31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 396/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2269/2004 DES RATES

vom 20. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2340/2002 und (EG) Nr. 2347/2002 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Tiefseearten für die im Jahr 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei („Beitrittsakte von 2003“) (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Beitrittsakte von 2003 wurde keine Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004) (2) vorgenommen, um den neuen Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten einzuräumen. Daher sind diesen Mitgliedstaaten auf der Grundlage ähnlicher bisheriger Fangmengen, wie sie 2002 zugrunde gelegt wurden, solche Fangmöglichkeiten für 2004 zuzuteilen, damit die Fischer dieser Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit weiter ausüben können.

(2)

Die Zuteilung der Fangmöglichkeiten für 2004 sollte nicht zur Folge haben, dass vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig gefischte Mengen zu Quotenabzügen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3), Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (4) oder Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (5) führen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (6) wurden die Maschinenleistung und die Kapazität der Fischereiflotten, die erhebliche Mengen von Tiefseearten anlanden dürfen, beschränkt, und ein Bezugszeitraum für die Festlegung dieser Obergrenzen, nämlich drei Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung, festgelegt. Der Bezugszeitraum für die Festlegung dieser Beschränkungen muss die letzten Jahre einschließen, damit die Fischer der im Jahr 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit fortsetzen können.

(4)

Damit die Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 auf die neuen Mitgliedstaaten ab dem Tag ihres Beitritts angewendet werden können, muss die vorliegende Verordnung zwingend mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 anwendbar sein.

(5)

Die Verordnungen (EG) Nrn. 2340/2002 und 2347/2002 sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Die von Schiffen der im Jahr 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten zwischen 1. Januar und 1. Mai 2004 gefischten Mengen werden auf die in Anhang I festgelegten Quoten angerechnet.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis 15. Januar 2005 ihre Fangmengen vom 1. Januar bis 1. Mai 2004 mit.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (7) gelten nicht für Mengen, die vor dem 1. März 2004 von Schiffen der im Jahr 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten über die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Quoten hinaus gefischt wurden.“

3.

Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 berechnen die im Jahr 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten die Gesamtmaschinenleistung und das Gesamtvolumen aller ihrer Schiffe, die in einem der Jahre 2000, 2001 oder 2002 mehr als 10 Tonnen einer Mischung von Tiefseearten angelandet haben. Sie teilen diese Gesamtwerte der Kommission mit.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. VAN GEEL


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(5)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(6)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(7)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag zu der Art „Schwarzer Degenfisch“ in den Gebieten V, VI, VII, XII erhält folgende Fassung:

„5. Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiete

:

V, VI, VII, XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Deutschland

37

Estland

32

Spanien

185

Frankreich

2 600

Irland

93

Lettland

207

Litauen

2

Polen

2

Vereinigtes Königreich

185

Andere (1)

10

EG

3 353“

2.

Der Eintrag zu der Art „Grenadierfisch“ in den Gebieten Vb, VI, VII erhält folgende Fassung:

„23. Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiete

:

Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Deutschland

10

Estland

78

Spanien

86

Frankreich

4 396

Irland

346

Lettland

0

Litauen

101

Polen

51

Vereinigtes Königreich

258

Andere (2)

10

EG

5 336“

3.

Der Eintrag zu der Art „Blauleng“ in den Gebieten VI, VII erhält folgende Fassung:

„31. Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiete

:

VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern)

Deutschland

39

Estland

6

Spanien

122

Frankreich

2 788

Irland

10

Litauen

2

Polen

1

Vereinigtes Königreich

709

Andere (3)

10

EG

3 687“


(1)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(3)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.