15.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 665/2008 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2008

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sieht eine gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten vor, die eine solide Grundlage für die wissenschaftliche Auswertung von Fischereidaten schaffen und fundierte wissenschaftliche Empfehlungen zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend als „GFP“ bezeichnet) ermöglichen soll.

(2)

Die Protokolle und Methoden für die Erhebung und die Überwachung der Daten sollten den Qualitätsnormen entsprechen, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien, von regionalen Fischereiorganisationen und auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Erhebung von Fischereidaten seit der Einführung des ersten Gemeinschaftsrahmens im Jahr 2000 sowie der Empfehlungen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (nachstehend als „STECF“ bezeichnet) aufgestellt wurden.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten mehrjährige nationale Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Fischereidaten im Einklang mit dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm erstellen. Diese Programme sollten der Kommission früh genug vorgelegt werden, damit sie rechtzeitig Finanzierungsbeschlüsse für das folgende Jahr fassen kann. Die Mitgliedstaaten sollten Doppelarbeit bei der Datenerhebung vermeiden. Sie sollten über die Durchführung ihrer nationalen Programme Bericht erstatten.

(4)

Die Koordinierung der einzelstaatlichen Maßnahmen und gegebenenfalls eine Verteilung der Aufgaben über die nationalen Programme sollten auf regionaler Ebene sichergestellt werden.

(5)

Das mehrjährige Gemeinschaftsprogramm ist Gegenstand eines getrennten Kommissionsbeschlusses.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bestandteile der nationalen Programme

Die mehrjährigen nationalen Programme gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 beinhalten:

a)

die geplanten Maßnahmen, aufgeschlüsselt nach den in dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm aufgeführten Teilbereichen und Abschnitten und den folgenden Regionen:

Ostsee (ICES-Gebiete III b—d),

Nordsee (ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId) und östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II),

Nordatlantik (ICES-Gebiete V—XIV und NAFO-Gebiete),

Mittelmeer und Schwarzes Meer,

Regionen, in denen Gemeinschaftsschiffe Fangtätigkeiten ausüben und die von regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, bewirtschaftet werden;

b)

die analytischen Variablen, aufgeschlüsselt nach den im mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm aufgeführten Teilbereichen und Abschnitten sowie nach den Regionen gemäß Buchstabe a;

c)

genaue Beschreibung der bei den Stichproben angewandten Methoden und die zugrunde gelegten statistischen Schätzungen, die eine Einschätzung des Genauigkeitsgrads und des Verhältnisses von Kosten und Genauigkeit gestatten;

d)

Belege dafür, dass die nationalen Programme in derselben Region koordiniert und die Aufgaben auf die jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt werden.

Artikel 2

Vorlage der nationalen Programme

(1)   Die mehrjährigen nationalen Programme werden der Kommission bis 31. März des Jahres vor dem Zeitraum der Durchführung des mehrjährigen Programms elektronisch übermittelt. Der erste Zeitraum erstreckt sich auf die Jahre 2009—2010. Für diesen Zeitraum sind die Programme bis 15. Oktober 2008 vorzulegen.

(2)   Für die Vorlage der nationalen Programme verwenden die Mitgliedstaaten

a)

die vom STECF erstellten Muster und Leitlinien in Bezug auf die technischen und wissenschaftlichen Aspekte des Programms;

b)

die von der Kommission vorgegebenen Finanzbögen in Bezug auf die finanziellen Aspekte des Programms.

Artikel 3

Nationale Koordinierung und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Ansprechpartner, der als Anlaufstelle für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Vorbereitung und die Durchführung der nationalen Programme dient.

(2)   Sind mehrere Stellen an dem nationalen Programm beteiligt, so ist der nationale Ansprechpartner für die Koordinierung des nationalen Programms zuständig. Einmal pro Jahr findet eine nationale Koordinierungssitzung statt. Sofern erforderlich, kann eine zweite Sitzung einberufen werden. Diese Sitzungen werden von dem nationalen Ansprechpartner organisiert, und an ihr nehmen nur die Personen teil, die in den am nationalen Programm beteiligten Stellen tätig sind. Die Kommission kann an den Sitzungen teilnehmen.

(3)   Dem jährlichen Bericht nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 wird ein Bericht über die nationale Koordinierungssitzung gemäß Absatz 2 beigefügt.

(4)   Eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die Sitzungen nach Absatz 2 wird nur gewährt, wenn die Mitgliedstaaten diesen Artikel befolgen.

Artikel 4

Regionale Koordinierung

(1)   Auf den regionalen Koordinierungstreffen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 werden die regionalen Koordinierungsaspekte der nationalen Programme bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen für eine bessere Integration der nationalen Programme und für eine Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten gegeben.

(2)   Der Vorsitzende wird vom regionalen Koordinierungstreffen im Einvernehmen mit der Kommission für zwei Jahre ernannt.

(3)   Die regionalen Koordinierungstreffen können einmal pro Jahr einberufen werden. Die Rahmenbedingungen für das Treffen werden von der Kommission im Einvernehmen mit dem Vorsitz vorgeschlagen und den nationalen Ansprechpartnern gemäß Artikel 3 Absatz 1 drei Wochen vor dem Treffen mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission zwei Wochen vor dem Treffen die Teilnehmerliste vor.

Artikel 5

Vorlage des jährlichen Berichts

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln auf elektronischem Weg jährlich den Bericht nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 bis 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Jahr der Durchführung des nationalen Programms folgt. Der jährliche Bericht enthält insbesondere, aufgeschlüsselt nach den in dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm aufgeführten Teilbereichen und Abschnitten und den Regionen gemäß Artikel 1 Buchstabe a:

a)

eine Darstellung der Durchführung des Programms in dem betreffenden Jahr mit Angabe der Ergebnisse der geplanten Maßnahmen;

b)

die analytischen Variablen des betreffenden Jahres.

(2)   Für die Vorlage der jährlichen Berichte verwenden die Mitgliedstaaten

a)

die vom STECF erstellten Muster und Leitlinien in Bezug auf die technischen und wissenschaftlichen Aspekte des Programms;

b)

die von der Kommission vorgegebenen Finanzbögen in Bezug auf die finanziellen Aspekte des Programms.

Artikel 6

Kürzungen der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft

(1)   Kürzungen der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 richten sich nach der Zahl der Verzugswochen, die sich ab den Fristen gemäß den Artikeln 2 und 5 berechnen. Die Kürzung beträgt 2 % des Gesamtbetrags der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft pro vierzehntägigem Verzug und höchstens 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms.

(2)   Kürzungen der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 richten sich danach, wie häufig die von einem Endnutzer offiziell angeforderten Daten nicht geliefert wurden. Die Kürzung beträgt 1 % des Gesamtbetrags der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft je Nichterfüllung eines Antrags und höchstens 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms.

(3)   Finden sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 Anwendung, so liegt die maximale kumulierte Kürzung nicht über 25 % der jährlichen Gesamtkosten des nationalen Programms.

Artikel 7

Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See

(1)   Das in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannte Verzeichnis der wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See, die für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Betracht kommen, ist im mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm enthalten.

(2)   Auf Empfehlung des STECF kann die Kommission das Verzeichnis nach Absatz 1 aktualisieren und den Mitgliedstaaten erlauben, die Planung der wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See zu ändern.

Artikel 8

Verwaltung der Primär- und Metadaten

(1)   Die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 werden mit einem nationalen elektronischen Netz verbunden, so dass ein kostengünstiger Austausch von Daten und Informationen innerhalb der Mitgliedstaaten möglich ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat hat eine zentrale Webseite, auf der alle Informationen über die Datenerhebungsrahmenregelung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 zusammengetragen sind. Die Webseite ist für alle zugänglich, die am nationalen Datenerhebungsprogramm beteiligt sind.

Artikel 9

Follow-up der Anforderungen und Übermittlung von Daten

(1)   Für die Zwecke des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sammeln die Mitgliedstaaten in einer elektronischen Datenbank Informationen über die Datenanforderungen, die sie erhalten haben, und die von ihnen erteilten Antworten und stellen sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung.

(2)   Die Datenbank nach Absatz 1 enthält folgende Informationen:

a)

die Anforderungen, das Datum der Anforderungen, Art und Zweck der angeforderten Daten, genaue Angaben zum Endnutzer;

b)

die Antworten, das Datum der Antworten und die Art der übermittelten Daten.

Artikel 10

Unterstützung der wissenschaftlichen Beratung

(1)   Um ein hohes Maß an Fachwissen zu gewährleisten, kann die Kommission die Teilnahme der Sachverständigen an den einschlägigen wissenschaftlichen Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und internationaler wissenschaftlicher Gremien, die wissenschaftliche Beratung anbieten, gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 finanziell unterstützen.

(2)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten bis 15. Dezember jedes Jahres das Verzeichnis der Sitzungen, die ihrer Ansicht nach für eine finanzielle Gemeinschaftsunterstützung der Teilnahme der Sachverständigen im darauf folgenden Jahr in Betracht kommen.

(3)   Die finanzielle Gemeinschaftsunterstützung der Teilnahme von Sachverständigen an wissenschaftlichen Sitzungen ist auf höchstens zwei Sachverständige je Mitgliedstaat begrenzt.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.