31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 217/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (2), wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2)

Nach dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates (4) genehmigten Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik, mit dem die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) errichtet worden ist, hat die Gemeinschaft dem Wissenschaftlichen Rat der NAFO alle verfügbaren statistischen und wissenschaftlichen Informationen zu liefern, die dieser im Rahmen seiner Arbeit wünscht.

(3)

Termingerecht übermittelte Statistiken über die Fänge und die Fangtätigkeiten werden vom Wissenschaftlichen Rat der NAFO als erheblich für die Durchführung seiner Arbeit, nämlich die Beurteilung des Zustands der Fischbestände im Nordwestatlantik, angesehen.

(4)

Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, Daten in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger als den in Anhang V (entspricht den Statlant-Fragebögen) vorgesehenen übermitteln zu dürfen.

(5)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(6)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen dieser Gebiete sowie die Maßgrößen, Codes und Definitionen, die für die Fischereitätigkeit, die Fischfanggeräte, die Fahrzeuggrößen und die Fangbetriebsarten zu verwenden sind, anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die jährliche Fangmenge der Fahrzeuge, die im Nordwestatlantik Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren; dabei ist die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (6) einzuhalten.

Die Daten über die Fangmenge umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Aquakulturprodukte sind ausgeschlossen. Die Daten sind in auf die nächste Tonne gerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben.

Artikel 2

(1)   Zwei Arten von Daten sind zu übermitteln:

a)

das jährliche Fanggewicht in Tonnen Lebendgewichtäquivalent der Anlandungen für die verschiedenen in Anhang I genannten Arten in jedem der in Anhang II aufgeführten und in Anhang III definierten statistischen Fischereigebiete des Nordwestatlantiks;

b)

die in Buchstabe a genannten Fangmengen und die entsprechende Fischereitätigkeit, untergliedert nach Kalendermonat des Fangs, Fischfanggerät, Fahrzeuggröße und hauptsächlich gewünschter Fischart.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten können vorläufige Daten sein. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind bis zum 31. August des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten sind endgültige Daten.

Sofern es sich bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben um vorläufige Daten handelt, sind diese deutlich als solche zu kennzeichnen.

Für Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten, für die keine Fänge im Bezugsjahr verzeichnet wurden, brauchen keine Angaben gemacht werden.

Hat der betreffende Mitgliedstaat in dem vorangegangenen Kalenderjahr im Nordwestatlantik keinen Fischfang betrieben, so setzt er die Kommission bis zum 31. Mai des folgenden Jahres davon in Kenntnis.

(3)   Die für die Vorlage der Daten über die Fischereitätigkeit, Fischfanggerät, Fangbetriebsart und Fahrzeuggröße zu verwendenden Definitionen und Codes sind in Anhang IV aufgeführt.

(4)   Die Kommission kann die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen der Fischereigebiete sowie die Maßgrößen, Codes und Definitionen, die für die Fischereitätigkeit, die Fischfanggeräte, die Fahrzeuggrößen und die Fangbetriebsarten zu verwenden sind, ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 3

Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben über diese Stichprobenverfahren und über den Anteil der mit diesen Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind von dem jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorzulegenden Bericht aufzunehmen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der Kommission gegenüber nach, indem sie die Daten in dem in Anhang V beschriebenen Format vorlegen.

Die Mitgliedstaaten können Daten in dem in Anhang VI beschriebenen Format vorlegen.

Mit vorheriger Genehmigung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.

Artikel 5

Möglichst binnen 24 Stunden nach Eingang der Meldung leitet die Kommission die hierin enthaltenen Angaben an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.

Artikel 6

(1)   Die Kommission wird vom durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (7) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 28. Juli 1994 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten und die Fischereitätigkeit zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig diese Daten sind. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Berichte zur Methodik, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Ausschusses geprüft.

Artikel 8

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 wird aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2009.

(2)  ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1.

(3)  Siehe Anhang VI.

(4)  ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

(7)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


ANHANG I

VERZEICHNIS DER ARTEN, DIE IN DEN KOMMERZIELLEN FANGSTATISTIKEN FÜR DEN NORDWESTATLANTIK GENANNT WERDEN

Die Mitgliedstaaten müssen die nominalen Fangmengen zu den mit einem Sternchen (*) markierten Arten melden. Die Meldung der nominalen Fangmengen für die übrigen Arten ist freiwillig, soweit sie die Identifizierung der einzelnen Arten betrifft. Werden jedoch keine Daten für einzelne Arten gemeldet, so ist die Gesamtmenge als Angabe zu einer der aggregierten Kategorien erforderlich. Die Mitgliedstaaten können auch Angaben zu Arten liefern, die nicht aufgeführt sind, vorausgesetzt, diese Arten sind klar definiert.

Anmerkung:

:

„n.n.b.“ ist die Abkürzung für „nicht näher bestimmt“.

Deutsche Bezeichnung

Alpha-3-Fischcode

Wissenschaftliche Bezeichnung

Englische Bezeichnung

GRUNDFISCHE

Dorsch, Kabeljau

COD (*)

Gadus morhua

Atlantic cod

Schellfisch

HAD (*)

Melanogrammus aeglefinus

Haddock

Rotbarsche n.n.b.

RED (*)

Sebastes spp.

Atlantic redfishes n.e.i.

Nordamerikanischer Seehecht

HKS (*)

Merluccius bilinearis

Silver hake

Roter Gabeldorsch

HKR (*)

Urophycis chuss

Red hake

Seelachs

POK (*)

Pollachius virens

Saithe (= pollock)

Goldbarsch

REG (*)

Sebastes marinus

Golden redfish

Tiefenbarsch

REB (*)

Sebastes mentella

Beaked redfish

Raue Scharbe

PLA (*)

Hippoglossoides platessoides

American plaice (L. R. dab)

Rotzunge, Hundszunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Witch flounder

Gelbschwanzflunder

YEL (*)

Limanda ferruginea

Yellowtail flounder

Schwarzer Heilbutt

GHL (*)

Reinhardtius hippoglossoides

Greenland halibut

Atlantischer Heilbutt

HAL (*)

Hippoglossus hippoglossus

Atlantic halibut

Amerikanische Winterflunder

FLW (*)

Pseudopleuronectes americanus

Winter flounder

Sommerflunder

FLS (*)

Paralichthys dentatus

Summer flounder

Sandbutt

FLD (*)

Scophthalmus aquosus

Windowpane flounder

Plattfische n.n.b.

FLX

Pleuronectiformes

Flatfishes n.e.i.

Amerikanischer Seeteufel

ANG (*)

Lophius americanus

American angler

Nordamerikanische Knurrhähne

SRA

Prionotus spp.

Atlantic searobins

Atlantischer Tomcod

TOM

Microgadus tomcod

Atlantic tomcod

Blauhecht

ANT

Antimora rostrata

Blue antimora

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blue whiting (= poutassou)

Amerikanischer Lippfisch

CUN

Tautogolabrus adspersus

Cunner

Brosme, Lumb

USK

Brosme brosme

Cusk (= tusk)

Grönland-Dorsch

GRC

Gadus ogac

Greenland cod

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blue ling

Leng

LIN (*)

Molva molva

Ling

Seehase

LUM (*)

Cyclopterus lumpus

Lumpfish (= lumpsucker)

Königs-Umberfisch

KGF

Menticirrhus saxatilis

Northern kingfish

Nördlicher Kugelfisch

PUF

Sphoeroides maculatus

Northern puffer

Wolfsfische n.n.b.

ELZ

Lycodes spp.

Eelpouts n.e.i.

Nordamerikanische Aalmutter

OPT

Zoarces americanus

Ocean pout

Polardorsch

POC

Boreogadus saida

Polar cod

Rundnasen-Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Roundnose grenadier

Nordatlantik-Grenadier

RHG

Macrourus berglax

Roughhead grenadier

Sandaale n.n.b.

SAN

Ammodytes spp.

Sandeels (= sand lances)

Seeskorpione n.n.b.

SCU

Myoxocephalus spp.

Sculpins n.e.i.

Nordamerikanische Brasse

SCP

Stenotomus chrysops

Scup

Tautog

TAU

Tautoga onitis

Tautog

Blauer Ziegelbarsch

TIL

Lopholatilus chamaeleonticeps

Tilefish

Weißer Gabeldorsch

HKW (*)

Urophycis tenuis

White hake

Seewölfe n.n.b.

CAT (*)

Anarhichas spp.

Wolf-fishes n.e.i.

Gestreifter Katfisch oder Seewolf

CAA (*)

Anarhichas lupus

Atlantic wolf-fish

Gefleckter Katfisch oder Seewolf

CAS (*)

Anarhichas minor

Spotted wolf-fish

Grundfische n.n.b.

GRO

Osteichthyes

Groundfishes n.e.i.

PELAGISCHE FISCHE

Atlantischer Hering

HER (*)

Clupea harengus

Atlantic herring

Europäische Makrele

MAC (*)

Scomber scombrus

Atlantic mackerel

Amerikanischer Butterfisch

BUT

Peprilus triacanthus

Atlantic butterfish

Nordwestatlantischer Menhaden

MHA (*)

Brevoortia tyrannus

Atlantic menhaden

Makrelenhecht

SAU

Scomberesox saurus

Atlantic saury

Nordwestatlantische Sardelle

ANB

Anchoa mitchilli

Bay anchovy

Blaufisch

BLU

Pomatomus saltatrix

Bluefish

Pferde-Stachelmakrele

CVJ

Caranx hippos

Crevalle Jack

Fregattmakrele

FRI

Auxis thazard

Frigate tuna

Königsmakrele

KGM

Scomberomorus cavalla

King mackerel

Gefleckte Königsmakrele

SSM (*)

Scomberomorus maculatus

Atlantic Spanish mackerel

Indopazifischer Segelfisch

SAI

Istiophorus albicans

Sailfish

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

White marlin

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blue marlin

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Swordfish

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Albacore tuna

Pelamide

BON

Sarda sarda

Atlantic bonito

Falscher Bonito

LTA

Euthynnus alletteratus

Little tunny

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Bigeye tuna

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Northern bluefish tuna

Echter Bonito

SKJ

Katsuwonus pelamis

Skipjack tuna

Gelbflossenthun

YFT

Thunnus albacares

Yellowfin tuna

Thunfische n.n.b.

TUN

Thunnini

Tunas n.e.i.

Pelagische Fische n.n.b.

PEL

Osteichthyes

Pelagic fishes n.e.i.

SONSTIGE FISCHE

Nordamerikanischer Flusshering

ALE

Alosa pseudoharengus

Alewife

Seriola n.n.b.

AMX

Seriola spp.

Amberjacks n.e.i.

Amerikanischer Meeraal

COA

Conger oceanicus

American conger

Amerikanischer Aal

ELA

Anguilla rostrata

American eel

Amerikanischer Maifisch

SHA

Alosa sapidissima

American shad

Glasauge, Goldlachse n.n.b.

ARG

Argentina spp.

Argentines n.e.i.

Atlantischer Umberfisch

CKA

Micropogonias undulatus

Atlantic croaker

Atlantischer Hornhecht

NFA

Strongylura marina

Atlantic needlefish

Atlantischer Fadenhering

THA

Opisthonema oglinum

Atlantic thread herring

Glattkopf

ALC

Alepocephalus bairdii

Baird's slickhead

Trommelfisch

BDM

Pogonias cromis

Black drum

Schwarzer Sägebarsch

BSB

Centropristis striata

Black sea bass

Kanadische Alse

BBH

Alosa aestivalis

Blueback herring

Lodde

CAP (*)

Mallotus villosus

Capelin

Saiblinge n.n.b.

CHR

Salvelinus spp.

Char n.e.i.

Königsbarsch

CBA

Rachycentron canadum

Cobia

Gemeiner Pampano

POM

Trachinotus carolinus

Common (= Florida) pompano

Fadenflossige Alse

SHG

Dorosoma cepedianum

Gizzard shad

Süßlippen n.n.b.

GRX

Haemulidae

Grunts n.e.i.

Westatlantische Alse

SHH

Alosa mediocris

Hickory shad

Laternenfische

LAX

Notoscopelus spp.

Lanternfish

Meeräschen n.n.b.

MUL

Mugilidae

Mullets n.e.i.

Amerikanischer Butterfisch

HVF

Peprilus alepidotus

North Atlantic harvestfish

Gelbflossen-Süßlippe

PIG

Orthopristis chrysoptera

Pigfish

Regenbogen-Stint

SMR

Osmerus mordax

Rainbow smelt

Augenfleck-Umberfisch

RDM

Sciaenops ocellatus

Red drum

Gewöhnliche Sackbrasse

RPG

Pagrus pagrus

Red porgy

Raue Bastardmakrele

RSC

Trachurus lathami

Rough shad

Sandbarsch

PES

Diplectrum formosum

Sand perch

Schafskopf-Brasse

SPH

Archosargus probatocephalus

Sheepshead

Punkt-Umberfisch

SPT

Leiostomus xanthurus

Spot croaker

Gefleckter Umberfisch

SWF

Cynoscion nebulosus

Spotted weakfish

Königs-Corvina

STG

Cynoscion regalis

Squeteague

Felsenbarsch

STB

Morone saxatilis

Striped bass

Störe n.n.b.

STU

Acipenseridae

Sturgeons n.e.i.

Atlantischer Tarpun

TAR

Megalops atlanticus

Tarpon

Forellen n.n.b.

TRO

Salmo spp.

Trout n.e.i.

Amerikanischer Streifenbarsch

PEW

Morone americana

White perch

Schleimköpfe

ALF

Beryx spp.

Alfonsinos

Dornhai

DGS (*)

Squalus acanthias

Spiny (= picked) dogfish

Dornhaie n.n.b.

DGX (*)

Squalidae

Dogfishes n.e.i.

Heringshai

POR (*)

Lamna nasus

Porbeagle

Dornhaie n.n.b.

SHX

Squaliformes

Large sharks n.e.i.

Makrelenhai

SMA

Isurus oxyrinchus

Shortfin mako shark

Atlantischer Spitzmaulhai

RHT

Rhizoprionodon terraenovae

Atlantic sharpnose shark

Fabricius Tiefendornhai

CFB

Centroscyllium fabricii

Black dogfish

Eishai

GSK

Somniosus microcephalus

Boreal (Greenland) shark

Riesenhai

BSK

Cetorhinus maximus

Basking shark

Igelrochen

RJD

Leucoraja erinacea

Little skate

RJL

Dipturus laevis

Barndoor skate

Winterrochen

RJT

Leucoraja ocellata

Winter skate

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Thorny skate

RJS

Malacoraja senta

Smooth skate

Grönlandrochen

RJQ

Bathyraja spinicauda

Spinytail (spinetail) skate

RJG

Amblyraja hyperborea

Arctic skate

Raja-Rochen n.n.b.

SKA (*)

Raja spp.

Skates n.e.i.

Fische n.n.b.

FIN

Osteichthyes

Finfishes n.e.i.

WIRBELLOSE TIERE

Langflossen-Schelfkalmar

SQL (*)

Loligo pealeii

Long-finned squid

Kurzflossenkalmar

SQI (*)

Illex illecebrosus

Short-finned squid

Kalmare n.n.b.

SQU (*)

Loliginidae, Ommastrephidae

Squids n.e.i.

Amerikanische Schwertmuschel

CLR

Ensis directus

Atlantic razor clam

Nördliche Venusmuschel

CLH

Mercenaria mercenaria

Hard clam

Islandmuschel

CLQ

Arctica islandica

Ocean quahog

Sandklaffmuschel

CLS

Mya arenaria

Soft clam

Riesentrogmuschel

CLB

Spisula solidissima

Surf clam

Muscheln n.n.b.

CLX

Bivalvia

Clams n.e.i.

Karibik-Pilgermuschel

SCB

Argopecten irradians

Bay scallop

Calico-Pilgermuschel

SCC

Argopecten gibbus

Calico scallop

Isländische Kammmuschel

ISC

Chlamys islandica

Icelandic scallop

Atlantischer Tiefseescallop

SCA

Placopecten magellanicus

Sea scallop

Pilgermuscheln n.n.b.

SCX

Pectinidae

Scallops n.e.i.

Amerikanische Auster

OYA

Crassostrea virginica

American cupped oyster

Miesmuschel

MUS

Mytilus edulis

Blue mussel

Helmschnecken n.n.b.

WHX

Busycon spp.

Whelks n.e.i.

Strandschnecken n.n.b.

PER

Littorina spp.

Periwinkles n.e.i.

Meeresweichtiere n.n.b.

MOL

Mollusca

Marine molluscs n.e.i.

Felsenkrabbe

CRK

Cancer irroratus

Atlantic rock crab

Blaue Schwimmkrabbe

CRB

Callinectes sapidus

Blue crab

Strandkrabbe

CRG

Carcinus maenas

Green crab

Jonahkrabbe

CRJ

Cancer borealis

Jonah crab

Arktische Seespinne

CRQ

Chionoecetes opilio

Queen crab

Rote Tiefseekrabbe

CRR

Geryon quinquedens

Red crab

Nördliche Steinkrabbe

KCT

Lithodes maja

Stone king crab

Panzerkrebse n.n.b.

CRA

Brachyura

Marine crabs n.e.i.

Amerikanischer Hummer

LBA

Homarus americanus

American lobster

Grönlandgarnele

PRA (*)

Pandalus borealis

Northern prawn

Rosa Garnele

AES

Pandalus montagui

Aesop shrimp

Geißelgarnelen n.n.b.

PEN (*)

Penaeus spp.

Penaeus shrimps n.e.i.

Tiefseegarnelen, Grönlandgarnelen n.n.b.

PAN (*)

Pandalus spp.

Pink (= pandalid) shrimps

Krebstiere n.n.b.

CRU

Crustacea

Marine crustaceans n.e.i.

Seeigel

URC

Strongylocentrotus spp.

Sea urchin

Vielborstenwürmer n.n.b.

WOR

Polychaeta

Marine worms n.e.i.

Atlantischer Schwertschwanz

HSC

Limulus polyphemus

Horseshoe crab

Wirbellose Tiere n.n.b.

INV

Invertebrata

Marine invertebrates n.e.i.

ALGEN

Braunalgen

SWB

Phaeophyceae

Brown seaweeds

Rotalgen

SWR

Rhodophyceae

Red seaweeds

Algen n.n.b.

SWX

Algae

Seaweeds n.e.i.

ROBBEN

Sattelrobbe

SEH

Pagophilus groenlandicus

Harp seal

Klappmütze

SEZ

Cystophora cristata

Hooded seal


ANHANG II

STATISTISCHE FISCHEREIGEBIETE DES NORDWESTATLANTIKS, FÜR DIE DATEN VORZULEGEN SIND

Unterzone 0

 

Abteilung 0A

 

Abteilung 0B

Unterzone 1

 

Abteilung 1A

 

Abteilung 1B

 

Abteilung 1C

 

Abteilung 1D

 

Abteilung 1E

 

Abteilung 1F

 

Abteilung 1NK (unbekannt)

Unterzone 2

 

Abteilung 2G

 

Abteilung 2H

 

Abteilung 2J

 

Abteilung 2NK (unbekannt)

Unterzone 3

 

Abteilung 3K

 

Abteilung 3L

 

Abteilung 3M

 

Abteilung 3N

 

Abteilung 3O

 

Abteilung 3P

 

Unterabteilung 3Pn

 

Unterabteilung 3Ps

 

Abteilung 3NK (unbekannt)

Unterzone 4

 

Abteilung 4R

 

Abteilung 4S

 

Abteilung 4T

 

Abteilung 4V

 

Unterabteilung 4Vn

 

Unterabteilung 4Vs

 

Abteilung 4W

 

Abteilung 4X

 

Abteilung 4NK (unbekannt)

Unterzone 5

 

Abteilung 5Y

 

Abteilung 5Z

 

Unterabteilung 5Ze

 

Teilgebiet 5Zc

 

Teilgebiet 5Zu

 

Unterabteilung 5Zw

 

Abteilung 5NK (unbekannt)

Unterzone 6

 

Abteilung 6A

 

Abteilung 6B

 

Abteilung 6C

 

Abteilung 6D

 

Abteilung 6E

 

Abteilung 6F

 

Abteilung 6G

 

Abteilung 6H

 

Abteilung 6NK (unbekannt)

Statistische Fischereigebiete des Nordwestatlantiks

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ANHANG III

BESCHREIBUNG DER NAFO-UNTERZONEN UND ABTEILUNGEN, DIE FÜR DIE FISCHEREISTATISTIK UND FÜR BESTIMMUNGEN FÜR DEN NORDWESTATLANTIK VERWENDET WERDEN

Die wissenschaftlichen und statistischen Unterzonen, Abteilungen und Unterabteilungen gemäß Artikel XX des Übereinkommens der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik sehen wie folgt aus:

Unterzone 0

Der Teil des NAFO-Übereinkommensgebiets, der im Süden durch eine Linie begrenzt wird, die in östlicher Richtung von einem Punkt 61o00′ nördlicher Breite und 59o00′ westlicher Länge verläuft, von dort in südöstliche Richtung entlang einer Kompasslinie zu einem Punkt 60o12′ nördlicher Breite und 57o13′ westlicher Länge; von dort wird es im Osten durch eine Reihe geodätischer Linien, die die folgenden Punkte verbinden, begrenzt:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

60o12′0

57o13′0

2

61o00′0

57o13′1

3

62o00′5

57o21′1

4

62o02′3

57o21′8

5

62o03′5

57o22′2

6

62o11′5

57o25′4

7

62o47′2

57o41′0

8

63o22′8

57o57′4

9

63o28′6

57o59′7

10

63o35′0

58o02′0

11

63o37′2

58o01′2

12

63o44′1

57o58′8

13

63o50′1

57o57′2

14

63o52′6

57o56′6

15

63o57′4

57o53′5

16

64o04′3

57o49′1

17

64o12′2

57o48′2

18

65o06′0

57o44′1

19

65o08′9

57o43′9

20

65o11′6

57o44′4

21

65o14′5

57o45′1

22

65o18′1

57o45′8

23

65o23′3

57o44′9

24

65o34′8

57o42′3

25

65o37′7

57o41′9

26

65o50′9

57o40′7

27

65o51′7

57o40′6

28

65o57′6

57o40′1

29

66o03′5

57o39′6

30

66o12′9

57o38′2

31

66o18′8

57o37′8

32

66o24′6

57o37′8

33

66o30′3

57o38′3

34

66o36′1

57o39′2

35

66o37′9

57o39′6

36

66o41′8

57o40′6

37

66o49′5

57o43′0

38

67o21′6

57o52′7

39

67o27′3

57o54′9

40

67o28′3

57o55′3

41

67o29′1

57o56′1

42

67o30′7

57o57′8

43

67o35′3

58o02′2

44

67o39′7

58o06′2

45

67o44′2

58o09′9

46

67o56′9

58o19′8

47

68o01′8

58o23′3

48

68o04′3

58o25′0

49

68o06′8

58o26′7

50

68o07′5

58o27′2

51

68o16′1

58o34′1

52

68o21′7

58o39′0

53

68o25′3

58o42′4

54

68o32′9

59o01′8

55

68o34′0

59o04′6

56

68o37′9

59o14′3

57

68o38′0

59o14′6

58

68o56′8

60o02′4

59

69o00′8

60o09′0

60

69o06′8

60o18′5

61

69o10′3

60o23′8

62

69o12′8

60o27′5

63

69o29′4

60o51′6

64

69o49′8

60o58′2

65

69o55′3

60o59′6

66

69o55′8

61o00′0

67

70o01′6

61o04′2

68

70o07′5

61o08′1

69

70o08′8

61o08′8

70

70o13′4

61o10′6

71

70o33′1

61o17′4

72

70o35′6

61o20′6

73

70o48′2

61o37′9

74

70o51′8

61o42′7

75

71o12′1

62o09′1

76

71o18′9

62o17′5

77

71o25′9

62o25′5

78

71o29′4

62o29′3

79

71o31′8

62o32′0

80

71o32′9

62o33′5

81

71o44′7

62o49′6

82

71o47′3

62o53′1

83

71o52′9

63o03′9

84

72o01′7

63o21′1

85

72o06′4

63o30′9

86

72o11′0

63o41′0

87

72o24′8

64o13′2

88

72o30′5

64o26′1

89

72o36′3

64o38′8

90

72o43′7

64o54′3

91

72o45′7

64o58′4

92

72o47′7

65o00′9

93

72o50′8

65o07′6

94

73o18′5

66o08′3

95

73o25′9

66o25′3

96

73o31′1

67o15′1

97

73o36′5

68o05′5

98

73o37′9

68o12′3

99

73o41′7

68o29′4

100

73o46′1

68o48′5

101

73o46′7

68o51′1

102

73o52′3

69o11′3

103

73o57′6

69o31′5

104

74o02′2

69o50′3

105

74o02′6

69o52′0

106

74o06′1

70o06′6

107

74o07′5

70o12′5

108

74o10′0

70o23′1

109

74o12′5

70o33′7

110

74o24′0

71o25′7

111

74o28′6

71o45′8

112

74o44′2

72o53′0

113

74o50′6

73o02′8

114

75o00′0

73o16′3

115

75o05′

73o30′

von dort genau nach Norden zum Breitenkreis 78o10′ nördlicher Breite; im Westen begrenzt durch eine Linie, die in 61o00′ nördlicher Breite und 65o00′ westlicher Länge beginnt und in nordwestlicher Richtung entlang einer Kompasslinie zur Küste von Baffinland bei East Bluff (61o55′ nördlicher Breite und 66o20′ westlicher Länge) und von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste von Baffinland, von Bylot Island, von Devon Island und von Ellesmere Island sowie entlang dem 80. Längenkreis westlicher Länge in den Gewässern zwischen diesen Inseln zum Breitenkreis 78o10′ nördlicher Breite verläuft; im Norden begrenzt durch den Breitenkreis 78o10′ nördlicher Breite.

Die Unterzone 0 umfasst zwei Abteilungen:

Abteilung 0A

Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 66o15′ nördlicher Breite.

Abteilung 0B

Der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 66o15′ nördlicher Breite.

Unterzone 1

Der Teil des Übereinkommensbereichs östlich von Unterzone 0 und nördlich und östlich einer Kompasslinie, die einen Punkt 60o12′ nördlicher Breite und 57o13′ westlicher Länge mit einem Punkt 52o15′ nördlicher Breite und 42o00′ westlicher Länge verbindet.

Die Unterzone 1 umfasst sechs Abteilungen:

Abteilung 1A

Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 68o50′ nördlicher Breite (Christianshåb).

Abteilung 1B

Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 66o15′ nördlicher Breite (5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak) und dem Breitenkreis 68o50′ nördlicher Breite (Christianshåb).

Abteilung 1C

Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 64o15′ nördlicher Breite (4 Seemeilen nördlich von Godthåb) und dem Breitenkreis 66o15′ nördlicher Breite (5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak).

Abteilung 1D

Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 62o30′ nördlicher Breite (Gletscher von Frederikshåb) und dem Breitenkreis 64o15′ nördlicher Breite (4 Seemeilen nördlich von Godthåb).

Abteilung 1E

Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 60o45′ nördlicher Breite (Cape Desolation) und dem Breitenkreis 62o30′ nördlicher Breite (Gletscher von Frederikshåb).

Abteilung 1F

Der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 60o45′ nördlicher Breite (Cape Desolation).

Unterzone 2

Der Teil des Übereinkommensbereichs östlich des Längenkreises 64o30′ westlicher Länge im Gebiet der Hudson-Straße, südlich der Unterzone 0, südlich und westlich der Unterzone 1 und nördlich des Breitenkreises 52o15′ nördlicher Breite.

Die Unterzone 2 umfasst drei Abteilungen:

Abteilung 2G

Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 57o40′ nördlicher Breite (Cape Mugford).

Abteilung 2H

Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 55o20′ nördlicher Breite (Hopedale) und dem Breitenkreis 57o40′ nördlicher Breite (Cape Mugford).

Abteilung 2J

Der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 55o20′ nördlicher Breite (Hopedale).

Unterzone 3

Der Teil des Übereinkommensbereichs südlich des Breitenkreises 52o15′ nördlicher Breite; östlich einer Linie, die von Cape Bauld an der Nordküste von Neufundland aus genau nördlich zu 52o15′ nördlicher Breite verläuft; nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite; und östlich und nördlich einer Kompasslinie, die 39o00′ nördlicher Breite und 50o00′ westlicher Länge beginnt und in nordwestlicher Richtung verläuft, um einen Punkt in 43o30′ nördlicher Breite und 55o00′ westlicher Länge in Richtung eines Punktes 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge zu durchlaufen, bis sie eine gerade Linie schneidet, die Cape Ray 47o37,0′ nördlicher Breite und 59o18,0′ westlicher Länge, an der Küste Neufundlands mit Cape North, 47o02,0′ nördlicher Breite und 60o25,0′ westlicher Länge, auf Cape Breton Island verbindet; von dort in nordöstlicher Richtung entlang der genannten geraden Linie bis Cape Ray, 47o37,0′ nördlicher Breite und 59o18,0′ westlicher Länge.

Die Unterzone 3 umfasst sechs Abteilungen:

Abteilung 3K

Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 49o15′ nördlicher Breite (Cape Freels, Neufundland).

Abteilung 3L

Der Teil der Unterzone, der sich zwischen der Küste von Neufundland von Cape Freels bis Cape St. Mary und einer Linie erstreckt, die an Cape Freels beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zum Längenkreis 46o30′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 46o00′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zum Längenkreis 54o30′ westlicher Länge und von dort entlang einer Kompasslinie bis Cape St. Mary (Neufundland).

Abteilung 3M

Der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 49o14′ nördlicher Breite und östlich des Längenkreises 46o30′ westlicher Länge erstreckt.

Abteilung 3N

Der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 46o00′ nördlicher Breite und zwischen den Längenkreisen 46o30′ westlicher Länge und 51o00′ westlicher Länge erstreckt.

Abteilung 3O

Der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 46o00′ nördlicher Breite und zwischen den Längenkreisen 51o00′ westlicher Länge und 54o30′ westlicher Länge erstreckt.

Abteilung 3P

Der Teil der Unterzone, der sich südlich der Küste von Neufundland und westlich einer Linie erstreckt, die von Cape St. Mary (Neufundland) zu einem Punkt 46o00′ nördlicher Breite und 54o30′ westlicher Länge und von dort genau südlich bis zur Grenze der Unterzone verläuft.

Die Abteilung 3P umfasst zwei Unterabteilungen:

3Pn — Unterabteilung Nordwest — Der Teil der Abteilung 3P, der sich nordwestlich einer Linie erstreckt, die von einem Punkt 47o30,7′ nördlicher Breite und 57o43,2′ westlicher Länge in annähernd südwestlicher Richtung zu einem Punkt 46o50,7′ nördlicher Breite und 58o49,0′ westlicher Länge verläuft;

3Ps — Unterabteilung Südost — Der Teil der Abteilung 3P südöstlich der für die Unterabteilung 3Pn geltenden Linie.

Unterzone 4

Der Teil des Übereinkommensbereichs nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite, westlich der Unterzone 3 und östlich einer Linie,

die am äußersten Punkt der Staatsgrenze zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada im Grand Maman Channel in einem Punkt 44o46′35,346″ nördlicher Breite und 66o54′11,253″ westlicher Länge beginnt und von da wie folgt verläuft: genau südlich zum Breitenkreis 43o50′ nördlicher Breite; von dort genau westlich zum Längenkreis 68o24′27,24″ westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie in südwestlicher Richtung zu einem Punkt 42o53′14″ nördlicher Breite und 67o44′35″ westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 42o31′08″ nördlicher Breite und 67o28′05″ westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie zu einem Punkt 42o20′ nördlicher Breite und 67o18′13,15″ westlicher Länge;

von dort genau östlich zu einem Punkt 66o00′ westlicher Länge; von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 42o00′ nördlicher Breite und 65o40′ westlicher Länge; und von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite.

Die Unterzone 4 umfasst sechs Abteilungen:

Abteilung 4R

Der Teil der Unterzone zwischen der Küste von Neufundland vom Cape Bauld zum Cape Ray und einer Linie, die am Cape Bauld beginnt und dann wie folgt verläuft: genau nördlich zum Breitenkreis 52o15′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zur Küste von Labrador zum äußersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec, von dort entlang einer Kompasslinie in südwestlicher Richtung zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zum Schnittpunkt der Grenze der Unterzone 3 mit der geraden Linie, die Cape North (Neuschottland) mit Cape Ray (Neufundland) verbindet, und von dort bis Cape Ray (Neufundland).

Abteilung 4S

Der Teil der Unterzone zwischen der Südküste der Provinz Quebec vom äußersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec bis Pointe-des-Monts und einer Linie, die in Pointe-des-Monts beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 64o40′ westlicher Länge, von dort entlang einer Kompasslinie in ostsüdöstlicher Richtung zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, dann genau nördlich zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge und von dort entlang einer Kompasslinie in nordöstlicher Richtung zum äußersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec.

Abteilung 4T

Der Teil der Unterzone zwischen den Küsten von Neuschottland, Neubraunschweig und Quebec, von Cape North bis Pointe-des-Monts und einer Linie, die in Pointe-des-Monts beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 64o40′ westlicher Länge, von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, und von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung bis Cape North (Neuschottland).

Abteilung 4V

Der Teil der Unterzone zwischen der Küste Neuschottlands von Cape North bis Fourchu und einer Linie, die in Fourchu beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompasslinie in östlicher Richtung zu einem Punkt 45o40′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich entlang des Längenkreises 60o00′ westlicher Länge zum Breitenkreis 44o10′ nördlicher Breite, von dort genau östlich zum Längenkreis 59o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite, von dort genau östlich zu einem Punkt, in welchem die Grenze zwischen den Unterzonen 3 und 4 den Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite schneidet, von dort entlang der Grenze zwischen den Unterzonen 3 und 4 und einer Linie, die sie in nordwestlicher Richtung bis zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge verlängert, und von dort entlang einer Kompasslinie in südlicher Richtung bis Cape North (Neuschottland).

Die Abteilung 4V umfasst zwei Unterabteilungen:

4Vn — Unterabteilung Nord — Der Teil der Abteilung 4V nördlich des Breitenkreises 45o40′ nördlicher Breite.

4Vs — Unterabteilung Süd — Der Teil der Abteilung 4V südlich des Breitenkreises 45o40′ nördlicher Breite.

Abteilung 4W

Der Teil der Unterzone zwischen der Küste Neuschottlands von Halifax bis Fourchu und einer Linie, die in Fourchu beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompasslinie in östlicher Richtung bis zu einem Punkt 45o40′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich entlang des Längenkreises 60o00′ westlicher Länge zum Breitenkreis 44o10′ nördlicher Breite, von dort genau östlich zum Längenkreis 59o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zum Längenkreis 63o20′ westlicher Länge, von dort genau nördlich zu einem Punkt dieses Längenkreises in 44o20′ nördlicher Breite und von dort entlang einer Kompasslinie in nordwestlicher Richtung bis Halifax (Neuschottland).

Abteilung 4X

Der Teil der Unterzone zwischen der Westgrenze der Unterzone 4 und den Küsten von Neubraunschweig und Neuschottland vom äußersten Punkt der Grenze zwischen Neubraunschweig und Maine bis Halifax und einer Linie, die in Halifax beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 44o20′nördlicher Breite und 63o20′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite und von dort genau westlich zum Längenkreis 65o40′ westlicher Länge.

Unterzone 5

Der Teil des Übereinkommensbereichs westlich der Westgrenze der Unterzone 4, nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite und östlich des Längenkreises 71o40′ westlicher Länge.

Die Unterzone 5 umfasst zwei Abteilungen

Abteilung 5Y

Der Teil der Unterzone zwischen den Küsten von Maine, New Hampshire und Massachusetts von der Grenze zwischen Maine und Neubraunschweig bis 70o00′ westlicher Länge am Cape Cod (ungefähr 42o nördlicher Breite) und einer Linie, die in einem Punkt von Cape Cod in 70o westlicher Länge (ungefähr 42o nördlicher Breite) beginnt und dann wie folgt verläuft: genau nördlich bis 42o20′ nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 67o18′13,15″ westlicher Länge an der Grenze zwischen den Unterzonen 4 und 5 und von dort entlang dieser Grenze bis zur Grenze zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten.

Abteilung 5Z

Der Teil der Unterzone südlich und östlich der Abteilung 5Y.

Die Abteilung 5Z umfasst zwei Teile: eine Unterabteilung Ost und eine Unterabteilung West.

5Ze — Unterabteilung Ost — der Teil der Abteilung 5Z östlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge.

Die Unterabteilung 5Ze umfasst 2 Teilgebiete (1):

5Zu (Gewässer der Vereinigten Staaten) ist der Teil der Unterabteilung 5Ze westlich der geodätischen Linien, die die Punkte mit den folgenden Koordinaten verbinden:

Nördliche Breite

Westliche Länge

A

44o11′12″

67o16′46″

B

42o53′14″

67o44′35″

C

42o31′08″

67o28′05″

D

40o27′05″

65o41′59″

5Zc (Kanadische Gewässer) ist der Teil der Unterabteilung 5Ze, der östlich der genannten geodätischen Linien liegt.

5Zw — Unterabteilung West — der Teil der Abteilung 5Z, der westlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge liegt.

Unterzone 6

Der Teil des Übereinkommensbereichs, der durch eine Linie begrenzt wird, die in einem Punkt an der Küste von Rhode Island in 71o40′ westlicher Länge beginnt und dann wie folgt verläuft: genau südlich bis 39o00′ nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 42o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich bis 35o00′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zur Küste Nordamerikas und von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Nordamerikas zum Punkt 71o40′ westlicher Länge an der Küste von Rhode Island.

Unterzone 6 umfasst acht Abteilungen:

Abteilung 6A

Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite und westlich der Unterzone 5.

Abteilung 6B

Der Teil der Unterzone westlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge, südlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite sowie nördlich und westlich einer Linie, die in westlicher Richtung entlang dem Breitenkreis 37o00′ nördlicher Breite bis 76o00′ westlicher Länge und von dort genau südlich zum Cape Henry (Virginia) verläuft.

Abteilung 6C

Der Teil der Unterzone westlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge, südlich der Abteilung 6B.

Abteilung 6D

Der Teil der Unterzone östlich der Abteilungen 6B und 6C und westlich des Längenkreises 65o00′ westlicher Länge.

Abteilung 6E

Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6D und westlich des Längenkreises 60o00′ westlicher Länge.

Abteilung 6F

Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6E und westlich des Längenkreises 55o00′ westlicher Länge.

Abteilung 6G

Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6F und westlich des Längenkreises 50o00′ westlicher Länge.

Abteilung 6H

Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6G und westlich des Längenkreises 42o00′ westlicher Länge.


(1)  Diese beiden Teilgebiete sind nicht in der 6. Veröffentlichung des NAFO-Übereinkommens (Mai 2000) beschrieben. Sie wurden jedoch vom Generalrat der NAFO auf Vorschlag des Wissenschaftsrats der NAFO gemäß Artikel XX Absatz 2 des NAFO-Übereinkommens angenommen.


ANHANG IV

DEFINITIONEN UND CODES FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN

A.   KATEGORIEN VON FISCHFANGGERÄTEN UND FISCHEREIFAHRZEUGEN

(gemäß ISSCFG (Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischfanggeräten))

Kategorie

Abkürzung

Schleppnetze

 

Grundschleppnetze

 

Baumkurre

TBB

Scherbrettnetz (keine Angabe zu Seite oder Heck)

OTB

Scherbrettnetz (Seite)

OTB1

Scherbrettnetz (Heck)

OTB2

Zweischiffschleppnetz (2 Fahrzeuge)

PTB

Garnelentrawl

TBS

Kaisergranattrawl

TBN

Grundschleppnetze (ohne nähere Angaben)

TB

Pelagische Schleppnetze

 

Scherbrettnetz (keine Angabe zu Seite oder Heck)

OTM

Scherbrettnetz (Seite)

OTM1

Scherbrettnetz (Heck)

OTM2

Zweischiffschleppnetz (2 Fahrzeuge)

PTM

Garnelentrawl

TMS

Pelagische Schleppnetze (ohne nähere Angaben)

TM

Doppelnetz-Rigg

OTS

Scherbrett-Hosennetze (ein Fahrzeug)

OTT

Zweischiffschleppnetze (ohne nähere Angaben)

PT

Scherbrettnetz (ohne nähere Angaben)

OT

Sonstige Schleppnetze (ohne nähere Angaben)

TX

Waden

 

Strandwaden

SB

Bootswaden

SV

Snurrewade

SDN

Schottisches Wadennetz

SSC

Zweischiffwadennetz

SPR

Waden (ohne nähere Angaben)

SX

Umschließungsnetze

 

Mit Wadenschließleinen (Ringwade)

PS

Handhabung von einem Fahrzeug aus

PS1

Handhabung von zwei Fahrzeugen aus

PS2

Ohne Wadenschließleinen (Lampara)

LA

Setznetze und Verwickelnetze

 

Stellnetze (verankert)

GNS

Treibnetze

GND

Umschließendes Kiemennetz

GNC

Einwandiges Kiemennetz (an Stangen befestigt)

GNF

Trammelnetz

GTR

Kombiniertes Kiemennetz/Trammelnetz

GTN

Setznetze und Verwickelnetze (ohne nähere Angaben)

GEN

Setznetze (ohne nähere Angaben)

GN

Haken und Langleinen

 

Grundleinen

LLS

Treibende Langleinen

LLD

Langleinen (ohne nähere Angaben)

LL

Angeln und Angelleinen (von Hand betrieben)

LHP

Angeln und Angelleinen (mechanisiert)

LTM

Schleppangeln

LTL

Haken und Langleinen (ohne nähere Angaben)

LX

Fischfallen

 

Nicht bedeckte stationäre Reusen

FPN

Korbreusen

FPO

Garnreusen

FYK

Fangbaue, Standnetze, Fischwehre usw.

FWR

Ankerhamen

FSN

Sprungfischreusen

FAR

Fischfallen (ohne nähere Angaben)

FIX

Fallende Netze

 

Wurfnetze

FCN

Fallende Netze (ohne nähere Angaben)

FG

Dredgen

 

Dredge

DRB

Handdredge

DRH

Hakende und verwundende Geräte

 

Harpune

HAR

Hebenetze

 

Handsenknetze

LNP

Senktücher

LNB

Stationäre Hebenetze

LNS

Hebenetze (ohne nähere Angaben)

LN

Automatisierte Fang- und Beförderungsanlagen

 

Pumpen

HMP

Mechanisierte Dredgen

HMD

Automatisierte Fang- und Beförderungsanlagen (ohne nähere Angaben)

HMX

Sonstige Geräte

MIS

Gerät unbekannt

NK

B.   DEFINITIONEN DER MASSGRÖSSEN FÜR DEN FISCHEREIAUFWAND JE FANGGERÄTEKATEGORIE

Soweit möglich sind drei Präzisionsniveaus des Fischereiaufwands anzugeben.

Kategorie A

Fischfanggerät

Maßgröße des Fischereiaufwands

Definition

Umschließungsnetze (Ringwaden)

Anzahl der Aussetzvorgänge

Wie oft das Netz ausgesetzt wurde, unabhängig davon, ob ein Fang gemacht wurde. Diese Maßgröße ist angebracht, wenn Schwarmgröße und Dichte vom Bestand abhängen oder das Netz willkürlich ausgesetzt wurde

Strandwaden

Anzahl der Aussetzvorgänge

Wie oft das Netz ausgesetzt wurde, unabhängig davon, ob ein Fang gemacht wurde

Bootswaden

Anzahl der Fangstunden

Anzahl der Stunden, in denen die Wade im Wasser ausgesetzt war

Schleppnetze

Anzahl der Stunden

Anzahl der Stunden, in denen das Schleppnetz im Wasser (pelagisches Scherbrettnetz) bzw. auf dem Grund (Grundscherbrettnetz) war und Fischfang betrieben wurde

Dredgen

Anzahl der Fangstunden

Anzahl der Stunden, in denen die Dredge auf dem Grund war und Fischfang betrieben wurde

Setznetze (Stell- oder Treibnetz)

Anzahl der Aufwandseinheiten

Länge der Netze in 100-Meter-Einheiten multipliziert mit der Anzahl der Aussetzvorgänge (= Gesamtlänge des in der entsprechenden Zeit verwendeten Netzes in Metern dividiert durch 100)

Setznetze (einwandiges Kiemennetz)

Anzahl der Aufwandseinheiten

Länge des Netzes in 100-Meter-Einheiten multipliziert mit der Anzahl der Fangentnahmen

Fallen (nicht bedeckte stationäre Reusen)

Anzahl der Aufwandseinheiten

Anzahl der Fangtage multipliziert mit der Anzahl der Fangentnahmen

Korb- und Garnreusen

Anzahl der Aufwandseinheiten

Anzahl der Fangentnahmen multipliziert mit der Anzahl der Einheiten, die in einem bestimmten Zeitabschnitt verwendet wurden

Langleinen (treibende oder Grundleinen)

Anzahl der Haken in Tausend

Anzahl der Haken, die in einer bestimmten Zeit verwendet wurde, dividiert durch 1 000

Handangeln (Angelleinen, Schleppangeln, Reißangeln usw.)

Anzahl der Angeln/Tag

Gesamtzahl der Angeln, die in einem bestimmten Zeitabschnitt verwendet wurden

Harpunen

 

(Angaben nur zum Aufwandsniveau B und C)

Kategorie B

Angaben zu „Anzahl der Fangtage“: die Anzahl der Tage, an denen Fischfang betrieben wurde. Für die Fischfangarten, in denen Orten einen beträchtlichen Anteil am Fangvorgang hat, sind die Tage, an denen gesucht, aber kein Fischfang betrieben wurde, in die Anzahl der „Fangtage“ aufzunehmen.

Kategorie C

Die Angabe „Anzahl der Tage am Fangplatz“ schließt neben den Fangtagen und den Suchtagen auch alle anderen Tage ein, an denen das Fahrzeug am Fangplatz war.

Anteil des geschätzten Aufwands (anteilmäßiger Aufwand)

Da die geforderte Aufwandsmessung möglicherweise nicht für die gesamte Fangmenge verfügbar ist, ist der geschätzte Aufwandsanteil anzugeben. Er wird wie folgt berechnet:

(((Gesamtfang) - (Fangmenge, für die der Aufwand festgehalten wurde)) × 100)/(Gesamtfang)

C.   KATEGORIEN DER FAHRZEUGGRÖSSE

(gemäß ISSCFV (Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischereifahrzeugen))

Tonnageklassen

BRZ-Kategorie

Code

0-49,9

02

50-149,9

03

150-499,9

04

500-999,9

05

1 000-1 999,9

06

2 000-99 999,9

07

Unbekannt

00

D.   HAUPTSÄCHLICH GEWÜNSCHTE FISCHART

Damit ist die Art gemeint, nach der in erster Linie gefischt wird. Diese muss nicht notwendigerweise mit der Art übereinstimmen, die den größten Anteil am Fang hat. Die Art ist mit Hilfe des Alpha-3-Codes anzugeben (vgl. Anhang I).


ANHANG V

FORMAT FÜR DIE VORLAGE VON DATEN AUF MAGNETISCHEN TRÄGERN

A.   MAGNETTRÄGER

Magnetbänder:

9 Spuren mit einer Dichte von 1 600 bzw. 6 250 BPI und EBCDIC- oder ASCII-Codierung, möglichst mit Etikettierung. Bei Etikettierung sollte eine Dateiende-Kennung vorhanden sein.

Disketten:

MS-DOS, 3,5″ 720 KByte bzw. 1,4 MByte oder 5,25″ 360 KByte bzw. 1,2 MByte.

B.   SATZAUFBAU

Für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Position

Bezeichnung

Anmerkung

1 bis 4

Land (ISO-Code 3 Buchstaben)

z. B. FRA = Frankreich

5 bis 6

Jahr

z. B. 90 = 1990

7 bis 8

Hauptfischereigebiet der FAO

21 = Nordwestatlantik

9 bis 15

Abteilung

z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn

16 bis 18

Arten

Schlüssel aus 3 Buchstaben

19 bis 26

Fangmenge

Tonnen

Für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Position

Bezeichnung

Anmerkung

1 bis 4

Land

ISO-Code 3 Buchstaben (z. B. FRA = Frankreich)

5 bis 6

Jahr

z. B. 94 = 1994

7 bis 8

Monat

z. B. 01 = Januar

9 bis 10

Hauptfischereigebiete der FAO

21 = Nordwestatlantik

11 bis 18

Abteilung

z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn: alphanumerisch

19 bis 21

Hauptsächlich gewünschte Fischarten

Schlüssel aus 3 Buchstaben

22 bis 26

Fahrzeug-/Fischfanggerätekategorie

ISSCFV-Code (z. B. OTB2 = Grundscherbrettnetz): alphanumerisch

27 bis 28

Fahrzeuggrößenklasse

ISSCFV-Code (z. B. 04 = 150-499,9 BT): alphanumerisch

29 bis 34

Durchschnittliche Bruttotonnage

Tonnen: numerisch

35 bis 43

Durchschnittliche Motorstärke

Kilowatt: numerisch

44 bis 45

Geschätzter Aufwandsanteil

Numerisch

46 bis 48

Datentyp

Schlüssel mit 3 Buchstaben für die Art- oder Aufwandskennung (z. B. COD = Dorsch A— = Aufwandsmaßgröße A)

49 bis 56

Datenwert

Fangmenge (in Tonnen) oder Aufwandseinheit

Anmerkungen

a)

Für alle numerischen Felder gilt: rechtsbündig mit führenden Nullen. Für alle alphanumerischen Felder gilt: linksbündig mit nachfolgenden Nullen.

b)

Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtäquivalent der Anlandung, zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundet.

c)

Mengenangaben (Pos. 49-56) von weniger als einer halben Einheit sind als „-1“ zu registrieren.

d)

Unbekannte Mengen (Pos. 49-56) sind als „-2“ zu registrieren.

e)

Ländercodes: (ISO-Codes):

Österreich

AUT

Belgien

BEL

Bulgarien

BGR

Zypern

CYP

Tschechische Republik

CZE

Deutschland

DEU

Dänemark

DNK

Spanien

ESP

Estland

EST

Finnland

FIN

Frankreich

FRA

Vereinigtes Königreich

GBR

England und Wales

GBRA

Schottland

GBRB

Nordirland

GBRC

Griechenland

GRC

Ungarn

HUN

Irland

IRL

Island

ISL

Italien

ITA

Litauen

LTU

Luxemburg

LUX

Lettland

LVA

Malta

MLT

Niederlande

NLD

Norwegen

NOR

Polen

POL

Portugal

PRT

Rumänien

ROU

Slowakei

SVK

Slowenien

SVN

Schweden

SWE

Türkei

TUR


ANHANG VI

FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUF MAGNETTRAEGERN

A.   CODIERUNGSFORMAT

Für die Übermittlung von Daten im Rahmen von Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe a

Die Daten sind als Datensätze mit variabler Länge zu übermitteln; als Trennzeichen zwischen den einzelnen Datenfeldern der Datensätze wird der Doppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein:

Feld

Anmerkung

Land

ISO-Alpha-3-Ländercode (z. B. FRA = Frankreich)

Jahr

z. B. 2001 oder 01

Große FAO-Fischereigebiete

z. B. 21 = Nordwestatlantik

Abteilung

z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn

Arten

Alpha-3-Fischcode

Fangmenge

Tonnen

Für die Übermittlung von Daten im Rahmen von Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe b

Die Daten sind als Datensätze mit variabler Länge zu übermitteln; als Trennzeichen zwischen den einzelnen Datenfeldern der Datensätze wird der Doppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein:

Feld

Anmerkung

Land

ISO-Alpha-3-Ländercode (z. B. FRA = Frankreich)

Jahr

z. B. 0001 oder 2001 für das Jahr 2001

Monat

z. B. 01 = Januar

Große FAO-Fischereigebiete

z. B. 21 = Nordwestatlantik

Abteilung

z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn

Gewünschte Fischart

Alpha-3-Fischcode

Fahrzeug/Geräteklasse

ISSCFG-Code (z. B. OTB2 = Scherbrettnetz (Heck)

Fahrzeugtonnageklasse

ISSCFV-Code (z. B. 04 = 150-499,9 BRZ)

Mittlere Bruttoraumzahl

Tonnen

Mittlere Motorleistung

Kilowatt

Geschätzter Aufwand in %

Numerische Angabe

Einheit

Alpha-3-Fischcode bzw. Kategorie des Fischereiaufwands (z. B. COD = Dorsch bzw. A = Kategorie A)

Daten

Fangmenge (in t) bzw. Maßgröße des Fischereiaufwands

a)

Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtsäquivalent der Anlandungen.

b)

Ländercodes:

Österreich

AUT

Belgien

BEL

Bulgarien

BGR

Zypern

CYP

Tschechische Republik

CZE

Deutschland

DEU

Dänemark

DNK

Spanien

ESP

Estland

EST

Finnland

FIN

Frankreich

FRA

Vereinigtes Königreich

GBR

England und Wales

GBRA

Schottland

GBRB

Nordirland

GBRC

Griechenland

GRC

Ungarn

HUN

Irland

IRL

Island

ISL

Italien

ITL

Litauen

LTU

Luxemburg

LUX

Lettland

LVA

Malta

MLT

Niederlande

NLD

Norwegen

NOR

Polen

POL

Portugal

PRT

Rumänien

ROU

Slowakei

SVK

Slowenien

SVN

Schweden

SWE

Türkei

TUR

B.   VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

Soweit möglich sollten die Daten elektronisch (beispielsweise als E-Mail-Anhang) übermittelt werden.

Ist dies nicht möglich, können die Dateien auf einer 3,5-Zoll-HD-Diskette geliefert werden.


ANHANG VII

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates

(ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1)

 

Anhang 1 Ziffer X.6 der Beitrittsakte von 1994

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 189)

 

Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission

(ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Artikel 3 und Anhang III Nummer 44

Anhang II Nummer 10.9 der Beitrittsakte von 2003

(ABl. C 236 vom 23.9.2003, S. 571)

 


ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2018/93

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII