31998R2091

Verordnung (EG) Nr. 2091/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Segmentierung der Fischereiflotte der Gemeinschaft und den Fischereiaufwand in Verbindung mit den Mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen

Amtsblatt Nr. L 266 vom 01/10/1998 S. 0036 - 0046


VERORDNUNG (EG) Nr. 2091/98 DER KOMMISSION vom 30. September 1998 über die Segmentierung der Fischereiflotte der Gemeinschaft und den Fischereiaufwand in Verbindung mit den Mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 25/97 (4), wurden mit den Entscheidungen der Kommission 98/119/EG und 98/131/EG (5) Mehrjährige Ausrichtungsprogramme für den Zeitraum 1997-2001 angenommen. Die zur Begleitung dieser Programme erforderlichen Angaben, die je nach Einzelfall Angaben zum Fischereiaufwand für einzelne Schiffe oder aggregierte Angaben für Flottensegmente oder Fischereien umfassen, sind der Kommission zu übermitteln.

Die Verordnung (EG) Nr. 2090/98 (6) der Kommission enthält grundlegende Bestimmungen für die Übermittlung von Angaben an die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft.

Die Übermittlung von Daten zu Segmenten der Fischereiflotte und zum Fischereiaufwand nach Fischereien sollte unter Bezugnahme auf die in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft enthaltenen Daten geschehen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Segment, dem ein Neuzugang in die Fischereiflotte angehört, sowie jede Änderung des Segments, dem ein Schiff der Flotte angehört, sind vom Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 an die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft zu melden.

Die für die Segmente zu verwendenden Codes sind in Anhang I wiedergegeben.

Zur Identifizierung der betreffenden Schiffe ist die in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft erfaßte interne Nummer gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 anzugeben.

Artikel 2

Für jedes Segment, für das ein Mitgliedstaat der Kommission ein Programm zur Begrenzung des Fischereiaufwands vorlegt, sei es nach Fischereien im Einklang mit Artikel 6 der Entscheidung 97/413/EG des Rates (7) oder nach Segmenten, um etwaige Rückstände aus dem vorherigen Mehrjährigen Ausrichtungsprogramm teilweise durch eine Einschränkung der Fangtätigkeit wettzumachen, gelten die folgenden Verfahren:

- der Mitgliedstaat sammelt die jeweiligen Daten zum Fischereiaufwand der einzelnen Schiffe in dem betreffenden Segment oder der betreffenden Fischerei,

- die Verarbeitung dieser Daten mittels EDV wird vom Mitgliedstaat vorgenommen,

- die Übermittlung der Einzeldaten und der aggregierten Daten nach Segmenten oder Fischereien an die Kommission erfolgt jährlich spätestens zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr im Einklang mit den Tabellen A und B von Anhang II zu dieser Verordnung.

Artikel 3

Für Segmente, die in den Programmen gemäß Artikel 2 nicht erwähnte aktive Fanggeräte einsetzen, sammeln und verarbeiten die Mitgliedstaaten die in Anhang II angegebenen Mindestdaten, die erforderlich sind, um festzustellen, daß die Fangtätigkeit nicht an Umfang zunimmt, bzw. im Fall einer Zunahme deren Ausmaß zu beurteilen. Hierfür gelten die folgenden Verfahren:

- Die in Anhang II angegebenen Mindestdaten, die es gestatten, die Entwicklung der Fangtätigkeit in den betreffenden Segmenten zu überwachen, werden vom Mitgliedstaaten gesammelt und verarbeitet. Einzelheiten der für jedes Flottensegment gewählten Probenahmemethoden zusammen mit den Werten der statistischen Parameter, welche die Genauigkeit der Schätzungen des Fischereiaufwands beschreiben, werden der Kommission zum Zeitpunkt ihrer Anwendung mitgeteilt. Andere Verfahren, mit denen Ergebnisse von vergleichbarer Genauigkeit erzielt werden, sind zulässig, sofern sie von der Kommission genehmigt worden sind.

- Die Ergebnisse werden der Kommission jährlich spätestens zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr im Einklang mit Tabelle B von Anhang II zu dieser Verordnung zugeleitet.

- Ermittelt ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Segment eine Zunahme der Fangtätigkeit, so berechnet er die Auswirkungen dieser Zunahme auf den Fischereiaufwand für dieses Segment und teilt der Kommission die Ergebnisse nach Maßgabe von Artikel 2 mit.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in dieser Verordnung genannten Daten mittels digitaler Übertragung über ein Telekommunikationsnetz im Einklang mit den detaillierten Angaben und Codes in den Anhängen I und II. Die Kommission bestätigt den Eingang der Meldungen, sobald diese in der Datenbank validiert worden sind.

Artikel 5

Berichtigungen zu fehlerhaften Angaben werden der Kommission binnen 30 Tagen nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem der Fehler entdeckt wurde.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 1998

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. L 164 vom 9. 6. 1998, S. 1.

(3) ABl. L 346 vom 31. 12. 1993, S. 1.

(4) ABl. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 7.

(5) ABl. L 39 vom 12. 2. 1998, S. 1, 9, 15, 21, 27, 34, 41, 47, 53, 59, 65, 73 und 79.

(6) Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.

(7) ABl. L 175 vom 3. 7. 1997, S. 27.

ANHANG I

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ANHANG II

FISCHEREIAUFWAND DEFINITION DER MITZUTEILENDEN DATEN UND BESCHREIBUNG EINER REGISTRIERUNG

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