24.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 865/2007 DES RATES

vom 10. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) enthält Vorschriften über die Steuerung der Fangkapazität.

(2)

Die derzeit für die Steuerung der Flottenkapazität geltenden Vorschriften sollten aufgrund der Erfahrungen angepasst werden.

(3)

Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, eine begrenzte Erhöhung der Tonnage neuer oder bestehender Fischereifahrzeuge zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Hygiene, der Arbeitsbedingungen und der Produktqualität zuzulassen, sofern das Fangpotenzial der Schiffe dadurch nicht zunimmt und der kleinen Küstenfischerei im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (3) Vorrang eingeräumt wird. Diese Erhöhung sollte mit den Bestrebungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine mit öffentlichen Zuschüssen bewirkte Anpassung der Fangkapazitäten zwischen dem 1. Januar 2003 bzw. dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2006 sowie ab dem 1. Januar 2007 verbunden werden.

(4)

Die Verringerung der Motorleistung, die bei einem mit öffentlichen Zuschüssen geförderten Austausch des Motors gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgenommen werden muss, sollte als ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Kapazitätsabbau der Flotte in Anwendung der Zugangs-/Abgangsregelung und der Berichtigung der Referenzgrößen gelten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Anpassung der Fangkapazitäten

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten ihrer Flotten, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen Kapazitäten und ihren Fangmöglichkeiten herzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in BRZ und kW ausgedrückten Fangkapazitäten die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel sowie mit Artikel 12 festgelegten Referenzgrößen nicht übersteigen.

(3)   Ohne den vorherigen Entzug der Fanglizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 der Kommission (4) und gegebenenfalls der Fanggenehmigungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften werden keine mit öffentlichen Mitteln geförderten Flottenabgänge genehmigt. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 6 darf die der Fanglizenz und gegebenenfalls der Fanggenehmigungen für die betreffenden Fischereien entsprechende Kapazität nicht ersetzt werden.

(4)   Wird die Stilllegung von Fangkapazitäten in einem Umfang, der über den zur Erreichung der im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 12 festgelegten Referenzgrößen erforderlichen Kapazitätsabbau hinausgeht, öffentlich bezuschusst, so wird diese stillgelegte Kapazität automatisch von der Referenzgröße abgezogen. Das Ergebnis stellt die neue Referenzgröße dar.

(5)   Bei Fischereifahrzeugen ab einem Alter von fünf Jahren darf die Modernisierung auf dem Hauptdeck zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene und der Produktqualität zu einer Erhöhung der Tonnage führen, sofern sie keine Zunahme des Fangpotenzials des betreffenden Fischereifahrzeugs zur Folge hat. Die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 12 festgelegten Referenzgrößen sind entsprechend anzupassen. Die entsprechende Kapazität muss von den Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 nicht berücksichtigt werden.

(6)   Ab 1. Januar 2007 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene und der Produktqualität neuen oder bestehenden Fischereifahrzeugen folgende Kapazität, ausgedrückt in Tonnage, neu zuweisen, sofern das Fangpotenzial dadurch nicht zunimmt:

4 % der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 für die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2003 Mitglied der Europäischen Gemeinschaften waren, mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde, und 4 % der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2006 für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde;

4 % der Tonnage einer Flotte, die ab dem 1. Januar 2007 mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wird.

Die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel und mit Artikel 12 festgelegten Referenzgrößen sind entsprechend anzupassen. Diese Kapazität muss von den Mitgliedstaaten bei der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Zu- und Abgängen gemäß Artikel 13 nicht berücksichtigt werden.

Die Mitgliedstaaten räumen der kleinen Küstenfischerei im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (5) Vorrang ein, wenn sie gemäß dem vorliegenden Absatz Fangkapazitäten zuweisen.

(7)   Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.

2.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Zugangs-/Abgangsregelung und Gesamtkapazitätsabbau

(1)   Die Mitgliedstaaten steuern die Flottenzu- und -abgänge so, dass ab dem 1. Januar 2003

a)

die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Kapazitätszugänge dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor Kapazitäten in mindestens gleichem Umfang ohne öffentliche Zuschüsse abgebaut werden;

b)

die Kapazitätszugänge, die mit nach dem 1. Januar 2003 gewährten öffentlichen Zuschüssen bewirkt wurden, dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor ein Kapazitätsabbau ohne öffentliche Zuschüsse in folgender Größenordnung durchgeführt wird:

i)

für die Zugänge neuer Schiffe bis zu 100 BRZ ein Kapazitätsabbau von mindestens gleichem Umfang oder

ii)

für die Zugänge neuer Schiffe über 100 BRZ ein Kapazitätsabbau von mindestens dem 1,35 fachen dieser Kapazität.

c)

Der mit öffentlichen Zuschüssen vorgenommene Austausch des Motors gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 wird durch einen Kapazitätsabbau bei der Leistung ausgeglichen, so dass der neue Motor mindestens 20 % weniger Leistung als der alte Motor hat. Die Verringerung der Motorleistung um 20 % wird von den Referenzgrößen gemäß Artikel 11 Absatz 4 abgezogen.

(2)   Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen werden.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  Stellungnahme vom 26. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 3.

(5)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.“.