Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung /* COM/2013/0796 final - 2013/0410 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner Kontext Die Bekämpfung von Verstößen gegen die
Zollvorschriften ist ein fester Bestandteil der Maßnahmen zum Schutz der
finanziellen Interessen der Union und zum Ausbau der Zollzusammenarbeit. Verstöße gegen die Zollvorschriften erfolgen
in unterschiedlicher Form, sei es durch vorsätzliche Falschbeschreibung
eingeführter Waren zwecks Umgehung höherer Zölle, durch Angabe eines falschen
Warenursprungs zwecks Umgehung von Antidumpingzöllen und/oder mengenmäßigen
Einfuhrbeschränkungen, oder durch Missbrauch des Versandverfahrens (Anmeldung
zur Durchfuhr) zwecks Umgehung geltender vertragsmäßiger Zölle. Um gegen derartige Verstöße gegen die
Zollvorschriften vorgehen zu können, bedarf es eines extensiven Informationsaustausches
im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen
und der Kommission. Obschon diese Zusammenarbeit bereits sehr erfolgreich
gewesen ist, sind mehrere Bereiche ermittelt worden, in denen weitere Maßnahmen
erforderlich sind, insbesondere in Bezug auf das Funktionieren des
Betrugsbekämpfungssystems für den Zollbereich und die Verbesserung des
Zollrisikomanagements auf nationaler und auf Unionsebene[1]. 1.2. Rechtlicher Kontext Die in diesem Zusammenhang wichtigsten
Rechtsakte, die auf Verstöße gegen die Zollvorschriften Anwendung finden, sind
die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die
gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die
Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung und der Beschluss
2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der
Informationstechnologie im Zollbereich. Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 regelt Fragen
der Zollunion, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einer der Bereiche ist, in denen die
Union ausschließliche Zuständigkeit hat. Der Beschluss 2009/917/JI des Rates regelt
Aspekte des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der gemäß
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j AEUV einer der Bereiche
ist, in denen sich die Union die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt. Auf dieser Grundlage ist von der Kommission
eine IT-Struktur geschaffen worden, die die Bezeichnung „Informationssystem für
die Betrugsbekämpfung“ (AFIS) trägt, zur Umsetzung der einschlägigen
Rechtsvorschriften dient und verschiedene Datenbanken zu Zollfragen und
Aspekten der Strafverfolgungszusammenarbeit umfasst. 1.3. Spezifische Aspekte 1.3.1. Erforderliche
Beseitigung von Lücken in den bestehenden Systemen zur Aufdeckung von
Zollbetrug Personen, die in der EU legal Handel treiben
möchten, müssen bestimmte Vorschriften in Bezug auf Zölle, Steuern, Quoten und
mengenmäßige Beschränkungen einhalten. Die finanziellen Vorteile, die durch die
Umgehung derartiger Abgaben entstehen können, können zu Betrug in Form von
falschen Ursprungsangaben, falschen Warenbeschreibungen oder Missbrauch des
Versandverfahrens verleiten. Die Tatsache, dass die bestehenden Systeme zur
Aufdeckung von Zollbetrug noch nicht hinreichend entwickelt und die
Möglichkeiten zur Verifizierung des Ursprungs eingeführter Waren derzeit noch
begrenzt sind, trägt dazu bei, dass sich dieses Betrugsrisiko noch erhöht. So
können Zollbedienstete beispielsweise nicht überprüfen, ob der angegebene
Warenursprung mit der Transportroute der betreffenden Container übereinstimmt.
Informationen über Containerbewegungen (Containerstatusmeldungen) sind ein
entscheidendes Mittel zur Aufdeckung falscher Ursprungsangaben. Auch arbeitet
das derzeitige System zur Aufdeckung falscher Warenbeschreibungen nicht
zufriedenstellend. Die zollbehördliche Aufdeckung verdächtiger Fälle erfolgt
auf der Grundlage von Meldungen aus unterschiedlichen Quellen (beispielsweise
andere Zollbehörden oder Wirtschaftsakteure) sowie anhand von sich auf
begrenzte Datenmengen stützenden Risikoanalysen. Hauptnachteil dieser
Vorgehensweise ist der Umstand, dass die Kontrollen immer noch zu ungenau sind,
eben weil die analysierten Daten nur einen begrenzten Umfang haben. Auch ist
das System zur Aufdeckung von Missbrauch des Versandverfahrens lückenhaft. Das
derzeit angewandte Verfahren zur Überprüfung von Durchgangswaren besteht aus
der Dokumentenprüfung und physischen Kontrollen. Die Wirksamkeit und die
Effizienz dieser Methoden ist jedoch begrenzt, da es an Ressourcen mangelt und
sowohl der Umfang als auch die Qualität der für die automatische Risikoanalyse
und die Ausrichtung der Kontrollen verfügbaren Daten begrenzt sind. Für ein
wirksames und gezieltes Vorgehen gegen falsche Ursprungsangaben, falsche
Warenbeschreibungen und den Missbrauch des Versandverfahrens ist ein Rückgriff
auf automatische und wissenschaftliche Risikoanalysemethoden zur Aufdeckung
verdächtiger Warensendungen erforderlich. Derartige Methoden können nach
Auffassung der Kommission wirksamer und effizienter angewendet werden, wenn
gleichzeitig eine systematische Verfügbarkeit von aktuellen Daten von hoher
Qualität zu Containerstatusmeldungen sowie zu Ein-, Aus- und Durchfuhren auf
nationaler und auf EU-Ebene gegeben ist. 1.3.2. Erforderliche Verbesserung des
Zollrisikomanagements und der Sicherheit der Lieferkette auf nationaler und auf
EU-Ebene Dass es in Bezug auf die Zollkontrolle von in
das Hoheitsgebiet der Union verbrachten bzw. aus diesem ausgeführten Waren ein
gleichwertiges Niveau herbeizuführen gilt, ist ebenso anerkannt wie die
Notwendigkeit, einen unionsweiten Rahmen für das Zollrisikomanagement zu
schaffen, um ein einheitliches Vorgehen zu fördern. In diesem Zusammenhang
sieht die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 zur Änderung des Zollkodex der
Gemeinschaften vor, dass ein gemeinsamer Rahmen für das Risikomanagement
geschaffen wird. Dieser ist inzwischen von der Kommission und den
Mitgliedstaaten umgesetzt worden. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über
das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette[2] einige grundlegende Herausforderungen genannt, die sich im Hinblick
auf die Umsetzung stellen. Besonders wichtig ist die Behebung der
Schwierigkeiten, die durch die mangelnde Verfügbarkeit und Qualität von Daten
für die vor der Warenankunft durchzuführende Prüfung auf Sicherheitsrisiken
entstehen. Dazu heißt es in der Mitteilung: „Eine wichtige Priorität ist, dass
die von den Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellten hochwertigen Daten in den
am Risikomanagement beteiligten Behörden auf geeigneter Ebene zur Verfügung
stehen.“ Wenn Containerstatusmeldungen gesammelt werden und ihr Inhalt in die
vor der Warenankunft durchgeführte Risikoanalyse einfließt, kann dies ein
wichtiger Beitrag zu einer größeren Sicherheit der Lieferkette im Allgemeinen
sein und auch erheblich zu den von der Kommission und den Mitgliedstaaten
unternommenen Anstrengungen zur Bewältigung der in
Artikel 4 Nummer 25 des Zollkodex genannten Risiken
einschließlich der Gefahren für die Sicherheit in der Union, die öffentliche
Gesundheit, die Umwelt und die Verbraucher beitragen. 1.3.3. Erforderliche Beseitigung von
Verzögerungen bei OLAF-Untersuchungen Das unlängst
eingeführte elektronische Zollverfahren sieht vor, dass Belege für Ein- und
Ausfuhranmeldungen (Rechnungen, Ursprungsbescheinigungen usw.) nunmehr vom
Wirtschaftsteilnehmer und nicht mehr von der Zollbehörde aufzubewahren sind.
Diese Unterlagen werden aber häufig für OLAF-Untersuchungen benötigt. Bisher
richtet das OLAF, um an diese Unterlagen zu gelangen, entsprechende Anfragen an
die Mitgliedstaaten. Dieses Verfahren ist jedoch ineffizient, weil die
Mitgliedstaaten die Unterlagen ja nicht mehr selber aufbewahren, sondern diese
erst von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern anfordern müssen. Somit geht
viel Zeit verloren, bis die Dokumente im OLAF eintreffen. Im geltenden
Rechtsrahmen gibt es derzeit keine Bestimmung, mit deren Hilfe die für
OLAF-Untersuchungen geltenden Verfahren beschleunigt werden könnten. 1.3.4. Erforderliche
Präzisierung der Möglichkeit, die Datensichtbarkeit im
AFIS einzuschränken Die Mitgliedstaaten machen gegenwärtig noch nicht genügend Gebrauch vom
AFIS-System, weil es ihnen nicht die Möglichkeit bietet, genau festzulegen,
welche potenziellen Nutzer auf die von ihnen in das System eingegebenen Daten
zugreifen dürfen. Dies führt dazu, dass der Schutz der finanziellen Interessen
der Union und die Zollzusammenarbeit nicht optimal sind und unnötig behindert
werden. Daher ist es erforderlich, technisch
klarzustellen, dass der Zugang zu den eingegebenen Daten auf bestimmte Nutzer
beschränkt werden kann. Wenn in die Verordnung eine Bestimmung aufgenommen
würde, die die klare Möglichkeit vorsieht, dass der Dateneigner die
Sichtbarkeit der von ihm eingegebenen Daten auf bestimmte Nutzer beschränken
kann, würde dies den Informationsaustausch fördern und die Chance verbessern,
Fälle von Zollbetrug zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen. Außerdem
würde die Vertraulichkeit im Falle einer eingeschränkten Datensichtbarkeit
erhöht und dadurch das Vertrauen in das System gestärkt. Die Möglichkeit,
sensible Daten abzuschirmen, würde zudem die Bereitschaft erhöhen, dem AFIS-System
derartige Informationen anzuvertrauen. Auch könnte, wenn es ein solches
„Feature“ einer eingeschränkten Datensichtbarkeit gäbe, die Kommission ihr
Datenmanagement verbessern, so dass es künftig möglich wäre, Informationen, die
bisher lediglich ausgetauscht werden können, zu speichern und zu aktualisieren
sowie nach ihnen zu suchen. 1.3.5. Erforderliche
Verschlankung der Datenschutzüberwachung Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften sind
zwei verschiedene Instanzen für die Datenschutzüberwachung zuständig: der
Europäische Datenschutzbeauftragte und die gemeinsame Aufsichtsbehörde für das
Zollinformationssystem (ZIS). Es gibt Fälle, in denen infolge mangelnder
Absprache zwischen diesen beiden Instanzen voneinander abweichende Empfehlungen
abgegeben werden, was zur Folge hat, dass Ressourcen der Kommission und der
Mitgliedstaaten ineffizient verwendet werden. Dadurch, dass sowohl den
Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten als auch denen der
gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS Rechnung getragen werden muss,
verlängert sich zudem der Umsetzungsprozess. Auch dies ist ineffizient und
verursacht einen zusätzlichen Aufwand an Zeit und Ressourcen. So kann es
vorkommen, dass die Umsetzung der Empfehlungen selbst ein Jahr nach der diesen
zugrundeliegenden Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Daher bedarf es
einer engeren Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Aufsichtsinstanzen. Ein weiterer Punkt, den es auf dem Gebiet des
Datenschutzes näher zu klären gilt, ist die Verantwortung für die von der
Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingerichteten
technischen Systeme. Bisher ist es so, dass die Kommission die von ihr
errichteten technischen Systeme dazu benutzt, den Mitgliedstaaten technische
Unterstützung zu leisten, Schulungen für ihr Personal durchzuführen, die
Kommunikation zu erleichtern und sie auch auf sonstige Weise operativ zu
unterstützen. Bisher ist jedoch nicht explizit festgelegt worden, wer im
Zusammenhang mit diesen technischen Systemen für die Datenschutzüberwachung
verantwortlich ist. Aus diesem Grund wird im Vorschlag die Zuständigkeit des
Europäischen Datenschutzbeauftragten präzisiert. 1.3.6. Erforderliche
Präzisierung bezüglich der Verwendbarkeit von im Rahmen der gegenseitigen
Amtshilfe eingeholten Beweismitteln in nationalen Strafprozessen Die nationalen Staatsanwälte verzichten bisher
häufig darauf, im Wege der gegenseitigen Amtshilfe eingeholte Dokumente als
Beweismittel in Strafverfahren zu verwenden, da diese Möglichkeit in der
Verordnung (EG) Nr. 515/97 nicht klar genug ausgeführt ist. Dadurch kommt es in
den Strafverfahren in den Mitgliedstaaten unvermeidlich zu Verzögerungen und
bisweilen sogar zu Verfahrenseinstellungen aufgrund von Verjährung. Dadurch,
dass die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97
unterschiedlich ausgelegt werden, wird zudem der Grundsatz der Rechtssicherheit
unterlaufen. Daher scheint es erforderlich zu sein, klar festzulegen, dass im
Wege der gegenseitigen Amtshilfe eingeholte Beweismittel in nationalen Strafverfahren
von der Staatsanwaltschaft verwendet werden dürfen. Keinesfalls werden die
nationalen Gerichte durch den Vorschlag verpflichtet, derartige Beweismittel
automatisch zum Verfahren zuzulassen, denn es gilt nach wie vor, dass die
Beweismittel die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Mitgliedstaats
erfüllen müssen. 1.3.7. Europäische Staatsanwaltschaft Die Kommission hat unlängst einen Vorschlag
zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft[3] unterbreitet. Angesichts der
Änderungen, die sich daraus für die Untersuchung und die strafrechtliche
Verfolgung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten
Straftaten ergeben, sollte die Kommission nach der Errichtung prüfen, inwieweit
es notwendig ist, die geltende Verordnung zu überarbeiten. Vorgesehen ist, dass
alle nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sowie sämtliche EU-Organe,
-Einrichtungen, ‑Ämter und ‑Agenturen die Europäische
Staatsanwaltschaft unverzüglich über jedwede Handlung in Kenntnis setzen, die
möglicherweise ein in ihre Zuständigkeit fallendes Delikt darstellt. Der
Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung der Europäischen
Staatsanwaltschaft sieht vor, dass letztere auf die von der Kommission oder den
Mitgliedstaaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung verwalteten
Datenbanken wird zugreifen dürfen. 1.4. Vorgeschlagene Lösung Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr.
515/97 zu ändern, um die oben genannten Mängel zu beheben. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN
BETEILIGTEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG 2.1. Beratungen mit den
Beteiligten Die Kommission hat mehrere Beratungen mit
Beteiligten abgehalten und deren Bemerkungen berücksichtigt. 2.1.1. Zollbehörden der Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten wurden im Februar 2012 per
Fragebogen konsultiert. Sie haben unterstrichen, dass sie Zugang zu Zolldaten
(Ein-, Aus- und Durchfuhr) über Transaktionen in anderen Mitgliedstaaten
benötigen, und dass sie Informationen über Containerbewegungen für nützlich
erachten. Auch haben sie mitgeteilt, wie derartige Informationen ihres
Erachtens am besten gesammelt, gespeichert und analysiert werden sollten. Im Mai 2012 veranstaltete die Kommission eine
Konferenz, um von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten Rückmeldungen und
Vorschläge zur Arbeitsweise des AFIS im Allgemeinen und zur Umsetzung und
etwaigen Weiterentwicklung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 einzuholen. Die
Konferenz umfasste eine Plenarsitzung und vier Workshops zu den Themen
Rechtsfragen, gemeinsame Zollaktionen, Anwendungen sowie technische und die
IT-Sicherheit betreffende Aspekte des derzeitigen AFIS-Systems und seiner
künftigen Entwicklung. Zudem hat die Kommission mehrfach den auf der
Grundlage von Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingesetzten
Amtshilfeausschuss zu Rate gezogen, der sich aus den für Fragen der
gegenseitigen Amtshilfe zuständigen Vertretern der Mitgliedstaaten
zusammensetzt. Die letzten Erörterungen dieser Art fanden im Rahmen der
Ausschusssitzungen vom 24. Mai 2012 und 25. September 2012
statt. 2.1.2. Schifffahrtsgesellschaften -
World Shipping Council Am 15. März 2012 wurde eine
umfassende Konsultation der Schifffahrtsindustrie durchgeführt, an der sowohl
Unternehmen des Privatsektors als auch Vertreter des World Shipping Council
(WSC)[4]
teilnahmen. Dabei ging es darum, die Schifffahrtsunternehmen über die geplante
Initiative zu informieren und ihre Meinung zu dem Vorschlag, die Pflicht zur
Übermittlung von Containerstatusmeldungen an die Kommission einzuführen,
einzuholen. Die Kommission schlug ferner vor, einen Pilotversuch auf diesem
Gebiet zu starten. Im Mittelpunkt der Diskussion stand u.a. die Frage, welche
Daten die Frachtbeförderer der Kommission mitteilen müssten, wie dies erfolgen
sollte und welche Übermittlungsmethoden verwendet werden sollten. Die
Kommission hat sich nach Kräften bemüht, die Industrie bei ihren vorbereitenden
Arbeiten hinzuzuziehen, damit ihr Vorschlag möglichst einfach umgesetzt werden
kann. Darüber hinaus fanden weitere Zusammenkünfte
zwischen Vertretern der Kommission und des WSC statt. Auf der Grundlage dieser Konsultationen wurde
festgelegt, welche Arten von Informationen die Unternehmen übermitteln sollten.
Die kostenwirksamste Übermittlungsmethode wäre die einmal täglich erfolgende,
unspezifische Übermittlung sämtlicher Daten über Containerbewegungen („global
dump“). Alternativ könnte eine selektive Datenübermittlung möglich sein. Die
noch nicht geklärten Modalitäten wären noch näher festzulegen. Die Schifffahrtsbranche hat unterstrichen,
dass sichergestellt sein sollte, dass die Unternehmen die Daten jeweils nur
einmal übermitteln müssen, und dass es nach der Übermittlung jeweils Aufgabe
der Kommission sein sollte, die Daten den internationalen Stellen und/oder
EU-Organen sowie den Mitgliedstaaten zu den Zwecken, zu denen die Datenbank
eingerichtet wird, mitzuteilen. 2.1.3. Datenschutzüberwachungsinstanzen Im Zuge der Vorarbeiten zu diesem Vorschlag
fanden Zusammenkünfte mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der
gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das Zollinformationssystem statt (Mai bzw.
Juni 2012). 2.2. Folgenabschätzung Die Kommission hat eine Folgenabschätzung für
verschiedene politische Optionen vorgenommen und dabei den Konsultationen mit
den Beteiligten Rechnung getragen. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass die an
der Verordnung vorzunehmenden Änderungen vor allem auf Folgendes abstellen
sollten: ·
Schaffung geeigneter Bedingungen für eine bessere
Bekämpfung von Zollbetrug durch falsche Ursprungsangaben durch
Verpflichtung der Hochseespediteure zur Übermittlung von Containerstatusmeldungen
an die Kommission. Als Übermittlungsmethode wird eine Gesamtberichterstattung
(„global dump“) empfohlen, deren Kosten nahezu gleich null wären. Eine
alternative Übermittlungsmethode wäre ebenfalls möglich. ·
Schaffung geeigneter Bedingungen für eine bessere
Bekämpfung von Zollbetrug durch falsche Warenbeschreibungen durch
Einrichtung einer zentralen Datenbank für Ein- und Ausfuhrdaten. Für die
Übermittlung dieser Daten müsste eine Rechtsgrundlage geschaffen werden. Durch diese Maßnahme würden den Mitgliedstaaten keine zusätzlichen
Kosten entstehen, da die erforderlichen Informationen bereits in elektronischer
Form in den einschlägigen Datenbanken der Kommission vorliegen. Daher wäre
lediglich das Einverständnis der Mitgliedstaaten erforderlich, dass diese Daten
kopiert werden dürfen. ·
Schaffung geeigneter Bedingungen für eine bessere
Bekämpfung von Zollbetrug durch Missbrauch des Versandverfahrens durch
Schaffung einer zentralen Datenbank für sich auf das Versandverfahren
beziehende Daten. ·
Beschleunigung der OLAF-Untersuchungen durch Ermöglichung eines direkten Zugriffs auf Belege für Ein- und
Ausfuhranmeldungen. Die zu erwartenden Kosten auf Seiten der privaten
Unternehmen wären nahezu gleich null, da eine solche Pflicht ja bereits besteht
(die Unternehmen sind nach innerstaatlichem Recht und nach dem Zollkodex
verpflichtet, derartige Unterlagen aufzubewahren). Zudem wird erwartet, dass
die Zahl derartiger für OLAF-Untersuchungen erforderlicher Anfragen bei
Wirtschaftsbeteiligten sehr gering wäre (nur einige wenige Fälle pro Jahr). Die Schlussfolgerung der Folgenabschätzung
besagt, dass die vorgeschlagenen Optionen mit den Grundrechten vereinbar sind.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene
Datenbank für Containerstatusmeldungen keine personenbezogenen Daten enthalten
würde. Die Datenbanken für Ein-, Aus- und Durchfuhrdaten hingegen würden
personenbezogene Daten enthalten, wobei der Schutz dieser Daten durch den
Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß den bereits heute geltenden
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 sichergestellt würde. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 515/97 sollte auf den Artikeln 33 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) verankert werden. Artikel 33 AEUV deckt den Großteil des zu den
Zwecken der Zollzusammenarbeit erfolgenden Informationsaustausches zwischen
Zollbehörden und der Kommission ab. In Artikel 325 AEUV ist die Befugnis der EU
niedergelegt, erforderliche Maßnahmen, „die abschreckend sind“, zur Verhütung
und Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten
Betrugsdelikten und sonstigen widerrechtlichen Handlungen zu beschließen. Nach
Artikel 325 Absatz 4 und Artikel 33 AEUV werden diese erforderlichen Maßnahmen
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, um einen wirksamen und
gleichwertigen Schutz zu gewährleisten. 3.2. Subsidiarität,
Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte 3.2.1. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Die Notwendigkeit von EU-Vorschriften über die
gegenseitige Amtshilfe und die Zollzusammenarbeit ergibt sich aus folgenden
Umständen: ·
Der EU-Gesetzgeber hat bereits durch die Annahme
der Verordnung (EG) Nr. 515/97 und des Beschlusses 2009/917/JI des Rates
anerkannt, dass EU-Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe und die
Zollzusammenarbeit notwendig sind. ·
Zudem ist deutlich geworden, dass zahlreiche
Zollrisiken auf länderübergreifender Ebene entstehen. Illegale Lieferketten
können, wenn an einer gegebenen Eingangszollstelle das Risikomanagement
verbessert wird, rasch zu anderen, weniger geschützten Eingangszollstellen
umgeleitet werden. Daher sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um – wie in
der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 vorgesehen – an allen Zollstellen der
EU-Außengrenzen einen gleichwertigen Schutz vor Zollrisiken sicherzustellen. ·
Da der Handel ja weltweit betrieben wird, sind die
Mitgliedstaaten allein nicht in der Lage, Zollrisiken, die zu Verstößen gegen
die Zollvorschriften führen können, wirksam aufzudecken, im Auge zu behalten
und zu mindern. Hier würden ergänzende Maßnahmen auf EU-Ebene den
Mitgliedstaaten die Ermittlungsarbeit erheblich erleichtern, insbesondere in
Fällen, in denen der grenzüberschreitende Warenverkehr betroffen ist. Durch die
auf EU-Ebene erfolgende Organisation von Maßnahmen auf dem Gebiet der
Zollzusammenarbeit würde, sofern diese Maßnahmen von einem kohärenten Konzept
und einer entsprechenden Koordinierung begleitet würden, ein großer Qualitätsgewinn
entstehen. ·
Die EU besitzt die alleinige Zuständigkeit für die
Bereiche Betrugsverhütung und Zollunion. ·
In den Gesprächen mit der betroffenen Branche ist
deutlich geworden, dass eine einfache zentrale Übermittlung der
Containerstatusmeldungen geringere Kosten verursacht als eine Übermittlung nur
an den Mitgliedstaat, über den ein gegebener Container in das bzw. aus dem
Zollgebiet der Union verbracht wird. ·
Die EU ist optimal aufgestellt, um ein gemeinsames
Vorgehen dieser Art zu leiten, denn sie verfügt bereits über die notwendige
Erfahrung, die erforderlichen Systeme und das nötige Fachwissen, um eine rasche
und kostenwirksame Sammlung, Übermittlung und Weitergabe von Daten garantieren
zu können. ·
Die nationalen Zollbehörden sind allein nicht imstande,
Informationen effizient miteinander zu teilen und unter akzeptablem
Kostenaufwand großflächig gegen Verstöße gegen Zollvorschriften und gegen
andere Zollrisiken vorzugehen. Für 28 im Alleingang vorgehende Mitgliedstaaten
wäre eine systematische Erhebung aller Daten, die für die Analyse der eine
Bedrohung für die EU und ihre Mitgliedstaaten darstellenden Zollrisiken
erforderlich wären, eine in keinem angemessenen Verhältnis stehende
Anstrengung. Durch ein Vorgehen auf EU-Ebene hingegen könnte diese Aufgabe
effizienter und wirksamer bewältigt werden. Hieraus lässt sich folgern, dass zur Bekämpfung
von Betrug und anderen Zollrisiken ein Vorgehen der EU erforderlich ist, um die
in der Verordnung genannten Daten zu sammeln, zu speichern, zu verarbeiten, zu
verwenden und den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, und dass ein
solches Vorgehen der Art und dem Umfang der betreffenden Risiken angemessen
wäre und dem Subsidiaritätsgrundsatz genügen würde. 3.2.2. Wahrung der Grundrechte Der vorliegende Vorschlag berührt insbesondere
das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieses Recht ist in
Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in Artikel 16
AEUV, in der Richtlinie 95/46/EG und in Artikel 8 der EMRK verankert. Dem Recht auf den Schutz personenbezogener
Daten ist bereits in der geltenden Verordnung (EG) Nr. 515/97 und dem Beschluss
2009/917/JI des Rates gebührend Rechnung getragen worden, indem strenge
Bestimmungen über die zulässigen Dateninhalte, die Datensicherung und die
Datenschutzaufsicht festgelegt wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Datenbank für Containerstatusmeldungen
keine personenbezogenen Daten enthalten würde. Die Datenbanken für Ein-, Aus-
und Durchfuhrdaten hingegen würden personenbezogene Daten enthalten, wobei der
Schutz dieser Daten durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß den
bereits heute geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97
sichergestellt würde. 3.2.3. Zusatznutzen Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen auf
EU-Ebene würden die Verhütung, die Aufdeckung und die Untersuchung von
Zollbetrug beträchtlich verbessert, weil die Weitergabe von Informationen und
Beweismitteln ausgeweitet und die Arbeitsweise des bestehenden Systems
verbessert würde, so dass insgesamt ein wirksameres und effizienteres Vorgehen
möglich wäre. Auch würden die Möglichkeiten der EU zur Ermittlung und Minderung
der in Artikel 4 Nummer 25 des Zollkodex der Gemeinschaften genannten
Risiken einschließlich der Gefahren für die Sicherheit in der Union, die
öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die Verbraucher erheblich verbessert.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen würden mithin zu einem besseren Schutz der
finanziellen Interessen der Union, zu einem besseren Risikomanagement und zu
einer besseren Zollzusammenarbeit beitragen. Damit dieser zusätzliche Nutzen auch voll zum
Tragen kommen könnte, würde die Kommission dafür sorgen, dass sich ihre
Dienststellen die Führung und Verwaltung der künftigen Datenbanken sowie der
Informationen über Containerstatusmeldungen und Ein-, Aus- und Durchfuhren
förmlich und nach Maßgabe der in der Verordnung vorgesehenen Zwecke teilten.
Sie würde ferner sicherstellen, dass die Datenbanken problemlos im Rahmen des
von der Kommission und von den Mitgliedstaaten geleisteten Risikomanagements
und insbesondere für systematische, in Echtzeit erfolgende Risikoanalysen vor
der Containerankunft bzw. dem Containerabgang genutzt werden könnten. Um die
operative Leitung und die Zuweisung der Zuständigkeiten für den Datenschutz und
die Datensicherheit zu verschlanken, würde die Kommission eine
dienststellenübergreifende Leitstruktur für diesen Bereich schaffen. 3.3. Wahl des Instruments Da es sich bei dem zu ändernden Rechtsakt um
eine Verordnung handelt, wird als Instrument ebenfalls eine Verordnung
vorgeschlagen. 3.4. Erläuterung bestimmter
Artikel 3.4.1. Begriffsbestimmungen (Artikel
2) Die Definition des Begriffs „Zollregelung“
wird dahingehend aktualisiert, dass nunmehr auch der Warenein- und -abgang
erwähnt wird, um die Terminologie an die des Zollbereichs anzupassen. Außerdem
wird eine Definition des Begriffs „Dienstleister, die Teil der internationalen
Lieferkette sind“ hinzugefügt, um klarzustellen, für welche Personen die in
Artikel 18c Absatz 1 niedergelegte Pflicht gilt. 3.4.2. Zulässigkeit von Beweismitteln
(Artikel 12) Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 12
stellt darauf ab, die Rechtsunsicherheit, die zurzeit in Bezug auf die etwaige
Verwendung von im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe eingeholten Informationen
als Beweismittel in nationalen Strafverfahren herrscht, zu beseitigen. 3.4.3. Informationen über
Containerbewegungen (Artikel 18a sowie die neuen Artikel 18c, 18d, 18e und
18f) Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 515/97
sieht vor, dass ein Register für die Erhebung und Analyse von Daten über
Containerbewegungen eingerichtet wird. Er sieht jedoch nicht vor, dass die
betreffenden Wirtschaftsteilnehmer (die Transporteure) verpflichtet sind, die
in das Register einzugebenden Daten (Containerstatusmeldungen) an die
Kommission zu übermitteln. Die Kommission hat ein solches Register erprobt, und
auch das Analysesystem ist nachweislich von guter Qualität. Dennoch sind dem
Register insofern mengenmäßige Grenzen gesetzt, als nicht in hinreichendem Maße
auf die notwendigen Daten zugegriffen werden kann. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll
daher sichergestellt werden, dass die benötigten Daten an die Kommission
übermittelt werden. Zu diesem Zweck wird ein neuer Artikel 18c eingefügt, der
die betreffenden Dienstleister verpflichtet, diese Informationen zu
übermitteln. Die Informationen könnten wesentlich zur Bekämpfung verschiedener
Formen von Zollbetrug (beispielsweise von Betrug durch falsche
Ursprungsangaben) und zur Bewältigung der sonstigen Zollrisiken beitragen, die
in Artikel 4 Nummer 25 des Zollkodex der Gemeinschaften aufgeführt sind. Artikel 18d sieht vor, dass für Container, die
in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, eine leerstandabhängige
Meldefrist eingeführt wird. In der Praxis bedeutet dies, dass die Transporteure
die Containerstatusmeldungen für in die EU eingeführte Container ab dem letzten
Zeitpunkt, an dem der betreffende Container vor seiner Verbringung in das
Zollgebiet der Union leer stand, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der betreffende
Container nach seinem Abgang aus dem Zollgebiet der Union wieder als leer
gemeldet wird, mitteilen müssen. Für aus dem Zollgebiet der Union abgehende
Container wird die Meldefrist auf den Zeitpunkt begrenzt, an dem der Container
außerhalb des Zollgebiets der Union als leer gemeldet wird. In Fällen, in denen
es nicht möglich ist, bestimmte Leercontainerereignisse zu ermitteln, sollen
für die Übermittlung der Containerstatusmeldungen folgende Fristen gelten: (a)
in Bezug auf Container, die im Zollgebiet der Union
eintreffen werden: drei Monate vor der Ankunft im Zollgebiet der Union und
einen Monat nach der Ankunft im Zollgebiet der Union oder bei der Ankunft an
einem Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union (je nachdem, was eher
erfolgt); (b)
in Bezug auf aus dem Zollgebiet der Union abgehende
Container: drei Monate ab dem Zeitpunkt des Abgangs aus dem Zollgebiet der
Union. Unbeschadet der Ergebnisse der laufenden
Analyse könnte ins Auge gefasst werden, im Wege von delegierten Rechtakten insbesondere
folgende Aspekte näher zu regeln: Durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 18f
Absatz 1 würde unter anderem festgelegt, welche konkreten Ereignisse der
Kommission per Containerstatusmeldung mitzuteilen sind. Dabei könnte es sich um
folgende Ereignisse handeln: Buchungsbestätigung, Ankunft an einer Lade‑
oder Entladeanlage, Abgang von einer Lade- oder Entladeanlage, Auf- oder
Abladen per Transportband, Be‑ oder Entladeanweisung, Be- oder
Entladebestätigung, Transporttätigkeiten oder Containerinspektionen am
Containerterminal oder Versand zwecks größerer Reparaturen. In Bezug auf die Häufigkeit der Meldungen soll
jeder Transporteur zwischen zwei Möglichkeiten wählen können: (a)
Entweder es werden einmal täglich alle
Containerstatusmeldungen übermittelt, die in den vorausgegangenen 24 Stunden im
elektronischen Ausrüstungsverfolgungssystem des Transporteurs erstellt oder
gesammelt wurden, wobei es keine Rolle spielt, ob sich die Meldungen auf im
Zollgebiet der Union eintreffende beziehungsweise aus dem Zollgebiet der Union
abgehende Container beziehen oder nicht („global dump“); oder aber (b)
es werden einmal täglich alle
Containerstatusmeldungen übermittelt, die in den vorausgegangenen 24 Stunden im
elektronischen Ausrüstungsverfolgungssystem des Transporteurs erstellt oder
gesammelt wurden und sich speziell auf beladene oder nicht beladene, im
Zollgebiet der Union eintreffende beziehungsweise aus dem Zollgebiet der Union
abgehende Container beziehen. Auch soll im Wege von delegierten Rechtsakten
festgelegt werden können, welche Mindestangaben die Containerstatusmeldungen
enthalten müssen. Das Format der Meldungen und die Übermittlungsmethoden sollen
durch Durchführungsrechtsakte festgelegt werden können. 3.4.4. Ein-, Aus- und Durchfuhrdaten
(neuer Artikel 18g) Es wird vorgeschlagen, eine Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung von Ein- und Ausfuhrdaten zu schaffen, um gezieltere
Kontrollen und eine wirksamere Bekämpfung von Zollbetrug zu ermöglichen. Bezüglich der Durchfuhrdaten wurde bereits im
Jahr 2011 von der Kommission und den Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die
Schaffung eines Versandinformationssystems zur Betrugsbekämpfung (ATIS)[5] getroffen. Die Vereinbarung
sieht vor, dass dem OLAF automatisch Informationen über die Bewegungen der im
Versandverfahren befindlichen Waren übermittelt werden. Das OLAF analysiert
diese Daten und erstellt einschlägige Berichte, die regelmäßig den
Mitgliedstaaten und interessierten Kommissionsdienststellen übermittelt werden.
Die Mitgliedstaaten erkennen die Anstrengungen der Kommission zwar an, aber
einige von ihnen sind der Auffassung, dass die Kommission die geltende
Vereinbarung durch eine klare Rechtsgrundlage für dieses System ersetzen
sollte. Eben darauf stellt dieser Vorschlag ab. Auf die Mitgliedstaaten kämen
dadurch keine neuen Berichterstattungspflichten zu, weil die betreffenden
elektronischen Daten bereits über ein bestehendes elektronisches System, das
von der Kommission betrieben wird, zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht
werden. Der Vorschlag sieht vor, dass die Daten aus den von der Kommission
betriebenen Systemen dupliziert (kopiert) und anschließend analysiert werden,
um Fälle von Zollbetrug aufzudecken und Muster zu erstellen, mit deren Hilfe
mögliche Fälle von Zollbetrug ermittelt und entsprechende Maßnahmen zum Schutz
der finanziellen Interessen der Union ergriffen werden können. Die
vorgeschlagene Datenbank könnte sowohl von der Kommission als auch von den
Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten genutzt werden. Die Kommission wäre für
die Verarbeitung der in ihr gespeicherten Daten verantwortlich. Artikel 13 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften sieht vor, dass Zollkontrollen (außer Stichprobenkontrollen)
sich auf eine Risikoanalyse unter Verwendung automatisierter
Datenverarbeitungsmethoden stützen und dass in diesem Zusammenhang ein
gemeinsamer Rahmen für das Risikomanagement geschaffen wird. Die betreffenden
Risiken werden in Artikel 4 Nummer 25 aufgeführt, und in Artikel 4 Nummer 26
heißt es in Bezug auf das Risikomanagement: „Dazu gehören Tätigkeiten wie das
Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das
Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und
Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis
internationaler, gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Quellen und
Strategien.“ Daher ist es angebracht, dafür Sorge zu tragen, dass die
gesammelten Daten für das Management sämtlicher Zollrisiken verwendet werden
können, und vorzusehen, dass sie zu diesem Zweck unter angemessenen Umständen
den zuständigen Behörden auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten zugänglich zu
machen sind. 3.4.5. Belege (neuer Artikel 18h) Das OLAF kann, wenn es Zollbelege für seine
Untersuchungen benötigt, diese nicht direkt von den Wirtschaftsteilnehmern
anfordern, sondern ist diesbezüglich auf die Hilfe der nationalen Behörden
angewiesen. Dieser Umweg führt zu Verzögerungen bei den Untersuchungen und
– wegen der Verjährungsfristen – oftmals gar zum Scheitern der
Untersuchungen. Besonders problematisch ist dies bei Fällen im Zollbereich, da
dort eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Durch die am
1. Januar 2011 erfolgte Einführung des elektronischen Zollverfahrens
hat sich diese Situation weiter verschärft, da dieses Verfahren vorsieht, dass
die Belege für die Ein- und Ausfuhranmeldungen (Rechnungen,
Ursprungsbescheinigungen usw.) nicht mehr von der Zollbehörde, sondern nunmehr
vom Wirtschaftsteilnehmer aufzubewahren sind. Um die Untersuchungsverfahren zu
beschleunigen, wird daher die Aufnahme einer Bestimmung vorgeschlagen, durch
die die Kommission ermächtigt wird, Belege für Ein- und Ausfuhranmeldungen zu
den Zwecken von auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 515/97 durchgeführten
Untersuchungen direkt bei den betreffenden Unternehmen des Privatsektors
einzuholen. 3.4.6. Eingeschränkte
Datensichtbarkeit sowie Veröffentlichung aktualisierter Verzeichnisse der
zuständigen Behörden (Artikel 29 und 30) Es wird davon ausgegangen, dass die
Mitgliedstaaten die bestehenden Datenbanken viel stärker nutzen würden, wenn
die Möglichkeit bestehen würde, die potenziellen Nutzer der Daten festzulegen
(d.h. die Sichtbarkeit der Daten einzuschränken). Dadurch würde sich die
Effizienz der Datenbanken erhöhen. Deshalb wird eine entsprechende Änderung von
Artikel 29 vorgeschlagen. Diese sieht auch eine flexiblere Methode für die
Veröffentlichung von Aktualisierungen der in den Artikeln 29 und 30 genannten
Verzeichnisse der zuständigen Behörden vor. 3.4.7. Datenschutz (Artikel 18b, 33,
37 und 38) Die komplexe Struktur der Überwachung der
Datenschutzvorschriften ergibt sich aus der zweigliedrigen Rechtsgrundlage für
die Überwachung des Zollinformationssystems
(Artikel 37 Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. Regulation 515/97
sowie Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates), die der vor
dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Struktur entspricht.
Dementsprechend wurden seinerzeit zwei separate Instanzen (die gemeinsame
Aufsichtsbehörde für das Zollinformationssystem und der Europäische
Datenschutzbeauftragte) geschaffen, die dafür sorgen sollen, dass die
Datenschutzvorschriften ordnungsgemäß angewendet werden. Da abgegebene
Empfehlungen jedoch jeweils auf beide Teile des Systems anwendbar sind, ergeben
sich konkrete Schwierigkeiten bei der Umsetzung der verschiedenen
Stellungnahmen und Empfehlungen. Auch entstehen Redundanzen bei der
Ressourcenverwendung. Um diesem Problem entgegenzuwirken, enthält
der Vorschlag eine Bestimmung, die auf die Vereinfachung und Angleichung der
für die einzelnen Systeme geltenden Datenschutzüberwachungsvorschriften
abstellt. Auf diese Weise soll eine kohärente Überwachung geschaffen und dafür
gesorgt werden, dass künftig verstärkt gemeinsame Überprüfungen durchgeführt
und zu diesen gemeinsame Berichte vorgelegt werden. Ferner wird durch den Vorschlag klargestellt,
dass der Europäische Datenschutzbeauftragte für die datenschutzrechtliche
Überwachung der von der Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung
eingerichteten Systeme zuständig ist. Des Weiteren wird durch den Vorschlag eine
maximale Vorhaltezeit von zehn Jahren für die im ZIS gespeicherten Daten
festgelegt und vorgesehen, dass in Fällen, in denen personenbezogene Daten
länger als fünf Jahre gespeichert werden, der Europäische
Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen ist. Außerdem soll, um die Anwendung der
Datenschutzvorschriften sicherzustellen, eine einschlägige Bestimmung über die
Sicherheit der Datenverarbeitung in Artikel 38 der Verordnung aufgenommen
werden. 3.4.8. Übereinstimmung mit dem
Vertrag von Lissabon (Artikel 23 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 33,
Artikel 38, Artikel 43 und Artikel 43a) Um die Übereinstimmung der Verordnung (EG) Nr.
515/97 mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu
verbessern, werden die nötigen Anpassungen in Bezug auf die Übertragung von
Befugnissen bzw. Durchführungsbefugnissen an die Kommission (Artikel 290 bzw.
291 AEUV) vorgeschlagen. 3.5. Inkrafttreten Durch Artikel 18c Absatz 1
sollen öffentliche oder private Dienstleister, die Teil der internationalen
Lieferkette sind, verpflichtet werden, der Kommission Daten über
Containerbewegungen zu übermitteln. Da diese Pflicht möglicherweise im Konflikt
zu bestehenden, sich auf die Nichtoffenlegung und die Vertraulichkeit von Daten
beziehenden vertraglichen Pflichten der Unternehmen gegenüber ihren Kunden
steht, sieht der Artikel über das Inkrafttreten der geänderten Verordnung eine
angemessene Übergangsfrist vor, binnen der die betroffenen Transporteure ihre
privatrechtlichen Verträge neu aushandeln können, um der geänderten Verordnung
nachzukommen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Haushaltsanstrengungen wären vor allem in
Bezug auf die für die Wartung und Weiterentwicklung des bestehenden
AFIS-Systems anfallenden IT-Kosten erforderlich. Die mit der Umsetzung dieses
Vorschlags verbundenen Kosten würden im Rahmen der aktuellen Vorausschau im
Zusammenhang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen abgewickelt, so dass keine
zusätzlichen Haushaltsmittel beantragt werden müssten. Die Gesamtkosten des
Vorschlags sind vergleichbar mit den Kosten des vorherigen Zeitraums und werden
als bloße Fortsetzung wiederkehrender Kosten betrachtet. Die
Haushaltsentwicklung im Zusammenhang mit diesem Vorschlag steht im Einklang mit
dem Mehrjährigen Finanzrahmen. 2013/0410 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97
vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden
mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und
der Agrarregelung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 325, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, nach Stellungnahme des Rechnungshofes, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um sicherzustellen, dass
durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 sämtliche möglichen Warenbewegungen
erfasst werden, die in Verbindung zum Zollgebiet der Union stehen, ist es
angebracht, die sich auf den Wareneingang beziehungsweise Warenabgang
beziehenden Definitionen in den Zollvorschriften zu präzisieren. (2) Um die verwaltungsrechtlichen
und strafrechtlichen Verfahren zur Behandlung von Unregelmäßigkeiten weiter zu
verbessern, ist es erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass im Wege der
gegenseitigen Amtshilfe eingeholte Beweismittel in den Verfahren der
Verwaltungsbehörden und Justizbehörden des Mitgliedstaats der antragstellenden
Behörde als zulässiges Beweismittel angesehen werden können. (3) In der von der Kommission
vorgelegten Mitteilung über das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der
Lieferkette (COM (2012) 793) wird darauf hingewiesen, dass es dringend geboten
ist, die Qualität und die Verfügbarkeit von Daten für vor dem Wareneingang
durchzuführende Risikoanalysen zu verbessern, um insbesondere zu ermöglichen,
dass die auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene bestehenden Sicherheitsrisiken
nach Maßgabe des gemeinsamen, gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates eingeführten Rahmens für das Risikomanagement wirksam
ermittelt und gemindert werden können. Wenn Daten über Containerbewegungen in
das vor Ankunft der Container erfolgende Risikomanagement einfließen würden,
würden dadurch die Sichtbarkeit der Lieferkette beträchtlich erhöht, die
Möglichkeiten der EU und der Mitgliedstaaten für eine gezielte Ausrichtung der
Kontrollen auf mit hohen Risiken behaftete Sendungen erheblich verbessert und
gleichzeitig die Abwicklung des legalen Handels erleichtert werden. (4) Um die Klarheit, die
Konsistenz und die Transparenz zu erhöhen, ist es erforderlich, konkreter
festzulegen, welche Behörden auf die auf der Grundlage dieser Verordnung
geschaffenen Register zugreifen dürfen. Zu diesem Zweck sollte eine
einheitliche Bezugnahme auf die zuständigen Behörden erfolgen. (5) Anhand von Daten über
Containerbewegungen lassen sich aktuelle Betrugs- und Risikotrends bei in das
und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren ermitteln. Derartige Daten
sind zudem hilfreich bei der Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von
mutmaßlichen oder tatsächlichen Verstößen gegen die Zollvorschriften und
erleichtern den zuständigen Behörden die Bewältigung der in Artikel 4 Nummer 25
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollrisiken. Um eine möglichst
umfassende Datenmenge zusammenzutragen und verwenden zu können, gleichzeitig
aber negative Folgen für kleine und mittlere Unternehmen der Speditionsbranche
zu vermeiden, ist es notwendig, dass öffentliche und private Dienstleister, die
Teil der internationalen Lieferkette sind, der Kommission Daten über
Containerbewegungen übermitteln, die sie in elektronischer Form über ihre
Systeme zur Verfolgung ihrer Ausrüstungen sammeln oder auf die sie Zugriff
haben. (6) Der Erfolg von Maßnahmen zur
Aufdeckung von Betrug, zur Ermittlung von Risikotrends und zur Umsetzung
wirksamer Risikomanagementverfahren hängt in hohem Maße davon ab, ob eine
Ermittlung und Gegenprüfung sachdienlicher operativer Daten möglich ist. Daher
ist es erforderlich, auf Ebene der Europäischen Union ein Register von Daten
über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (einschließlich Durchfuhren durch
Mitgliedstaaten und Direktausfuhren) zu schaffen. Zu diesem Zweck sollten die
Mitgliedstaaten eine systematische Duplizierung aller sich auf Ein-, Aus- und
Durchfuhren von Waren beziehenden Daten aus den von der Kommission betriebenen
Systemen ermöglichen und der Kommission Daten über innerhalb eines
Mitgliedstaats erfolgende Warendurchfuhren und Direktausfuhren übermitteln. (7) Zur Umsetzung von Artikel 18b
sind von der Kommission technische Systeme geschaffen worden, um den
Mitgliedstaaten technische Unterstützung zu leisten, Schulungen für ihr
Personal durchzuführen, die Kommunikation zu erleichtern und sie auf sonstige
Weise operativ zu unterstützen. Auf diese technischen Systeme sollte in der
vorliegenden Verordnung ausdrücklich Bezug genommen werden, und es sollte
ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Datenschutzanforderungen auch für
diese Systeme gelten. (8) Wegen der im Jahr 2011
erfolgten Einführung des elektronischen Zollverfahrens, welches vorsieht, dass
Ein- und Ausfuhrunterlagen nicht mehr von den Zollbehörden, sondern von den
Wirtschaftsteilnehmern aufbewahrt werden müssen, sind Verzögerungen bei den vom
Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Untersuchungen im
Zollbereich entstanden, da das OLAF die Hilfe dieser Behörden benötigt, um
derartige Unterlagen einzuholen. Zudem entstehen durch die Verjährungsfrist von
drei Jahren, die für von den Verwaltungsbehörden aufbewahrte Zollunterlagen
gilt, zusätzliche Zwänge, die einer erfolgreichen Untersuchung im Wege stehen.
Um die Untersuchungen im Zollbereich zu beschleunigen, sollte die Kommission
daher das Recht haben, Belege für Ein- und Ausfuhranmeldungen direkt von den
betroffenen Wirtschaftsteilnehmern anzufordern. Letztere sollten zur
Übermittlung der von der Kommission angeforderten Unterlagen an die Kommission
verpflichtet werden. (9) Um die Vertraulichkeit der in
die Systeme eingegebenen Daten sicherzustellen, sollte vorgesehen werden, dass
der Zugriff auf die eingegebenen Daten auf bestimmte Nutzer begrenzt werden
kann. (10) Um sicherzustellen, dass die
Informationen stets auf dem neuesten Stand sind und das in der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG niedergelegte Recht der von der
Datenverarbeitung betroffenen Personen auf Transparenz und auf Auskunft gewahrt
wird, sollte eingeführt werden, dass im Internet aktualisierte Verzeichnisse
der von den Mitgliedstaaten und von der Kommission benannten Behörden
beziehungsweise Dienststellen, die Zugang zum Zollinformationssystem (ZIS)
haben, veröffentlicht werden können. (11) Die Verordnung (EG) Nr.
45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien
Datenverkehr regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union. (12) Um eine einheitlichere
Datenschutzüberwachung sicherzustellen, sollte der Europäische
Datenschutzbeauftragte eng mit der durch den Beschluss 2009/917/JI des Rates
geschaffenen gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS zusammenarbeiten, um die
Überprüfungen des ZIS zu koordinieren. (13) Die Bestimmungen über die
Datenspeicherung im ZIS führen häufig dazu, dass Informationen unnötigerweise
verloren gehen, da die Mitgliedstaaten keine systematischen jährlichen
Überprüfungen durchführen, weil ihnen der damit verbundene Verwaltungsaufwand
zu groß ist. Daher ist es erforderlich, das Verfahren für die Datenspeicherung
im ZIS zu vereinfachen, indem die Pflicht, die Daten alljährlich zu überprüfen,
abgeschafft wird und eine maximale Vorhaltezeit von zehn Jahren festgelegt
wird, wie sie auch für die auf der Grundlage dieser Verordnung geschaffenen
Register gilt. Eine solche Vorhaltezeit ist nötig, weil die Verfahren für die
Behandlung von Unregelmäßigkeiten lange dauern und diese Daten für gemeinsame
Zollaktionen und Untersuchungen benötigt werden. Um die Einhaltung der
Datenschutzvorschriften zu gewährleisten, sollte zudem vorgesehen werden, dass
der Europäische Datenschutzbeauftragte über alle Fälle zu informieren ist, in
denen personenbezogene Daten länger als fünf Jahre im ZIS gespeichert werden. (14) Um die Möglichkeiten für die
Analyse von Betrugsdelikten weiter zu verbessern und die Durchführung von
Untersuchungen zu erleichtern, sollten alle Daten in den im Aktennachweissystem
für Zollzwecke (FIDE) erfassten Akten über laufende Untersuchungen ein Jahr
nach der letzten Feststellung anonymisiert und danach in einer Form gespeichert
werden, die keine Identifizierung der betroffenen Personen mehr zulässt. (15) Da das Ziel, das
Zollrisikomanagement gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26
und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften zu verbessern und eine bessere
Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Zollbetrug in der Union zu ermöglichen,
auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die vorliegende
Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß
hinaus. (16) Öffentliche und private
Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind und zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Übermittlung
von Daten über Containerbewegungen durch private Verträge gebunden sind,
sollten das Recht haben, dass der Artikel 18c erst ab einem späteren Zeitpunkt
auf sie Anwendung findet, damit sie ihre Verträge neu aushandeln und
sicherstellen können, dass ihre künftigen Verträge mit der ihnen obliegenden
Pflicht zur Datenübermittlung an die Kommission vereinbar sind. (17) Der Kommission sind durch die
Verordnung (EG) Nr. 515/97 bestimmte Befugnisse zur Durchführung dieser Verordnung
übertragen worden. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ist es
erforderlich, die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse
in Übereinstimmung mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu bringen. (18) Zwecks Ergänzung bestimmter
nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 und insbesondere
zur Schaffung eines verschlankten und strukturierten Registers von
Containerstatusmeldungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
im Wege von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV festzulegen, für welche
Ereignisse Containerstatusmeldungen mitzuteilen sind, welche Mindestangaben die
Containerstatusmeldungen enthalten müssen und wie oft diese Meldungen zu
erfolgen haben. (19) Um bestimmte nicht wesentliche
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 515/97 zu ergänzen und insbesondere
festzulegen, welche Informationen in das ZIS einzugeben sind, sollte der
Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen
werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zu erlassen, um Maßnahmen bezüglich
der Anwendung der die Eingabe bestimmter Informationen in die zentrale
Datenbank des ZIS vorsehenden Agrarvorschriften festzulegen. (20) Es ist besonders wichtig, dass
die Kommission bei ihren Vorarbeiten Konsultationen durchführt und
Sachverständige zurate zieht. Die Kommission sollte, wenn sie delegierte
Rechtsakte vorbereitet und erstellt, sicherstellen, dass die betreffenden
Dokumente zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise an das Europäische
Parlament und den Rat übermittelt werden. (21) Um einheitliche Bedingungen
für die Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu schaffen, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Datenformat und die Methode
für die Übermittlung von Containerstatusmeldungen übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[6], ausgeübt werden. Für den
Erlass von Durchführungsrechtsakten sollte das Prüfverfahren angewandt werden. (22) Um einheitliche Bedingungen
für die Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu schaffen, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die verschiedenen Angaben
übertragen werden, die zu den in Artikel 24 Buchstaben a bis h genannten
Kategorien in das ZIS einzugeben sind. Diese Befugnisse sollten in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[7], ausgeübt werden. Für den
Erlass von Durchführungsrechtsakten sollte das Prüfverfahren angewandt werden.
Die in das ZIS einzugebenden Angaben sollten auf den im Anhang der Verordnung
(EG) Nr. 696/98 genannten Angaben basieren – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die
Verordnung (EG) Nr. 515/97 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie
folgt geändert: (a)
Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „― Zollregelung die Gesamtheit der
auf Unionsebene erlassenen Vorschriften und der mit diesen verbundenen
delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtakte über den Eingang, den Abgang,
die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie ‑ im Fall von
Waren, die nicht den Unionsstatus im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 des
Vertrags haben oder bei denen der Erwerb des Unionsstatus von zusätzlichen
Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist ‑ im Warenverkehr zwischen
den Mitgliedstaaten;“ (b)
Es wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: „― öffentliche und private Dienstleister,
die Teil der internationalen Lieferkette sind Eigentümer,
Versender, Empfänger, Frachtführer, Transporteure und andere Mittelspersonen
oder Personen, die Teil der internationalen Lieferkette sind.“ 2. Artikel 12 erhält folgende
Fassung: „Unterlagen, beglaubigte Abschriften,
Bescheinigungen, Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden,
Berichte sowie alle sachdienlichen Informationen, die von Bediensteten der
ersuchten Behörde eingeholt und der ersuchenden Behörde im Wege der Amtshilfe
gemäß den Artikeln 4 bis 11 mitgeteilt werden, können im ersuchenden
Mitgliedstaat in der gleichen Weise zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren darstellen wie Beweismittel, die in dem Mitgliedstaat, in dem
das Verfahren stattfindet, eingeholt werden.“ 3. Artikel 18a wird wie folgt
geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten
wird von der Kommission zum Zwecke des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Nummer
25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
sowie zur Unterstützung der in Artikel 29 genannten zuständigen Behörden
bei der Aufdeckung von Warenbewegungen, die möglicherweise Gegenstand von der
Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgängen sind, sowie von zu
diesem Zweck benutzten Transportmitteln einschließlich Containern ein Register
für Daten eingerichtet und verwaltet, die von öffentlichen oder privaten
Dienstleistern bereit gestellt werden, die Teil der internationalen Lieferkette
sind. Dieses Register ist für die genannten Behörden unmittelbar zugänglich.“ (b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Im Rahmen der Verwaltung dieses Registers ist
die Kommission befugt, (a) mit beliebigen Mitteln und in beliebiger Form
auf den Inhalt der Daten zuzugreifen oder sie zu extrahieren und zu speichern,
und diese Daten unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Rechte
an geistigem Eigentum zu den Zwecken eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens zu
verwenden. Die Kommission ergreift Maßnahmen zur Sicherstellung ausreichender
Garantien gegen willkürliches Vorgehen öffentlicher Behörden, die technische
und organisatorische Maßnahmen und Anforderungen bezüglich eines transparenten
Vorgehens gegenüber den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen
einschließen. Die betroffenen Personen erhalten das Recht, die zu diesen
Zwecken verarbeiteten Daten einzusehen und gegebenenfalls zu berichtigen; (b) die im Register zugänglich gemachten oder aus
ihm extrahierten Daten zu vergleichen, sie zu indizieren, sie mit Hilfe anderer
Datenquellen anzureichern und sie unter Einhaltung der Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr[8]
zu analysieren; (c) die Daten dieses Registers den in Artikel 29
genannten Behörden unter Einsatz von Techniken der elektronischen Datenverarbeitung
zur Verfügung zu stellen.“ (c)
Es werden die folgenden Absätze 5 und 6
hinzugefügt: „5. Der Europäische Datenschutzbeauftragte
überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch dieses Register. Die Kommission ergreift geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige
oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung,
unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der
unrechtmäßigen Verarbeitung. 6. Die Kommission kann die in
Artikel 18a Absatz 3 genannten Daten unbeschadet der Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 und vorbehaltlich der Zustimmung der öffentlichen und
privaten Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind, an
internationale Organisationen und/oder EU-Stellen übermitteln, die zum Schutz
der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der
Zollvorschriften beitragen und mit denen die Kommission eine diesbezügliche
Vereinbarung geschlossen hat. Diese Daten dürfen ausschließlich zu den
allgemeinen Zwecken der vorliegenden Verordnung einschließlich des Schutzes des
finanziellen Interessen der Union und/oder zum Zwecke des Risikomanagements
gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 übermittelt werden. Die Vereinbarung, nach deren Maßgabe diese Daten
übermittelt werden dürfen, hat unter anderem Datenschutzgrundsätze wie die
Möglichkeit der Betroffenen, von ihrem Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung
Gebrauch zu machen und Beschwerde oder Rechtsmittel einzulegen, sowie einen
unabhängigen Aufsichtsmechanismus, durch den sichergestellt wird, dass die
Datenschutzvorschriften eingehalten werden, zu beinhalten. Daten, die von öffentlichen und privaten
Dienstleistern übermittelt werden, die Teil der internationalen Lieferkette
sind, sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem
sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als zehn Jahre
gespeichert werden. Falls personenbezogene Daten länger als fünf Jahre
gespeichert werden, ist der Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu
setzen.“ 4. Artikel 18b wird wie folgt
geändert: (a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten
Gutachten, technische oder logistische Unterstützung, Aus- und Weiterbildungs-
oder Kommunikationsmaßnahmen oder jede andere operative Unterstützung sowohl
zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung als auch zur Erfüllung der Aufgaben
der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß
Artikel 87 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur
Verfügung stellen. Zu diesem Zweck richtet die Kommission geeignete technische
Systeme ein.“ (b)
Es wird folgender Absatz 3 hinzugefügt: „3. Der Europäische Datenschutzbeauftragte
überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die in diesem
Artikel genannten technischen Systeme.“ 5. Es werden folgende Artikel
eingefügt: „Artikel 18c 1. In Artikel 18a Absatz 1 genannte öffentliche
und private Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind und
Daten über die Bewegung und den Status von Containern speichern oder Zugang zu
derartigen Daten haben, übermitteln Containerstatusmeldungen an die Kommission. 2. Die erforderlichen Containerstatusmeldungen
sind immer dann übermitteln, (a)
wenn Container per Schiff aus einem Drittland in
das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, oder (b)
wenn Container per Schiff aus dem Zollgebiet der
Union in ein Drittland verbracht werden sollen. 3. In den erforderlichen Containerstatusmeldungen
sind die in Artikel 18f genannten Ereignisse anzugeben, sofern diese dem
Bericht erstattenden öffentlichen oder privaten Dienstleister, der Teil der
internationalen Lieferkette ist, bekannt sind. 4. Die Kommission richtet ein Register der ihr
übermittelten Containerstatusmeldungen (‚CSM-Register‘) ein und verwaltet es. Artikel 18d 1. In Fällen, in denen ein Container per Schiff
aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden soll,
übermitteln die der in Artikel 18c Absatz 1 beschriebenen Pflicht
unterliegenden öffentlichen oder privaten Dienstleister
Containerstatusmeldungen für alle Ereignisse, die ab dem Zeitpunkt, an dem der
Container als leer gemeldet wurde, bevor er in das Zollgebiet der Union verbracht
wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Container erneut als leer gemeldet
wird, stattfinden. Dies gilt auch für Container, die nicht in der Union
entladen werden. 2. In Fällen, in denen die
für die Ermittlung der betreffenden Leercontainer-Ereignisse benötigten
Containerstatusmeldungen nicht in den elektronischen Unterlagen des
Dienstleisters verfügbar sind, übermittelt der Dienstleister
Containerstatusmeldungen für alle Ereignisse während des Zeitraums von
mindestens drei Monaten vor der physischen Ankunft des Containers im Zollgebiet
der Union bis einen Monat nach dem Eingang des Containers im Zollgebiet der
Union, oder bis zur Ankunft des Containers an einem
Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union, falls diese vorher erfolgt. Artikel 18e 1. In Fällen, in denen ein Container aus dem
Zollgebiet der Union per Schiff zu einem Bestimmungsdrittland abgeht,
übermitteln die der in Artikel 18c Absatz 1 beschriebenen
Pflicht unterliegenden öffentlichen oder privaten Dienstleister Containerstatusmeldungen
für alle Ereignisse, die ab dem Zeitpunkt, an dem der Container im Zollgebiet
der Union als leer gemeldet wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Container
außerhalb des Zollgebiets der Union erneut als leer gemeldet wird, stattfinden.
2. In Fällen, in denen die für die Ermittlung der
betreffenden Leercontainer-Ereignisse benötigten Containerstatusmeldungen nicht
in den elektronischen Unterlagen des Dienstleisters verfügbar sind, kann der
Dienstleister Containerstatusmeldungen für Ereignisse, die während eines
Zeitraums von mindestens drei Monaten nach dem Abgang aus dem Zollgebiet der
Union stattfinden, übermitteln. Artikel 18f 1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um festzulegen, für welche Containerstatusereignisse
Containerstatusmeldungen gemäß Artikel 18c zu übermitteln sind, welche
Mindestangaben mitzuteilen sind, und wie oft die Meldungen zu erfolgen haben. 2. Die Kommission erlässt im Wege von
Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über das erforderliche Format der in den
Containerstatusmeldungen mitzuteilenden Daten und über die Methode, nach der
die Containerstatusmeldungen zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte
werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 43a Absatz 2 erlassen. Artikel 18g 1. Die Kommission richtet ein Register für Daten
über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren einschließlich der innerhalb eines
Mitgliedstaats erfolgenden Warendurchfuhren ein, wie es in den Anhängen 37 und
38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission näher beschrieben ist
(„Ein-, Aus- und Durchfuhrregister") und verwaltet es. Die Mitgliedstaaten
ermächtigen die Kommission, Ein-, Aus- und Durchfuhrdaten aus den von der
Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EGW) Nr. 2913/92 zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften betriebenen Quellen systematisch zu
duplizieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Daten über
Warendurchfuhren innerhalb eines Mitgliedstaats und über Direktausfuhren. 2. Zweck des Registers ist zum einen die
Unterstützung der Verhütung, Untersuchung und Verfolgung mutmaßlicher oder
tatsächlicher Verstöße gegen die Zollvorschriften und zum anderen das
Risikomanagement einschließlich risikobasierter Zollkontrollen gemäß
Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13
Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften. 3. Das Register ist ausschließlich den
Kommissionsdienststellen und den in Artikel 29 genannten nationalen
Behörden zugänglich. In der Kommission und den nationalen Behörden dürfen nur
benannte Analysten ermächtigt werden, in diesem Register enthaltene Daten zu
verarbeiten. Die Kommission kann ausgewählte, gemäß dem in
Absatz 1 beschriebenen Verfahren übermittelte Daten unbeschadet der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und vorbehaltlich der Zustimmung des übermittelnden
Mitgliedstaats an internationale Organisationen und/oder EU-Stellen
übermitteln, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur
ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften beitragen und mit denen die
Kommission eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen hat. Diese Daten dürfen ausschließlich zu den
allgemeinen Zwecken der vorliegenden Verordnung einschließlich des Schutzes des
finanziellen Interessen der Union und/oder zum Zwecke des Risikomanagements
gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 übermittelt werden. Die Vereinbarung, nach deren Maßgabe diese Daten
übermittelt werden dürfen, hat unter anderem Datenschutzgrundsätze wie die
Möglichkeit der Betroffenen, von ihrem Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung
Gebrauch zu machen und Beschwerde oder Rechtsmittel einzulegen, sowie einen
unabhängigen Aufsichtsmechanismus, durch den sichergestellt wird, dass die
Datenschutzvorschriften eingehalten werden, zu beinhalten. 4. Für die von der Kommission im Zusammenhang mit
den Daten dieses Registers vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten
ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 maßgeblich. Die Kommission gilt als für die Verarbeitung
Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Das Ein-, Aus- und Durchfuhrregister unterliegt
der Vorabkontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß
Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die im Ein-, Aus- und Durchfuhrregister
enthaltenen Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des
Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger
als zehn Jahre gespeichert werden. Falls personenbezogene Daten länger als fünf
Jahre gespeichert werden, ist der Europäische Datenschutzbeauftragte in
Kenntnis zu setzen. 5. Das Ein-, Aus- und Durchfuhrregister darf keine
besonderen Datenkategorien im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 enthalten. Die Kommission ergreift geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige
oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung,
unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der
unrechtmäßigen Verarbeitung. Artikel 18h 1. Für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Zollregelung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 stehen, kann die
Kommission auf direktem Wege von den Wirtschaftsteilnehmern Belege für Ein-
oder Ausfuhranmeldungen einholen. 2. Im Rahmen der Fristen, binnen der sie zur
Aufbewahrung der einschlägigen Unterlagen verpflichtet sind, übermitteln die
Wirtschaftsteilnehmer der Kommission auf Anfrage die in Absatz 1 genannten
Belege.“ 6. Artikel 23 Absatz 4 wird wie
folgt geändert: „Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um festzulegen, zu welchen Maßnahmen
in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung Informationen in das ZIS
einzugeben sind.“ 7. Artikel 25 Absatz 1 wird wie
folgt geändert: „Die Kommission legt im Wege von
Durchführungsrechtsakten fest, welche Daten in den Kategorien nach Artikel 24
Buchstaben a bis h in das ZIS aufgenommen werden, soweit dies für die Zwecke
des Systems notwendig ist. In die Kategorie nach
Artikel 24 Buchstabe e dürfen auf keinen Fall personenbezogene
Daten aufgenommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit
dem Prüfverfahren nach Artikel 43a Absatz 2 erlassen.“ 8. Artikel 29 wird wie folgt
geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Zugang zu den im ZIS enthaltenen Daten ist
den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden sowie den von
der Kommission benannten Dienststellen vorbehalten. Bei diesen
einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden
Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel
23 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden. Der die Daten eingebende ZIS-Partner hat das Recht
zu bestimmen, welche der genannten einzelstaatlichen Behörden Zugang zu den von
ihm in das ZIS eingegebenen Daten erhalten darf.“ (b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein
Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, die für den Zugang zum ZIS benannt
sind, wobei für jede Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem
Zweck diese Zugang erhalten darf. Die Kommission unterrichtet die übrigen
Mitgliedstaaten davon. Ferner prüft sie das Verzeichnis auf unangemessene
Benennungen und teilt allen Mitgliedstaaten entsprechende Angaben in Bezug auf
ihre eigenen zum Zugriff auf das ZIS befugten Dienststellen mit. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der
benannten einzelstaatlichen Behörden und der benannten Kommissionsdienststellen
im Amtsblatt der Europäischen Union sowie etwaige nachfolgende
Aktualisierungen des Verzeichnisses im Internet.“ 9. Artikel 30 Absatz 3 dritter
Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der
benannten Behörden oder Dienststellen im Internet.“ 10. Der Titel von Kapitel 4 wird
wie folgt geändert: „Kapitel 4 Datenspeicherung“. 11. Artikel 33 wird wie folgt
geändert: „In das ZIS eingegebene Daten sind nur so lange zu
speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden,
notwendig ist, und dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Falls
personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert werden, ist der
Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.“ 12. Artikel 37 wird wie folgt
geändert: (a)
Absatz 3a erhält folgende Fassung: „3a. Diese Verordnung spezifiziert und ergänzt die
Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht
die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch das ZIS.“ (b)
Es wird folgender Absatz 5 hinzugefügt: „5. Der Europäische Datenschutzbeauftragte
koordiniert mit der durch den Beschluss 2009/917/JI des Rates geschaffenen
gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS alle Maßnahmen, die er und die
gemeinsame Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergreifen, um eine
koordinierte Überwachung und Überprüfung des ZIS sicherzustellen.“ 13. Artikel 38 wird wie folgt
geändert: (a)
Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen. (b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen
insbesondere Maßnahmen, um (a) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den
Datenverarbeitungsanlagen erhalten; (b) zu verhindern, dass Daten und Datenträger von
Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden; (c) die nicht genehmigte Eingabe von Daten und
jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern; (d) den Zugang mit Hilfe von
Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des ZIS durch Unbefugte zu verhindern; (e) zu gewährleisten, dass zur Benutzung des ZIS
berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig
sind; (f) zu gewährleisten, dass nachgeprüft und
festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von
Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen; (g) zu gewährleisten, dass nachträglich
nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das
ZIS eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann; (h) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder
Löschen von Daten während der Datenübertragung oder der Beförderung von
Datenträgern zu verhindern.“ (c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Kommission prüft nach, ob die erfolgten
Abfragen erlaubt waren und von hierzu befugten Benutzern durchgeführt worden
sind. Es werden mindestens 1 v. H. aller Abfragen kontrolliert. Eine Übersicht
über diese Abfragen und Kontrollen wird in das System eingegeben und dient nur
zu diesen Nachprüfungen. Sie wird nach sechs Monaten gelöscht.“ 14. Artikel 41d wird wie folgt
geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Speicherdauer richtet sich nach den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden
Mitgliedstaats. Die nachfolgend genannten Zeiträume, beginnend mit dem Tag der
Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen in keinem Fall überschritten
werden und sind nicht kumulierbar: (a)
Daten über laufende Ermittlungen dürfen nicht
länger als drei Jahre gespeichert werden, wenn in diesem Zeitraum kein der Zoll-
und Agrarregelung zuwiderlaufender Vorgang festgestellt worden ist; die Daten
werden vorher anonymisiert, wenn seit der letzten Feststellung ein Jahr
vergangen ist; (b)
Daten über behördliche oder strafrechtliche
Ermittlungen, die zur Feststellung eines der Zoll- und Agrarregelung
zuwiderlaufenden Vorgangs, aber noch nicht zu einer Verwaltungsentscheidung,
einer Verurteilung oder einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt
haben, dürfen nicht länger als sechs Jahre gespeichert werden; (c)
Daten über behördliche oder strafrechtliche
Ermittlungen, die zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung oder
einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht
länger als zehn Jahre gespeichert werden.“ (b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Kommission anonymisiert die Daten, sobald
die maximalen Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden.“ 15. Artikel 43 erhält folgende
Fassung: „1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen
übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
nach Artikel 18f Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 4
wird der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] für
einen unbestimmten Zeitraum übertragen. 3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
nach Artikel 18f Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 4 kann jederzeit vom
Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird dadurch nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel
18f Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft,
wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament
und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ 16. Nach Artikel 43 wird folgender
Artikel 43a eingefügt: „Artikel
43a 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss
unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. In Bezug auf öffentliche oder private
Dienstleister, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung
durch private Verträge gebunden sind, die sie daran hindern, ihren Pflichten
nach Artikel 18c Absatz 1 nachzukommen, wird die vorliegende Verordnung ein
Jahr nach ihrem Inkrafttreten wirksam. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht
3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für
eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die
Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelungen Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[9] Politikbereich:
Betrugsbekämpfung Tätigkeit:
Titel 24 Art des Vorschlags/der Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme.[10] n Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
Ziele Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission Die
vorgeschlagene Änderung wird zum Engagement der Union für die Bekämpfung von
Betrug und sonstigen illegalen Tätigkeiten im Zollbereich und für die
Verstärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union
beitragen. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel
Nr. 5: Verhütung und Bekämpfung von Betrug und Korruption Einzelziel
Nr. 5a: Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften zur
Betrugsbekämpfung ABM/ABB-Tätigkeiten 24 04 -
Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS) Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie
an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe
auswirken dürfte. Auf die
Kommission: Die vorgeschlagenen Änderungen werden der Kommission ermöglichen,
ihr Risikomanagement einschließlich risikobasierter Zollkontrollen zu
verbessern und die Aufdeckung, Untersuchung und Analyse von Zollbetrug
wirksamer zu gestalten. Ferner wird erwartet, dass der Vorschlag zu größerer
Effizienz im Bereich Datenschutz beiträgt und die Zusammenarbeit weiter
verstärkt, indem Systeme und Abläufe optimiert werden, was zu einer besseren
Nutzung der vorhandenen Instrumente führen dürfte. Auf die
Mitgliedstaaten: Die vorgeschlagenen Änderungen werden die Zollzusammenarbeit
zwischen einzelnen Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission weiter vereinfachen. Langfristig
bietet die überarbeitete Verordnung eine Möglichkeit, die Zahl der aufgedeckten
Betrugsfälle und anderen Unregelmäßigkeiten im Zollbereich erheblich zu
steigern und so dazu beizutragen, die finanziellen Interessen der Europäischen
Union zu schützen und anderen im Zollkodex der Gemeinschaft genannten Risiken
vorzubeugen. Leistungs- und Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie
an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der
Initiative verfolgen lässt. Ausfuhr-,
Einfuhr- und Durchfuhrdaten, Containerstatusmeldungen: • Zahl
der aufgedeckten Rechtsverstöße, • Zahl
der ausgehend von diesen Daten eingeleiteten Untersuchungen, • Zahl
der Ersuchen um Datenverwendung durch Untersuchungsbeauftragte, • aufgrund
solcher Informationen nacherhobene Beträge Dauer verbundener
OLAF-Untersuchungen • Hat
die Veränderung zu schnelleren Verfahren geführt? • Hat
sie die Zahl der Untersuchungen und die nacherhobenen Beträge erhöht? Begründung des Vorschlags/der Initiative Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf Zu den kurz-
oder langfristig zu erreichenden Zielen zählen - die
Schaffung von Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung von Zollbetrug im
Zusammenhang mit falschen Angaben zum Warenursprung - die
Schaffung von Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung von Zollbetrug im
Zusammenhang mit falschen Warenbeschreibungen - die
Schaffung von Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung von Zollbetrug im
Zusammenhang mit dem Missbrauch des Versandverfahrens - die
Beschleunigung der OLAF-Untersuchungen. Mehrwert durch die Intervention der EU Die nationalen
Zollbehörden sind allein nicht imstande, Informationen effizient miteinander zu
teilen und unter akzeptablem Kostenaufwand großflächig gegen Verstöße gegen
Zollvorschriften vorzugehen. Für 28 im Alleingang
vorgehende Mitgliedstaaten wäre eine systematische Erhebung aller Daten, die
für die Analyse der eine Bedrohung für die EU und ihre Mitgliedstaaten
darstellenden Zollrisiken erforderlich wären, eine in keinem angemessenen
Verhältnis stehende Anstrengung. Die
Notwendigkeit eines effizienteren Zollrisikomanagements, insbesondere in Bezug
auf Sicherheitsrisiken, wird in der Mitteilung der Kommission über das
Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette (COM (2012) 793)
anerkannt. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse Das vom OLAF
in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission
entwickelte Pilotprojekt „ConTraffic“ zeigt, dass es möglich ist, durch die
Analyse von Containerbewegungen Unstimmigkeiten zwischen dem vom Einführer
angegebenen Ursprung und dem anhand der Daten über die Transportroute des
betreffenden Containers festgestellten geografischen Ursprung bzw.
Versendungsland zu ermitteln. Aus den vorläufigen Ergebnissen wurde deutlich,
dass in mehr als 50 % der anhand solcher Indikatoren ermittelten Fälle
tatsächlich Verstöße gegen die Zollvorschriften vorlagen. Dieses Projekt zeigt
ganz deutlich den zusätzlichen Nutzen der Daten, die der Kommission derzeit
nicht zur Verfügung stehen. Das ATIS, ein
gemeinsames Projekt des OLAF und der Mitgliedstaaten, zeigt, wie wichtig
Versandinformationen für die Aufdeckung von Zollbetrug sind. Das System wird
für die Analyse von Versanddaten genutzt: Auf diese Weise lassen sich anormale
Versandmuster und Abweichungen vom Zielort ermitteln. Kohärenz und mögliche Synergieeffekte mit
anderen relevanten Instrumenten Erwartet
werden verstärkte Synergieeffekte mit der Verordnung (EU) Nr. 883/2013,
insbesondere was den Zugang zu Belegen angeht. Bei Untersuchungen auf der
Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 883/2013 oder der Verordnung (EG)
Nr. 2185/96 sind Wirtschaftsteilnehmer gemäß der derzeitigen rechtlichen
Regelung verpflichtet, der Kommission einschlägige Belege zu übermitteln. In
Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 515/97 die Grundlage für die
Untersuchung darstellt, muss die Kommission die Belege jedoch von den
nationalen Behörden anfordern. Mit dem Vorschlag sollen diese Unterschiede
beseitigt werden, damit eine einheitliche Vorgehensweise gewährleistet ist. Durch
Ermöglichung der Nutzung der neuen Datensammlungen für das Risikomanagement
würde die in der Mitteilung der Kommission über das Zollrisikomanagement und
die Sicherheit der Lieferkette und in den Schlussfolgerungen des Rates
(8761/3/13) zum selben Thema vorgeschlagene Agenda in erheblichem Maße
unterstützt. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer ¨ Geltungsdauer: [TT.MM]JJJJ bis [TT.MM]JJJJ ¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ n Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], anschließend reguläre Umsetzung Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[11] n Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: ¨ Exekutivagenturen ¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[12] ¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren) Falls mehrere
Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“
näher zu erläutern. Bemerkungen VERWALTUNGSMASSNAHMEN Monitoring und Berichterstattung Bitte geben Sie
an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Alle drei
Jahre, vom Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung an gerechnet,
erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rechnungshof und dem
Rat Bericht über die Bedingungen ihrer Anwendung. Verwaltungs- und Kontrollsystem Ermittelte Risiken - Ohne Auftrag
in Rechnung gestellte Ausgaben: Da Aufträge im
Wege von Ausschreibungen vergeben werden, wird das Risiko vermindert, da die
betreffenden Ausgaben jeweils zu einem großen Teil rechtlich und finanziell
durch einen Rahmenvertrag abgesichert werden. In
Übereinstimmung mit den kommissionsinternen Anforderungen wird alljährlich eine
Risikobewertung durchgeführt werden. - Die
Umsetzung der Datenübertragung könnte sich als technisch schwierig erweisen. Vorgesehene Kontrollen Die
Kontrollverfahren dieser Initiative stehen im Einklang mit der
Haushaltsordnung. Vorabkontrollen
von Mittelbindung und Zahlungen Bei dem vom
OLAF ausgearbeiteten Finanzmanagementplan handelt es sich um ein teilweise
dezentrales Modell, bei dem sämtliche Vorabkontrollen von der zentralen
Haushaltsstelle vorgenommen werden. Dabei werden sämtliche Dossiers im OLAF von
mindestens drei OLAF-Bediensteten (Aktenverwalter, Finanzkontrolleur des
OLAF-Referats „Haushalt“ und Finanzkontrolleur des für die betreffenden
Ausgaben zuständigen OLAF-Referats) geprüft und dann dem nachgeordnet
bevollmächtigten Anweisungsbefugten zur Genehmigung vorgelegt. Jedem
Referatsleiter wurde vom OLAF-Generaldirektor eine Befugnisweiterübertragung
erteilt, so dass jeder Referatsleiter für die Umsetzung „seines“ Teils des
Programms verantwortlich ist. - Der
Finanzkontrolleur des OLAF-Referats „Haushalt“ führt für jede Transaktion, die
der Genehmigung durch den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten
bedarf, Vorabkontrollen durch. - Die
Kontrollen beziehen sich auf Aspekte, die sich bei der im Zusammenhang mit dem
Bericht über die Rechnungsführungsqualität durchgeführten Risikobewertung als
besonders risikobehaftet herausgestellt haben (also beispielsweise LE und BA,
G/L-Rechnungen, Haushaltslinien, Beträge und Berechnungen). - Für jeden
Auftrag wird als Grundlage ein ausführliches Leistungsverzeichnis erstellt.
Sämtliche Verträge, die das OLAF mit externen Dritten schließt, enthalten
Betrugsbekämpfungsbestimmungen. - Das OLAF
kontrolliert jeweils sämtliche Ergebnisse und überwacht sämtliche Maßnahmen und
Dienstleistungen des Auftragnehmers. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie
an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Während der
Laufzeit der Verträge sowie binnen fünf Jahren nach der letzten Zahlung können
Finanzprüfungen durchgeführt werden, die gegebenenfalls Einziehungsanordnungen
der Kommission nach sich ziehen können. Des Weiteren wird das Zugangsrecht von
Kommissionsbediensteten sowie von ermächtigtem externem Personal geregelt,
wobei die Bediensteten des Rechnungshofs die gleichen Rechte besitzen wie die
des OLAF. Die
vorgesehenen Kontrollen ermöglichen dem OLAF eine hinreichende
Qualitätssicherung, stellen die Ordnungsgemäßheit der Ausgaben sicher und
mindern die Gefahr von Verstößen gegen die Vorschriften. Die Intensität der
Bewertung erreicht bei allen unterzeichneten Verträgen und Vereinbarungen
Niveau vier. Die genannten Kontrollen führen praktisch zu einer Minderung der
potenziellen Risiken auf null und erfassen 100 % der Begünstigten. Kontrollen vor
Ort könnten in Betracht gezogen werden. Die
Kontrollstrategie für dieses Programm ist dazu geeignet, die Gefahr etwaiger
Verstöße gegen die Vorschriften wirksam zu begrenzen, und den bestehenden
Risiken angemessen. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………………...……….] || GM/NGM ([13]) || von EFTA[14]-Ländern || von Kandidatenländern[15] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1A || 24.0401 Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS) || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer || 1A Intelligentes und integratives Wachstum GD: OLAF || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || 24.0401 || Verpflichtungen || (1) || 6,423 || 6,922 || 6,629 || 7,151 || 7,664 || 7,195 || 7,454 || || 49,438 Zahlungen || (2) || 5,800 || 6,200 || 6,000 || 6,400 || 6,900 || 6,500 || 6,700 || (1) 4,938 || 49,438 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[16] || || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD OLAF || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 6,423 || 6,922 || 6,629 || 7,151 || 7,664 || 7,195 || 7,454 || || 49,438 Zahlungen || =2+2a +3 || 5,800 || 6,200 || 6,000 || 6,400 || 6,900 || 6,500 || 6,700 || 4,938 || 49,438 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 6,423 || 6,922 || 6,629 || 7,151 || 7,664 || 7,195 || 7,454 || || 49,438 Zahlungen || (5) || 5,800 || 6,200 || 6,000 || 6,400 || 6,900 || 6,500 || 6,700 || (2) 4,938 || 49,438 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1A des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 6,423 || 6,922 || 6,629 || 7,151 || 7,664 || 7,195 || 7,454 || || 49,438 Zahlungen || =5+ 6 || 5,800 || 6,200 || 6,000 || 6,400 || 6,900 || 6,500 || 6,700 || 4,938 || 49,438 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || 6,423 || 6,922 || 6,629 || 7,151 || 7,664 || 7,195 || 7,454 || || 49,438 Zahlungen || =5+ 6 || 5,800 || 6,200 || 6,000 || 6,400 || 6,900 || 6,500 || 6,700 || 4,938 || 49,438 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT GD: OLAF || Personalausgaben || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 7,098 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 3,990 GD OLAF INSGESAMT || Mittel || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 11,088 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 8,007 || 8,506 || 8,213 || 8,735 || 9,248 || 8,779 || 9,038 || || 60,526 Zahlungen || 7,384 || 7,784 || 7,584 || 7,984 || 8,484 || 8,084 || 8,284 || 4,938 || 60,526 Geschätzte Auswirkungen auf die operativen
Mittel ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen
Mittel benötigt. n Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
operativen Mittel benötigt: Mittel für
Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014[17] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT || ERGEBNISSE || Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Ko-sten || Anzahl || Ko-sten || Anzahl || Ko-sten || Anzahl || Ko-sten || Anzahl || Ko-sten || Anzahl || Ko-sten || Ge-samt-zahl || Kosten || OPERATIVES ZIEL Nr. 1 || Schaffung von Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung von Zollbetrug im Zusammenhang mit falschen Angaben zum Warenursprung Maßnahme 1: Entwicklung, Inbetrieb-nahme und Wartung der Datenbank für Container-status-meldungen || || || || || || || || || || || || || || || || || || Entwicklung und Inbetrieb-nahme der Datenbank für Container-status-meldungen || || || 2 || 0,100 || 3 || 0,150 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 0,5 || 0,025 || 0,5 || 0,025 || 9 || 0,450 Wartung der Datenbank für Container-status-meldungen || || || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 7 || 0,700 Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 1 || 3 || 0,200 || 3 || 0,200 || 4 || 0,250 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 2 || 0,150 || 1,5 || 0,125 || 1,5 || 0,125 OPERATIVES ZIEL Nr. 2 || Schaffung von Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung von Zollbetrug im Zusammenhang mit falschen Warenbeschreibungen Maßnahme 1: Entwicklung, Inbetrieb-nahme und Wartung der Datenbank für Einfuhr- und Ausfuhrdaten || || || || || || || || || || || || || || || || || || Entwicklung und Wartung der Datenbank für Einfuhr- und Ausfuhrdaten || || || 2 || 0,075 || 2,5 || 0,106 || 1 || 0,035 || 1 || 0,035 || 1 || 0,035 || 0,5 || 0,017 || 0,5 || 0,017 || 8,5 || 0,320 Wartung der Datenbank für Einfuhr- und Ausfuhrdaten || || || 1 || 0,080 || 1 || 0,080 || 1 || 0,080 || 1 || 0,080 || 1 || 0,080 || 1 || 0,080 || 1 || 0,080 || 7 || 0,560 Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 2 || 3 || 0,155 || 3 || 0,155 || 3,5 || 0,186 || 2 || 0,115 || 2 || 0,115 || 2 || 0,115 || 1,5 || 0,097 || 1,5 || 0,097 OPERATIVES ZIEL Nr. 3 || Schaffung von Voraussetzungen für eine verbesserte Bekämpfung von Zollbetrug im Zusammenhang mit dem Missbrauch des Versandverfahrens Maßnahme 1: Entwicklung, Inbetriebnahme und Wartung der Datenbank für Durchfuhrdaten || || || || || || || || || || || || || || || || || || Entwicklung und Inbetriebnahme der Datenbank für Durchfuhrdaten || || || 2 || 0,020 || 2,5 || 0,026 || 1 || 0,008 || 1 || 0,008 || 1 || 0,008 || 0,5 || 0,005 || 0,5 || 0,005 || 8,5 || 0,080 Wartung der Datenbank für Durchfuhrdaten || || || 1 || 0,020 || 1 || 0,020 || 1 || 0,020 || 1 || 0,020 || 1 || 0,020 || 1 || 0,020 || 1 || 0,020 || 7 || 0,140 Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 3 || 3 || 0,040 || 3 || 0,040 || 3,5 || 0,046 || 2 || 0,028 || 2 || 0,028 || 2 || 0,028 || 1,5 || 0,025 || 1,5 || 0,025 OPERATIVES ZIEL Nr. 4 || Unterstützung der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich Maßnahme 1: Entwicklung, Inbetriebnahme und Wartung der neuen Amtshilfe-Datenbank mit eingeschränkter Datensichtbarkeit, die das ZIS und FIDE ersetzt || || || || || || || || || || || || || || || || || || Entwicklung und Inbetriebnahme der neuen Amtshilfe-Datenbank mit eingeschränkter Datensichtbarkeit || || || 5 || 0,600 || 5 || 0,500 || 4 || 0,400 || 3 || 0,300 || 3 || 0,300 || 3 || 0,300 || 3 || 0,300 || 26 || 2,700 Wartung der neuen Amtshilfe-Datenbank mit eingeschränkter Datensichtbarkeit || || || 4 || 0,400 || 4 || 0,400 || 3 || 0,300 || 3 || 0,300 || 2 || 0,200 || 2 || 0,200 || 2 || 0,200 || 20 || 2,000 Maßnahme 2: Organisation gemeinsamer (EU-weiter oder regionaler) Zollaktionen (GZA) || || || || || || || || || || || || || || || || || || Koordinierung, sowie logistische und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung EU-weiter und regionaler GZA || || || 10 || 1,000 || 12 || 1,200 || 14 || 1,400 || 16 || 1,600 || 18 || 1,800 || 20 || 2,000 || 22 || 2,200 || 112 || 11,200 Aufrüstung, Wartung und Betrieb des v-OCU, um den sicheren Informationsaustausch während GZA zu unterstützen || || || 5 || 0,500 || 6 || 0,600 || 7 || 0,700 || 8 || 0,800 || 9 || 0,900 || 10 || 1,000 || 10 || 1,100 || 55 || 5,600 Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 4 || 24 || 2,500 || 27 || 2,700 || 28 || 2,800 || 30 || 3,000 || 32 || 3,200 || 35 || 3,500 || 37 || 3,800 || 213 || 21,500 OPERATIVES ZIEL Nr. 5 || Bereitstellung sicherer Instrumente für elektronische Kommunikation für die Mitgliedstaaten, damit diese die bei Agrar-, Struktur-, Kohäsions- und Fischereifonds sowie bei der Heranführungshilfe festgestellten Unregelmäßigkeiten pflichtgemäß melden können. Maßnahme 1: Entwicklung, Inbetriebnahme und Wartung neuer Module für die Meldung von Unregelmäßigkeiten für den neuen Programmplanungszeitraum 2014-2020 || || || || || || || || || || || || || || || || || || Entwicklung und Inbetriebnahme neuer Module für die Meldung von Unregelmäßigkeiten für den neuen Programmplanungszeitraum 2014-2020 || || || 4 || 0,500 || 4 || 0,500 || 4 || 0,400 || 3 || 0,300 || 3 || 0,300 || 3 || 0,300 || 3 || 0,300 || 24 || 2,600 Wartung neuer Module für die Meldung von Unregelmäßigkeiten für den neuen Programmplanungszeitraum 2014-2020 || || || 3 || 0,300 || 2 || 0,200 || 2 || 0,200 || 2 || 0,200 || 2 || 0,200 || 2 || 0,200 || 2 || 0,200 || 15 || 1,500 Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 5 || 7 || 0,800 || 6 || 0,700 || 6 || 0,600 || 5 || 0,500 || 5 || 0,500 || 5 || 0,500 || 5 || 0,500 || 39,0 || 4,100 OPERATIVES ZIEL Nr. 6 || Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung der Serviceplattform AFIS, um technische Bereitschaft, Informationssicherheit und Betriebskontinuität sicherzustellen. Maßnahme 1: Betrieb, Wartung und Aufrüstung der AFIS-Infrastruktur und der IT-Serviceplattform || || || || || || || || || || || || || || || || || || Betrieb, Wartung und Aufrüstung der Hardware-, Software-, Netz- und Sicherheitsinfrastruktur. || || || 6 || 0,700 || 6 || 0,700 || 6 || 0,636 || 6 || 0,700 || 8 || 0,800 || 5 || 0,500 || 5 || 0,500 || 42 || 4,536 Wartung und Aufrüstung des technischen Rahmens des AFIS-Portals einschließlich der AFIS-Betriebsanwendungen. || || || 7 || 0,728 || 7 || 0,840 || 7 || 0,700 || 8 || 0,858 || 8 || 0,871 || 5 || 0,548 || 5 || 0,507 || 47 || 5,052 Helpdesk-Dienstleistungen, e-Learning, Schulungen sowie technische und sonstige Unterstützung für die Endnutzer des AFIS. || || || 7 || 0,700 || 8 || 0,800 || 8 || 0,800 || 8 || 0,800 || 10 || 1,000 || 9 || 0,900 || 9 || 0,900 || 59 || 5,900 Zwischensumme für operatives Ziel Nr. 6 || 26 || 2,728 || 28 || 3,040 || 29 || 2,936 || 32 || 3,358 || 36 || 3,671 || 29 || 2,948 || 29 || 2,907 || 209 || 21,588 GESAMTKOSTEN || 66 || 6,423 || 72 || 6,922 || 69 || 6,629 || 73 || 7,151 || 79 || 7,664 || 73,5 || 7,195 || 75,5 || 7,454 || 508 || 49,438 Geschätzte Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel Zusammenfassung ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
Verwaltungsmittel benötigt. þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 1,014 || 7,098 Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 0,570 || 3,990 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 11,088 Außerhalb der RUBRIK 5[18] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungs-ausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 1,584 || 11,088 Erwarteter Personalbedarf ¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. n Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder Angabe
mit maximal einer Dezimalstelle) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 24 01 07 00 01 01 01 OLAF || 6,5 || 6,5 || 6,5 || 6,5 || 6,5 || 6,5 || 6,5 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ)[19] 24 01 07 00 01 02 01 (ANS) || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 XX 01 02 02 (AC, AL, INT, JED und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 jj [20] || - am Sitz[21] || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (CA, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 8,5 || 8,5 || 8,5 || 8,5 || 8,5 || 8,5 || 8,5 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf
wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal,
die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung des Pilotprojekts für die Datenübertragung vom System „Surveillance 2“ der GD TAXUD zum AFIS Verwaltung der IT-Entwicklungsprojekte für die neuen AFIS-Datenbanken für Einfuhr- und Ausfuhrdaten sowie Containerstatusmeldungen Zuständigkeit für die Inbetriebnahme der neuen Datenbanken auf der AFIS-Plattform Organisation von Schulungen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiet der gemeinsamen Zollzusammenarbeit Sekretariatsarbeiten Externes Personal || Der für die Aufgabe abgestellte ANS. Hauptaufgabe ist das Projektmanagement der Änderungen am System „Surveillance 2“ und am Ausfuhrkontrollsystem, die für die Übertragung von Einfuhr- und Ausfuhrdaten in die neuen AFIS-Datenbanken erforderlich sind. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen n Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme
des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[22]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. Finanzierungsbeteiligung Dritter Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die
Einnahmen aus. ¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus,
und zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[23] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …. || || || || || || || || Bitte geben Sie für
die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an,
wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. ANHANG II.6.2
zum FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative: zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die
Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung 1. PERSONALBEDARF UND -KOSTEN 2. SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN 3. BERECHNUNGSMETHODEN für die
KOSTENSCHÄTZUNG 3.1. Personalausgaben 3.2. Sonstige Verwaltungsausgaben Bei der Einleitung der
dienststellenübergreifenden Konsultation ist dieser Anhang dem Finanzbogen zu
Rechtsakten beizulegen. Die in diesen Tabellen
gesammelten Daten fließen in die Tabellen des Finanzbogens zu Rechtsakten ein.
Sie sind interne Dokumente und ausschließlich für den Dienstgebrauch der
Kommission bestimmt. 1. Kosten der voraussichtlich
erforderlichen Humanressourcen o Für den Vorschlag/die Initiative wird kein
Personal benötigt. þ Für den
Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || || || || || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 24 01 07 00 01 01 01 OLAF || AD || 1 || 0,131 || 1 || 0,131 || 1 || 0,131 || 1 || 0,131 || 1 || 0,131 || 1 || 0,131 || 1 || 0,131 || 1 || 0,917 AST || || || || || || || || || || || || || || || || XX 01 01 02 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || AD || || || || || || || || || || || || || || || || AST || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Externes Personal[24] 24 01 07 00 01 02 01 OLAF || CA || || || || || || || || || || || || || || || || ANS || 1 || 0,078 || 1 || 0,078 || 1 || 0,078 || 1 || 0,078 || 1 || 0,078 || 1 || 0,078 || 1 || 0,078 || 1 || 0,546 INT || || || || || || || || || || || || || || || || XX 01 02 02 (in den Delegationen) || CA || || || || || || || || || || || || || || || || AL || || || || || || || || || || || || || || || || ANS || || || || || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || || || || || JED || || || || || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 1,463 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung
gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || || AST || || || || || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || AD || || || || || || || || || || || || AST || || || || || || || || || || || || Externes Personal[25] XX 01 04 jj Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien). || - am Sitz || CA || || || || || || || || || || || || ANS || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || - in den Delegationen || CA || || || || || || || || || || || || AL || || || || || || || || || || || || ANS || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || JED || || || || || || || || || || || || XX 01 05 02 (indirekte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || || ANS || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || 10 01 05 02 (direkte Forschung) || CA || || || || || || || || || || || || ANS || || || || || || || || || || || || INT || || || || || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme - außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || || || || || || INSGESAMT || || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 0,209 || 2 || 1,463 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der
Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der
GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche
Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. 2. Sonstige Verwaltungsausgaben þ Für den
Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. o Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Am Sitz der Kommission: || || || || || || || || 24 01 07 00 01 02 11 - Dienstreisen und Repräsentationszwecke || || || || || || || || XX 01 02 11 02 - Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen || || || || || || || || 24 01 07 00 02 01 00 – Untersuchungen || || || || || || || || XX 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen || || || || || || || || XX 01 03 01 03 – IKT[26]-Ausrüstung || || || || || || || || XX 01 03 01 04 – IKT4-Leistungen || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || In den Delegationen: || || || || || || || || XX 01 02 12 01 - Dienstreise- und Repräsentationskosten, Konferenzen || || || || || || || || XX 01 02 12 02 - Berufliche Fortbildung || || || || || || || || XX 01 03 02 01 - Kauf oder Miete von Gebäuden sowie Nebenkosten || || || || || || || || XX 01 03 02 02 - Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || XX 01 04 jj – aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien) || || || || || || || || - am Sitz || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die indirekte Forschung || || || || || || || || 10 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die direkte Forschung || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || Zwischensumme - außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. INSGESAMT RUBRIK 5 und außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Der
Verwaltungsmittelbedarf wird durch die Mittel, die der Verwaltung der Maßnahme
bereits zugeordnet sind und/oder durch Umschichtung gedeckt,
erforderlichenfalls zusammen mit etwaigen zusätzlichen Mitteln, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden könnten. 3. Zur Kostenschätzung
verwendete Berechnungsmethoden 3.1. Personalausgaben In diesem Teil ist darzulegen, wie der geschätzte
Personalbedarf berechnet wird (Annahmen hinsichtlich der Arbeitsbelastung mit
Angabe der genauen Funktionsbezeichnungen (Arbeitsprofile nach Sysper 2),
Personalkategorie und entsprechender Durchschnittskosten) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens Anmerkung: Für die am Sitz der Kommission tätigen Personalkategorien sind die Durchschnittskosten unter folgender Adresse abrufbar (BudgWeb): http://www.cc.cec/budg/pre/legalbasis/pre-040-020_preparation_en.html#forms Beamte und Zeitbedienstete AD: 1 VZÄ Projektleiter - 131 000 EUR Gesamtdurchschnittskosten Externes Personal ANS: 1 VZÄ - 78 000 EUR Gesamtdurchschnittskosten 3.2. Sonstige Verwaltungsausgaben Für jede Haushaltslinie ist die verwendete
Berechnungsmethode darzulegen, insbesondere: zugrunde gelegte Annahmen (z. B.
Anzahl der Sitzungen pro Jahr, Durchschnittskosten usw.) RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens [1] Siehe beispielsweise die Mitteilung der Kommission über
das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette (COM (2012) 793 vom
8. Januar 2013). [2] COM (2012)793. [3] COM(2013) 534 vom 17. Juli 2013. [4] Die dem WSC angeschlossenen Unternehmen erwirtschaften
mit den von ihnen angebotenen Transportdienstleistungen etwa 60 % des
Gesamtvolumens des weltweiten Seehandels. Der WSC gilt daher als Koordinator
und Sprecher der Linienschifffahrtsbranche. [5] Die Verwaltungsvereinbarung über das ATIS wurde am
6. Juli 2011 zwischen dem gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr.
515/97 eingesetzten Amtshilfeausschuss und der Arbeitsgruppe EG-EFTA
„Gemeinsames Versandverfahren und Vereinfachung der Förmlichkeiten im
Warenverkehr“ geschlossen. [6] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [7] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [8] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [9] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [10] Im Sinne von Artikel 54
Absatz 2 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung (Verordnung (EU) Nr. 966/2012). [11] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [12] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [13] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel. [14] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [15] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [16] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [17] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [18] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [19] CA= Vertragsbediensteter (Contract Agent),
INT=Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED= Junger Sachverständiger in
Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler
Sachverständiger. [20] Unter der
Obergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [21] Im Wesentlichen für Strukturfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den
Europäischen Fischereifonds (EFF). [22] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [23] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben. [24] CA=
Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT=Leiharbeitskraft („Interimaire“),
JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS =
Abgeordneter Nationaler Sachverständiger. [25] CA=
Vertragsbediensteter (Contract Agent), INT=Leiharbeitskraft („Interimaire“),
JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS =
Abgeordneter Nationaler Sachverständiger. [26] IKT: Informations- und Kommunikationstechnologien.