52013PC0796

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung /* COM/2013/0796 final - 2013/0410 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.        Allgemeiner Kontext

Die Bekämpfung von Verstößen gegen die Zollvorschriften ist ein fester Bestandteil der Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zum Ausbau der Zollzusammenarbeit.

Verstöße gegen die Zollvorschriften erfolgen in unterschiedlicher Form, sei es durch vorsätzliche Falschbeschreibung eingeführter Waren zwecks Umgehung höherer Zölle, durch Angabe eines falschen Warenursprungs zwecks Umgehung von Antidumpingzöllen und/oder mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen, oder durch Missbrauch des Versandverfahrens (Anmeldung zur Durchfuhr) zwecks Umgehung geltender vertragsmäßiger Zölle.

Um gegen derartige Verstöße gegen die Zollvorschriften vorgehen zu können, bedarf es eines extensiven Informationsaustausches im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission. Obschon diese Zusammenarbeit bereits sehr erfolgreich gewesen ist, sind mehrere Bereiche ermittelt worden, in denen weitere Maßnahmen erforderlich sind, insbesondere in Bezug auf das Funktionieren des Betrugsbekämpfungssystems für den Zollbereich und die Verbesserung des Zollrisikomanagements auf nationaler und auf Unionsebene[1].

1.2.        Rechtlicher Kontext

Die in diesem Zusammenhang wichtigsten Rechtsakte, die auf Verstöße gegen die Zollvorschriften Anwendung finden, sind die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung und der Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich.

Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 regelt Fragen der Zollunion, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einer der Bereiche ist, in denen die Union ausschließliche Zuständigkeit hat.

Der Beschluss 2009/917/JI des Rates regelt Aspekte des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j AEUV einer der Bereiche ist, in denen sich die Union die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt.

Auf dieser Grundlage ist von der Kommission eine IT-Struktur geschaffen worden, die die Bezeichnung „Informationssystem für die Betrugsbekämpfung“ (AFIS) trägt, zur Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften dient und verschiedene Datenbanken zu Zollfragen und Aspekten der Strafverfolgungszusammenarbeit umfasst.

1.3.        Spezifische Aspekte

1.3.1.     Erforderliche Beseitigung von Lücken in den bestehenden Systemen zur Aufdeckung von Zollbetrug

Personen, die in der EU legal Handel treiben möchten, müssen bestimmte Vorschriften in Bezug auf Zölle, Steuern, Quoten und mengenmäßige Beschränkungen einhalten. Die finanziellen Vorteile, die durch die Umgehung derartiger Abgaben entstehen können, können zu Betrug in Form von falschen Ursprungsangaben, falschen Warenbeschreibungen oder Missbrauch des Versandverfahrens verleiten. Die Tatsache, dass die bestehenden Systeme zur Aufdeckung von Zollbetrug noch nicht hinreichend entwickelt und die Möglichkeiten zur Verifizierung des Ursprungs eingeführter Waren derzeit noch begrenzt sind, trägt dazu bei, dass sich dieses Betrugsrisiko noch erhöht. So können Zollbedienstete beispielsweise nicht überprüfen, ob der angegebene Warenursprung mit der Transportroute der betreffenden Container übereinstimmt. Informationen über Containerbewegungen (Containerstatusmeldungen) sind ein entscheidendes Mittel zur Aufdeckung falscher Ursprungsangaben. Auch arbeitet das derzeitige System zur Aufdeckung falscher Warenbeschreibungen nicht zufriedenstellend. Die zollbehördliche Aufdeckung verdächtiger Fälle erfolgt auf der Grundlage von Meldungen aus unterschiedlichen Quellen (beispielsweise andere Zollbehörden oder Wirtschaftsakteure) sowie anhand von sich auf begrenzte Datenmengen stützenden Risikoanalysen. Hauptnachteil dieser Vorgehensweise ist der Umstand, dass die Kontrollen immer noch zu ungenau sind, eben weil die analysierten Daten nur einen begrenzten Umfang haben. Auch ist das System zur Aufdeckung von Missbrauch des Versandverfahrens lückenhaft. Das derzeit angewandte Verfahren zur Überprüfung von Durchgangswaren besteht aus der Dokumentenprüfung und physischen Kontrollen. Die Wirksamkeit und die Effizienz dieser Methoden ist jedoch begrenzt, da es an Ressourcen mangelt und sowohl der Umfang als auch die Qualität der für die automatische Risikoanalyse und die Ausrichtung der Kontrollen verfügbaren Daten begrenzt sind. Für ein wirksames und gezieltes Vorgehen gegen falsche Ursprungsangaben, falsche Warenbeschreibungen und den Missbrauch des Versandverfahrens ist ein Rückgriff auf automatische und wissenschaftliche Risikoanalysemethoden zur Aufdeckung verdächtiger Warensendungen erforderlich. Derartige Methoden können nach Auffassung der Kommission wirksamer und effizienter angewendet werden, wenn gleichzeitig eine systematische Verfügbarkeit von aktuellen Daten von hoher Qualität zu Containerstatusmeldungen sowie zu Ein-, Aus- und Durchfuhren auf nationaler und auf EU-Ebene gegeben ist.

1.3.2.     Erforderliche Verbesserung des Zollrisikomanagements und der Sicherheit der Lieferkette auf nationaler und auf EU-Ebene

Dass es in Bezug auf die Zollkontrolle von in das Hoheitsgebiet der Union verbrachten bzw. aus diesem ausgeführten Waren ein gleichwertiges Niveau herbeizuführen gilt, ist ebenso anerkannt wie die Notwendigkeit, einen unionsweiten Rahmen für das Zollrisikomanagement zu schaffen, um ein einheitliches Vorgehen zu fördern. In diesem Zusammenhang sieht die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 zur Änderung des Zollkodex der Gemeinschaften vor, dass ein gemeinsamer Rahmen für das Risikomanagement geschaffen wird. Dieser ist inzwischen von der Kommission und den Mitgliedstaaten umgesetzt worden. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette[2] einige grundlegende Herausforderungen genannt, die sich im Hinblick auf die Umsetzung stellen. Besonders wichtig ist die Behebung der Schwierigkeiten, die durch die mangelnde Verfügbarkeit und Qualität von Daten für die vor der Warenankunft durchzuführende Prüfung auf Sicherheitsrisiken entstehen. Dazu heißt es in der Mitteilung: „Eine wichtige Priorität ist, dass die von den Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellten hochwertigen Daten in den am Risikomanagement beteiligten Behörden auf geeigneter Ebene zur Verfügung stehen.“ Wenn Containerstatusmeldungen gesammelt werden und ihr Inhalt in die vor der Warenankunft durchgeführte Risikoanalyse einfließt, kann dies ein wichtiger Beitrag zu einer größeren Sicherheit der Lieferkette im Allgemeinen sein und auch erheblich zu den von der Kommission und den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Bewältigung der in Artikel 4 Nummer 25 des Zollkodex genannten Risiken einschließlich der Gefahren für die Sicherheit in der Union, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die Verbraucher beitragen.

1.3.3.     Erforderliche Beseitigung von Verzögerungen bei OLAF-Untersuchungen

Das unlängst eingeführte elektronische Zollverfahren sieht vor, dass Belege für Ein- und Ausfuhranmeldungen (Rechnungen, Ursprungsbescheinigungen usw.) nunmehr vom Wirtschaftsteilnehmer und nicht mehr von der Zollbehörde aufzubewahren sind. Diese Unterlagen werden aber häufig für OLAF-Untersuchungen benötigt. Bisher richtet das OLAF, um an diese Unterlagen zu gelangen, entsprechende Anfragen an die Mitgliedstaaten. Dieses Verfahren ist jedoch ineffizient, weil die Mitgliedstaaten die Unterlagen ja nicht mehr selber aufbewahren, sondern diese erst von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern anfordern müssen. Somit geht viel Zeit verloren, bis die Dokumente im OLAF eintreffen. Im geltenden Rechtsrahmen gibt es derzeit keine Bestimmung, mit deren Hilfe die für OLAF-Untersuchungen geltenden Verfahren beschleunigt werden könnten.

1.3.4.     Erforderliche Präzisierung der Möglichkeit, die Datensichtbarkeit im AFIS einzuschränken

Die Mitgliedstaaten machen gegenwärtig noch nicht genügend Gebrauch vom AFIS-System, weil es ihnen nicht die Möglichkeit bietet, genau festzulegen, welche potenziellen Nutzer auf die von ihnen in das System eingegebenen Daten zugreifen dürfen. Dies führt dazu, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Zollzusammenarbeit nicht optimal sind und unnötig behindert werden. Daher ist es erforderlich, technisch klarzustellen, dass der Zugang zu den eingegebenen Daten auf bestimmte Nutzer beschränkt werden kann. Wenn in die Verordnung eine Bestimmung aufgenommen würde, die die klare Möglichkeit vorsieht, dass der Dateneigner die Sichtbarkeit der von ihm eingegebenen Daten auf bestimmte Nutzer beschränken kann, würde dies den Informationsaustausch fördern und die Chance verbessern, Fälle von Zollbetrug zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen. Außerdem würde die Vertraulichkeit im Falle einer eingeschränkten Datensichtbarkeit erhöht und dadurch das Vertrauen in das System gestärkt. Die Möglichkeit, sensible Daten abzuschirmen, würde zudem die Bereitschaft erhöhen, dem AFIS-System derartige Informationen anzuvertrauen. Auch könnte, wenn es ein solches „Feature“ einer eingeschränkten Datensichtbarkeit gäbe, die Kommission ihr Datenmanagement verbessern, so dass es künftig möglich wäre, Informationen, die bisher lediglich ausgetauscht werden können, zu speichern und zu aktualisieren sowie nach ihnen zu suchen.

1.3.5.     Erforderliche Verschlankung der Datenschutzüberwachung

Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften sind zwei verschiedene Instanzen für die Datenschutzüberwachung zuständig: der Europäische Datenschutzbeauftragte und die gemeinsame Aufsichtsbehörde für das Zollinformationssystem (ZIS). Es gibt Fälle, in denen infolge mangelnder Absprache zwischen diesen beiden Instanzen voneinander abweichende Empfehlungen abgegeben werden, was zur Folge hat, dass Ressourcen der Kommission und der Mitgliedstaaten ineffizient verwendet werden. Dadurch, dass sowohl den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten als auch denen der gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS Rechnung getragen werden muss, verlängert sich zudem der Umsetzungsprozess. Auch dies ist ineffizient und verursacht einen zusätzlichen Aufwand an Zeit und Ressourcen. So kann es vorkommen, dass die Umsetzung der Empfehlungen selbst ein Jahr nach der diesen zugrundeliegenden Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Daher bedarf es einer engeren Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Aufsichtsinstanzen.

Ein weiterer Punkt, den es auf dem Gebiet des Datenschutzes näher zu klären gilt, ist die Verantwortung für die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingerichteten technischen Systeme. Bisher ist es so, dass die Kommission die von ihr errichteten technischen Systeme dazu benutzt, den Mitgliedstaaten technische Unterstützung zu leisten, Schulungen für ihr Personal durchzuführen, die Kommunikation zu erleichtern und sie auch auf sonstige Weise operativ zu unterstützen. Bisher ist jedoch nicht explizit festgelegt worden, wer im Zusammenhang mit diesen technischen Systemen für die Datenschutzüberwachung verantwortlich ist. Aus diesem Grund wird im Vorschlag die Zuständigkeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten präzisiert.

1.3.6.     Erforderliche Präzisierung bezüglich der Verwendbarkeit von im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe eingeholten Beweismitteln in nationalen Strafprozessen

Die nationalen Staatsanwälte verzichten bisher häufig darauf, im Wege der gegenseitigen Amtshilfe eingeholte Dokumente als Beweismittel in Strafverfahren zu verwenden, da diese Möglichkeit in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 nicht klar genug ausgeführt ist. Dadurch kommt es in den Strafverfahren in den Mitgliedstaaten unvermeidlich zu Verzögerungen und bisweilen sogar zu Verfahrenseinstellungen aufgrund von Verjährung. Dadurch, dass die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 unterschiedlich ausgelegt werden, wird zudem der Grundsatz der Rechtssicherheit unterlaufen. Daher scheint es erforderlich zu sein, klar festzulegen, dass im Wege der gegenseitigen Amtshilfe eingeholte Beweismittel in nationalen Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft verwendet werden dürfen. Keinesfalls werden die nationalen Gerichte durch den Vorschlag verpflichtet, derartige Beweismittel automatisch zum Verfahren zuzulassen, denn es gilt nach wie vor, dass die Beweismittel die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Mitgliedstaats erfüllen müssen.

1.3.7.     Europäische Staatsanwaltschaft

Die Kommission hat unlängst einen Vorschlag zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft[3] unterbreitet. Angesichts der Änderungen, die sich daraus für die Untersuchung und die strafrechtliche Verfolgung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten ergeben, sollte die Kommission nach der Errichtung prüfen, inwieweit es notwendig ist, die geltende Verordnung zu überarbeiten. Vorgesehen ist, dass alle nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sowie sämtliche EU-Organe, -Einrichtungen, ‑Ämter und ‑Agenturen die Europäische Staatsanwaltschaft unverzüglich über jedwede Handlung in Kenntnis setzen, die möglicherweise ein in ihre Zuständigkeit fallendes Delikt darstellt. Der Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft sieht vor, dass letztere auf die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung verwalteten Datenbanken wird zugreifen dürfen.

1.4.        Vorgeschlagene Lösung

Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 515/97 zu ändern, um die oben genannten Mängel zu beheben.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN BETEILIGTEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1.        Beratungen mit den Beteiligten

Die Kommission hat mehrere Beratungen mit Beteiligten abgehalten und deren Bemerkungen berücksichtigt.

2.1.1.     Zollbehörden der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten wurden im Februar 2012 per Fragebogen konsultiert. Sie haben unterstrichen, dass sie Zugang zu Zolldaten (Ein-, Aus- und Durchfuhr) über Transaktionen in anderen Mitgliedstaaten benötigen, und dass sie Informationen über Containerbewegungen für nützlich erachten. Auch haben sie mitgeteilt, wie derartige Informationen ihres Erachtens am besten gesammelt, gespeichert und analysiert werden sollten.

Im Mai 2012 veranstaltete die Kommission eine Konferenz, um von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten Rückmeldungen und Vorschläge zur Arbeitsweise des AFIS im Allgemeinen und zur Umsetzung und etwaigen Weiterentwicklung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 einzuholen. Die Konferenz umfasste eine Plenarsitzung und vier Workshops zu den Themen Rechtsfragen, gemeinsame Zollaktionen, Anwendungen sowie technische und die IT-Sicherheit betreffende Aspekte des derzeitigen AFIS-Systems und seiner künftigen Entwicklung.

Zudem hat die Kommission mehrfach den auf der Grundlage von Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingesetzten Amtshilfeausschuss zu Rate gezogen, der sich aus den für Fragen der gegenseitigen Amtshilfe zuständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Die letzten Erörterungen dieser Art fanden im Rahmen der Ausschusssitzungen vom 24. Mai 2012 und 25. September 2012 statt.

2.1.2.     Schifffahrtsgesellschaften - World Shipping Council

Am 15. März 2012 wurde eine umfassende Konsultation der Schifffahrtsindustrie durchgeführt, an der sowohl Unternehmen des Privatsektors als auch Vertreter des World Shipping Council (WSC)[4] teilnahmen. Dabei ging es darum, die Schifffahrtsunternehmen über die geplante Initiative zu informieren und ihre Meinung zu dem Vorschlag, die Pflicht zur Übermittlung von Containerstatusmeldungen an die Kommission einzuführen, einzuholen. Die Kommission schlug ferner vor, einen Pilotversuch auf diesem Gebiet zu starten. Im Mittelpunkt der Diskussion stand u.a. die Frage, welche Daten die Frachtbeförderer der Kommission mitteilen müssten, wie dies erfolgen sollte und welche Übermittlungsmethoden verwendet werden sollten. Die Kommission hat sich nach Kräften bemüht, die Industrie bei ihren vorbereitenden Arbeiten hinzuzuziehen, damit ihr Vorschlag möglichst einfach umgesetzt werden kann.

Darüber hinaus fanden weitere Zusammenkünfte zwischen Vertretern der Kommission und des WSC statt.

Auf der Grundlage dieser Konsultationen wurde festgelegt, welche Arten von Informationen die Unternehmen übermitteln sollten. Die kostenwirksamste Übermittlungsmethode wäre die einmal täglich erfolgende, unspezifische Übermittlung sämtlicher Daten über Containerbewegungen („global dump“). Alternativ könnte eine selektive Datenübermittlung möglich sein. Die noch nicht geklärten Modalitäten wären noch näher festzulegen.

Die Schifffahrtsbranche hat unterstrichen, dass sichergestellt sein sollte, dass die Unternehmen die Daten jeweils nur einmal übermitteln müssen, und dass es nach der Übermittlung jeweils Aufgabe der Kommission sein sollte, die Daten den internationalen Stellen und/oder EU-Organen sowie den Mitgliedstaaten zu den Zwecken, zu denen die Datenbank eingerichtet wird, mitzuteilen.

2.1.3.     Datenschutzüberwachungsinstanzen

Im Zuge der Vorarbeiten zu diesem Vorschlag fanden Zusammenkünfte mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das Zollinformationssystem statt (Mai bzw. Juni 2012).

2.2.        Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung für verschiedene politische Optionen vorgenommen und dabei den Konsultationen mit den Beteiligten Rechnung getragen. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass die an der Verordnung vorzunehmenden Änderungen vor allem auf Folgendes abstellen sollten:

· Schaffung geeigneter Bedingungen für eine bessere Bekämpfung von Zollbetrug durch falsche Ursprungsangaben durch Verpflichtung der Hochseespediteure zur Übermittlung von Containerstatusmeldungen an die Kommission. Als Übermittlungsmethode wird eine Gesamtberichterstattung („global dump“) empfohlen, deren Kosten nahezu gleich null wären. Eine alternative Übermittlungsmethode wäre ebenfalls möglich.

· Schaffung geeigneter Bedingungen für eine bessere Bekämpfung von Zollbetrug durch falsche Warenbeschreibungen durch Einrichtung einer zentralen Datenbank für Ein- und Ausfuhrdaten. Für die Übermittlung dieser Daten müsste eine Rechtsgrundlage geschaffen werden. Durch diese Maßnahme würden den Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Kosten entstehen, da die erforderlichen Informationen bereits in elektronischer Form in den einschlägigen Datenbanken der Kommission vorliegen. Daher wäre lediglich das Einverständnis der Mitgliedstaaten erforderlich, dass diese Daten kopiert werden dürfen.

· Schaffung geeigneter Bedingungen für eine bessere Bekämpfung von Zollbetrug durch Missbrauch des Versandverfahrens durch Schaffung einer zentralen Datenbank für sich auf das Versandverfahren beziehende Daten.

· Beschleunigung der OLAF-Untersuchungen durch Ermöglichung eines direkten Zugriffs auf Belege für Ein- und Ausfuhranmeldungen. Die zu erwartenden Kosten auf Seiten der privaten Unternehmen wären nahezu gleich null, da eine solche Pflicht ja bereits besteht (die Unternehmen sind nach innerstaatlichem Recht und nach dem Zollkodex verpflichtet, derartige Unterlagen aufzubewahren). Zudem wird erwartet, dass die Zahl derartiger für OLAF-Untersuchungen erforderlicher Anfragen bei Wirtschaftsbeteiligten sehr gering wäre (nur einige wenige Fälle pro Jahr).

Die Schlussfolgerung der Folgenabschätzung besagt, dass die vorgeschlagenen Optionen mit den Grundrechten vereinbar sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Datenbank für Containerstatusmeldungen keine personenbezogenen Daten enthalten würde. Die Datenbanken für Ein-, Aus- und Durchfuhrdaten hingegen würden personenbezogene Daten enthalten, wobei der Schutz dieser Daten durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß den bereits heute geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 sichergestellt würde.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.        Rechtsgrundlage

Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 sollte auf den Artikeln 33 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert werden.

Artikel 33 AEUV deckt den Großteil des zu den Zwecken der Zollzusammenarbeit erfolgenden Informationsaustausches zwischen Zollbehörden und der Kommission ab. In Artikel 325 AEUV ist die Befugnis der EU niedergelegt, erforderliche Maßnahmen, „die abschreckend sind“, zur Verhütung und Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrugsdelikten und sonstigen widerrechtlichen Handlungen zu beschließen. Nach Artikel 325 Absatz 4 und Artikel 33 AEUV werden diese erforderlichen Maßnahmen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, um einen wirksamen und gleichwertigen Schutz zu gewährleisten.

3.2.        Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte

3.2.1.     Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Die Notwendigkeit von EU-Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe und die Zollzusammenarbeit ergibt sich aus folgenden Umständen:

· Der EU-Gesetzgeber hat bereits durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 515/97 und des Beschlusses 2009/917/JI des Rates anerkannt, dass EU-Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe und die Zollzusammenarbeit notwendig sind.

· Zudem ist deutlich geworden, dass zahlreiche Zollrisiken auf länderübergreifender Ebene entstehen. Illegale Lieferketten können, wenn an einer gegebenen Eingangszollstelle das Risikomanagement verbessert wird, rasch zu anderen, weniger geschützten Eingangszollstellen umgeleitet werden. Daher sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um – wie in der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 vorgesehen – an allen Zollstellen der EU-Außengrenzen einen gleichwertigen Schutz vor Zollrisiken sicherzustellen.

· Da der Handel ja weltweit betrieben wird, sind die Mitgliedstaaten allein nicht in der Lage, Zollrisiken, die zu Verstößen gegen die Zollvorschriften führen können, wirksam aufzudecken, im Auge zu behalten und zu mindern. Hier würden ergänzende Maßnahmen auf EU-Ebene den Mitgliedstaaten die Ermittlungsarbeit erheblich erleichtern, insbesondere in Fällen, in denen der grenzüberschreitende Warenverkehr betroffen ist. Durch die auf EU-Ebene erfolgende Organisation von Maßnahmen auf dem Gebiet der Zollzusammenarbeit würde, sofern diese Maßnahmen von einem kohärenten Konzept und einer entsprechenden Koordinierung begleitet würden, ein großer Qualitätsgewinn entstehen.

· Die EU besitzt die alleinige Zuständigkeit für die Bereiche Betrugsverhütung und Zollunion.

· In den Gesprächen mit der betroffenen Branche ist deutlich geworden, dass eine einfache zentrale Übermittlung der Containerstatusmeldungen geringere Kosten verursacht als eine Übermittlung nur an den Mitgliedstaat, über den ein gegebener Container in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union verbracht wird.

· Die EU ist optimal aufgestellt, um ein gemeinsames Vorgehen dieser Art zu leiten, denn sie verfügt bereits über die notwendige Erfahrung, die erforderlichen Systeme und das nötige Fachwissen, um eine rasche und kostenwirksame Sammlung, Übermittlung und Weitergabe von Daten garantieren zu können.

· Die nationalen Zollbehörden sind allein nicht imstande, Informationen effizient miteinander zu teilen und unter akzeptablem Kostenaufwand großflächig gegen Verstöße gegen Zollvorschriften und gegen andere Zollrisiken vorzugehen. Für 28 im Alleingang vorgehende Mitgliedstaaten wäre eine systematische Erhebung aller Daten, die für die Analyse der eine Bedrohung für die EU und ihre Mitgliedstaaten darstellenden Zollrisiken erforderlich wären, eine in keinem angemessenen Verhältnis stehende Anstrengung. Durch ein Vorgehen auf EU-Ebene hingegen könnte diese Aufgabe effizienter und wirksamer bewältigt werden.

Hieraus lässt sich folgern, dass zur Bekämpfung von Betrug und anderen Zollrisiken ein Vorgehen der EU erforderlich ist, um die in der Verordnung genannten Daten zu sammeln, zu speichern, zu verarbeiten, zu verwenden und den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, und dass ein solches Vorgehen der Art und dem Umfang der betreffenden Risiken angemessen wäre und dem Subsidiaritätsgrundsatz genügen würde.

3.2.2.     Wahrung der Grundrechte

Der vorliegende Vorschlag berührt insbesondere das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieses Recht ist in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in Artikel 16 AEUV, in der Richtlinie 95/46/EG und in Artikel 8 der EMRK verankert.

Dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten ist bereits in der geltenden Verordnung (EG) Nr. 515/97 und dem Beschluss 2009/917/JI des Rates gebührend Rechnung getragen worden, indem strenge Bestimmungen über die zulässigen Dateninhalte, die Datensicherung und die Datenschutzaufsicht festgelegt wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Datenbank für Containerstatusmeldungen keine personenbezogenen Daten enthalten würde. Die Datenbanken für Ein-, Aus- und Durchfuhrdaten hingegen würden personenbezogene Daten enthalten, wobei der Schutz dieser Daten durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß den bereits heute geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 sichergestellt würde.

3.2.3.     Zusatznutzen

Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen auf EU-Ebene würden die Verhütung, die Aufdeckung und die Untersuchung von Zollbetrug beträchtlich verbessert, weil die Weitergabe von Informationen und Beweismitteln ausgeweitet und die Arbeitsweise des bestehenden Systems verbessert würde, so dass insgesamt ein wirksameres und effizienteres Vorgehen möglich wäre. Auch würden die Möglichkeiten der EU zur Ermittlung und Minderung der in Artikel 4 Nummer 25 des Zollkodex der Gemeinschaften genannten Risiken einschließlich der Gefahren für die Sicherheit in der Union, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die Verbraucher erheblich verbessert. Die vorgeschlagenen Maßnahmen würden mithin zu einem besseren Schutz der finanziellen Interessen der Union, zu einem besseren Risikomanagement und zu einer besseren Zollzusammenarbeit beitragen.

Damit dieser zusätzliche Nutzen auch voll zum Tragen kommen könnte, würde die Kommission dafür sorgen, dass sich ihre Dienststellen die Führung und Verwaltung der künftigen Datenbanken sowie der Informationen über Containerstatusmeldungen und Ein-, Aus- und Durchfuhren förmlich und nach Maßgabe der in der Verordnung vorgesehenen Zwecke teilten. Sie würde ferner sicherstellen, dass die Datenbanken problemlos im Rahmen des von der Kommission und von den Mitgliedstaaten geleisteten Risikomanagements und insbesondere für systematische, in Echtzeit erfolgende Risikoanalysen vor der Containerankunft bzw. dem Containerabgang genutzt werden könnten. Um die operative Leitung und die Zuweisung der Zuständigkeiten für den Datenschutz und die Datensicherheit zu verschlanken, würde die Kommission eine dienststellenübergreifende Leitstruktur für diesen Bereich schaffen.

3.3.        Wahl des Instruments

Da es sich bei dem zu ändernden Rechtsakt um eine Verordnung handelt, wird als Instrument ebenfalls eine Verordnung vorgeschlagen.

3.4.        Erläuterung bestimmter Artikel

3.4.1.     Begriffsbestimmungen (Artikel 2)

Die Definition des Begriffs „Zollregelung“ wird dahingehend aktualisiert, dass nunmehr auch der Warenein- und -abgang erwähnt wird, um die Terminologie an die des Zollbereichs anzupassen. Außerdem wird eine Definition des Begriffs „Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind“ hinzugefügt, um klarzustellen, für welche Personen die in Artikel 18c Absatz 1 niedergelegte Pflicht gilt.

3.4.2.     Zulässigkeit von Beweismitteln (Artikel 12)

Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 12 stellt darauf ab, die Rechtsunsicherheit, die zurzeit in Bezug auf die etwaige Verwendung von im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe eingeholten Informationen als Beweismittel in nationalen Strafverfahren herrscht, zu beseitigen.

3.4.3.     Informationen über Containerbewegungen (Artikel 18a sowie die neuen Artikel 18c, 18d, 18e und 18f)

Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 sieht vor, dass ein Register für die Erhebung und Analyse von Daten über Containerbewegungen eingerichtet wird. Er sieht jedoch nicht vor, dass die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer (die Transporteure) verpflichtet sind, die in das Register einzugebenden Daten (Containerstatusmeldungen) an die Kommission zu übermitteln. Die Kommission hat ein solches Register erprobt, und auch das Analysesystem ist nachweislich von guter Qualität. Dennoch sind dem Register insofern mengenmäßige Grenzen gesetzt, als nicht in hinreichendem Maße auf die notwendigen Daten zugegriffen werden kann.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll daher sichergestellt werden, dass die benötigten Daten an die Kommission übermittelt werden. Zu diesem Zweck wird ein neuer Artikel 18c eingefügt, der die betreffenden Dienstleister verpflichtet, diese Informationen zu übermitteln. Die Informationen könnten wesentlich zur Bekämpfung verschiedener Formen von Zollbetrug (beispielsweise von Betrug durch falsche Ursprungsangaben) und zur Bewältigung der sonstigen Zollrisiken beitragen, die in Artikel 4 Nummer 25 des Zollkodex der Gemeinschaften aufgeführt sind.

Artikel 18d sieht vor, dass für Container, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, eine leerstandabhängige Meldefrist eingeführt wird. In der Praxis bedeutet dies, dass die Transporteure die Containerstatusmeldungen für in die EU eingeführte Container ab dem letzten Zeitpunkt, an dem der betreffende Container vor seiner Verbringung in das Zollgebiet der Union leer stand, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der betreffende Container nach seinem Abgang aus dem Zollgebiet der Union wieder als leer gemeldet wird, mitteilen müssen. Für aus dem Zollgebiet der Union abgehende Container wird die Meldefrist auf den Zeitpunkt begrenzt, an dem der Container außerhalb des Zollgebiets der Union als leer gemeldet wird. In Fällen, in denen es nicht möglich ist, bestimmte Leercontainerereignisse zu ermitteln, sollen für die Übermittlung der Containerstatusmeldungen folgende Fristen gelten:

(a) in Bezug auf Container, die im Zollgebiet der Union eintreffen werden: drei Monate vor der Ankunft im Zollgebiet der Union und einen Monat nach der Ankunft im Zollgebiet der Union oder bei der Ankunft an einem Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union (je nachdem, was eher erfolgt);

(b) in Bezug auf aus dem Zollgebiet der Union abgehende Container: drei Monate ab dem Zeitpunkt des Abgangs aus dem Zollgebiet der Union.

Unbeschadet der Ergebnisse der laufenden Analyse könnte ins Auge gefasst werden, im Wege von delegierten Rechtakten insbesondere folgende Aspekte näher zu regeln:

Durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 18f Absatz 1 würde unter anderem festgelegt, welche konkreten Ereignisse der Kommission per Containerstatusmeldung mitzuteilen sind. Dabei könnte es sich um folgende Ereignisse handeln: Buchungsbestätigung, Ankunft an einer Lade‑ oder Entladeanlage, Abgang von einer Lade- oder Entladeanlage, Auf- oder Abladen per Transportband, Be‑ oder Entladeanweisung, Be- oder Entladebestätigung, Transporttätigkeiten oder Containerinspektionen am Containerterminal oder Versand zwecks größerer Reparaturen.

In Bezug auf die Häufigkeit der Meldungen soll jeder Transporteur zwischen zwei Möglichkeiten wählen können:

(a) Entweder es werden einmal täglich alle Containerstatusmeldungen übermittelt, die in den vorausgegangenen 24 Stunden im elektronischen Ausrüstungsverfolgungssystem des Transporteurs erstellt oder gesammelt wurden, wobei es keine Rolle spielt, ob sich die Meldungen auf im Zollgebiet der Union eintreffende beziehungsweise aus dem Zollgebiet der Union abgehende Container beziehen oder nicht („global dump“); oder aber

(b) es werden einmal täglich alle Containerstatusmeldungen übermittelt, die in den vorausgegangenen 24 Stunden im elektronischen Ausrüstungsverfolgungssystem des Transporteurs erstellt oder gesammelt wurden und sich speziell auf beladene oder nicht beladene, im Zollgebiet der Union eintreffende beziehungsweise aus dem Zollgebiet der Union abgehende Container beziehen.

Auch soll im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt werden können, welche Mindestangaben die Containerstatusmeldungen enthalten müssen. Das Format der Meldungen und die Übermittlungsmethoden sollen durch Durchführungsrechtsakte festgelegt werden können.

3.4.4.     Ein-, Aus- und Durchfuhrdaten (neuer Artikel 18g)

Es wird vorgeschlagen, eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Ein- und Ausfuhrdaten zu schaffen, um gezieltere Kontrollen und eine wirksamere Bekämpfung von Zollbetrug zu ermöglichen.

Bezüglich der Durchfuhrdaten wurde bereits im Jahr 2011 von der Kommission und den Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die Schaffung eines Versandinformationssystems zur Betrugsbekämpfung (ATIS)[5] getroffen. Die Vereinbarung sieht vor, dass dem OLAF automatisch Informationen über die Bewegungen der im Versandverfahren befindlichen Waren übermittelt werden. Das OLAF analysiert diese Daten und erstellt einschlägige Berichte, die regelmäßig den Mitgliedstaaten und interessierten Kommissionsdienststellen übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten erkennen die Anstrengungen der Kommission zwar an, aber einige von ihnen sind der Auffassung, dass die Kommission die geltende Vereinbarung durch eine klare Rechtsgrundlage für dieses System ersetzen sollte. Eben darauf stellt dieser Vorschlag ab. Auf die Mitgliedstaaten kämen dadurch keine neuen Berichterstattungspflichten zu, weil die betreffenden elektronischen Daten bereits über ein bestehendes elektronisches System, das von der Kommission betrieben wird, zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Der Vorschlag sieht vor, dass die Daten aus den von der Kommission betriebenen Systemen dupliziert (kopiert) und anschließend analysiert werden, um Fälle von Zollbetrug aufzudecken und Muster zu erstellen, mit deren Hilfe mögliche Fälle von Zollbetrug ermittelt und entsprechende Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergriffen werden können. Die vorgeschlagene Datenbank könnte sowohl von der Kommission als auch von den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten genutzt werden. Die Kommission wäre für die Verarbeitung der in ihr gespeicherten Daten verantwortlich.

Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sieht vor, dass Zollkontrollen (außer Stichprobenkontrollen) sich auf eine Risikoanalyse unter Verwendung automatisierter Datenverarbeitungsmethoden stützen und dass in diesem Zusammenhang ein gemeinsamer Rahmen für das Risikomanagement geschaffen wird. Die betreffenden Risiken werden in Artikel 4 Nummer 25 aufgeführt, und in Artikel 4 Nummer 26 heißt es in Bezug auf das Risikomanagement: „Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis internationaler, gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.“ Daher ist es angebracht, dafür Sorge zu tragen, dass die gesammelten Daten für das Management sämtlicher Zollrisiken verwendet werden können, und vorzusehen, dass sie zu diesem Zweck unter angemessenen Umständen den zuständigen Behörden auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten zugänglich zu machen sind.

3.4.5.     Belege (neuer Artikel 18h)

Das OLAF kann, wenn es Zollbelege für seine Untersuchungen benötigt, diese nicht direkt von den Wirtschaftsteilnehmern anfordern, sondern ist diesbezüglich auf die Hilfe der nationalen Behörden angewiesen. Dieser Umweg führt zu Verzögerungen bei den Untersuchungen und – wegen der Verjährungsfristen – oftmals gar zum Scheitern der Untersuchungen. Besonders problematisch ist dies bei Fällen im Zollbereich, da dort eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Durch die am 1. Januar 2011 erfolgte Einführung des elektronischen Zollverfahrens hat sich diese Situation weiter verschärft, da dieses Verfahren vorsieht, dass die Belege für die Ein- und Ausfuhranmeldungen (Rechnungen, Ursprungsbescheinigungen usw.) nicht mehr von der Zollbehörde, sondern nunmehr vom Wirtschaftsteilnehmer aufzubewahren sind.

Um die Untersuchungsverfahren zu beschleunigen, wird daher die Aufnahme einer Bestimmung vorgeschlagen, durch die die Kommission ermächtigt wird, Belege für Ein- und Ausfuhranmeldungen zu den Zwecken von auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 515/97 durchgeführten Untersuchungen direkt bei den betreffenden Unternehmen des Privatsektors einzuholen.

3.4.6.     Eingeschränkte Datensichtbarkeit sowie Veröffentlichung aktualisierter Verzeichnisse der zuständigen Behörden (Artikel 29 und 30)

Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten die bestehenden Datenbanken viel stärker nutzen würden, wenn die Möglichkeit bestehen würde, die potenziellen Nutzer der Daten festzulegen (d.h. die Sichtbarkeit der Daten einzuschränken). Dadurch würde sich die Effizienz der Datenbanken erhöhen. Deshalb wird eine entsprechende Änderung von Artikel 29 vorgeschlagen. Diese sieht auch eine flexiblere Methode für die Veröffentlichung von Aktualisierungen der in den Artikeln 29 und 30 genannten Verzeichnisse der zuständigen Behörden vor.

3.4.7.     Datenschutz (Artikel 18b, 33, 37 und 38)

Die komplexe Struktur der Überwachung der Datenschutzvorschriften ergibt sich aus der zweigliedrigen Rechtsgrundlage für die Überwachung des Zollinformationssystems (Artikel 37 Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. Regulation 515/97 sowie Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates), die der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Struktur entspricht. Dementsprechend wurden seinerzeit zwei separate Instanzen (die gemeinsame Aufsichtsbehörde für das Zollinformationssystem und der Europäische Datenschutzbeauftragte) geschaffen, die dafür sorgen sollen, dass die Datenschutzvorschriften ordnungsgemäß angewendet werden. Da abgegebene Empfehlungen jedoch jeweils auf beide Teile des Systems anwendbar sind, ergeben sich konkrete Schwierigkeiten bei der Umsetzung der verschiedenen Stellungnahmen und Empfehlungen. Auch entstehen Redundanzen bei der Ressourcenverwendung.

Um diesem Problem entgegenzuwirken, enthält der Vorschlag eine Bestimmung, die auf die Vereinfachung und Angleichung der für die einzelnen Systeme geltenden Datenschutzüberwachungsvorschriften abstellt. Auf diese Weise soll eine kohärente Überwachung geschaffen und dafür gesorgt werden, dass künftig verstärkt gemeinsame Überprüfungen durchgeführt und zu diesen gemeinsame Berichte vorgelegt werden.

Ferner wird durch den Vorschlag klargestellt, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte für die datenschutzrechtliche Überwachung der von der Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung eingerichteten Systeme zuständig ist.

Des Weiteren wird durch den Vorschlag eine maximale Vorhaltezeit von zehn Jahren für die im ZIS gespeicherten Daten festgelegt und vorgesehen, dass in Fällen, in denen personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert werden, der Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen ist.

Außerdem soll, um die Anwendung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen, eine einschlägige Bestimmung über die Sicherheit der Datenverarbeitung in Artikel 38 der Verordnung aufgenommen werden.

3.4.8.     Übereinstimmung mit dem Vertrag von Lissabon (Artikel 23 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 33, Artikel 38, Artikel 43 und Artikel 43a)

Um die Übereinstimmung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verbessern, werden die nötigen Anpassungen in Bezug auf die Übertragung von Befugnissen bzw. Durchführungsbefugnissen an die Kommission (Artikel 290 bzw. 291 AEUV) vorgeschlagen.

3.5.        Inkrafttreten

Durch Artikel 18c Absatz 1 sollen öffentliche oder private Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind, verpflichtet werden, der Kommission Daten über Containerbewegungen zu übermitteln. Da diese Pflicht möglicherweise im Konflikt zu bestehenden, sich auf die Nichtoffenlegung und die Vertraulichkeit von Daten beziehenden vertraglichen Pflichten der Unternehmen gegenüber ihren Kunden steht, sieht der Artikel über das Inkrafttreten der geänderten Verordnung eine angemessene Übergangsfrist vor, binnen der die betroffenen Transporteure ihre privatrechtlichen Verträge neu aushandeln können, um der geänderten Verordnung nachzukommen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsanstrengungen wären vor allem in Bezug auf die für die Wartung und Weiterentwicklung des bestehenden AFIS-Systems anfallenden IT-Kosten erforderlich. Die mit der Umsetzung dieses Vorschlags verbundenen Kosten würden im Rahmen der aktuellen Vorausschau im Zusammenhang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen abgewickelt, so dass keine zusätzlichen Haushaltsmittel beantragt werden müssten. Die Gesamtkosten des Vorschlags sind vergleichbar mit den Kosten des vorherigen Zeitraums und werden als bloße Fortsetzung wiederkehrender Kosten betrachtet. Die Haushaltsentwicklung im Zusammenhang mit diesem Vorschlag steht im Einklang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen.

2013/0410 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 325,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

nach Stellungnahme des Rechnungshofes,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Um sicherzustellen, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 sämtliche möglichen Warenbewegungen erfasst werden, die in Verbindung zum Zollgebiet der Union stehen, ist es angebracht, die sich auf den Wareneingang beziehungsweise Warenabgang beziehenden Definitionen in den Zollvorschriften zu präzisieren.

(2)       Um die verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren zur Behandlung von Unregelmäßigkeiten weiter zu verbessern, ist es erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass im Wege der gegenseitigen Amtshilfe eingeholte Beweismittel in den Verfahren der Verwaltungsbehörden und Justizbehörden des Mitgliedstaats der antragstellenden Behörde als zulässiges Beweismittel angesehen werden können.

(3)       In der von der Kommission vorgelegten Mitteilung über das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette (COM (2012) 793) wird darauf hingewiesen, dass es dringend geboten ist, die Qualität und die Verfügbarkeit von Daten für vor dem Wareneingang durchzuführende Risikoanalysen zu verbessern, um insbesondere zu ermöglichen, dass die auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene bestehenden Sicherheitsrisiken nach Maßgabe des gemeinsamen, gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates eingeführten Rahmens für das Risikomanagement wirksam ermittelt und gemindert werden können. Wenn Daten über Containerbewegungen in das vor Ankunft der Container erfolgende Risikomanagement einfließen würden, würden dadurch die Sichtbarkeit der Lieferkette beträchtlich erhöht, die Möglichkeiten der EU und der Mitgliedstaaten für eine gezielte Ausrichtung der Kontrollen auf mit hohen Risiken behaftete Sendungen erheblich verbessert und gleichzeitig die Abwicklung des legalen Handels erleichtert werden.

(4)       Um die Klarheit, die Konsistenz und die Transparenz zu erhöhen, ist es erforderlich, konkreter festzulegen, welche Behörden auf die auf der Grundlage dieser Verordnung geschaffenen Register zugreifen dürfen. Zu diesem Zweck sollte eine einheitliche Bezugnahme auf die zuständigen Behörden erfolgen.

(5)       Anhand von Daten über Containerbewegungen lassen sich aktuelle Betrugs- und Risikotrends bei in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren ermitteln. Derartige Daten sind zudem hilfreich bei der Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von mutmaßlichen oder tatsächlichen Verstößen gegen die Zollvorschriften und erleichtern den zuständigen Behörden die Bewältigung der in Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollrisiken. Um eine möglichst umfassende Datenmenge zusammenzutragen und verwenden zu können, gleichzeitig aber negative Folgen für kleine und mittlere Unternehmen der Speditionsbranche zu vermeiden, ist es notwendig, dass öffentliche und private Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind, der Kommission Daten über Containerbewegungen übermitteln, die sie in elektronischer Form über ihre Systeme zur Verfolgung ihrer Ausrüstungen sammeln oder auf die sie Zugriff haben.

(6)       Der Erfolg von Maßnahmen zur Aufdeckung von Betrug, zur Ermittlung von Risikotrends und zur Umsetzung wirksamer Risikomanagementverfahren hängt in hohem Maße davon ab, ob eine Ermittlung und Gegenprüfung sachdienlicher operativer Daten möglich ist. Daher ist es erforderlich, auf Ebene der Europäischen Union ein Register von Daten über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (einschließlich Durchfuhren durch Mitgliedstaaten und Direktausfuhren) zu schaffen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine systematische Duplizierung aller sich auf Ein-, Aus- und Durchfuhren von Waren beziehenden Daten aus den von der Kommission betriebenen Systemen ermöglichen und der Kommission Daten über innerhalb eines Mitgliedstaats erfolgende Warendurchfuhren und Direktausfuhren übermitteln.

(7)       Zur Umsetzung von Artikel 18b sind von der Kommission technische Systeme geschaffen worden, um den Mitgliedstaaten technische Unterstützung zu leisten, Schulungen für ihr Personal durchzuführen, die Kommunikation zu erleichtern und sie auf sonstige Weise operativ zu unterstützen. Auf diese technischen Systeme sollte in der vorliegenden Verordnung ausdrücklich Bezug genommen werden, und es sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Datenschutzanforderungen auch für diese Systeme gelten.

(8)       Wegen der im Jahr 2011 erfolgten Einführung des elektronischen Zollverfahrens, welches vorsieht, dass Ein- und Ausfuhrunterlagen nicht mehr von den Zollbehörden, sondern von den Wirtschaftsteilnehmern aufbewahrt werden müssen, sind Verzögerungen bei den vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Untersuchungen im Zollbereich entstanden, da das OLAF die Hilfe dieser Behörden benötigt, um derartige Unterlagen einzuholen. Zudem entstehen durch die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für von den Verwaltungsbehörden aufbewahrte Zollunterlagen gilt, zusätzliche Zwänge, die einer erfolgreichen Untersuchung im Wege stehen. Um die Untersuchungen im Zollbereich zu beschleunigen, sollte die Kommission daher das Recht haben, Belege für Ein- und Ausfuhranmeldungen direkt von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern anzufordern. Letztere sollten zur Übermittlung der von der Kommission angeforderten Unterlagen an die Kommission verpflichtet werden.

(9)       Um die Vertraulichkeit der in die Systeme eingegebenen Daten sicherzustellen, sollte vorgesehen werden, dass der Zugriff auf die eingegebenen Daten auf bestimmte Nutzer begrenzt werden kann.

(10)     Um sicherzustellen, dass die Informationen stets auf dem neuesten Stand sind und das in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG niedergelegte Recht der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen auf Transparenz und auf Auskunft gewahrt wird, sollte eingeführt werden, dass im Internet aktualisierte Verzeichnisse der von den Mitgliedstaaten und von der Kommission benannten Behörden beziehungsweise Dienststellen, die Zugang zum Zollinformationssystem (ZIS) haben, veröffentlicht werden können.

(11)     Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union.

(12)     Um eine einheitlichere Datenschutzüberwachung sicherzustellen, sollte der Europäische Datenschutzbeauftragte eng mit der durch den Beschluss 2009/917/JI des Rates geschaffenen gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS zusammenarbeiten, um die Überprüfungen des ZIS zu koordinieren.      

(13)     Die Bestimmungen über die Datenspeicherung im ZIS führen häufig dazu, dass Informationen unnötigerweise verloren gehen, da die Mitgliedstaaten keine systematischen jährlichen Überprüfungen durchführen, weil ihnen der damit verbundene Verwaltungsaufwand zu groß ist. Daher ist es erforderlich, das Verfahren für die Datenspeicherung im ZIS zu vereinfachen, indem die Pflicht, die Daten alljährlich zu überprüfen, abgeschafft wird und eine maximale Vorhaltezeit von zehn Jahren festgelegt wird, wie sie auch für die auf der Grundlage dieser Verordnung geschaffenen Register gilt. Eine solche Vorhaltezeit ist nötig, weil die Verfahren für die Behandlung von Unregelmäßigkeiten lange dauern und diese Daten für gemeinsame Zollaktionen und Untersuchungen benötigt werden. Um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten, sollte zudem vorgesehen werden, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte über alle Fälle zu informieren ist, in denen personenbezogene Daten länger als fünf Jahre im ZIS gespeichert werden.

(14)     Um die Möglichkeiten für die Analyse von Betrugsdelikten weiter zu verbessern und die Durchführung von Untersuchungen zu erleichtern, sollten alle Daten in den im Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE) erfassten Akten über laufende Untersuchungen ein Jahr nach der letzten Feststellung anonymisiert und danach in einer Form gespeichert werden, die keine Identifizierung der betroffenen Personen mehr zulässt.

(15)     Da das Ziel, das Zollrisikomanagement gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zu verbessern und eine bessere Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Zollbetrug in der Union zu ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)     Öffentliche und private Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Übermittlung von Daten über Containerbewegungen durch private Verträge gebunden sind, sollten das Recht haben, dass der Artikel 18c erst ab einem späteren Zeitpunkt auf sie Anwendung findet, damit sie ihre Verträge neu aushandeln und sicherstellen können, dass ihre künftigen Verträge mit der ihnen obliegenden Pflicht zur Datenübermittlung an die Kommission vereinbar sind.

(17)     Der Kommission sind durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 bestimmte Befugnisse zur Durchführung dieser Verordnung übertragen worden. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ist es erforderlich, die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse in Übereinstimmung mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu bringen.

(18)     Zwecks Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 und insbesondere zur Schaffung eines verschlankten und strukturierten Registers von Containerstatusmeldungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Wege von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV festzulegen, für welche Ereignisse Containerstatusmeldungen mitzuteilen sind, welche Mindestangaben die Containerstatusmeldungen enthalten müssen und wie oft diese Meldungen zu erfolgen haben.

(19)     Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 515/97 zu ergänzen und insbesondere festzulegen, welche Informationen in das ZIS einzugeben sind, sollte der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zu erlassen, um Maßnahmen bezüglich der Anwendung der die Eingabe bestimmter Informationen in die zentrale Datenbank des ZIS vorsehenden Agrarvorschriften festzulegen.

(20)     Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten Konsultationen durchführt und Sachverständige zurate zieht. Die Kommission sollte, wenn sie delegierte Rechtsakte vorbereitet und erstellt, sicherstellen, dass die betreffenden Dokumente zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

(21)     Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Datenformat und die Methode für die Übermittlung von Containerstatusmeldungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[6], ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten sollte das Prüfverfahren angewandt werden.

(22)     Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die verschiedenen Angaben übertragen werden, die zu den in Artikel 24 Buchstaben a bis h genannten Kategorien in das ZIS einzugeben sind. Diese Befugnisse sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[7], ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten sollte das Prüfverfahren angewandt werden. Die in das ZIS einzugebenden Angaben sollten auf den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 696/98 genannten Angaben basieren –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a) Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„― Zollregelung die Gesamtheit der auf Unionsebene erlassenen Vorschriften und der mit diesen verbundenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtakte über den Eingang, den Abgang, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie ‑ im Fall von Waren, die nicht den Unionsstatus im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 des Vertrags haben oder bei denen der Erwerb des Unionsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist ‑ im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;“

(b) Es wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:

„― öffentliche und private Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind Eigentümer, Versender, Empfänger, Frachtführer, Transporteure und andere Mittelspersonen oder Personen, die Teil der internationalen Lieferkette sind.“

2.           Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Unterlagen, beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle sachdienlichen Informationen, die von Bediensteten der ersuchten Behörde eingeholt und der ersuchenden Behörde im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 4 bis 11 mitgeteilt werden, können im ersuchenden Mitgliedstaat in der gleichen Weise zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren darstellen wie Beweismittel, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, eingeholt werden.“

3.           Artikel 18a wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten wird von der Kommission zum Zwecke des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie zur Unterstützung der in Artikel 29 genannten zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Warenbewegungen, die möglicherweise Gegenstand von der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgängen sind, sowie von zu diesem Zweck benutzten Transportmitteln einschließlich Containern ein Register für Daten eingerichtet und verwaltet, die von öffentlichen oder privaten Dienstleistern bereit gestellt werden, die Teil der internationalen Lieferkette sind. Dieses Register ist für die genannten Behörden unmittelbar zugänglich.“

(b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Im Rahmen der Verwaltung dieses Registers ist die Kommission befugt,

(a) mit beliebigen Mitteln und in beliebiger Form auf den Inhalt der Daten zuzugreifen oder sie zu extrahieren und zu speichern, und diese Daten unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Rechte an geistigem Eigentum zu den Zwecken eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens zu verwenden. Die Kommission ergreift Maßnahmen zur Sicherstellung ausreichender Garantien gegen willkürliches Vorgehen öffentlicher Behörden, die technische und organisatorische Maßnahmen und Anforderungen bezüglich eines transparenten Vorgehens gegenüber den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen einschließen. Die betroffenen Personen erhalten das Recht, die zu diesen Zwecken verarbeiteten Daten einzusehen und gegebenenfalls zu berichtigen;

(b) die im Register zugänglich gemachten oder aus ihm extrahierten Daten zu vergleichen, sie zu indizieren, sie mit Hilfe anderer Datenquellen anzureichern und sie unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[8] zu analysieren;

(c) die Daten dieses Registers den in Artikel 29 genannten Behörden unter Einsatz von Techniken der elektronischen Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.“

(c) Es werden die folgenden Absätze 5 und 6 hinzugefügt:

„5. Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch dieses Register.

Die Kommission ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der unrechtmäßigen Verarbeitung.

6. Die Kommission kann die in Artikel 18a Absatz 3 genannten Daten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und vorbehaltlich der Zustimmung der öffentlichen und privaten Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind, an internationale Organisationen und/oder EU-Stellen übermitteln, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften beitragen und mit denen die Kommission eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen hat.

Diese Daten dürfen ausschließlich zu den allgemeinen Zwecken der vorliegenden Verordnung einschließlich des Schutzes des finanziellen Interessen der Union und/oder zum Zwecke des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 übermittelt werden.

Die Vereinbarung, nach deren Maßgabe diese Daten übermittelt werden dürfen, hat unter anderem Datenschutzgrundsätze wie die Möglichkeit der Betroffenen, von ihrem Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung Gebrauch zu machen und Beschwerde oder Rechtsmittel einzulegen, sowie einen unabhängigen Aufsichtsmechanismus, durch den sichergestellt wird, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, zu beinhalten.

Daten, die von öffentlichen und privaten Dienstleistern übermittelt werden, die Teil der internationalen Lieferkette sind, sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Falls personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert werden, ist der Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.“

4.           Artikel 18b wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten Gutachten, technische oder logistische Unterstützung, Aus- und Weiterbildungs- oder Kommunikationsmaßnahmen oder jede andere operative Unterstützung sowohl zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung als auch zur Erfüllung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 87 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck richtet die Kommission geeignete technische Systeme ein.“

(b) Es wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:

„3. Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die in diesem Artikel genannten technischen Systeme.“

5.           Es werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 18c

1. In Artikel 18a Absatz 1 genannte öffentliche und private Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind und Daten über die Bewegung und den Status von Containern speichern oder Zugang zu derartigen Daten haben, übermitteln Containerstatusmeldungen an die Kommission.

2. Die erforderlichen Containerstatusmeldungen sind immer dann übermitteln,

(a) wenn Container per Schiff aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, oder

(b) wenn Container per Schiff aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden sollen.

3. In den erforderlichen Containerstatusmeldungen sind die in Artikel 18f genannten Ereignisse anzugeben, sofern diese dem Bericht erstattenden öffentlichen oder privaten Dienstleister, der Teil der internationalen Lieferkette ist, bekannt sind.

4. Die Kommission richtet ein Register der ihr übermittelten Containerstatusmeldungen (‚CSM-Register‘) ein und verwaltet es.

Artikel 18d

1. In Fällen, in denen ein Container per Schiff aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden soll, übermitteln die der in Artikel 18c Absatz 1 beschriebenen Pflicht unterliegenden öffentlichen oder privaten Dienstleister Containerstatusmeldungen für alle Ereignisse, die ab dem Zeitpunkt, an dem der Container als leer gemeldet wurde, bevor er in das Zollgebiet der Union verbracht wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Container erneut als leer gemeldet wird, stattfinden. Dies gilt auch für Container, die nicht in der Union entladen werden.

2. In Fällen, in denen die für die Ermittlung der betreffenden Leercontainer-Ereignisse benötigten Containerstatusmeldungen nicht in den elektronischen Unterlagen des Dienstleisters verfügbar sind, übermittelt der Dienstleister Containerstatusmeldungen für alle Ereignisse während des Zeitraums von mindestens drei Monaten vor der physischen Ankunft des Containers im Zollgebiet der Union bis einen Monat nach dem Eingang des Containers im Zollgebiet der Union, oder bis zur Ankunft des Containers an einem Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union, falls diese vorher erfolgt.

Artikel 18e

1. In Fällen, in denen ein Container aus dem Zollgebiet der Union per Schiff zu einem Bestimmungsdrittland abgeht, übermitteln die der in Artikel 18c Absatz 1 beschriebenen Pflicht unterliegenden öffentlichen oder privaten Dienstleister Containerstatusmeldungen für alle Ereignisse, die ab dem Zeitpunkt, an dem der Container im Zollgebiet der Union als leer gemeldet wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Container außerhalb des Zollgebiets der Union erneut als leer gemeldet wird, stattfinden.

2. In Fällen, in denen die für die Ermittlung der betreffenden Leercontainer-Ereignisse benötigten Containerstatusmeldungen nicht in den elektronischen Unterlagen des Dienstleisters verfügbar sind, kann der Dienstleister Containerstatusmeldungen für Ereignisse, die während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten nach dem Abgang aus dem Zollgebiet der Union stattfinden, übermitteln.

Artikel 18f

1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um festzulegen, für welche Containerstatusereignisse Containerstatusmeldungen gemäß Artikel 18c zu übermitteln sind, welche Mindestangaben mitzuteilen sind, und wie oft die Meldungen zu erfolgen haben.

2. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über das erforderliche Format der in den Containerstatusmeldungen mitzuteilenden Daten und über die Methode, nach der die Containerstatusmeldungen zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 43a Absatz 2 erlassen.

Artikel 18g

1. Die Kommission richtet ein Register für Daten über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren einschließlich der innerhalb eines Mitgliedstaats erfolgenden Warendurchfuhren ein, wie es in den Anhängen 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission näher beschrieben ist („Ein-, Aus- und Durchfuhrregister") und verwaltet es. Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Kommission, Ein-, Aus- und Durchfuhrdaten aus den von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EGW) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften betriebenen Quellen systematisch zu duplizieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Daten über Warendurchfuhren innerhalb eines Mitgliedstaats und über Direktausfuhren.

2. Zweck des Registers ist zum einen die Unterstützung der Verhütung, Untersuchung und Verfolgung mutmaßlicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die Zollvorschriften und zum anderen das Risikomanagement einschließlich risikobasierter Zollkontrollen gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.

3. Das Register ist ausschließlich den Kommissionsdienststellen und den in Artikel 29 genannten nationalen Behörden zugänglich. In der Kommission und den nationalen Behörden dürfen nur benannte Analysten ermächtigt werden, in diesem Register enthaltene Daten zu verarbeiten.

Die Kommission kann ausgewählte, gemäß dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren übermittelte Daten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und vorbehaltlich der Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats an internationale Organisationen und/oder EU-Stellen übermitteln, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften beitragen und mit denen die Kommission eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen hat.

Diese Daten dürfen ausschließlich zu den allgemeinen Zwecken der vorliegenden Verordnung einschließlich des Schutzes des finanziellen Interessen der Union und/oder zum Zwecke des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 übermittelt werden.

Die Vereinbarung, nach deren Maßgabe diese Daten übermittelt werden dürfen, hat unter anderem Datenschutzgrundsätze wie die Möglichkeit der Betroffenen, von ihrem Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung Gebrauch zu machen und Beschwerde oder Rechtsmittel einzulegen, sowie einen unabhängigen Aufsichtsmechanismus, durch den sichergestellt wird, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, zu beinhalten.

4. Für die von der Kommission im Zusammenhang mit den Daten dieses Registers vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 maßgeblich.

Die Kommission gilt als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Das Ein-, Aus- und Durchfuhrregister unterliegt der Vorabkontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Die im Ein-, Aus- und Durchfuhrregister enthaltenen Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Falls personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert werden, ist der Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.

5. Das Ein-, Aus- und Durchfuhrregister darf keine besonderen Datenkategorien im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

Die Kommission ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der unrechtmäßigen Verarbeitung.

Artikel 18h

1. Für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Zollregelung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 stehen, kann die Kommission auf direktem Wege von den Wirtschaftsteilnehmern Belege für Ein- oder Ausfuhranmeldungen einholen.

2. Im Rahmen der Fristen, binnen der sie zur Aufbewahrung der einschlägigen Unterlagen verpflichtet sind, übermitteln die Wirtschaftsteilnehmer der Kommission auf Anfrage die in Absatz 1 genannten Belege.“

6.           Artikel 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um festzulegen, zu welchen Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung Informationen in das ZIS einzugeben sind.“

7.           Artikel 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Daten in den Kategorien nach Artikel 24 Buchstaben a bis h in das ZIS aufgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In die Kategorie nach Artikel 24 Buchstabe e dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten aufgenommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 43a Absatz 2 erlassen.“

8.           Artikel 29 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Zugang zu den im ZIS enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden sowie den von der Kommission benannten Dienststellen vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.

Der die Daten eingebende ZIS-Partner hat das Recht zu bestimmen, welche der genannten einzelstaatlichen Behörden Zugang zu den von ihm in das ZIS eingegebenen Daten erhalten darf.“

(b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, die für den Zugang zum ZIS benannt sind, wobei für jede Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck diese Zugang erhalten darf.

Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon. Ferner prüft sie das Verzeichnis auf unangemessene Benennungen und teilt allen Mitgliedstaaten entsprechende Angaben in Bezug auf ihre eigenen zum Zugriff auf das ZIS befugten Dienststellen mit.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der benannten einzelstaatlichen Behörden und der benannten Kommissionsdienststellen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie etwaige nachfolgende Aktualisierungen des Verzeichnisses im Internet.“

9.           Artikel 30 Absatz 3 dritter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der benannten Behörden oder Dienststellen im Internet.“

10.         Der Titel von Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

„Kapitel 4

Datenspeicherung“.

11.         Artikel 33 wird wie folgt geändert:

„In das ZIS eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Falls personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert werden, ist der Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.“

12.         Artikel 37 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 3a erhält folgende Fassung:

„3a. Diese Verordnung spezifiziert und ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch das ZIS.“

(b) Es wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:

„5. Der Europäische Datenschutzbeauftragte koordiniert mit der durch den Beschluss 2009/917/JI des Rates geschaffenen gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS alle Maßnahmen, die er und die gemeinsame Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergreifen, um eine koordinierte Überwachung und Überprüfung des ZIS sicherzustellen.“

13.         Artikel 38 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.

(b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen insbesondere Maßnahmen, um

(a) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;

(b) zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;

(c) die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;

(d) den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des ZIS durch Unbefugte zu verhindern;

(e) zu gewährleisten, dass zur Benutzung des ZIS berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;

(f) zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;

(g) zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das ZIS eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann;

(h) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung oder der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.“

(c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Kommission prüft nach, ob die erfolgten Abfragen erlaubt waren und von hierzu befugten Benutzern durchgeführt worden sind. Es werden mindestens 1 v. H. aller Abfragen kontrolliert. Eine Übersicht über diese Abfragen und Kontrollen wird in das System eingegeben und dient nur zu diesen Nachprüfungen. Sie wird nach sechs Monaten gelöscht.“

14.         Artikel 41d wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Die nachfolgend genannten Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen in keinem Fall überschritten werden und sind nicht kumulierbar:

(a) Daten über laufende Ermittlungen dürfen nicht länger als drei Jahre gespeichert werden, wenn in diesem Zeitraum kein der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufender Vorgang festgestellt worden ist; die Daten werden vorher anonymisiert, wenn seit der letzten Feststellung ein Jahr vergangen ist;

(b) Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zur Feststellung eines der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgangs, aber noch nicht zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung oder einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als sechs Jahre gespeichert werden;

(c) Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung oder einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden.“

(b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Kommission anonymisiert die Daten, sobald die maximalen Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden.“

15.         Artikel 43 erhält folgende Fassung:

„1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 18f Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 4 wird der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 18f Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18f Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

16.         Nach Artikel 43 wird folgender Artikel 43a eingefügt:

„Artikel 43a

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

In Bezug auf öffentliche oder private Dienstleister, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung durch private Verträge gebunden sind, die sie daran hindern, ihren Pflichten nach Artikel 18c Absatz 1 nachzukommen, wird die vorliegende Verordnung ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten wirksam.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.         RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

            1.1.      Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

            1.2.      Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

            1.3.      Art des Vorschlags/der Initiative

            1.4.      Ziele

            1.5.      Begründung des Vorschlags/der Initiative

            1.6.      Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

            1.7.      Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.         VERWALTUNGSMASSNAHMEN

            2.1.      Monitoring und Berichterstattung

            2.2.      Verwaltungs- und Kontrollsystem

            2.3.      Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.         GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

            3.1.      Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

            3.2.      Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

            3.2.1.   Übersicht

            3.2.2.   Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

            3.2.3.   Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

            3.2.4.   Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

            3.2.5.   Finanzierungsbeteiligung Dritter

            3.3.      Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelungen

Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[9]

Politikbereich: Betrugsbekämpfung

Tätigkeit: Titel 24

Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[10]

n Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

Ziele

Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Die vorgeschlagene Änderung wird zum Engagement der Union für die Bekämpfung von Betrug und sonstigen illegalen Tätigkeiten im Zollbereich und für die Verstärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union beitragen.

Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. 5: Verhütung und Bekämpfung von Betrug und Korruption

Einzelziel Nr. 5a: Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften zur Betrugsbekämpfung

ABM/ABB-Tätigkeiten

24 04 - Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS)

Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Auf die Kommission: Die vorgeschlagenen Änderungen werden der Kommission ermöglichen, ihr Risikomanagement einschließlich risikobasierter Zollkontrollen zu verbessern und die Aufdeckung, Untersuchung und Analyse von Zollbetrug wirksamer zu gestalten. Ferner wird erwartet, dass der Vorschlag zu größerer Effizienz im Bereich Datenschutz beiträgt und die Zusammenarbeit weiter verstärkt, indem Systeme und Abläufe optimiert werden, was zu einer besseren Nutzung der vorhandenen Instrumente führen dürfte.

Auf die Mitgliedstaaten: Die vorgeschlagenen Änderungen werden die Zollzusammenarbeit zwischen einzelnen Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission weiter vereinfachen.

Langfristig bietet die überarbeitete Verordnung eine Möglichkeit, die Zahl der aufgedeckten Betrugsfälle und anderen Unregelmäßigkeiten im Zollbereich erheblich zu steigern und so dazu beizutragen, die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen und anderen im Zollkodex der Gemeinschaft genannten Risiken vorzubeugen.

Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrdaten, Containerstatusmeldungen:

•           Zahl der aufgedeckten Rechtsverstöße,

•           Zahl der ausgehend von diesen Daten eingeleiteten Untersuchungen,

•           Zahl der Ersuchen um Datenverwendung durch Untersuchungsbeauftragte,

•           aufgrund solcher Informationen nacherhobene Beträge

Dauer verbundener OLAF-Untersuchungen

•           Hat die Veränderung zu schnelleren Verfahren geführt?

•           Hat sie die Zahl der Untersuchungen und die nacherhobenen Beträge erhöht?

Begründung des Vorschlags/der Initiative

Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Zu den kurz- oder langfristig zu erreichenden Zielen zählen

- die Schaffung von Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung von Zollbetrug im Zusammenhang mit falschen Angaben zum Warenursprung

- die Schaffung von Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung von Zollbetrug im Zusammenhang mit falschen Warenbeschreibungen

- die Schaffung von Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung von Zollbetrug im Zusammenhang mit dem Missbrauch des Versandverfahrens

- die Beschleunigung der OLAF-Untersuchungen.

Mehrwert durch die Intervention der EU

Die nationalen Zollbehörden sind allein nicht imstande, Informationen effizient miteinander zu teilen und unter akzeptablem Kostenaufwand großflächig gegen Verstöße gegen Zollvorschriften vorzugehen. Für 28 im Alleingang vorgehende Mitgliedstaaten wäre eine systematische Erhebung aller Daten, die für die Analyse der eine Bedrohung für die EU und ihre Mitgliedstaaten darstellenden Zollrisiken erforderlich wären, eine in keinem angemessenen Verhältnis stehende Anstrengung.

Die Notwendigkeit eines effizienteren Zollrisikomanagements, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsrisiken, wird in der Mitteilung der Kommission über das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette (COM (2012) 793) anerkannt.

Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Das vom OLAF in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission entwickelte Pilotprojekt „ConTraffic“ zeigt, dass es möglich ist, durch die Analyse von Containerbewegungen Unstimmigkeiten zwischen dem vom Einführer angegebenen Ursprung und dem anhand der Daten über die Transportroute des betreffenden Containers festgestellten geografischen Ursprung bzw. Versendungsland zu ermitteln. Aus den vorläufigen Ergebnissen wurde deutlich, dass in mehr als 50 % der anhand solcher Indikatoren ermittelten Fälle tatsächlich Verstöße gegen die Zollvorschriften vorlagen. Dieses Projekt zeigt ganz deutlich den zusätzlichen Nutzen der Daten, die der Kommission derzeit nicht zur Verfügung stehen.

Das ATIS, ein gemeinsames Projekt des OLAF und der Mitgliedstaaten, zeigt, wie wichtig Versandinformationen für die Aufdeckung von Zollbetrug sind. Das System wird für die Analyse von Versanddaten genutzt: Auf diese Weise lassen sich anormale Versandmuster und Abweichungen vom Zielort ermitteln.

Kohärenz und mögliche Synergieeffekte mit anderen relevanten Instrumenten

Erwartet werden verstärkte Synergieeffekte mit der Verordnung (EU) Nr. 883/2013, insbesondere was den Zugang zu Belegen angeht. Bei Untersuchungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 883/2013 oder der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 sind Wirtschaftsteilnehmer gemäß der derzeitigen rechtlichen Regelung verpflichtet, der Kommission einschlägige Belege zu übermitteln. In Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 515/97 die Grundlage für die Untersuchung darstellt, muss die Kommission die Belege jedoch von den nationalen Behörden anfordern. Mit dem Vorschlag sollen diese Unterschiede beseitigt werden, damit eine einheitliche Vorgehensweise gewährleistet ist.

Durch Ermöglichung der Nutzung der neuen Datensammlungen für das Risikomanagement würde die in der Mitteilung der Kommission über das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette und in den Schlussfolgerungen des Rates (8761/3/13) zum selben Thema vorgeschlagene Agenda in erheblichem Maße unterstützt.

Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

¨         Geltungsdauer: [TT.MM]JJJJ bis [TT.MM]JJJJ

¨         Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

n Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

anschließend reguläre Umsetzung

Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[11]

n Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

¨         Exekutivagenturen

¨         von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[12]

¨         nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨         Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

VERWALTUNGSMASSNAHMEN

Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Alle drei Jahre, vom Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung an gerechnet, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rechnungshof und dem Rat Bericht über die Bedingungen ihrer Anwendung.

Verwaltungs- und Kontrollsystem

Ermittelte Risiken

- Ohne Auftrag in Rechnung gestellte Ausgaben:

Da Aufträge im Wege von Ausschreibungen vergeben werden, wird das Risiko vermindert, da die betreffenden Ausgaben jeweils zu einem großen Teil rechtlich und finanziell durch einen Rahmenvertrag abgesichert werden.

In Übereinstimmung mit den kommissionsinternen Anforderungen wird alljährlich eine Risikobewertung durchgeführt werden.

- Die Umsetzung der Datenübertragung könnte sich als technisch schwierig erweisen.

Vorgesehene Kontrollen

Die Kontrollverfahren dieser Initiative stehen im Einklang mit der Haushaltsordnung.

Vorabkontrollen von Mittelbindung und Zahlungen

Bei dem vom OLAF ausgearbeiteten Finanzmanagementplan handelt es sich um ein teilweise dezentrales Modell, bei dem sämtliche Vorabkontrollen von der zentralen Haushaltsstelle vorgenommen werden. Dabei werden sämtliche Dossiers im OLAF von mindestens drei OLAF-Bediensteten (Aktenverwalter, Finanzkontrolleur des OLAF-Referats „Haushalt“ und Finanzkontrolleur des für die betreffenden Ausgaben zuständigen OLAF-Referats) geprüft und dann dem nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten zur Genehmigung vorgelegt.

Jedem Referatsleiter wurde vom OLAF-Generaldirektor eine Befugnisweiterübertragung erteilt, so dass jeder Referatsleiter für die Umsetzung „seines“ Teils des Programms verantwortlich ist.

- Der Finanzkontrolleur des OLAF-Referats „Haushalt“ führt für jede Transaktion, die der Genehmigung durch den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten bedarf, Vorabkontrollen durch.

- Die Kontrollen beziehen sich auf Aspekte, die sich bei der im Zusammenhang mit dem Bericht über die Rechnungsführungsqualität durchgeführten Risikobewertung als besonders risikobehaftet herausgestellt haben (also beispielsweise LE und BA, G/L-Rechnungen, Haushaltslinien, Beträge und Berechnungen).

- Für jeden Auftrag wird als Grundlage ein ausführliches Leistungsverzeichnis erstellt. Sämtliche Verträge, die das OLAF mit externen Dritten schließt, enthalten Betrugsbekämpfungsbestimmungen.

- Das OLAF kontrolliert jeweils sämtliche Ergebnisse und überwacht sämtliche Maßnahmen und Dienstleistungen des Auftragnehmers.

Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Während der Laufzeit der Verträge sowie binnen fünf Jahren nach der letzten Zahlung können Finanzprüfungen durchgeführt werden, die gegebenenfalls Einziehungsanordnungen der Kommission nach sich ziehen können. Des Weiteren wird das Zugangsrecht von Kommissionsbediensteten sowie von ermächtigtem externem Personal geregelt, wobei die Bediensteten des Rechnungshofs die gleichen Rechte besitzen wie die des OLAF.

Die vorgesehenen Kontrollen ermöglichen dem OLAF eine hinreichende Qualitätssicherung, stellen die Ordnungsgemäßheit der Ausgaben sicher und mindern die Gefahr von Verstößen gegen die Vorschriften. Die Intensität der Bewertung erreicht bei allen unterzeichneten Verträgen und Vereinbarungen Niveau vier. Die genannten Kontrollen führen praktisch zu einer Minderung der potenziellen Risiken auf null und erfassen 100 % der Begünstigten.

Kontrollen vor Ort könnten in Betracht gezogen werden.

Die Kontrollstrategie für dieses Programm ist dazu geeignet, die Gefahr etwaiger Verstöße gegen die Vorschriften wirksam zu begrenzen, und den bestehenden Risiken angemessen.

GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung………………………...……….] || GM/NGM ([13]) || von EFTA[14]-Ländern || von Kandidatenländern[15] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

1A || 24.0401 Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS) || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer || 1A Intelligentes und integratives Wachstum

GD: OLAF || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || || ||

24.0401 || Verpflichtungen || (1) || 6,423 || 6,922 || 6,629 || 7,151 || 7,664 || 7,195 || 7,454 || || 49,438

Zahlungen || (2) || 5,800 || 6,200 || 6,000 || 6,400 || 6,900 || 6,500 || 6,700 || (1) 4,938 || 49,438

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || ||

Zahlungen || (2a) || || || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme  finanzierte Verwaltungsausgaben[16] || || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für GD OLAF || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 6,423 || 6,922 || 6,629 || 7,151 || 7,664 || 7,195 || 7,454 || || 49,438

Zahlungen || =2+2a +3 || 5,800 || 6,200 || 6,000 || 6,400 || 6,900 || 6,500 || 6,700 || 4,938 || 49,438

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 6,423 || 6,922 || 6,629 || 7,151 || 7,664 || 7,195 || 7,454 || || 49,438

Zahlungen || (5) || 5,800 || 6,200 || 6,000 || 6,400 || 6,900 || 6,500 || 6,700 || (2) 4,938 || 49,438

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 6,423 || 6,922 || 6,629 || 7,151 || 7,664 || 7,195 || 7,454 || || 49,438

Zahlungen || =5+ 6 || 5,800 || 6,200 || 6,000 || 6,400 || 6,900 || 6,500 || 6,700 || 4,938 || 49,438

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || 6,423 || 6,922 || 6,629 || 7,151 || 7,664 || 7,195 || 7,454 || || 49,438

Zahlungen || =5+ 6 || 5,800 || 6,200 || 6,000 || 6,400 || 6,900 || 6,500 || 6,700 || 4,938 || 49,438

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

GD: OLAF ||

Ÿ Personalausgaben || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 7,098

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 3,990

GD OLAF INSGESAMT || Mittel || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 11,088

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || ||

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 8,007 || 8,506 || 8,213 || 8,735 || 9,248 || 8,779 || 9,038 || || 60,526

Zahlungen || 7,384 || 7,784 || 7,584 || 7,984 || 8,484 || 8,084 || 8,284 || 4,938 || 60,526

Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

¨         Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

n         Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014[17] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ||

ERGEBNISSE ||

Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten   || Anzahl || Kosten || Anzahl || Ko-sten || Anzahl || Ko-sten || Anzahl || Ko-sten || Anzahl || Ko-sten || Anzahl || Ko-sten || Anzahl || Ko-sten || Ge-samt-zahl || Kosten ||

OPERATIVES ZIEL Nr. 1 || Schaffung von Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung von Zollbetrug im Zusammenhang mit falschen Angaben zum Warenursprung

Maßnahme 1: Entwicklung, Inbetrieb-nahme und Wartung der Datenbank für Container-status-meldungen || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Entwicklung und Inbetrieb-nahme der Datenbank für Container-status-meldungen || || || 2 || 0,100 || 3 || 0,150 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 0,5 || 0,025 || 0,5 || 0,025 || 9 || 0,450

Wartung der Datenbank für Container-status-meldungen || || || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 7 || 0,700

Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 1 || 3 || 0,200 || 3 || 0,200 || 4 || 0,250 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 1,5 || 0,125 || 1,5 || 0,125

OPERATIVES ZIEL Nr. 2 || Schaffung von Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung von Zollbetrug im Zusammenhang mit falschen Warenbeschreibungen

Maßnahme 1: Entwicklung, Inbetrieb-nahme und Wartung der Datenbank für Einfuhr- und Ausfuhrdaten || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Entwicklung und Wartung der Datenbank für Einfuhr- und Ausfuhrdaten || || || 2 || 0,075 || 2,5 || 0,106 || 1 || 0,035 || 1 || 0,035 || 1 || 0,035 || 0,5 || 0,017 || 0,5 || 0,017 || 8,5 || 0,320

Wartung der Datenbank für Einfuhr- und Ausfuhrdaten || || || 1 || 0,080 || 1 || 0,080 || 1 || 0,080 || 1 || 0,080 || 1 || 0,080 || 1 || 0,080 || 1 || 0,080 || 7 || 0,560

Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 2 || 3 || 0,155 || 3 || 0,155 || 3,5 || 0,186 || 2 || 0,115 || 2 || 0,115 || 2 || 0,115 || 1,5 || 0,097 || 1,5 || 0,097

OPERATIVES ZIEL Nr. 3 || Schaffung von Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung von Zollbetrug im Zusammenhang mit dem Missbrauch des Versandverfahrens

Maßnahme 1: Entwicklung, Inbetriebnahme und Wartung der Datenbank für Durchfuhrdaten || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Entwicklung und Inbetriebnahme der Datenbank für Durchfuhrdaten || || || 2 || 0,020 || 2,5 || 0,026 || 1 || 0,008 || 1 || 0,008 || 1 || 0,008 || 0,5 || 0,005 || 0,5 || 0,005 || 8,5 || 0,080

Wartung der Datenbank für Durchfuhrdaten || || || 1 || 0,020 || 1 || 0,020 || 1 || 0,020 || 1 || 0,020 || 1 || 0,020 || 1 || 0,020 || 1 || 0,020 || 7 || 0,140

Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 3 || 3 || 0,040 || 3 || 0,040 || 3,5 || 0,046 || 2 || 0,028 || 2 || 0,028 || 2 || 0,028 || 1,5 || 0,025 || 1,5 || 0,025

OPERATIVES ZIEL Nr. 4 || Unterstützung der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich

Maßnahme 1: Entwicklung, Inbetriebnahme und Wartung der neuen Amtshilfe-Datenbank mit eingeschränkter Datensichtbarkeit, die das ZIS und FIDE ersetzt || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Entwicklung und Inbetriebnahme der neuen Amtshilfe-Datenbank mit eingeschränkter Datensichtbarkeit || || || 5 || 0,600 || 5 || 0,500 || 4 || 0,400 || 3 || 0,300 || 3 || 0,300 || 3 || 0,300 || 3 || 0,300 || 26 || 2,700

Wartung der neuen Amtshilfe-Datenbank mit eingeschränkter Datensichtbarkeit || || || 4 || 0,400 || 4 || 0,400 || 3 || 0,300 || 3 || 0,300 || 2 || 0,200 || 2 || 0,200 || 2 || 0,200 || 20 || 2,000

Maßnahme 2: Organisation gemeinsamer (EU-weiter oder regionaler) Zollaktionen (GZA) || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Koordinierung, sowie logistische und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung EU-weiter und regionaler GZA || || || 10 || 1,000 || 12 || 1,200 || 14 || 1,400 || 16 || 1,600 || 18 || 1,800 || 20 || 2,000 || 22 || 2,200 || 112 || 11,200

Aufrüstung, Wartung und Betrieb des v-OCU, um den sicheren Informationsaustausch während GZA zu unterstützen || || || 5 || 0,500 || 6 || 0,600 || 7 || 0,700 || 8 || 0,800 || 9 || 0,900 || 10 || 1,000 || 10 || 1,100 || 55 || 5,600

Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 4 || 24 || 2,500 || 27 || 2,700 || 28 || 2,800 || 30 || 3,000 || 32 || 3,200 || 35 || 3,500 || 37 || 3,800 || 213 || 21,500

OPERATIVES ZIEL Nr. 5 || Bereitstellung sicherer Instrumente für elektronische Kommunikation für die Mitgliedstaaten, damit diese die bei Agrar-, Struktur-, Kohäsions- und Fischereifonds sowie bei der Heranführungshilfe festgestellten Unregelmäßigkeiten pflichtgemäß melden können.

Maßnahme 1: Entwicklung, Inbetriebnahme und Wartung neuer Module für die Meldung von Unregelmäßigkeiten für den neuen Programmplanungszeitraum 2014-2020 || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Entwicklung und Inbetriebnahme neuer Module für die Meldung von Unregelmäßigkeiten für den neuen Programmplanungszeitraum 2014-2020 || || || 4 || 0,500 || 4 || 0,500 || 4 || 0,400 || 3 || 0,300 || 3 || 0,300 || 3 || 0,300 || 3 || 0,300 || 24 || 2,600

Wartung neuer Module für die Meldung von Unregelmäßigkeiten für den neuen Programmplanungszeitraum 2014-2020 || || || 3 || 0,300 || 2 || 0,200 || 2 || 0,200 || 2 || 0,200 || 2 || 0,200 || 2 || 0,200 || 2 || 0,200 || 15 || 1,500

Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 5 || 7 || 0,800 || 6 || 0,700 || 6 || 0,600 || 5 || 0,500 || 5 || 0,500 || 5 || 0,500 || 5 || 0,500 || 39,0 || 4,100

OPERATIVES ZIEL Nr. 6 || Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung der Serviceplattform AFIS, um technische Bereitschaft, Informationssicherheit und Betriebskontinuität sicherzustellen.

Maßnahme 1: Betrieb, Wartung und Aufrüstung der AFIS-Infrastruktur und der IT-Serviceplattform || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Betrieb, Wartung und Aufrüstung der Hardware-, Software-, Netz- und Sicherheitsinfrastruktur. || || || 6 || 0,700 || 6 || 0,700 || 6 || 0,636 || 6 || 0,700 || 8 || 0,800 || 5 || 0,500 || 5 || 0,500 || 42 || 4,536

Wartung und Aufrüstung des technischen Rahmens des AFIS-Portals einschließlich der AFIS-Betriebsanwendungen. || || || 7 || 0,728 || 7 || 0,840 || 7 || 0,700 || 8 || 0,858 || 8 || 0,871 || 5 || 0,548 || 5 || 0,507 || 47 || 5,052

Helpdesk-Dienstleistungen, e-Learning, Schulungen sowie technische und sonstige Unterstützung für die Endnutzer des AFIS. || || || 7 || 0,700 || 8 || 0,800 || 8 || 0,800 || 8 || 0,800 || 10 || 1,000 || 9 || 0,900 || 9 || 0,900 || 59 || 5,900

Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 6 || 26 || 2,728 || 28 || 3,040 || 29 || 2,936 || 32 || 3,358 || 36 || 3,671 || 29 || 2,948 || 29 || 2,907 || 209 || 21,588

GESAMTKOSTEN || 66 || 6,423 || 72 || 6,922 || 69 || 6,629 || 73 || 7,151 || 79 || 7,664 || 73,5 || 7,195 || 75,5 || 7,454 || 508 || 49,438

Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

Zusammenfassung

¨         Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

þ         Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 7,098

Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 3,990

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 11,088

Außerhalb der RUBRIK 5[18] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungs-ausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGESAMT || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 11,088

 Erwarteter Personalbedarf

¨         Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

n         Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder Angabe mit maximal einer Dezimalstelle)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

24 01 07 00 01 01 01 OLAF || 6,5 || 6,5 || 6,5 || 6,5 || 6,5 || 6,5 || 6,5

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ)[19]

24 01 07 00 01 02 01 (ANS) || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2

XX 01 02 02 (AC, AL, INT, JED und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 jj [20] || - am Sitz[21] || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (CA, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT || 8,5 || 8,5 || 8,5 || 8,5 || 8,5 || 8,5 || 8,5

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung des Pilotprojekts für die Datenübertragung vom System „Surveillance 2“ der GD TAXUD zum AFIS Verwaltung der IT-Entwicklungsprojekte für die neuen AFIS-Datenbanken für Einfuhr- und Ausfuhrdaten sowie Containerstatusmeldungen Zuständigkeit für die Inbetriebnahme der neuen Datenbanken auf der AFIS-Plattform Organisation von Schulungen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiet der gemeinsamen Zollzusammenarbeit Sekretariatsarbeiten

Externes Personal || Der für die Aufgabe abgestellte ANS. Hauptaufgabe ist das Projektmanagement der Änderungen am System „Surveillance 2“ und am Ausfuhrkontrollsystem, die für die Übertragung von Einfuhr- und Ausfuhrdaten in die neuen AFIS-Datenbanken erforderlich sind.

Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

n         Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

¨         Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[22].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

þ         Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

¨         Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[23]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

ANHANG II.6.2 zum FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

1.           PERSONALBEDARF UND -KOSTEN

2.           SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN

3.           BERECHNUNGSMETHODEN für die KOSTENSCHÄTZUNG

3.1.        Personalausgaben

3.2.        Sonstige Verwaltungsausgaben

Bei der Einleitung der dienststellenübergreifenden Konsultation ist dieser Anhang dem Finanzbogen zu Rechtsakten beizulegen.

Die in diesen Tabellen gesammelten Daten fließen in die Tabellen des Finanzbogens zu Rechtsakten ein. Sie sind interne Dokumente und ausschließlich für den Dienstgebrauch der Kommission bestimmt.

1.           Kosten der voraussichtlich erforderlichen Humanressourcen   

o         Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

þ         Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel

|| || || || || Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

24 01 07 00 01 01 01 OLAF || AD || 1 || 0,131 || 1 || 0,131 || 1 || 0,131 || 1 || 0,131 || 1 || 0,131 || 1 || 0,131 || 1 || 0,131 || 1 || 0,917

AST || || || || || || || || || || || || || || || ||

XX 01 01 02 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || AD || || || || || || || || || || || || || || || ||

AST || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || Ÿ Externes Personal[24]

24 01 07 00 01 02 01 OLAF || CA || || || || || || || || || || || || || || || ||

ANS || 1 || 0,078 || 1 || 0,078 || 1 || 0,078 || 1 || 0,078 || 1 || 0,078 || 1 || 0,078 || 1 || 0,078 || 1 || 0,546

INT || || || || || || || || || || || || || || || ||

XX 01 02 02 (in den Delegationen) || CA || || || || || || || || || || || || || || || ||

AL || || || || || || || || || || || || || || || ||

ANS || || || || || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || || || || || ||

JED || || || || || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 1,463

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.       

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || ||

AST || || || || || || || || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || ||

AST || || || || || || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal[25]

XX 01 04 jj Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien). || - am Sitz || CA || || || || || || || || || || || ||

ANS || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

- in den Delegationen || CA || || || || || || || || || || || ||

AL || || || || || || || || || || || ||

ANS || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

JED || || || || || || || || || || || ||

XX 01 05 02 (indirekte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || ||

ANS || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

10 01 05 02 (direkte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || ||

ANS || || || || || || || || || || || ||

INT || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme - außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || || || ||

INSGESAMT || || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 1,463

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

2.           Sonstige Verwaltungsausgaben

þ         Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

o         Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

                Am Sitz der Kommission: || || || || || || || ||

24 01 07 00 01 02 11 - Dienstreisen und Repräsentationszwecke || || || || || || || ||

XX 01 02 11 02 - Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen || || || || || || || ||

24 01 07 00 02 01 00 – Untersuchungen || || || || || || || ||

XX 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen || || || || || || || ||

XX 01 03 01 03 – IKT[26]-Ausrüstung || || || || || || || ||

XX 01 03 01 04 – IKT4-Leistungen || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || ||

                In den Delegationen: || || || || || || || ||

XX 01 02 12 01 - Dienstreise- und Repräsentationskosten, Konferenzen || || || || || || || ||

XX 01 02 12 02 - Berufliche Fortbildung || || || || || || || ||

XX 01 03 02 01 - Kauf oder Miete von Gebäuden sowie Nebenkosten || || || || || || || ||

XX 01 03 02 02 - Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || || || || || || || ||

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

XX 01 04 jj – aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien) || || || || || || || ||

- am Sitz || || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || || ||

XX 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die indirekte Forschung || || || || || || || ||

10 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die direkte Forschung || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || ||

Zwischensumme - außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

INSGESAMT RUBRIK 5 und außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Der Verwaltungsmittelbedarf wird durch die Mittel, die der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet sind und/oder durch Umschichtung gedeckt, erforderlichenfalls zusammen mit etwaigen zusätzlichen Mitteln, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden könnten.

3.           Zur Kostenschätzung verwendete Berechnungsmethoden

3.1.        Personalausgaben

In diesem Teil ist darzulegen, wie der geschätzte Personalbedarf berechnet wird (Annahmen hinsichtlich der Arbeitsbelastung mit Angabe der genauen Funktionsbezeichnungen (Arbeitsprofile nach Sysper 2), Personalkategorie und entsprechender Durchschnittskosten)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Anmerkung: Für die am Sitz der Kommission tätigen Personalkategorien sind die Durchschnittskosten unter folgender Adresse abrufbar (BudgWeb): http://www.cc.cec/budg/pre/legalbasis/pre-040-020_preparation_en.html#forms

Ÿ Beamte und Zeitbedienstete AD: 1 VZÄ Projektleiter - 131 000 EUR Gesamtdurchschnittskosten

Ÿ Externes Personal ANS: 1 VZÄ - 78 000 EUR Gesamtdurchschnittskosten

3.2.        Sonstige Verwaltungsausgaben

Für jede Haushaltslinie ist die verwendete Berechnungsmethode darzulegen,

insbesondere: zugrunde gelegte Annahmen (z. B. Anzahl der Sitzungen pro Jahr, Durchschnittskosten usw.)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

[1]               Siehe beispielsweise die Mitteilung der Kommission über das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette (COM (2012) 793 vom 8. Januar 2013).

[2]               COM (2012)793.

[3]               COM(2013) 534 vom 17. Juli 2013.

[4]               Die dem WSC angeschlossenen Unternehmen erwirtschaften mit den von ihnen angebotenen Transportdienstleistungen etwa 60 % des Gesamtvolumens des weltweiten Seehandels. Der WSC gilt daher als Koordinator und Sprecher der Linienschifffahrtsbranche.

[5]               Die Verwaltungsvereinbarung über das ATIS wurde am 6. Juli 2011 zwischen dem gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingesetzten Amtshilfeausschuss und der Arbeitsgruppe EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren und Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ geschlossen.

[6]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[7]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[8]               ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[9]               ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[10]             Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung (Verordnung (EU) Nr. 966/2012).

[11]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[12]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[13]             GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel.

[14]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[15]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[16]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[17]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[18]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[19]             CA= Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT=Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger.

[20]             Unter der Obergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[21]             Im Wesentlichen für Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).

[22]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[23]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

[24]             CA= Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT=Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger.

[25]             CA= Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT=Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger.

[26]             IKT: Informations- und Kommunikationstechnologien.