31996R0788

Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 108 vom 01/05/1996 S. 0001 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 788/96 DES RATES vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Aquakultur handelt es sich um einen Sektor der Fischwirtschaft, der eine schnelle Entwicklung erfährt und der die Möglichkeit bietet, die begrenzten Erträge der traditionellen Fischerei zu ergänzen.

Die Aquakulturerzeugung muß überwacht und gegebenenfalls kontrolliert werden, um befriedigende Vermarktungsbedingungen zu gewährleisten.

Der Einfluß der Aquakultur auf die regionale Entwicklung und die Umwelt hat zu einer erhöhten Nachfrage nach Statistiken zur Überwachung dieses Sektors geführt.

Die Durchführung der Strukturpolitik der Gemeinschaft im Bereich Fischerei erfordert ebenfalls Statistiken über die Erzeugung im Bereich Aquakultur.

Die Zielsetzungen der vorgeschlagenen Maßnahme können nur auf der Grundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft erreicht werden, der es der Kommission ermöglicht, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Angaben auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren, während die Erfassung der Statistiken über die Aquakulturerzeugung und die Infrastruktur, die für die Verbesserung und Überwachung der Zuverlässigkeit dieser Statistiken benötigt wird, in erster Linie in die Verantwortung der Mitgliedstaaten fallen.

Das spezifische Verfahren zur Erstellung der entsprechenden Gemeinschaftsstatistik über die Aquakulturerzeugung wurde unter Verwendung der vorhandenen einzelstaatlichen Statistiken, die zur Erfuellung der laufenden einzelstaatlichen und internationalen Verpflichtungen erstellt worden waren, entwickelt und macht eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erforderlich, insbesondere im Rahmen des mit dem Beschluß 72/279/EWG (2) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich Statistiken über die Aquakulturproduktion in allen Gewässerarten.

Artikel 2

Übermittlung von Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahrs die Daten im Sinne des Artikels 1 in der in Anhang I dargestellten Form; darunter fallen gemäß der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (3) auch Daten, die die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Rechtsvorschriften oder ihrer Behandlung vertraulicher Daten für vertraulich erklärt haben.

Die Daten können auf Magnetträgern oder in einer anderen als der in Anhang I beschriebenen Form in einem zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat) vereinbarten Format übermittelt werden.

Die Kommission (Eurostat) macht die gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen vorbehaltlich der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Statistiken erforderlich sind, den Mitgliedstaaten zugänglich.

Artikel 3

Definitionen

Die für die Vorlage der Daten zu verwendenden Definitionen sind in Anhang II aufgeführt. Sofern die einzelstaatlichen Praktiken oder verwaltungstechnischen Verfahren eine strikte Anwendung dieser Definitionen nicht erlauben, setzt der Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) über die verwendeten Definitionen in Kenntnis.

Artikel 4

Datenerfassung

Die Mitgliedstaaten können Stichprobenverfahren oder andere geeignete Quellen zur Erstellung der Daten über die wichtigsten Erzeugnisse der Aquakulturproduktion verwenden; die restlichen Erzeugnisse können geschätzt werden.

Mitgliedstaaten, deren jährliche Gesamtproduktion weniger als 1 000 Tonnen beträgt, können Schätzungen für die gesamte Produktion vorlegen.

Die in Anhang III aufgeführten Arten müssen von den Mitgliedstaaten getrennt aufgeführt werden. Beläuft sich das Gewicht bestimmter Arten jedoch auf nicht mehr als 1 000 Tonnen und ihr Gewichtsanteil auf nicht mehr als 10 % der Gesamtproduktion, so können die entsprechenden Werte geschätzt und zusammengefaßt werden.

Artikel 5

Übergangszeit und Ausnahmeregelungen

(1) Kann ein Mitgliedstaat die Erfordernisse dieser Verordnung nicht erfuellen, so kann die Kommission eine Übergangszeit von bis zu drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festlegen, innerhalb deren die vollständige Umsetzung des Programms nach dieser Verordnung erfolgen muß.

Während dieser Übergangszeit können befristete Ausnahmeregelungen zur Freistellung eines Mitgliedstaats von dieser Verordnung erlassen werden. Die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten über die Einzelheiten solcher Ausnahmeregelungen.

(2) Bereitet die Einbeziehung eines bestimmten Bereichs des Aquakultursektors den einzelstaatlichen Behörden Schwierigkeiten, die der Bedeutung dieses Bereichs in dem entsprechenden Mitgliedstaat nicht angemessen sind, so kann nach dem Verfahren des Artikels 7 eine Ausnahmeregelung erlassen werden, der zufolge dieser Mitgliedstaat bei der Vorlage der nationalen Daten auf Angaben zu diesem Sektor verzichten kann.

(3) Die gemäß Absatz 2 erlassenen Ausnahmeregelungen gelten für höchstens drei Jahre, können jedoch um jeweils drei Jahre verlängert werden. Der Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit dem Verlängerungsantrag die Ergebnisse einer Stichprobenerhebung vor, die die Probleme bei der Durchführung dieser Verordnung verdeutlichen. Über den Verlängerungsantrag wird nach dem Verfahren des Artikels 7 entschieden.

Artikel 6

Ausschuß

Die Modalitäten für die Durchführung der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Änderungen am Format der Datenübermittlung nach Anhang I, der Definitionen in Anhang II und der Liste der Arten nach Anhang III, werden von der Kommission nach Anhörung des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses gemäß dem in Artikel 7 dargelegten Verfahren festgelegt.

Artikel 7

Verfahren

(1) Wird auf das in diesem Artikel beschriebene Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses, nachstehend "Ausschuß" genannt, diesen entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahme um einen Zeitraum von zwei Monaten von dieser Mitteilung an;

- der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 8

Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. April 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. LUCHETTI

(1) Stellungnahme vom 27. März 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

ANHANG I

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Menge der durch Aquakultur erzeugten Fische, Krebstiere, Weichtiere und Algen

(in Tonnen Lebendgewichtäquivalent) Arten (1) Süßwasser (2) Andere Gewässer Insgesamt (2) Brackwasser (3) Meerwasser (3) Insgesamt (2) Fische Krebstiere Weichtiere Algen (4) (1) Gemäß Artikel 4 sind die Arten getrennt aufzuführen. In Anhang III findet sich eine Übersicht über die Arten, die im Rahmen der Aquakultur erzeugt werden können.

(2) Obligatorische Datenübermittlung.

(3) Freiwillige Datenübermittlung.

(4) Angabe in Naßgewichtäquivalent.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG II

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

- "Aquakultur" ist die Zucht im Wasser lebender Pflanzen und Tiere, insbesondere von Fischen, Weichtieren, Krebstieren und Wasserpflanzen. Zucht wird betrieben, sobald in irgendeiner Form, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor natürlichen Feinden, mit dem Ziel der Produktionssteigerung in den Wachstumsprozeß eingegriffen wird. Kennzeichen der Zucht ist ferner, daß sich die Pflanzen oder Tiere im Besitz von Einzelpersonen oder Unternehmen befinden oder Gegenstand von Rechtsansprüchen aus vertraglichen Verpflichtungen sind. Für statistische Zwecke zählen daher auch im Wasser lebende Pflanzen und Tiere, die von einer natürlichen oder juristischen Person, in deren Besitz sie sich während der Wachstumsperiode befanden, gefangen oder geerntet wurden, zur Aquakultur. Im Wasser lebende Pflanzen und Tiere, die von der Allgemeinheit mit oder ohne entsprechende Lizenzen als jedermann zugängliche Güter genutzt werden können, sind dagegen als Fischereierzeugnisse anzusehen.

- "Süßwasser" ist insbesondere das Wasser in Flüssen, Bächen, Seen, Teichen, Becken oder anderen Behältern, dessen Salzgehalt grundsätzlich unerheblich ist.

- "Sonstige Gewässer" sind Gewässer, deren Salzgehalt im Laufe des Jahres nicht unerheblich ist. Der Salzgehalt kann konstant hoch sein (z. B. Meerwasser), er kann aber auch periodischen Schwankungen unterliegen (z. B. aufgrund der Gezeiten oder der Jahreszeit).

- "Meerwasser" ist Wasser, dessen Salzgehalt hoch ist und keiner erheblichen Schwankung unterliegt.

- "Brackwasser" ist Wasser, dessen Salzgehalt zwar hoch, aber nicht konstant ist. Der Salzgehalt kann aufgrund von einfließendem Meer- oder Süßwasser erheblich schwanken.

- "Aquakulturerzeugung" ist die Produktion für den Endverbrauch mit extensiven oder intensiven Produktionstechniken und schließt die Erzeugung von Wasserpflanzen für die Industrie ein. Die Produktion aus Brutanlagen bzw. die Erzeugnisse, die in die Aquakulturerzeugung eingehen, werden nicht erfaßt. Anzugeben ist das Lebendgewichtäquivalent in Tonnen für tierische Erzeugnisse und das Naßgewichtäquivalent für Wasserpflanzen.

ANHANG III

Aquakulturerzeugnisse, für die Produktionsstatistiken vorzulegen sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>