

Landeswährung pro Tonne

 

Angelandete Mengen von weniger als 50 kg sind als „0,0“ zu erfassen.


(1)  Die vollständige Liste der internationalen Alpha-3-Artenkodes findet sich in der ASFIS-Datei der FAO (http://www.fao.org/fi/statist/fisoft/asfis/asfis.asp).


ANHANG II

LISTE DER LÄNDERKODES

Land

Kode

Belgien

BEL

Tschechische Republik

CZE

Dänemark

DNK

Deutschland

DEU

Estland

EST

Griechenland

GRC

Spanien

ESP

Frankreich

FRA

Irland

IRL

Italien

ITA

Zypern

CYP

Lettland

LVA

Litauen

LTU

Luxemburg

LUX

Ungarn

HUN

Malta

MLT

Niederlande

NLD

Österreich

AUT

Polen

POL

Portugal

PRT

Slowenien

SVN

Slowakei

SVK

Finnland

FIN

Schweden

SWE

Vereinigtes Königreich

GBR

Island

ISL

Norwegen

NOR

Sonstige Länder

OTH


ANHANG III

KODELISTE FÜR DIE HANDELSFORMEN

Teil A

Liste

Handelsform

Kode

frisch (ohne nähere Angaben)

10

frisch (ganz)

11

frisch (ausgenommen)

12

frisch (Schwänze)

13

frisch (Filets)

14

frisch (ausgenommen, ohne Kopf)

16

frisch (lebend)

18

frisch (sonstige)

19

gefroren (ohne nähere Angaben)

20

gefroren (ganz)

21

gefroren (ausgenommen)

22

gefroren (Schwänze)

23

gefroren (Filets)

24

gefroren (nicht filetiert)

25

gefroren (ausgenommen, ohne Kopf)

26

gefroren (gesäubert)

27

gefroren (nicht gesäubert)

28

gefroren (sonstiges)

29

gesalzen (ohne nähere Angaben)

30

gesalzen (ganz)

31

gesalzen (ausgenommen)

32

gesalzen (Filets)

34

gesalzen (ausgenommen, ohne Kopf)

36

gesalzen (sonstiges)

39

geräuchert

40

gekocht

50

gekocht (gefroren und verpackt)

60

getrocknet (ohne nähere Angaben)

70

getrocknet (ganz)

71

getrocknet (ausgenommen)

72

getrocknet (Filets)

74

getrocknet (ausgenommen, ohne Kopf)

76

getrocknet (gehäutet)

77

getrocknet (sonstiges)

79

ganz (ohne nähere Angaben)

91

Scheren

80

Eier

85

Handelsform unbekannt

99

Teil B

Anmerkungen

1.

Filets: Fleischstücke, die gleichlaufend zum Rückgrat des Fisches abgelöst sind und aus der rechten oder linken Hälfte des Fisches bestehen, wobei Kopf, Eingeweide, Flossen (Rückenflosse, Afterflosse, Schwanzflosse, Bauchflosse, Brustflosse) sowie Knochen und Gräten (Wirbelsäule, Bauchgrat, Kiemenknochen usw.) entfernt wurden und die beiden Hälften nicht zusammenhängen, beispielsweise am Rücken oder Bauch.

2.

Ganzer Fisch: Nicht ausgenommener Fisch.

3.

Gesäuberter Fisch: Kalmare, bei denen Arme, Kopf und innere Organe entfernt wurden.

4.

Gefrorener Fisch: Fisch, dessen Eigenschaften durch Gefrieren (Absenkung und Aufrechterhaltung der Temperatur auf -18 °C oder weniger) bewahrt werden.

5.

Frischer Fisch: Fisch, der weder zur Konservierung behandelt noch gesalzen, gefroren oder anders als gekühlt behandelt wurde. Er wird im allgemeinen ganz oder ausgenommen angeboten.

6.

Gesalzener Fisch: Fisch, oft ausgenommen oder geköpft, der zur Konservierung eingesalzen oder in Salzlake eingelegt ist.


ANHANG IV

LISTE DES KODES FÜR DEN VERWENDUNGSZWECK DER FISCHEREIERZEUGNISSE

Teil A

Liste

Verwendung

Kode

Charakter der Übermittlung

menschlicher Verbrauch

1

obligatorisch

industrielle Verwendung

2

obligatorisch

vom Markt genommen

3

freiwillig

Köder

4

freiwillig

Tierfutter

5

freiwillig

Abfall

6

freiwillig

Verwendung unbekannt

9

freiwillig

Teil B

Anmerkungen

1.

Menschlicher Verbrauch: Fischereierzeugnisse, die für den menschlichen Verbrauch erstmals verkauft oder aufgrund eines Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung für den menschlichen Verbrauch angelandet werden. Ausgeschlossen sind ursprünglich für den menschlichen Verbrauch bestimmte Fänge, die jedoch zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs aufgrund von Marktbedingungen, Hygienevorschriften oder ähnlichen Gründen vom Markt der für den menschlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnisse genommen werden.

2.

Industrielle Verwendung: Fischereierzeugnisse, die eigens zur Verarbeitung zu Mehl und Öl oder zum Zwecke der Verfütterung angelandet werden, sowie die Fänge, die zwar ursprünglich für den menschlichen Verbrauch bestimmt waren, aber nicht mit dieser Bestimmung erstmals verkauft werden.

3.

Vom Markt genommen: Die Mengen, die ursprünglich für den menschlichen Verzehr bestimmt waren, aber zum Zeitpunkt des Erstverkaufs vom Markt genommen werden, und zwar wegen der Marktbedingungen oder Hygienevorschriften oder aus ähnlichen Gründen.

4.

Köder: Die Mengen an Frischfisch, die als Köder für andere Fangtätigkeiten bestimmt sind. Ein Beispiel ist der Köder für den Thunfischfang mit Angeln.

5.

Tierfutter: Die Mengen an Frischfisch, die zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind. Ausgenommen sind die Mengen, die zur Verarbeitung zu Fischmehl oder Fischöl bestimmt sind.

6.

Abfall: Fische oder Teile von Fischen, die wegen ihres Zustands schon vor dem Anlanden vernichtet werden müssen.

7.

Verwendung unbekannt: Die Mengen an Fisch, die keiner der oben genannten Kategorien zugeordnet werden können.