31999R2791

Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates vom 16. Dezember 1999 mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik

Amtsblatt Nr. L 337 vom 30/12/1999 S. 0001 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 2791/1999 DES RATES

vom 16. Dezember 1999

mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, im folgenden "NEAFC-Übereinkommen" genannt, wurde mit dem Beschluß 81/608/EWG(2) genehmigt und trat am 17. März 1982 in Kraft.

(2) Das NEAFC-Übereinkommen bildet den zweckmäßigen Rahmen für eine multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erhaltung und rationellen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich.

(3) Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik hat auf ihrer 17. Jahrestagung vom 17. bis 20. November 1998 zwei Empfehlungen angenommen, mit denen einerseits eine Überwachungs- und Kontrollregelung für die Fischereifahrzeuge eingeführt wird, die im NEAFC-Regelungsbereich außerhalb der Grenzen der nationalen Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien tätig sind, (nachstehend "Regelung" genannt) und andererseits ein Programm zur Förderung der Einhaltung ihrer Empfehlungen durch Schiffe von Nichtvertragsparteien, damit die Einhaltung der Bestanderhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC uneingeschränkt gewährleistet ist (nachstehend "Programm" genannt).

(4) Die Regelung umfaßt Kontrollmaßnahmen für die im NEAFC-Bereich tätigen Schiffe unter der Flagge einer der Vertragsparteien, eine Kontrollregelung auf See, die Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließt, sowie Verfahren, die bei Verstößen von den Vertragsparteien eingehalten werden müssen.

(5) Das Programm schreibt verbindlich vor, daß Schiffe von Nichtvertragsparteien inspiziert werden müssen, wenn sie Vertragshäfen von sich aus anlaufen, und verbietet das Anlanden oder Umladen, wenn bei einer solchen Inspektion festgestellt wird, daß die Fänge unter Mißachtung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der NEAFC getätigt wurden.

(6) Nach Artikel 12 und 15 des NEAFC-Übereinkommens treten diese Empfehlungen am 1. Juli 1999 in Kraft und sind von diesem Zeitpunkt für die Vertragsparteien verbindlich. Die Gemeinschaft ist gehalten, diese Empfehlungen anzuwenden.

(7) Damit die Fangtätigkeiten von Gemeinschaftsschiffen im Regelungsbereich der NEAFC überwacht werden können, müssen ergänzend zu den Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(3) bestimmte Kontrollmaßnahmen festgelegt werden, die insbesondere die Beteiligung am Fischfang, die Kennzeichnung und Dokumentation der Schiffe und Fanggeräte, die Registrierung und Meldung der Fänge sowie das Umladen betreffen.

(8) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß die Tätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge außerhalb der Fischereizone der Gemeinschaft ordnungsgemäß überwacht und, sofern entsprechende Verpflichtungen der Gemeinschaft bestehen, kontrolliert und beaufsichtigt werden, um die Einhaltung der in diesen Gewässern geltenden Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen. Es ist demnach vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich der NEAFC fischen dürfen, für die Kontrolltätigkeiten im Rahmen der Regelung Inspektoren abstellen und ausreichende Kontrollmittel bereitstellen.

(9) Im Interesse der Überwachung der Fangtätigkeiten im NEAFC-Bereich ist es notwendig, daß die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Regelung untereinander sowie mit der Kommission zusammenarbeiten.

(10) Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, daß ihre Inspektoren die Kontrollverfahren einhalten, die von der NEAFC festgelegt worden sind.

(11) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen müssen bei der Inspektion ihres Schiffes nach den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren kooperieren.

(12) Es ist angezeigt, die Verfahren festzulegen, die bei mutmaßlichen Verstößen und vor allem schweren Verstößen zu befolgen sind. Hierzu ist eine Liste der Verhaltensweisen zu erstellen, die als schwerer Verstoß eingestuft werden.

(13) Es empfiehlt sich, die Einzelheiten der Durchführung des Programms auf Gemeinschaftsebene vorzusehen.

(14) Nach dem Vertrag liegt die Hoheitsgewalt über Binnen-/Küstengewässer und Häfen bei den Mitgliedstaaten. Soweit es jedoch den Zugang von Schiffen von Nichtvertragsparteien, die beim Fischfang in NEACF-Regelungsbereich gesichtet worden sind, zu Hafeneinrichtungen in der Gemeinschaft betrifft, müssen auf Gemeinschaftsebene zusätzliche einheitliche Maßnahmen über die Abfertigung solcher Schiffe in den Häfen der Gemeinschaft getroffen werden, um die Wirksamkeit der von der NEAFC erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten.

(15) Es ist festzulegen, nach welchen Verfahren die Durchführungsbestimmungen zur Regelung erlassen werden.

(16) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.

(17) Damit Erfahrungen für die anstehende endgültige Aufteilung der Aufgaben gesammelt werden, ist die Anwendung bestimmter von den Mitgliedstaaten und der Kommission in Zusammenarbeit zu erfuellender Inspektions- und Kontrollbestimmungen bis zur Entscheidung über die endgültige Regelung zeitlich zu begrenzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Anwendung folgender Regelung bzw. folgenden Programms durch die Gemeinschaft:

a) Überwachungs- und Kontrollregelung für die Fischereifahrzeuge, die im NEAFC-Übereinkommensbereich in den Gewässern außerhalb der Grenzen staatlicher Gerichtsbarkeit tätig sind;

b) Programm zur Förderung der Einhaltung der von der NEAFC verabschiedeten Empfehlungen durch Schiffe von Nichtvertragsparteien.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Regelungsbereich" die Gewässer des Übereinkommensbereichs nach der Abgrenzung in Artikel 1 Absatz 1 des NEAFC-Übereinkommens außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der NEAFC-Vertragsparteien;

2. "Fischereiressourcen" die Fischereiressourcen gemäß Artikel 1 Absatz 2 des NEAFC-Übereinkommens;

3. "regulierte Bestände" die in der Liste im Anhang aufgeführten Fischereiressourcen, für die im Rahmen des Übereinkommens erlassene Empfehlungen gelten; dieser Anhang kann nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 geändert werden;

4. "Fangtätigkeiten" Fischfang, fischverarbeitende Vorgänge, das Umladen von Fisch oder Fischereierzeugnissen und jede andere Tätigkeit als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit Fischfang im Regelungsbereich;

5. "NEAFC-Inspektor" ein von einer Vertragspartei der NEAFC für die Regelung abgestellter Inspektor;

6. "Anbordgehen" das Betreten eines Fischereifahrzeugs durch NEAFC-Inspektoren zur Durchführung einer Inspektion;

7. "Verstoß" jede in einem Inspektionsbericht gemäß der Regelung festgestellte Tätigkeit oder Unterlassung eines Fischereifahrzeugs, die den begründeten Verdacht aufkommen läßt, daß die Bestimmungen dieser Verordnung oder jeder anderen Verordnung zur Umsetzung von NEAFC-Empfehlungen verletzt worden sind;

8. "schwerer Verstoß" die nachstehenden Verstöße:

a) Fischfang ohne gültige Genehmigung des Flaggenstaats,

b) Fischfang ohne zugeteilte Quote oder nach deren Ausschöpfung,

c) Einsatz verbotener Fanggeräte,

d) erhebliche Falscheintragung von Fangangaben,

e) wiederholte Nichtbeachtung der Vorschriften über Bewegungs- und Fangmeldungen,

f) Hinderung eines Inspektors an der Durchführung seiner Arbeit,

g) gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt,

h) Fälschen oder Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs,

i) Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial für eine Untersuchung,

j) Begehen mehrfacher Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Mißachtung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergeben;

9. "gehörig befugter Inspektor" ein NEAFC-Inspektor, der vom Flaggenmitgliedstaat des Schiffes, das im Verdacht steht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, ordnungsgemäß ermächtigt worden ist;

10. "Schiff einer Nichtvertragspartei" ein Schiff, das bei Fangtätigkeiten im Regelungsbereich der NEAFC beobachtet und gemeldet wurde und

i) die Flagge einer Nichtvertragspartei des NEAFC-Übereinkommens führt, oder

ii) bei dem der berechtigte Verdacht besteht, daß es keine Flagge führt.

TITEL I

DURCHFÜHRUNG DER VON DER NEAFC VERABSCHIEDETEN KONTROLLREGELUNG

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die kommerzielle, auf die Fischereiressourcen im Regelungsbereich ausgerichtete Fangtätigkeiten ausüben oder ausüben wollen.

(2) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Regelungsbereich tätig sind und Fisch an Bord behalten, der aus diesem Bereich stammt, handeln nach den Zielen und Grundsätzen des NEAFC-Übereinkommens.

KAPITEL 1

KONTROLLMASSNAHMEN

Artikel 4

Beteiligung der Gemeinschaft

(1) Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, für die der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat, sind unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen befugt, Fischereierzeugnisse, die aus dem Regelungsbereich stammen, zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege die Liste aller in der Gemeinschaft registrierten Schiffe unter ihrer Flagge, die im Regelungsbereich fischen dürfen, und besonders die Schiffe, die eine oder mehrere regulierte Arten direkt befischen dürfen, sowie Änderungen zu dieser Liste. Diese Mitteilung erfolgt spätestens zum 15. Dezember jeden Jahres oder mindestens 5 Tage vor Einfahrt des Schiffes in den Regelungsbereich. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das Sekretariat der NEAFC weiter.

(3) Das Übermittlungsformat der in Absatz 2 genannten Liste und Spezifikationen hierzu werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 5

Registrierung von Fängen und Fischereiaufwand

(1) Neben den nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Angaben tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Regelungsbereich in ihr Logbuch ein.

(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft führen für verarbeitete oder gefrorene Fänge der im Anhang aufgeführten regulierten Bestände

a) ein Produktionslogbuch, das nach Fischart und Verarbeitungserzeugnis den jeweiligen Stand des Gesamtfangs wiedergibt, oder

b) einen Lagerplan, der für jede Art angibt, wo im Fischladeraum welches Verarbeitungserzeugnis gelagert ist.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 6

Meldung der Fänge regulierter Bestände

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Fristen eine sogenannte "Fangaufstellung".

In dieser Aufstellung der Fänge regulierter Bestände sind erfaßt

a) die an Bord befindlichen Mengen bei Einfahrt des Fischereifahrzeugs in den Regelungsbereich. Die Meldung muß längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden vor jeder Einfahrt in den Regelungsbereich erfolgen;

b) die Wochenfänge. Die erste Meldung muß spätestens am Ende des 7. Tages nach Einfahrt in den Bereich erfolgen; dauert die Fangreise länger als 7 Tage, so muß das Schiff spätestens am Montag die Fänge mitteilen, die im Regelungsbereich in der Woche getätigt worden sind, die am vorausgegangenen Sonntag um 24.00 Uhr endete;

c) die an Bord befindlichen Mengen bei der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich. Diese Meldung muß längstens 8 Stunden und mindestens 6 Stunden vor jeder Ausfahrt aus dem Regelungsbereich erfolgen. Sie muß gegebenenfalls die Anzahl Fangtage und die getätigten Fangmengen im Regelungsbereich einschließen;

d) die bei jeder Umladung während des Aufenthalts des Schiffes im Regelungsbereich aufgenommenen und entladenen Mengen. Die Meldung muß spätestens 24 Stunden nach Abschluß des Umladevorgangs erfolgen.

(2) Die Mitgliedstaaten leiten die Fangaufstellungen unmittelbar nach Eingang elektronisch an das Sekretariat der NEAFC weiter.

(3) Die Fangaufstellungen werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Weiterleitung an das Sekretariat der NEAFC übermittelt.(5)

(4) Die Angaben in den Fangaufstellungen werden von den Mitgliedstaaten in der in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Datenbank gespeichert.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere das Format und die Spezifikationen der gemäß Absatz 3 zu übermittelnden Fangaufstellungen werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 7

Meldung der Gesamtfänge und des Fischereiaufwands

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. jeden Monats auf elektronischem Wege die Mengen der die im Regelungsbereich gefangenen Arten im Sinne des Absatzes 3 mit, die im Laufe des Vormonats angelandet oder umgeladen worden sind.

(2) Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 2 und unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 schließt diese Meldung auch die regulierten Arten ein, die in Gewässern des Übereinkommensbereichs unter der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten gefangen wurden.

(3) Die Liste der Arten im Sinne des Absatzes 1 sowie das Format der zu übermittelnden Daten werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 8 (6)

Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die mittels dem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingeholten Angaben zu Schiffen unter ihrer Flagge, die im Regelungsbereich fischen, in Echtzeit elektronisch in dem Format und nach den Spezifikationen, die nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt worden sind, dem Sekretariat der NEAFC übermittelt werden.

Artikel 9

Umladen

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen im Regelungsbereich keine Umladungen vor, es sei denn, ihnen liegt eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, dessen Flagge die Schiffe führen und in dem sie registriert sind.

KAPITEL 2

KONTROLLVERFAHREN

Artikel 10 (7)

Allgemeine Überwachungs- und Kontrollgrundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich fischen dürfen, stellen für die Regelung Inspektoren zur Wahrnehmung von Kontrollaufgaben ab.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die NEAFC-Inspektoren an Bord von Schiffen, die seine Flagge führen, Kontrollen durchführen können.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß Kontrollen durch seine Inspektoren nicht diskriminierend und regelungsgerecht durchgeführt werden. Die Anzahl durchgeführter Kontrollen wird von der Größe der im Regelungsbereich anwesenden Flotten der Vertragsparteien und der Zeit, die diese Flotten im Regelungsbereich verbringen, abhängig gemacht.

(4) Die Kommission kann Gemeinschaftsinspektoren für die Regelung abstellen.

Artikel 11 (8)

Kontrollmittel

(1) Die Mitgliedstaaten oder im Rahmen von Artikel 10 Absatz 4 die Kommission stellen ihren Inspektoren ausreichende Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Kontrollaufgaben wahrnehmen können. Sie stellen zu diesem Zweck Inspektionsschiffe und Flugzeuge für die Regelung ab.

(2) Die Kommission koordiniert die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Namen der Gemeinschaft. Sie kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den Mitgliedstaaten gemeinsame Überwachungs- und Kontrollprogramme entwerfen, die es der Gemeinschaft gestatten, den in der Regelung vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe regulierte Bestände befischen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel und was die Zeiten, zu denen diese Personalkräfte und Mittel eingesetzt werden sollen, und die Einsatzgebiete anbelangt.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. Januar 2000 die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe sowie die Kennzeichen der Flugzeuge mit, die sie im darauffolgenden Jahr für die Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für das betreffende Kalenderjahr einen Plan für die Beteiligung der Gemeinschaft an der Regelung, den sie dem NEAFC-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.

(4) Bei der Erstellung der operativen Überwachungs- und Kontrollprogramme achtet die Kommission darauf, daß in allen Fällen, in denen gleichzeitig mehr als zehn Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft im Regelungsbereich auf regulierte Arten ausgerichteten Fischfang betreiben, ein Inspektionsschiff eines Mitgliedstaats im Bereich patrouilliert oder ein Abkommen mit einer anderen Vertragspartei geschlossen wird, das die Anwesenheit eines Inspektionsschiffes gewährleistet.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle für die Regelung abgestellten Schiffe mit Inspektoren an Bord ebenso wie das Beischiff als Zeichen für die Durchführung einer Inspektion im Rahmen der Regelung eine besondere Flagge bzw. einen besonderen Wimpel und alle für die Regelung abgestellten Flugzeuge an gut sichtbarer Stelle und deutlich zu erkennen ihr internationales Rufzeichen tragen. Form und Größe der Spezialflagge oder des Wimpels werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt.

(6) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission auf elektronischem Weg in dem Format, das nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt wird, das Datum und die Uhrzeit mit, zu denen die Inspektionsschiffe und Flugzeuge ihre Tätigkeiten aufnehmen und beenden.

Artikel 12

NEAFC-Inspektoren

(1) Die Mitgliedstaaten oder im Rahmen von Artikel 10 Absatz 4 die Kommission stellen für jeden Inspektor einen Sonderausweis aus. Die Inspektoren müssen diesen Ausweis bei sich tragen und vorzeigen, wenn sie an Bord eines Fischereifahrzeugs gehen. Das Format dieses Sonderausweises wird nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, daß die Inspektoren ihren Auftrag nach Maßgabe der Regelung ordnungsgemäß erfuellen. Die Inspektoren bleiben der Aufsicht ihrer zuständigen Behörden unterstellt und sind letzteren gegenüber verantwortlich.

Artikel 13

Überwachungen

(1) Die NEAFC-Inspektoren führen von einem für die Regelung abgestellten Schiff oder Flugzeug aus Überwachungen durch, die sie auf Beobachtungen der Fischereifahrzeuge stützen. Sie fassen ihre Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen, dessen Format nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt wird, und übermitteln diesen ihrer zuständigen Behörde.

(2) Die Mitgliedstaaten leiten den Überwachungsbericht unverzüglich elektronisch an den Flaggenstaat des überwachten Schiffes oder an die Behörden weiter, die von diesem Staat hierfür benannt und dem NEAFC-Sekretariat sowie der Kommission mitgeteilt worden sind. Auf Anfrage übermitteln sie dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes auch das Original des Überwachungsberichts und dazugehörige Fotos.

Artikel 14

Inspektionen

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, daß ihre NEAFC-Inspektoren

a) nicht an Bord gehen, ohne daß vorher ein Funksignal an das betreffende Schiff gesendet wurde und ohne daß dem Schiff das richtige Signal unter Anwendung des internationalen Signalkodes, der die Identität des Inspektionsteams einschließt, gegeben wurde;

b) das zu betretende Schiff nicht auffordern, während des Fischens zu stoppen oder zu manövrieren, Fanggerät zu Wasser zu lassen oder einzuholen. Die Inspektoren können allerdings anordnen, daß das Aussetzen des Geräts unterbrochen oder verschoben wird, bis sie an Bord gegangen sind, allerdings nur für höchstens 30 Minuten nach Empfang des Signals;

c) darauf achten, daß die Inspektion höchstens vier Stunden dauert bzw. nicht länger als die Zeit für das Einholen und die Untersuchung des Netzes und der Fänge, wenn diese Vorgänge länger dauern. Wird ein Verstoß festgestellt, so können die Inspektoren so lange an Bord bleiben, wie dies in ErfüIlung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der Größe des Fischereifahrzeugs und der an Bord befindlichen Mengen kann die Inspektion allerdings unter besonderen Umständen auch länger dauern als oben vorgesehen. Auch in diesem Fall dürfen die Inspektoren nicht länger an Bord bleiben, als für die Durchführung der Inspektion erforderlich ist. Die Gründe für den Aufenthalt über die normale Zeit hinaus müssen im Inspektionsbericht vermerkt werden;

d) den Kapitän nicht daran hindern, sich während der Untersuchung mit den Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen;

e) bei Manövern den vorschriftsmäßigen Sicherheitsabstand zum Fischereifahrzeug einhalten;

f) außer und soweit erforderlich zum Schutz ihrer persönlichen Sicherheit keine Gewalt anwenden. Bei der Durchführung ihrer Inspektionen an Bord der Fischereifahrzeuge sind die Inspektoren unbewaffnet;

g) ihre Inspektion so durchführen, daß das Schiff, dessen Tätigkeiten und Fänge möglichst wenig gestört werden;

h) einen Inspektionsbericht nach den Bestimmungen verfassen, die nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt werden, und ihn ihren Behörden übermitteln.

(2) Die Inspektoren sind befugt, alle einschlägigen Bereiche, Decks und Schiffsteile zu untersuchen, ebenso die Fänge (verarbeitet oder nicht), Netze und sonstigen Fanggeräte, Ausrüstungen und alle zur Überprüfung der Einhaltung der NEAFC-Bestandserhaltungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen sowie den Kapitän oder eine von ihm genannte Person zu befragen.

(3) Bei ihren Untersuchungen können die Inspektoren vom Kapitän jede erforderliche Unterstützung verlangen. Der Inspektionsbericht kann vom Kapitän mit Bemerkungen versehen werden und muß nach Abschluß der Inspektion von den Inspektoren unterzeichnet werden. Dem Kapitän des Fischereifahrzeugs ist eine Kopie des Inspektionsberichts auszuhändigen.

(4) Die Mitgliedstaaten achten darauf, daß die Inspektionsteams aus höchstens zwei NEAFC-Inspektoren bestehen.

Artikel 15

Verpflichtungen der Schiffskapitäne während der Inspektion

Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die einer Inspektion unterzogen werden,

a) erleichtern ein sicheres und effektives Anbordgehen;

b) kooperieren bei der Inspektion ihres Schiffes nach den Verfahren dieser Verordnung und bieten ihre Unterstützung an, behindern die NEAFC-Inspektoren nicht in ihrer Arbeit, schüchtern sie weder ein noch stören sie sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben und garantieren ihre Sicherheit;

c) gestatten den Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats und des Staats in Verbindung zu setzen, der die Inspektion durchführt;

d) gewähren Zugang zu allen einschlägigen Bereichen, Decks, Schiffteilen, Fängen (verarbeitet oder nicht), Netzen und sonstigen Fanggeräten, Ausrüstungen sowie allen einschlägigen Unterlagen;

e) stellen den Inspektoren angemessene Einrichtungen zur Verfügung, was gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung einschließt, wenn letztere nach Artikel 18 Absatz 3 an Bord bleiben;

f) erleichtern das Verlassen der Inspektoren unter sicheren Bedingungen.

Artikel 16

Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes

(1) Hat ein NEAFC-Inspektor begründeten Anlaß zu vermuten, daß eine Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs den Bestandserhaltungsmaßnahmen der NEAFC zuwiderläuft, so

a) vermerkt er den Verstoß im Inspektionsbericht;

b) triff er alle erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen. An allen Teilen des Fanggeräts, die bei der Inspektion als nicht vorschriftsmäßig eingestuft worden sind, bringt er eine nicht zu lösende Kennmarke an;

c) bemüht er sich umgehend, Verbindung zu einem Inspektor oder den bezeichneten Behörden des Flaggenstaats aufzunehmen, dem das inspizierte Schiff angehört;

d) übermittelt er seinen Behörden unverzüglich den Inspektionsbericht.

(2) Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, oder gegebenenfalls die Kommission teilt dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffes und der Kommission soweit möglich im Laufe des ersten Arbeitstages nach Beginn der Inspektion die Einzelheiten des Verstoßes mit, den das inspizierte Schiff begangen hat.

(3) Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, übersendet das Original des Inspektionsberichts mit allen Unterlagen der Kommission, die diese an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats weiterleitet, dem das inspizierte Schiff angehört, sowie eine Kopie an das NEAFC-Sekretariat.

Artikel 17

Verfolgung von Verstößen

(1) Erhält ein Mitgliedstaat von einer anderen Vertragspartei oder einem anderen Mitgliedstaat die Mitteilung, daß ein Schiff unter seiner Flagge einen Verstoß begangen hat, muß er nach seinem innerstaatlichen Recht umgehend Schritte einleiten, um Beweise einzuholen und zu prüfen und die für die weitere Verfolgung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen sowie möglichst auch das Schiff zu inspizieren.

(2) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständigen Behörden, denen das Beweismaterial für Verstöße zuzusenden ist, und teilen der Kommission die Anschrift dieser Behörden mit.

Artikel 18

Sonderverfahren bei schweren Verstößen

(1) Besteht nach Ansicht eines NEAFC-Inspektors begründeter Verdacht, daß ein Schiff einen schweren Verstoß begangen hat, so setzt er den Flaggenstaat, seine Behörden, die Kommission sowie das NEAFC-Sekretariat hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Im Interesse der Beweissicherung muß der Inspektor die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen, ohne die Fangeinsätze unnötig zu stören.

(3) Der Inspektor kann so lange an Bord bleiben, wie er braucht, um dem gehörig befugten Inspektor alle Angaben zum Verstoß zu übermitteln, oder so lange, bis der Flaggenstaat ihn in seiner Antwort auffordert, das Schiff zu verlassen.

(4) Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, beschließt mit Einwilligung des Flaggenstaates, ob der Inspektor bei der Kursänderung des Schiffes an Bord bleibt. Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, entscheidet überdies, ob bei der eingehenderen Untersuchung des Schiffes im Hafen ein NEAFC-Inspektor anwesend sein soll. Er teilt der Kommission unverzüglich mit, welche Entscheidungen er im Sinne dieses Absatzes getroffen hat.

Artikel 19

Verfolgung schwerer Verstöße

(1) Erhalten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Mitteilung eines NEAFC-Inspektors, daß ein Fischereifahrzeug unter der Flagge dieses Staats im Verdacht steht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder erhält die Kommission eine solche Mitteilung, so setzen die zuständigen Behörden und die Kommission sich hiervon unverzüglich gegenseitig in Kenntnis.

(2) Nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1 sorgt der Flaggenmitgliedstaat dafür, daß das Schiff binnen 72 Stunden von einem gehörig befugten Inspektor inspiziert wird.

(3) Der gehörig befugte Inspektor geht an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs, prüft die Anhaltspunkte für den vom NEAFC-Inspektor festgestellten mutmaßlichen schweren Verstoß und übermittelt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats und der Kommission so bald wie möglich die Ergebnisse seiner Prüfung.

(4) Wird nach Mitteilung der Ergebnisse der mutmaßliche Verstoß als schwer eingestuft, so fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats des inspizierten Schiffes, wenn die Situation dies rechtfertigt, das Schiff entweder binnen 24 Stunden selbst auf oder ermächtigt den gehörig befugten Inspektor hierzu, einen angegebenen Hafen anzulaufen.

Bei Kursänderung triff der gehörig befugte Inspektor alle erforderlichen Vorkehrungen zur dauerhaften Beweissicherung.

(5) Bei Ankunft im angegebenen Hafen wird das betreffende Schiff unter Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats und in Anwesenheit eines NEAFC-Inspektors einer anderen Vertragspartei, die hieran teilnehmen möchte, einer eingehenden Inspektion unterzogen.

Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission umgehend die Ergebnisse dieser eingehenden Inspektion mit sowie die Maßnahmen, die er als Folge des Verstoßes ergriffen hat.

(6) Ordnet die zuständige Behörde des Flaggenstaats nicht an, daß ein Hafen angelaufen werden muß, so teilt sie der Kommission umgehend ihre Gründe für diese Entscheidung mit. Die Kommission übermittelt diese Entscheidung und deren Begründung zu gegebener Zeit dem NEAFC-Sekretariat.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 20

Annahme der Inspektionsberichte

(1) Die Mitgliedstaaten messen den Berichten, die von den NEAFC-Inspektoren der anderen Vertragsparteien und der übrigen Mitgliedstaaten verfaßt wurden, denselben Wert bei wie den Berichten ihrer eigenen Inspektoren.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten gemäß ihrem innerstaatlichen Recht mit den betreffenden Vertragsparteien zusammen, um Rechts- oder andere Verfahren aufgrund eines im Rahmen der Regelung von einem Inspektor vorgelegten Bericht zu erleichtern.

Artikel 21

Aufstellung notifizierter Verstöße

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. September eines jeden Jahres für das vorausgegangene Kalenderjahr einen Bericht mit Informationen über den Fortgang der Verfahren in bezug auf die mitgeteilten Verstöße gegen die Erhaltungsmaßnahmen der NEAFC. Eine Liste der Verstöße wird jährlich erstellt, bis eine endgültige Entscheidung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts ergangen ist.

(2) Der Bericht enthält den Stand der Verfahren (z. B. anhängig, Berufung, Ermittlungsverfahren usw.) sowie eine genaue Beschreibung der verhängten Strafen oder Geldbußen (d. h. Höhe der Geldbußen, Wert der beschlagnahmten Fänge und/oder Fanggeräte, schriftliche Verwarnungen usw.) und bei Verzicht auf eine Verfolgung eine entsprechende Erklärung.

Artikel 22

Aufstellung durchgeführter Inspektionen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 15. September jeden Jahres für das vorausgegangene Kalenderjahr mit,

a) wieviele Inspektionen im Rahmen der Regelung durchgeführt wurden, wobei die Anzahl für die Schiffe jeder Vertragspartei genau anzugeben ist, und im Falle von Verstößen das Datum und die Position der Inspektion des betreffenden Schiffes und die Art des mutmaßlichen Verstoßes;

b) die Anzahl NEACF-Überwachungsflugstunden, die Anzahl der Sichtungen und die Anzahl erstellter Überwachungsberichte einschließlich hierauf ergriffener Maßnahmen.

TITEL II

DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS ZUR FÖRDERUNG DER EINHALTUNG VON MASSNAHMEN DURCH SCHIFFE UNTER DER FLAGGE VON NICHTVERTRAGSPARTEIEN DER NEAFC

Artikel 23

Übermittlung des Beobachtungsberichts

(1) Nachdem der Bericht eines NEAFC-Inspektors über die Beobachtung eines Schiffes einer Nichtvertragspartei eingegangen ist, leitet der Mitgliedstaat, dem der Inspektor angehört, diese Angaben unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat und an die Kommission weiter sowie, falls möglich, an das Schiff mit dem Hinweis, daß diese Angaben seinem Flaggenstaat übermittelt werden.

(2) Die Kommission teilt jeden Beobachtungsbericht, der bei ihr in Form einer Notifizierung des NEAFC-Sekretariats oder einer anderen Vertragspartei eingeht, umgehend allen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 24

Umladungen

Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ist es nicht gestattet, Umladungen eines Schiffes einer Nichtvertragspartei entgegenzunehmen.

Artikel 25

Überwachung/Inspektion der Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß jedes Schiff einer Nichtvertragspartei, das einen bezeichneten Hafen im Sinne von Artikel 28e Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 anläuft, von ihren zuständigen Behörden inspiziert wird. Bis zum Abschluß der Inspektion dürfen die Fänge dieses Schiffes nicht angelandet und/oder umgeladen werden.

(2) Stellen die zuständigen Behörden bei einer solchen Inspektion fest, daß das Schiff einer Nichtvertragspartei Arten an Bord hat, für die NEAFC-Empfehlungen gelten, die in Gemeinschaftsrecht umgesetzt worden sind, so untersagt der betreffende Mitgliedstaat die Anlandung und/oder Umladung.

(3) Dieses Verbot gilt nicht, wenn der Kapitän des inspizierten Schiffes oder sein Vertreter zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, daß

a) die an Bord befindlichen Fänge außerhalb des Regelungsbereichs gefangen wurden oder

b) die an Bord befindlichen Fänge in Übereinstimmung mit den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft gefangen wurden.

Artikel 26

Inspektionsmeldungen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das Ergebnis jeder Inspektion sowie gegebenenfalls hierauf verhängte Anlande- und/oder Umladeverbote unverzüglich mit.

(2) Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NEAFC-Sekretariat und so rasch wie möglich an den Flaggenstaat des inspizierten Schiffes weiter.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Vertraulichkeit

Neben den Bestimmungen von Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 beachten die Mitgliedstaaten und die Kommission auch alle Vorschriften über Vertraulichkeit, die nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 28

Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8, Artikel 11 Absätze 5 und 6, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h), Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 27 werden nach dem Verwaltungsausschußverfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 29

(1) Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuß für Fischerei und Aquakultur (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 8, 10 und 11 gelten als Ad-hoc-Regelung bis zum 31. Dezember 2000. Die Kommission legt vor dem 30. September 2000 geeignete Vorschläge für eine endgültige Regelung vor. Der Rat erläßt spätestens bis zum 31. Dezember 2000 nach dem Verfahren des Artikels 37 EG-Vertrag die erforderlichen Maßnahmen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) Stellungnahme vom 15. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.

(3) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) Auf das Jahr 2000 beschränkte Ad-hoc-Regelung.

(6) Auf das Jahr 2000 beschränkte Ad-hoc-Regelung.

(7) Auf das Jahr 2000 beschränkte Ad-hoc-Regelung.

(8) Auf das Jahr 2000 beschränkte Ad-hoc-Regelung.

ANHANG

Liste der regulierten Bestände

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